Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.04.2012, RV/4039-W/08

Festsetzung der Gebühr für Auszüge und Zeugnisse, von denen amtlicher Gebrauch gemacht wurde.


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Miterledigte GZ:
RV/4038-W/08

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der angefochtene kombinierte Bescheid wie folgt abgeändert 1. Gebührenbescheid: Die Gebühr für 8 Zeugnisse wird gemäß § 14 TP 14 Abs. 1 GebG mit € 104,00 festgesetzt. Die Gebühr für 2 Auszüge wird gemäß § 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG 1957 mit € 13,00 festgesetzt.

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung: Die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG wird im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr von € 117,00 mit € 58,50 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Hinblick auf einen amtlichen Befund des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom betreffend Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft setzte das Finanzamt gegenüber der Berufungswerberin (Bw.) Gebühren in der Höhe von insgesamt € 130,20 fest.

Diese setzen sich wie folgt zusammen:

8 Zeugnisse mit insgesamt 8 Bogen gemäß § 14 TP 14 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von € 104,00, 2 Auszüge mit insgesamt 2 Bogen gemäß § 14 TP 4 Abs. 1 Z. 2 GebG 1957 in Höhe von € 13,00 (je € 6,50), 1 Zeugnis mit insgesamt 1 Bogen gemäß § 14 TP 14 GebG (BGBl. II 2007/128) in Höhe von € 13,20.

Gleichzeitig setzte das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung in Höhe von € 65,10 (d.s. 50% von der nichtentrichteten Gebühr) fest.

Gegen diesen kombinierten Bescheid brachte die Bw. mit Eingabe vom Berufung ein. Diese ist in gebrochenem Deutsch abgefasst und kann gerade noch als mängelfrei anerkannt werden.

Sinngemäß führt die Bw. aus, dass sie im Jahr 2006 zwar um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für sich und ihre Kinder angesucht habe, diese jedoch nicht zuerkannt worden sei. Die Gebühren könnten nur bei positiver Erledigung des Ansuchens anfallen, weshalb die gegenständlichen Bescheide rechtswidrig wären.

Ein Ermittlungsverfahren des Finanzamtes ergab, dass die Bw. bereits im Jahr 2003 einen (ersten) Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für sich und 5 Kinder einbrachte, dem gemäß Niederschrift der MA 61 vom nicht Folge geleistet wurde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung(en) als unbegründet ab und führte aus, dass von den im Gebührenbescheid angeführten ausländischen Urkunden (Zustimmungserklärung des Kindesvaters, Kopien von Reisepässen, Geburtsurkunden, Strafregisterauszug) im Zuge des beim Magistrat der Stadt Wien, MA 35, anhängigen Verfahrens wegen Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein amtlicher Gebrauch gemacht worden sei.

Ein amtlicher Gebrauch setze voraus, dass die Schrift zu einem bestimmten Beweiszweck verwendet werde, dass sie zum Akt genommen werde und dort verbleibe oder dass zumindest ihr Inhalt durch Aktenvermerk oder amtlich angefertigte Abschrift aktenmäßig festgehalten werde. Zum amtlichen Gebrauch verwendet werde eine Schrift von demjenigen, der sich vor einer Behörde oder dem Gericht auf den Inhalt der Schrift beruft, damit diese zur Kenntnis genommen oder zur Grundlage des amtlichen Handelns gemacht werde.

Der Magistrat der Stadt Wien habe die vorgelegten Urkunden zur Kenntnis genommen, wobei die Gebührenschuld hinsichtlich der vorgelegten Urkunden mit Überreichung bei der MA 35 entstanden sei. Das Gebührengesetz sehe keine Regelung vor, wonach eine bereits entstandene Gebührenschuld bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte wieder aufgehoben werde. Der in der Berufung vorgebrachte Einwand, dass infolge der nicht verliehenen Staatsbürgerschaft keine Verpflichtung zur Gebührenentrichtung bestehe, vermöge daher an der bereits im Zeitpunkt der Überreichung der Urkunden beim Magistrat der Stadt Wien, MA 35, entstandenen Gebührenschuld nichts zu ändern.

Werde eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei, mit Bescheid festgesetzt, so sei gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung werde im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.

In der zwar nicht als Vorlageantrag bezeichneten, jedoch nach dem Inhalt als solcher zu wertenden Eingabe vom führte die Bw. sinngemäß aus, dass sie selbst sämtliche benötigte Kopien beigebracht habe. Weiters habe sie bereits € 280,00 und € 170,00 für die Tätigkeit der MA 35 bezahlt. Solange sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erhalten habe, sei sie zu keiner Zahlung verpflichtet. Sie beziehe derzeit Notstandshilfe und habe Sorgepflichten für vier schulpflichtige Kinder.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der amtliche Befund vom beinhaltet folgende Schriften:

Ausl. Zustimmungserklärung des Kindesvaters zur Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft (€ 13,20), ausländische Geburtsurkunde der Bw. und eines Kindes (€ 6,50), ausländischer Reisepass der Bw. und von sechs Kindern in Kopie (je € 13,00) und ausländischer Strafregisterauszug (€ 13,00).

Eine Einsichtnahme in den Akt der Magistratsabteilung ergab allerdings, dass in den Befund irrtümlich Kopien von Reisepässen für sechs anstatt tatsächlich fünf Kinder aufgenommen wurden. Der Berufung war daher insoweit stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 14 TP 4 Abs. 1 Z. 2 GebG in der damaligen Fassung unterliegen Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle mit jedem Bogen einer festen Gebühr in Höhe von € 6,50.

Der Gebühr unterliegen auch die von Ausländern einer Behörde vorgelegten ausländischen Geburtsscheine, Heiratsurkunden und andere Standesurkunden.

Gemäß § 14 TP 14 Abs. 1 GebG in der damaligen Fassung unterliegen amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, mit jedem Bogen einer festen Gebühr in Höhe von € 13,00 bzw. ab € 13,20.

Als amtliche Zeugnisse sind u.a. Schriften zu verstehen, die von ausländischen Behörden, aber auch von ausländischen Gerichten ausgestellt werden. Solche Zeugnisse sind gebührenpflichtig, soferne von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemäß § 11 Z. 5 GebG gemacht wird.

Auszüge sind gebührenrechtlich besonders geregelte Zeugnisse. Daher entsteht bei diesen der Gebührenanspruch in dem in § 11 Abs. 1 Z 5 festgelegten Zeitpunkt, also mit der Vorlage bei der Behörde.

Unter dem Ausdruck "amtlicher Gebrauch" wird die Verwendung einer Schrift bei einer öffentlichen Behörde, einem Gericht, einem Amt oder einer öffentlichen Kassa zum Zwecke, zu dem sie ausgestellt ist, verstanden, gleichgültig, ob sie in Urschrift oder in Abschrift beigebracht wird (§ 8 Abs. 1 GebG).

Daraus folgt, dass hinsichtlich der Zustimmungserklärung des Kindesvaters zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Kopien von sechs Reisepässen (jenem der Bw. und von fünf Kindern) und dem ausländischen Strafregisterauszug die Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 14 Abs. 1 GebG und für die Kopien der ausländischen Geburtsurkunde der Bw. und eines Kindes (N.) die Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4 Abs. 1 Z. 2 GebG entstanden ist, zumal von diesen Urkunden im Jahr 2006 mit Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft amtlicher Gebrauch gemacht wurde.

Dass die Zustimmungserklärung des Vaters der Kinder erst nach dem vorgelegt wurde, ist aus dem Akt der Magistratsabteilung nicht verifizierbar. Die Gebühr gemäß § 14 TP 14 GebG war daher mit € 13,00 anstatt bisher € 13,20 festzusetzen.

Unabhängig von einer Erledigung durch das Amt der Wiener Landesregierung ist also für diese Schriften die Gebührenschuld in dem Zeitpunkt entstanden, in dem diese zu dem Zweck, zu dem sie ausgestellt worden waren, bei der Behörde verwendet wurden. Der Umstand, dass die Staatsbürgerschaft in der Folge nicht verliehen wurde, hat daher auf die bereits entstandene Gebührenpflicht keinerlei Auswirkung.

Da von sämtlichen hier gegenständlichen Urkunden wurden im neuerlichen Staatsbürgerschaftsverfahren (Antrag im Jahr 2006) erstmalig amtlicher Gebrauch gemacht wurde, kann keine Doppelbemessung im Zusammenhang mit dem ersten Staatsbürgerschaftsverfahren (Antrag im Jahr 2003) vorliegen. Die von der Bw. im Vorlageantrag genannten Gebühren betrafen das erste Verfahren.

Die Gebühren sind daher wie folgt festzusetzen:

8 Zeugnisse mit insgesamt 8 Bogen gemäß § 14 TP 14 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von insgesamt € 104,00 (8 x € 13,00) und 2 Auszüge mit insgesamt 2 Bogen gemäß § 14 TP 4 Abs. 1 Z. 2 GebG 1957 in Höhe von € 13,00 (je € 6,50). Gesamtbetrag daher € 117,00.

Hinsichtlich des Bescheides über die Gebührenerhöhung wird ausgeführt:

§ 9 Abs. 1 GebG sieht für den Fall, dass eine feste Gebühr die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, eine zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr vor, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht dabei keines.

Wie oben ausgeführt, steht fest, dass es im vorliegenden Fall zu Recht zur Festsetzung einer festen Gebühren gemäß § 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG und § 14 TP 14 Abs. 1 GebG gekommen ist. Damit ist auch das Schicksal der Berufung hinsichtlich der Gebührenerhöhung bereits entschieden, denn unterlag die in Frage stehende Eingabe dieser Gebührenpflicht, dann wurde durch den außer Streit stehenden Umstand, dass diese Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, der Gebührenerhöhungstatbestand "nicht vorschriftsmäßig entrichtet" verwirklicht. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr hat daher das Finanzamt zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorschrieben.

Da die Gebühren gemäß den obigen Ausführungen mit € 117,00 festzusetzen waren, war die Gebührenerhöhung auf € 58,50 (statt bisher € 65,10) herabzusetzen.

Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass im Hinblick darauf, dass die Festsetzung der Gebühren und der Erhöhung nicht im Ermessen der Behörde steht, der Einwand betreffend der wirtschaftlichen Lage der Bw. unbeachtlich ist.

Bemerkt wird, dass die mit Bescheiden vom vorgeschriebenen Gebühren bereits entrichtet wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 14 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at