Eingabengebühr für Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
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Miterledigte GZ: |
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RV/0576-W/07 |
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Rechtssätze | |
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Folgerechtssätze | |
RV/0575-W/07-RS1 | wie RV/0042-W/04-RS1 Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt. Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. |
RV/0575-W/07-RS2 | wie RV/0040-W/04-RS2 Wurde in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Verfahrenshilfe nie bewilligt, konnte eine Befreiung von der Eingabengebühr auf Grund des § 64 ZPO nie eintreten. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom , eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am zur Zl., brachte der Berufungswerber (Bw.) eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom ein und beantragte eine kostenlose Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gerichtsgebühren.
In der Folge stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren ein, da der Bw. der Aufforderung, Mängel zu beheben nicht vollständig nachgekommen war und forderte den Bw. mit Vorhalt vom auf, die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 180,00 durch Barzahlung mit Erlagschein zu entrichten.
Da der Bw. die Gebühr nicht entrichtete, setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) auf Grund einer Notionierung durch den Verwaltungsgerichtshof gegenüber dem Bw. mit Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom gegenüber dem Bw. eine Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 180,00 sowie eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 90,00 mit der Begründung fest, dass die Gebühr nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. sinngemäß ein, er wäre zahlungsunfähig und es sei der Antrag auf Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gerichtsgebühren vom Verwaltungsgerichtshof vorschriftswidrig nicht behandelt worden.
Gegen die in der Folge ergangene abweisende Berufungsvorentscheidung brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein.
Im Vorlageantrag erklärte der Bw., der Verwaltungsgerichtshof habe den Antrag auf kostenlose Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt und argumentierte weiters gegen die bezughabenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes. Im Besonderen meinte der Bw., bei der angeblichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde hätte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren erst gar nicht einleiten dürfen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Für Eingaben beim Verwaltungsgerichtshof
einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 24 Abs. 3 VwGG eine Eingabengebühr zu entrichten.
Gemäß Z 1 lit. a leg.cit. besteht die Gebührenpflicht
für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Gemäß
§ 24 Abs. 3 Z 2 VwGG beträgt die Gebühr EUR 180,00.
Die vom Bw. beim Verwaltungsgerichtshof am zur Zl. eingebrachte Eingabe beinhaltet eine Beschwerde und es ist daher für diese Eingabe grundsätzlich nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Abs. 3 VwGG eine Eingabengebühr zu entrichten.
Zum Einwand, der Verwaltungsgerichthof hätte bei der angeblichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde das Verfahren erst gar nicht einleiten dürfen, ist zu sagen, dass es für das Entstehen der Gebührenschuld nicht von Bedeutung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof entscheidet, da die Gebührenschuld im Fall der Z 1 lit. a leg.cit. im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe beim Gerichtshof entsteht. Die Erledigung der Beschwerde hat keinen Einfluss auf das Entstehen der Steuerschuld.
Nach § 61 Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften
über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die
Wirkungen der Bewilligung einer Verfahrenshilfe sinngemäß.
Auf
Grund des § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen
Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu
bewilligen.
Gemäß
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die
Verfahrenshilfe ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen.
Nach
Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche
Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.
Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit.
Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden
sind.
Voraussetzung für eine Befreiung der Gebühr nach
§ 24 Abs. 3 VwGG auf Grund eines Antrages auf Verfahrenshilfe wäre
daher eine entsprechende Bewilligung.
Da Verfahrenshilfe nie bewilligt
wurde, konnte eine Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24
Abs. 3 VwGG auch nie eintreten. Die Gründe, weshalb der
Verwaltungsgerichtshof eine Bewilligung verwehrt, sind nicht
maßgeblich.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist auf Grund des § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Die auf Grund des § 24 Z 4 VwGG mit Überreichung der Eingabe fällige Eingabengebühr wäre auf Grund der Z 5 leg.cit. unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten gewesen.
Da die Gebühr nicht entsprechend der Bestimmungen des § 24 Abs. 3 VwGG entrichtet wurde und daher mit Bescheid festzusetzen war, war die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr als zwingende Rechtsfolge zu erheben.
Die Berufung war daher als unbegründet anzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Schlagworte | Eingabengebühr Gebührenerhöhung Verwaltungsgerichtshofbeschwerde |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at