Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.04.2012, RV/2706-W/09

Umschulung zur Lebens- und Sozialberaterin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes XY., vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte im streitgegenständlichen Jahr (2007) ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 wurden folgende Werbungskosten geltend gemacht: Fachliteratur in Höhe von € 374,80, Fort- und Ausbildungskosten in Höhe von € 4.020,80 und sonstige Werbungskosten in Höhe von € 36,00.

Im Wege des Ermittlungsverfahrens ersuchte das Finanzamt um Vorlage der Belege für Fachliteratur und Aus- und Fortbildungskosten, sowie eine detaillierte Aufstellung über die angegebenen Summen. Desweiteren wurde um eine kurze Beschreibung des Aufgabengebietes der Bw. und um Darlegung des Zusammenhanges der beantragten Aufwendungen mit der beruflichen Tätigkeit ersucht.

In Beantwortung des Ergänzungsersuchens gliederte die Bw. die Fachliteratur in ein Abonnement für Ecolex € 218,00; Fachbuch Handelsgesellschaftsrecht € 34,20, Buchhandlung Brunner (2 Duden) € 45,20; Krejci, Unternehmensrecht € 77,40, insgesamt € 374,80 und die Aus- und Fortbildungskosten in einen Spanischlehrgang in Spanien in Höhe von € 1.240,80 (beinhaltend Flug- und Kurskosten, sowie diverse Lernunterlagen) und NLP-Kurse in Höhe von € 2.780,00 (beinhaltend Kurs- und Aufenthaltskosten), insgesamt € 4.020,80 auf.

In der Folge beschrieb die Bw. ihre berufliche Tätigkeit. Sie habe im Jahre 2002 die Rechtsanwaltsprüfung erfolgreich bestanden und sei derzeit (August 2008) als Juristin in einer Unternehmensgruppe in der Privatwirtschaft tätig. Neben der Tätigkeit in der Rechtsabteilung sei sie auch für den Bereich "Personal" der Unternehmensgruppe zuständig. Die NLP-Ausbildung sei beruflich notwendig gewesen, um in der beraterischen Tätigkeit auf dem Laufenden zu bleiben und den konkreten Anforderungen gerecht zu werden, die seitens des Unternehmens insbesondere im Hinblick auf den Personalbereich gestellt worden seien. NLP stelle eine Verbesserung ihrer Kenntnisse dar, die erworbenen Fähigkeiten im Rahmen ihrer ausgeübten Tätigkeit zu verwerten und bei Beratungssituationen zu unterstützen.

Die NLP-Ausbildung sei der Berufungswerberin für die im Mai 2008 begonnene Ausbildung zur Wirtschaftsmediatorin angerechnet worden. Im Rahmen der heutigen Rechtsanwaltsprüfung seien nunmehr auch Kenntnisse im Mediationsverfahren verpflichtend vorgeschrieben.

Zu den geltend gemachten Aufwendungen für die Spanischsprachkurse sei anzumerken, dass zwei Unternehmen der Dienstgeberin der Bw. als Verrechnungsstellen für Strom bzw. Gas mit ausländischen Marktteilnehmern (u.a. Spanien) in vertraglicher Beziehung stünden. Seitens der Dienstgeberin seien keine Ersätze geleistet worden.

Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 anerkannte das Finanzamt lediglich Werbungskosten in Höhe von € 410,80 und führte begründend aus, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn es die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und die Ausgaben zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen würden, nicht abzugsfähig seien und daher bei der Arbeitnehmerveranlagung außer Ansatz bleiben.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass sie nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung im Jahre 2002 in die Privatwirtschaft gewechselt sei. In der Rechtsabteilung der österreichischen Post AG habe sie als Referatsleiterin für Vertragsrecht eine Führungsposition inne gehabt und die Verantwortung für die Führung von Mitarbeitern getragen.

Im Oktober 2006 habe sie bei der C.GmbH (= C. GmbH = Dienstgeberin) als Juristin in der Rechtsabteilung begonnen. In der Absicht bei diesem Unternehmen auch mit der Führung des Personalbereiches betraut zu werden, sowie einem geplanten gänzlichem Wechsel in den beratenden Personalbereich bzw. die unternehmerische Selbständigkeit habe die Bw. im Juni 2007 eine Kommunikations- und Coachingausbildung bei Team W. begonnen, um zusätzliche beraterische Fähigkeiten insbesondere im Bereich der Krisenintervention sowie der Beratung in Systemen zu erwerben. Die Intention der Teilnehmer dieser Ausbildung sei darauf gerichtet gewesen, diese erworbenen Kenntnisse im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit umzusetzen bzw. die Befähigung zur selbständigen unternehmerischen Tätigkeit zu erlangen.

Anlässlich eines Mitarbeitergespräches im November 2007 in der C. GmbH sei die Übernahme zusätzlicher Führungstätigkeit im Personalbereich mit dem fachlichen Vorgesetzten und dem zuständigen Personalvorstand vereinbart worden. Aufgrund der im Rahmen der Kommunikations- und Coachingausbildung erworbenen Fähigkeiten sei der Bw. auch tatsächlich mit Februar 2008 die Führung im Personalbereich übertragen worden.

Im Hinblick auf einen beabsichtigten gänzlichen Wechsel als Führungskraft in den Personalbereich bzw. in die unternehmerische Selbstständigkeit habe die Bw. im Mai 2008 über die Wirtschaftskammer Wien mit der Ausbildung zur Mediatorin gemäß Zivilrechts-Mediations-Gesetz begonnen.

Ergänzend sei festzuhalten, dass die im Rahmen der Ausbildung bei Team W. absolvierten ersten zwei Module (1. Modul: Practitioner Ausbildung; 2. Modul: Master Ausbildung) Voraussetzung für die Erlangung der Befähigung zur Tätigkeit als Lebens- und Sozialberater sind.

In diesem Zusammenhang verwies die Bw. auf den § 10 Zivilrechts-Mediations-Gesetz. Die zuvor im Rahmen der Ausbildung bei Team W. erworbenen Kenntnisse seien der Bw. für die Mediationsausbildung angerechnet worden.

Aus rechtlicher Sicht handle es sich bei den Aufwendungen für die Kommunikations- und Coachingausbildung um anzuerkennende Werbungskosten, da die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht nur dazu dienen würden, den Anforderungen an die beraterische Tätigkeit als Juristin in einem Unternehmen gerecht zu werden, sondern auch eine Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Beratungstätigkeit im Rahmen des Personalbereiches darstellen würden. Die juristische Tätigkeit im Personalbereich sei nur ein kleiner Bereich, primär sei die Kenntnis von Systemen, das Know-how im Bereich des Konfliktmanagements und der Krisenintervention gegenüber einzelnen Mitarbeitern und im Bereich des Coachings erforderlich. Eine seriöse Coachingtätigkeit erfordere eine fundierte Ausbildung, wobei es sich hier um eine Bildungsmaßnahme handle die vor allem im Personalbereich eingesetzt worden sei und dort eine berufliche Notwendigkeit darstelle.

Diese für die Bw. neu hinzugekommene Tätigkeit im Personalbereich sei als verwandte Tätigkeit zu ihrer ursprünglich ausgeübten Tätigkeit als Juristin anzusehen, da die Bw. aus dem klassischen Kernbereich - nämlich der Tätigkeit als Rechtsanwalt - stamme. Darüber hinaus sei unbestritten, dass für die Tätigkeit eines Personalisten eine berufliche Notwendigkeit bestehe, sich zusätzliche Kenntnisse in sozialer Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit anzueignen. Diese Kenntnisse gingen jedoch über die Kenntnisse eines klassischen Rechtsanwaltes hinaus.

In der Folge habe die Bw. die in der Kommunikations- und Coachingausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Personalbereich ihrer Dienstgeberin vollständig verwertet und sei ihr aufgrund dieser Ausbildung tatsächlich die Führung des Personalbereiches ab Februar 2008 übertragen worden.

Neben dieser beruflich bedingten Notwendigkeit sei die Kommunikations- und Coachingausbildung gleichzeitig als Basis für eine berufliche Umorientierung der Bw. anzusehen, da sie beabsichtige von der klassischen juristischen Tätigkeit in die Beratung und unter Umständen in die unternehmerische Selbständigkeit zu wechseln. Aufgrund dieser Absicht habe die Bw. im Mai 2008 mit der Ausbildung zur Wirtschaftsmediatorin begonnen, für die ihr die Ausbildung bei Team W. anerkannt worden sei. Als nächster Schritt sei im Jahre 2009 die Ausbildung zur Trainerin geplant, die die Bw. berechtige im Bereich der Erwachsenenbildung selbständig tätig zu sein. Beide Ausbildungen würden auf die Ausbildung bei Team W. aufbauen und seien derart umfassend, dass sie (die Ausbildungen) auch den Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen würden.

Die C. GmbH habe aufgrund der von ihr anerkannten beruflichen Notwendigkeit zur Kommunikations- und Coachingausbildung auch der Übernahme der Ausbildungskosten der Bw. zugestimmt, womit die Bw. jedoch in der Wahl ihres weiteren Berufsweges (mögliche Selbständigkeit) eingeschränkt gewesen wäre. Somit habe sie eine Kostenübernahme durch die Dienstgeberin nicht beantragt, da die Bw. im Falle ihres Ausscheidens aus der Dienstgeberin die Ausbildungskosten hätte refundieren müssen.

Ergänzend sei festzuhalten, dass das Dienstverhältnis zwischen der Bw. und der C. GmbH mit beendet worden sei und damit bereits die Notwendigkeit zu einer beruflichen Neuorientierung im Hinblick auf eine Tätigkeit als Beraterin bzw. Mediatorin bestanden habe. Der Mediationslehrgang werde mit Jänner/Februar 2009 abgeschlossen sein, sodass die gewerbliche Ausübung der Bw. als Mediatorin möglich sei.

Sprachkurs

Zwei Unternehmen der C. GmbH seien mit ausländischen Marktteilnehmern aus dem EU-Raum - u.a. Spanien - in vertraglicher Beziehung gestanden. Die berufliche Veranlassung sei dadurch gegeben gewesen, da die Korrespondenz bzw. die übermittelten Unterlagen auch in spanischer Sprache abgefasst worden seien, wofür die Sprachkenntnisse der Bw. notwendig gewesen seien.

Zur Information sei erwähnt, dass der erste Spanischkurs im September 2006 absolviert worden sei und die Kosten damals als Förderungsmaßnahme vom AMS Wien anerkannt und getragen worden seien.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, da es sich bei den besuchten Kursen ausschließlich um persönlichkeitsbildende Maßnahmen gehandelt habe und somit Kosten der privaten Lebensführung seien.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag ergänzte die Bw., dass es sich bei den von ihr besuchten Kursen nicht ausschließlich um persönlichkeitsbildende Maßnahmen gehandelt habe, sondern dass die NLP - Practitioner Ausbildung der notwendige erste Teil der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater bzw. der Tätigkeit als Trainer in der Erwachsenenbildung sei. Hierbei handle es sich um ein anerkanntes modulares Kurssystem, welches nach Abschluss aller Module zu einer Tätigkeit als Coach, Lebens- und Sozialberater oder Trainer in der Erwachsenenbildung berechtige. Der bereits absolvierte NLP - Practitioner basiere auf systemisch-konstruktivistische Grundlagen und habe einen Umfang von 240 Arbeitsstunden (u.a. Theorie und methodische Übungen), entspreche im Umfang, Inhalt und Ablauf den Richtlinien der österreichischen Vereinigung für neurolinguistisches Programmieren und sei durch diese Vereinigung und durch andere deutsche Vereinigungen als Ausbildung zur Lebens- und Sozialberatung anerkannt.

Festzuhalten sei, dass der Bw. lediglich das Abschlussmodul fehle, welches voraussichtlich im April 2009 stattfinde, und die Teilnahme am NLP-Trainer-Lehrgang im Herbst 2009 geplant gewesen sei.

Die im Rahmen dieser Kommunikations- und Coachingausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten seien wesentlich für die zukünftigen Führungsaufgaben, die die Bw. im Personal- und Rechtsbereich anstrebe. Die berufliche Kommunikationsfähigkeit gehöre als Bestandteil der sozialen Kompetenz zu den Schlüsselqualifikationen, die heutzutage für das Erlangen einer Tätigkeit im Personal- und Rechtsbereich erforderlich seien.

Darüber hinaus sei Kommunikation (und im speziellen die Kommunikationsform des NLP) ein Teil der Meditationsausbildung, die die Bw. derzeit absolviere und sei die bereits absolvierte Ausbildung bei Team W. für das entsprechende Modul des Mediationslehrganges vom Lehrgangsleiter als gleichwertig anerkannt worden.

Ergänzend verweist die Bw. auf die Rechtsprechung des deutschen BFH, wonach Kosten für NLP-Kurse abzugsfähig seien, wenn u.a. der Erwerb der Kenntnisse auf eine Verwendung im Beruf angelegt sei bzw. der absolvierte Kurs zu einem beruflichen Aufstieg führe (SWK Heft 33/2008, Seite 881); dies sei auch bei der Bw. vorgelegen. Der BFH vertrete in dieser Entscheidung die Meinung, dass private Anwendungsmöglichkeiten der Lehrinhalte unbeachtlich seien, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben würden.

Hinsichtlich des Spanischsprachkurses sei es in Wirtschaftsunternehmen mehr denn je Voraussetzung, dass man über fundierte Kenntnisse in mehr als einer Sprache verfüge, zumal Spanisch nach Chinesisch und Englisch zu den am meisten gesprochenen Sprachen auf der Welt zähle.

Abschließend beantragte die Bw. eine mündliche Verhandlung und die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat.

Die Amtspartei legte die Akten inklusive der Schriftsätze der Bw. dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vor und führte die Bw. in einem ergänzenden Schriftsatz vom aus, dass sie seit Anfang 2011 im Personalbereich eines Konzernunternehmens mit ca. 40.000 Mitarbeiter als Spezialistin tätig sei. Ausschlaggebend für ihre Aufnahme in diesem Bereich seien u.a. ihre im Rahmen der NLP- und Mediationsausbildung erworbenen Fähigkeiten gewesen.

Ein Teil ihrer Tätigkeit bestehe derzeit in der Schulung und Abhaltung von Seminaren für leitende Mitarbeiter bzw. Führungskräfte des Unternehmens.

Erst die Fortbildung durch die NLP-Module habe sichergestellt, dass die Bw. im Rahmen ihrer nichtselbständigen Tätigkeit die Möglichkeit erhalten habe, im Personalbereich eines Konzerns einzusteigen und die geforderte Tätigkeit zu erbringen.

Im Zusammenhang mit der NLP-Fortbildung bestehe seitens der Bw. auch das langfristige Ziel als Lebens- und Sozialberaterin selbständig tätig zu werden. Die Bw. habe mittlerweile mit dem letzten Modul (bestehend aus den einzelnen Fachmodulen) beim Ausbildungsinstitut Team W. begonnen. Der Abschluss der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater werde im Jahr 2012 sein.

In weiterer Folge sei geplant, ein Geschäftsmodell basierend aus den Bereichen Lebens- und Sozialberatung und Wirtschaftsmediation zu etablieren. Die Ausbildung zur Wirtschaftsmediatorin habe die Bw. bereits abgeschlossen.

Im Juni 2011 habe die Bw. schließlich ihr erstes Buch veröffentlicht, worin sie, ausgehend von den in den NLP Modulen gelehrten Kenntnissen über Konstruktivismus, dargestellt habe, wie Menschen in Umbruchphasen ihres Lebens zu größerer Selbsterkenntnis zu führen seien. In diesem Buch seien die theoretischen Kenntnisse mit den praktischen Erfahrungen vereint. Die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Erfahrungen der Bw. würden einen Leitfaden für Menschen bieten, die in einer Phase der Veränderung (spirituelle) Unterstützung benötigen würden. Damit im Zusammenhang stehe auch die erste Marketingmaßnahme mit der Einrichtung einer neuen Homepage.

Abschließend meinte die Bw., dass ihr beruflicher Entwicklungsplan auf Grund des Umfanges und der Komplexität der einzelnen Teilbereiche sehr zeitintensiv sei und daher wegen der hauptberuflichen Tätigkeit als Angestellte keine Möglichkeit bestünde, die einzelnen Ausbildungen zu beschleunigen. Am Ende stehe jedenfalls das Ziel durch die Entwicklung eines neuen Geschäftsmodells für eine genau definierte Zielgruppe in die Selbständigkeit zu wechseln. Bis zu diesem Zeitpunkt nutze die Bw. ihre erlangten Kenntnisse für das berufliche Weiterkommen in der nichtselbständigen Tätigkeit.

Der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat wurde insoweit abgeändert, als nunmehr die Bw. die Entscheidung über die Berufung durch ein Einzelorgan begehrte.

In Beantwortung eines seitens des UFS verfassten Vorhalts teilte die Bw. mit, dass sie im Juni, August, Oktober, November und Dezember 2007 die NLP-Practitioner Ausbildung bei Team W. absolviert und die NLP-Master Ausbildung begonnen habe. Die einzelnen Module hätten in Krumbach, Kranichberg und Wien stattgefunden und folgende Themen zum Inhalt gehabt: Mein Selbstwert, Beratungsdiagnostik und Entspannungstechniken, Mannsein und Frausein, Meine Prägungen, Wahrnehmungs- und Verhaltensmuster, Gesundheitsbild und Interventionstraining.

Die Inhalte der NLP-Practitioner und NLP-Master Ausbildung und die Anzahl der Stunden würden den Bestimmungen der VO des BM für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung entsprechen (BGBl. II Nr. 140/2003, idF BGBl. II Nr. 112/2006).

Für den Ausbildungslehrgang Lebens- und Sozialberatung seien Teilnehmer aus allen Berufen mit Matura oder Maturaniveau und einer abgeschlossenen Berufsausbildung zugelassen, sofern sie ein Aufnahmegespräch absolviert hätten.

An diesen Ausbildungen hätten ca. 34 Personen (z.B. selbständige Supervisoren, Unternehmens-, Medien-, Ernährungsberater, Juristen, Führungskräfte aus dem Bereich des Rechnungswesens) teilgenommen; mindestens eine Teilnehmerin sei heute bereits als Lebens- und Sozialberaterin tätig.

In weiterer Folge legte die Bw. einen Überblick über den Inhalt und die Definition von NLP, sowie deren Ausbildungsziele dar, indem sie Auszüge aus einer namentlich genannten Internetseite zitierte und gab zusammenfassend an, dass NLP eine Methodik sei, Menschen in Beratungssituationen zu unterstützen und zu begleiten.

Der Beruf Coaching sei in Österreich ein freies Gewerbe und verstehe sich als Beratung und Begleitung von Menschen in beruflichen (Veränderungs-)Prozessen. Ein Coach unterstütze den Menschen bei der Klärung seiner zuvor identifizierten Problemfelder und der daran anschließenden Neuorientierung in Persönlichkeit und Verhalten.

Die Lebens- und Sozialberatung sei ein reglementiertes Gewerbe, dessen Ausübungsberechtigung an den Abschluss eines Lehrganges bei einem entsprechend zertifizierten Ausbildungsinstitut knüpfe. Die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater sei im Institut W. modular aufgebaut und bestehe aus drei Teilen: Teil 1 bestehe aus NLP-Practitioner, Teil 2 aus NLP-Master und Teil 3 aus speziellen Fachmodule für Lebens- und Sozialberatung. NLP bilde die Basis für die Abhaltung des Lehrganges Lebens- und Sozialberatung.

Bis zum Ausbildungsabschluss würden die erlangten Kenntnisse dem beruflichen Fortkommen in der nichtselbständigen Tätigkeit dienen und einen beruflichen Aufstieg ermöglichen.

Eine Grundlage von NLP sei, dass die Systeme, in denen Menschen leben, in die Diagnostik und Beratung einzubinden seien. Jeder Mensch lebe in mehreren sozialen Systemen, wie z.B. Paarsystem, Familiensystem, Arbeitssystem und jede gute und dauerhafte Veränderung müsse die sozialen Systeme berücksichtigen.

Auf die Frage der beruflichen Notwendigkeit der Kommunikations- und Coachingausbildung im Personalbereich führte die Bw. aus, dass es sehr bald evident geworden sei, dass ihre damalige Dienstgeberin, die C. GmbH, auf Grund ihrer Größe ( zwischen 40 und 45 Mitarbeiter) nicht geeignet gewesen sei, eine nachhaltige und mitarbeiterorientierte Beratung umzusetzen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei eine berufliche Veränderung und die Idee der Selbständigkeit geprüft worden. Zum Beweis der beruflichen Notwendigkeit einer Kommunikations- und Coachingausbildung im Personalbereich wurde seitens der Bw. die Einvernahme des Zeugen A. (A.) beantragt.

Nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit der C. GmbH habe die Bw. mit der Verfassung eines Manuskriptes begonnen, welches die Grundlage für die Selbständigkeit bieten sollte. Allerdings sei die Bw. zu diesem Zeitpunkt beim AMS gemeldet gewesen, sodass ihr eine Selbständigkeit noch nicht umsetzbar erschienen sei.

Die Bw. habe sich bei großen Unternehmen für Führungspositionen beworben und seien die Kenntnisse, die die Bw. im Rahmen des NLP-Practitioner und des NLP-Master erlangt habe, wie etwa die Kommunikation mit Führungskräften und Mitarbeitern, lösungs- und ressourcenorientierte Fokussierung, konkrete Zielfindung und -definition, notwendig gewesen.

Befragt, welche konkreten zusätzlichen Kenntnisse für einen Personalisten, beruflich notwendig sei, führte die Bw. aus, dass dies die Diagnostik- und Interventionsmethoden seien, die der Herstellung eines arbeitsfähigen Zustandes und der verbesserten Erkennung von hinderlichen Strategien und deren Auflösung dienten. Die Personalabteilung sei die erste Anlaufstelle für Mitarbeiter, die u.a. Probleme mit Mobbing, Bossing, Staffing etc. hätten; in diesem Bereich sei diese Zusatzkompetenz erforderlich, damit diese Konstellationen nachhaltig und wertschätzend aufgelöst würden.

Rechtsberatung sei vergangenheitsorientiert, basierend auf objektive Kriterien, die Lebens- und Sozialberatung hingegen versuche gestützt auf die subjektive Wahrnehmung des Einzelnen, eine zukunftsorientierte Lösung zu finden.

Die Bw. plane von der klassischen juristischen Beratungstätigkeit in den Bereich der Lebens- und Sozialberatung inkl. Ehe- und Familienberatung zu wechseln. Das von der Bw. angestrebte Geschäftsmodell umfasse auch die (Gruppen-)Mediation und zwar Unternehmensberatung, eingeschränkt auf Mediation.

Im Jänner 2011 habe die Bw. bei der ÖBB-Postbus GmbH begonnen, die einen Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin mit hoher Problemlösungs- und Beratungskompetenz gesucht habe. Als arbeitsrechtliche Spezialistin sei sie für alle Mitarbeiter der ÖBB-Postbus GmbH zuständig gewesen, u.a. liege ihre Zuständigkeit für Disziplinarverfahren im Rahmen des Personalamtes.

Der berufliche Aufstieg sei durch die Verleihung der Handlungsvollmacht für den Bereich Personal, die Bestellung zur stellvertretenden Geschäftsführerin für den Verein postbus.sozial und die Bestellung zur Expertin für Gleichstellungsfragen innerhalb des gesamten ÖBB-Konzerns. Ohne die zuvor absolvierten Ausbildungen sei die Betrauung der Bw. als Expertin in Gleichstellungsfragen nicht erfolgt worden. Zum Beweis dafür legte die Bw. eine Bestätigung vom der Diversity-Beauftragten des ÖBB-Konzerns vor.

Diese Tätigkeiten seien (vielleicht) ohne diese speziellen Zusatzkenntnisse möglich, aber nicht mit der fachlichen Professionalität und der Effizienz zu lösen gewesen.

Auch im Rahmen der rechtlichen Beratungstätigkeit (z.B. Mobbing, Konfliktgespräche) komme es immer wieder vor, dass der Einsatz der erlernten Diagnostik- und Interventionsmethoden zu Lösungen führe.

Als wichtiger Verhandlungspartner habe die Bw. gemeinsam mit dem Personalleiter der ÖBB-Postbus GmbH lang anstehende Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat abzuschließen.

Betreffend die Selbständigkeit wies die Bw. darauf hin, dass sie durch die Veröffentlichung eines Buches im Juni 2011 und die weitere Veröffentlichung eines anderen Buches im Juni 2012 bereits als Schriftstellerin tätig sei. Das Verfassen dieser Bücher sei auf Grund der erhaltenen Erkenntnisse im Zuge der absolvierten Ausbildungen möglich gewesen. Die Einkünfte aus der unselbständigen Tätigkeit bei der ÖBB-Postbus GmbH seien zur Abdeckung der Lebenshaltungskosten erforderlich und habe die Bw. die Arbeitszeit von 40 auf 35 Wochenstunden herabgesetzt, um so mehr Zeit für die schriftstellerische Tätigkeit zu haben.

Die Publikationstätigkeit stelle bereits den Beginn der selbständigen Tätigkeit als Schriftstellerin dar. Als erste Marketingmaßnahme sei eine Homepage eingerichtet worden, auf der das erste Buch beworben worden sei. Ein Ausbau der Funktionalität der Homepage auf Beratungsleistungen sei jederzeit möglich.

Konkrete Beratungsaufträge als Lebens- und Sozialberater würden noch nicht vorliegen, da dies wegen des fehlenden Abschlusses des Ausbildungslehrganges und des daran anknüpfenden Gewerbescheines nicht zulässig sei. Daher lägen auch keine diesbezüglichen Einkünfte aus der Tätigkeit als Lebens- und Sozialberater vor.

Ziel der Bw. sei, aus der juristischen Tätigkeit gänzlich auszusteigen und in die beratende Tätigkeit als Lebens- und Sozialberater, Mediator und freier Schriftsteller zu wechseln. Die Inhalte der bei Team W. absolvierten Ausbildung seien zur Erlangung des Diploms als Lebens- und Sozialberater erforderlich.

Mit der Publikationstätigkeit sei auch der Wechsel in die Selbständigkeit als Lebens- und Sozialberaterin der Anfang gemacht worden.

Zum Thema Tätigkeits- und Ertragsumfang (Prognoserechnung) gab die Bw. an, dass die Umsetzung der Tätigkeit frühestens nach Erlangung des Diploms als Lebens- und Sozialberater also frühestens Ende 2012 erfolge; wobei sich der Übergang von der unselbständigen zur selbständigen Tätigkeit erst sukzessive ereigne. Die Bw. sei nämlich alleinstehend und müsse sämtliche Lebenshaltungskosten selbst aufbringen.

Geplant sei die Stundenanzahl der unselbständigen Tätigkeit weiter zu reduzieren und nebenbei mit dem Aufbau einer eigenen Beratungspraxis zu beginnen.

Für die geplante Beratungstätigkeit könne derzeit keine genauere Prognoserechnung erstellt werden, da die Reduktion der Stunden und damit die zur Verfügung stehende Zeit für die Beratungstätigkeit von den Einkünften aus der schriftstellerischen Tätigkeit abhänge.

Eine Prognoserechnung hinsichtlich der Einkünfte aus der Veröffentlichung des ersten Buches sei erst im 1. Quartal 2012 möglich, da dann die genaueren Verkaufszahlen vorlägen.

Hinsichtlich der Sprachkurse habe im Jahr 2006 das AMS die Kosten für den ersten Spanischkurs übernommen, da eine zweite Fremdsprache den Kreis der potentiellen Arbeitgeber erweitere.

Die dabei erlangten Kenntnisse seien mit ein Grund gewesen, dass die C. GmbH einen Dienstvertrag mit der Bw. abgeschlossen habe. Mehrere Unternehmen der C. GmbH hätten ausländische Kunden z. B. aus Spanien gehabt, die am österreichischen Strom- und Gasmarkt teilgenommen hätten. Um ein Niveau zu erreichen, auf dem eine (Alltags-) Kommunikation möglich sei, sei auch ein Intensiv-Kurs in Spanien besucht worden. Auch in den Folgejahren seien immer wieder Spanischkurse besucht worden, um das erlernte Niveau zu bewahren und zu erweitern.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Ausbildungen NLP-Practitioner, NLP-Master und Mediation sowohl beruflich veranlasst, als auch notwendig gewesen seien und zu einem beruflichen Aufstieg geführt hätten. Da der berufliche Aufstieg ohne die Ausbildungen nicht möglich gewesen sei, lägen Werbungskosten vor.

Der Wechsel in die Selbständigkeit sei subsidiär zu sehen und auf Grund der bereits ausgeübten schriftstellerischen Tätigkeit, die im Rahmen der Ausbildungen erlernten Kenntnisse und Methoden berücksichtigt und umgesetzt worden seien, zu bejahen.

In einem Telefonat vom wurde die Bw. ersucht, Kursunterlagen betreffend die Lebens- und Sozialberatung, den Mediationskurs und die Blockseminare vorzulegen, sowie den Grund der beruflichen Notwendigkeit eines Sprachkurses in Spanien anzugeben.

Im Ergänzungsschriftsatz vom stellte die Bw. auf Ersuchen des UFS überblicksmäßig ihre Ausbildungen seit dem Jahr 2007 dar und führte aus, dass sie die Ausbildung zum Wirtschaftsmediator in der Zeit vom Mai 2008 bis Jänner 2009 bei der I.GmbH (I.GmbH) absolviert habe und der Inhalt der Ausbildung der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Ausbildung zum eingetragenen Mediator gem. § 29 ZivMediatG entspreche.

Zur Information habe die Bw. ihre Mitschriften betreffend die Kurse NLP-Practitioner, NLP-Master und Fachmodule 2-4 LSB (Lebens- und Sozialberatung) übermittelt.

Die Inhalte der NLP-Practitioner Kurse, NLP-Master Kurse und der Fachmodule LSB sind auf Grund der vorgeschriebenen Inhalte laut VO des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (BGBl. II Nr. 140/2003 idF BGBl. II Nr. 112/2006) für jeden Ausbildungskurs gleich. Zum Beweis dafür wurden die Informationsbroschüren zum "Erweiterten NLP-Practitioner" (Lehrgang 022400) und zum "NLP-Master" (Lehrgang 031100) vorgelegt.

Hinsichtlich der im Jahr 2007 besuchten Spanischkurse übermittelte die Bw. ein Kursprogramm Herbst 2007 und diverse Teilnahmebestätigungen. Die Bw. habe ihren ersten Spanischsprachkurs bereits im September 2006 absolviert. Es sei daher zu Beginn der Tätigkeit bei der C. GmbH zielführender gewesen, einen Spanischintensivkurs vor Ort zu besuchen, da eine steilere Lernkurve aufgrund des alltäglichen Gebrauchs der Sprache durch native speaker erwartet worden sei.

Am wurde der Zeuge A. einvernommen und beschrieb dieser u.a. das Bewerbungsverfahren und das Anforderungsprofil für den im Herbst 2006 gesuchten Mitarbeiter der C. GmbH. Die C. GmbH sei eine Dienstleistungsgesellschaft, deren Kunden die A.AG, B.AG, C.AG, D.GmbH, E.AG, F.GmbH und seit 2011 die G.AG seien. Alle Unternehmen seien zusammen die c.group. Für die Aufnahme der Bw. in die C. GmbH sei ihr Interesse an den rechtlichen Energiewirtschaftsthemen ausschlaggebend gewesen. In weiterer Folge beschrieb der Zeuge die Tätigkeit und die Arbeiten der Bw. in der C. GmbH. Die C. GmbH habe der Bw. nicht in Aussicht gestellt, dass sie die Leitung des Personalbereiches der C. GmbH übernehmen werde. Die Betreuung einzelner Personalagenden habe keine finanzielle Aufwertung der Tätigkeit der Bw. gebracht; auch existierten in der C. GmbH nur zwei Ebenen - die Geschäftsführerebene und das Team - und habe jeder Geschäftsführer die Möglichkeit und das Recht auf die Teammitglieder zuzukommen.

Die C. GmbH habe Aufwendungen für näher genannte Bildungsmaßnahmen, an denen die Bw. teilnahm, getragen. Eine Ausbildung im Kommunikations- und Coachingbereich sei nicht notwendig gewesen, damit die Bw. die zusätzlichen Aufgaben für die Personalagenden erhalten habe. Die C. GmbH finanziere beruflich veranlasste Aufwendungen, die der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben des Dienstnehmers dienten. Mitarbeiter der C. GmbH hätten auch Präsentationsseminare besucht, um ihnen die Scheu vor dem Frei sprechen zu nehmen. Bei der Bw. sei dies nach Ansicht des Zeugen nicht notwendig gewesen. Über das berufliche Ziel der Bw., wonach sie eine nachhaltige und mitarbeiterorientierte Beratung der Dienstnehmer angestrebt habe, habe die Bw. nicht mit dem Zeugen A. gesprochen. Für Coaching innerhalb der c.group habe keine Notwendigkeit bestanden. Mit sei das Dienstverhältnis auf Grund unterschiedlicher Zielvorstellungen zwischen der C. GmbH und der Bw. einvernehmlich gelöst worden.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens der Bw. ergänzend ausgeführt, dass mit der Veröffentlichung ihres ersten Buches im Juni 2011 der Wechsel in die Selbständigkeit der Lebens- und Sozialberatung begonnen worden sei. Ihr Geschäftsmodell beruhe auf der Verbindung zwischen klassischer Beratung mit spirituellen und neuzeitlichen Themen. Damit erreiche sie ein wesentlich breiteres Kundensegment.

Sowohl das erste als auch das zweite Buch würden eine Referenz für die Bw. darstellen. Um bekannt zu werden und Klienten zu akquirieren, seien einerseits die Schiene der Publikationstätigkeit und andererseits die Schiene der Kooperationen mit den Anwälten im Bereich der Mediation anzuführen. Ein Anwalt könne nämlich nicht gleichzeitig Mediator sein.

Auf neuerliche Anfrage führte die Bw. zu den einzelnen Inhalten der von ihr besuchten NLP-Kurse im Wesentlichen aus, dass das Modul "Beratungsdiagnostik und Entspannungstechnik" sich primär mit der Frage auseinandersetze, wie die innere Landkarte des Klienten ausschaue. Am Verhalten des Klienten könne die Bw. erkennen, ob der Klient aus der Erinnerung heraus etwas erzähle oder ob er etwas konstruiere. Die Bw. müsse den gegenwärtigen Zustand und den Zielzustand des Klienten erarbeiten und die Ursachen herausfinden, warum der Klient noch nicht weitergegangen sei.

Der Inhalt des Moduls "Mannsein/Frausein" sei wesentlich, für die Vermeidung der Beraterfalle. Um in einem anderen Menschen Strategien und Muster zu erkennen und beratend einzugreifen, müsse der Berater vorerst seine eigenen Strategien und Muster kennen. Jeder Mensch habe eigene und andere Glaubenssätze und konzentriere sich dieses Modul auf die Glaubenssätze der Geschlechtlichkeit, z.B. welches Bild verbinde man mit einer typischen Frau oder mit einem typischen Mann.

Das Modul "Mein Selbstwert" helfe dem Berater mittels unterschiedlichen Übungen den Selbstwert des Klienten auf einer Wertehierarchie zu bestimmen und Abweichungen zwischen den Werten des Klienten und den gelebten Werten des Klienten festzustellen. Seien diese Abweichungen zu hoch, dann lebe der Mensch sehr inkongruent und dies habe gesundheitliche Auswirkungen auf den Klienten.

Im Kurs "Meine Prägungen" habe der Berater die einschneidenden Ereignisse seines Klienten und damit seine Prägungen zu erarbeiten und die Frage zu klären, ob es dem Menschen damit gut gehe.

Der Kurs "Gesundheitsbild und Interventionstraining" behandle das Thema, ob der Klient gemäß seinen Werten lebe oder sich sein Leben mit seinen Werten widerspreche. Im letzteren Fall komme es zu gesundheitlichen Auswirkungen und der Berater habe mit dem Klienten sein ideales Gesundheitsbild zu erarbeiten, damit Inkongruenzen vermieden würden.

Das Modul "Wahrnehmungs- und Verhaltensmuster" beinhaltet u.a. die Feststellung, dass jeder Mensch in seiner Wahrnehmung zwei Filter habe. Einerseits nehme ein Mensch etwas wahr und verarbeite dies gemäß seiner eigenen, inneren Landkarte; andererseits gebe jeder Mensch etwas von sich, welches wiederum von seiner inneren Landkarte abhänge. Dadurch entstünden in der Kommunikation zwischen Menschen Missverständnisse und für den Berater sei es wesentlich, seinem Klienten aufgrund seiner inneren Landkarte zu verstehen und helfen zu können.

Der Sprachkurs in Spanien habe in Santander stattgefunden und seien in 30 Stunden die spanische Sprache und in 10 Stunden die spanische Kultur unterrichtet worden. Von Montag bis Freitag sei Anfängerinhalt, Basiskommunikation, die Zeiten, gelehrt worden, wobei der Unterricht nicht ganztägig abgehalten worden sei.

Abschließend führte die Bw. noch einmal aus, dass die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberatung eine langfristige Planung gewesen sei, da sie nur jene Kurse machen könne, die sie sich auch finanziell leisten könne. Dadurch würde die Bw. ihr Geschäftsmodell, fachliche, juristische Kenntnisse gepaart mit spiritueller, lebensberatender Kompetenz, erst im Jahr 2013 verwirklichen, ein Geschäftslokal anmieten und an ein oder zwei Tagen Beratungsleistungen anbieten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt liegt vor:

Im streitgegenständlichen Jahr übte die Bw. in der Rechtsabteilung der C. GmbH (= damalige Dienstgeberin der Bw.) folgende Tätigkeiten aus: Entwurf von Vertragskonstrukten, Vorbereitung und Protokollierung von Organsitzungen, Anpassung und Erstellung von Dienstleistungsverträgen, rechtliche Ausgestaltung von Dienstverträgen, Erstellung einer EDV-Richtlinie und eines Leitfadens für Mitarbeitergespräche.

Die geltend gemachten Kosten für Fachliteratur (zwei Duden) in Höhe von € 45,20 sind keine Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988.

Die Aufwendungen für Sprachkurse (inklusive Flugkosten und Lernunterlagen) und NLP-Kurse in einer Gesamthöhe von € 4.020,80 stellen keine Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 dar.

Rechtliche Würdigung:

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

Z. 7 Ausgaben für Arbeitsmittel (z. B. Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.

Arbeitsmittel sind z.B. Fachbücher und -zeitschriften, die der beruflichen Fortbildung dienen, soferne die Kosten nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 16 Abs. 1 Z. 7, Tz 4). Aufwendungen für Fachliteratur sind dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen ( Zl. 2000/15/0009).

Wenn die Amtspartei in der mündlichen Verhandlung vorbringt, der Duden Grammatik und Duden Rechtschreibung lassen keine berufliche Veranlassung erkennen, dann trifft dies zu. Denn diese zwei Bücher sind auch bei nicht in der Berufssparte der Bw. tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt. Diese Aufwendungen sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Gem. § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 in der ab der Veranlagung 2003 geltenden Fassung des AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180, zählen zu den Werbungskosten u.a. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Sprachkurse

Hinsichtlich der Berücksichtigung der im Jahr 2007 besuchten Sprachkurse mit Gesamtaufwendungen in Höhe von € 1.240,80 als abzugsfähige Aus- und Fortbildungskosten gibt die Bw. an, dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit bei der C. GmbH auch mit ausländischen Marktteilnehmern aus Spanien Kontakt gehabt habe und die Korrespondenz und übermittelten Unterlagen auch in spanischer Sprache abgefasst worden seien, wodurch diesbezügliche Sprachkenntnisse notwendig gewesen seien und eine berufliche Veranlassung vorliege, doch dieser Sachverhalt wurde durch den Zeugen A. nicht bestätigt. Zutreffend ist zwar, dass die C. GmbH spanische Marktteilnehmer betreute, aber die Geschäftssprache in der C. GmbH ist Deutsch und Englisch gewesen. Damit liegt aber auch für die Bw. keine berufliche Notwendigkeit zum Besuch von Spanischkursen vor.

Soweit die Bw. ausführt, die berufliche Notwendigkeit zum Besuch eines Sprachkurses in Spanien sei darin gelegen, dass der Unterricht durch native speaker stattgefunden habe und dadurch ein intensiveres Erlernen der Sprache erfolgt sei, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf diesen Einwand, da, wie oben bereits ausgeführt, keine berufliche Notwendigkeit zum Besuch eines Spanischkurses weder in Wien noch in Spanien bestand. Wenn eine steilere Lernkurve bei einem Intensivkurs vor Ort durch native speaker und durch den alltäglichen Gebrauch der Sprache erwartet worden sei, ist zu erwidern, dass damit eine berufliche Notwendigkeit jedoch nicht nachgewiesen ist. Abgesehen davon, dass die Dienstgeberin der Bw. überhaupt eine berufliche Notwendigkeit zur Erlernung der spanischen Sprache der Bw. in Abrede stellt, ist das Erreichen einer steileren Lernkurve nach Ansicht des UFS ebenso in Österreich möglich; wie die Bw. nämlich zutreffend vermeint, hängt das Erlernen einer Fremdsprache von der Dauer und Intensität der Sprachanwendung ab. Dass zu diesem Zweck der Besuch des jeweiligen Landes das Erlernen der Sprache mehr fördert, als in einem anderssprachigem Land, spricht der UFS nicht ab; aber daraus eine berufliche Notwendigkeit zum Besuch eines Sprachkurses in dem Land, in dem die Sprache gesprochen wird, abzuleiten, dieser Ansicht kann sich der UFS nicht anschließen. Die diesbezüglichen Aufwendungen sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Betreffend den Hinweis, eine zweite Fremdsprache erweitere den Kreis der potentiellen Arbeitgeber, mag dies schon zutreffen, jedoch reicht dieser Umstand zur Feststellung eines beruflichen Veranlassungszusammenhanges der Tätigkeit der Bw. mit den Aufwendungen der Sprachkurse nicht aus. Da diese Werbungskosten keinen Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit der Bw. aufzuzeigen vermögen, finden sie keine steuerliche Berücksichtigung.

NLP-Kurse

Wenn die Bw. in der Berufung ausführt, sie habe im Juni 2007 eine Kommunikations- und Coachingausbildung begonnen, um zusätzliche beraterische Fähigkeiten insbesonders im Bereich der Krisenintervention und Beratung in Systemen zu erwerben, ist auf den Inhalt der besuchten Kurse hinzuweisen. Die Themen der im Jahr 2007 besuchten Kurse waren lt. Angaben der Bw.: "Mein Selbstwert", "Beratungsdiagnostik und Entspannungstechniken", "Mannsein und Frausein", "Meine Prägungen", "Wahrnehmungs- und Verhaltensmuster", "Gesundheitsbild und Interventionstraining". In der mündlichen Berufungsverhandlung legte die Bw. die Lehrinhalte der einzelnen Module dar, sodass der unabhängige Finanzsenat zur Ansicht gelangt, dass die jeweiligen Kursinhalte keinen Zusammenhang mit der von der Bw. ausgeübten beruflichen Tätigkeit haben. Auch ist die Tätigkeit als Coach nicht mit der Tätigkeit eines Juristen verwandt. Demnach ist ein Zusammenhang der Bildungsmaßnahmen mit einer beruflich verwandten Tätigkeit nicht zu erkennen. Vielmehr stellen sich die in der mündlichen Berufungsverhandlung dargelegten Ausbildungsinhalte als Teil einer Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater dar.

Soweit die Bw. in der Berufung die Absicht äußert, mit der Kommunikations- und Coachingausbildung in die unternehmerische Selbständigkeit zu wechseln, ist darauf hinzuweisen, dass eine bloße Absichtserklärung für die Anerkennung von vorweggenommenen Werbungskosten nicht ausreicht.

Wenn die Bw. anführt, die NLP-Practitioner Ausbildung und die NLP-Master Ausbildung seien Voraussetzung für die Erlangung der Befähigung zum Lebens- und Sozialberater, dann trifft dies insoweit zu. Laut Anfrage an das Team W. vom sind die Grundvoraussetzungen für eine Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater die Vollendung des 25. Lebensjahres bis zum Diplom, eine abgeschlossene Berufsausbildung, Studium oder Berufserfahrung und ein persönliches Einstiegsgespräch oder die Teilnahme an einem Einführungsseminar für die NLP-Ausbildung. Die gesamte Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater dauert zweieinhalb Jahre und sind die einzelnen Lehrgänge so konzipiert, dass sie nebenberuflich absolviert werden können. Für den Ausbildungsbeginn sind somit lediglich ein bestimmtes Alter, eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein NLP-Einführungsseminar notwendig. Etwaige andere Vorkenntnisse sind nicht nötig.

Die Bw. bringt weiters vor, dass die Aufwendungen für die Kommunikations- und Coachingausbildung dazu dienen würde, den Anforderungen der beraterischen Tätigkeit als Juristin in einem Unternehmen gerecht zu werden und die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beratungstätigkeit im Personalbereich zu verbessern. Dieser Einwand gelangt nicht zum Erfolg, da die Inhalte der besuchten Module nach Ansicht des UFS in keiner Weise auf die beratende juristische Tätigkeit der Bw. Bezug nehmen. Die Themen der Kursmodule sind derart allgemein gehalten, dass eine berufliche Veranlassung mit dem von der Bw. ausgeübten Beruf in der C. GmbH nicht gegeben erscheint. Was die Verbesserung der Fähigkeiten der Beratungstätigkeit im Personalbereich anlangt, gibt die Bw. zwar an, dass ihre Tätigkeit bei der C. GmbH auf Grund der Kommunikationsausbildung zu einer inhaltlichen Erweiterung ihrer Tätigkeit geführt habe, diese Vorbringen wurde aber durch den Zeugen A. nicht bestätigt. Der Zeuge A. gab nämlich an, dass für die Bw. keine Notwendigkeit bestand, Kommunikationskurse zu besuchen.

Hinsichtlich der ab Jänner 2008 neu hinzugekommenen Agenden der Bw. führte der Zeuge A. aus, dass die Bw. nach der Konzipierung der Verträge zwischen der O.AG und den Marktteilnehmern weitere Aufgabenstellungen wollte und daher neben der Betreuung der C. GmbH auch Personalagenden übernommen hat. Um diese anderen Aufgaben bewältigen zu können waren jedoch entgegen des Vorbringens der Bw. keine Ausbildungen im Kommunikations- und Coachingbereich notwendig. Auch gab der Zeuge A. an, dass keinerlei finanzielle Aufwertung mit den Arbeiten der Bw. verbunden war. Dass die NLP-Ausbildungen somit beruflich notwendig gewesen seien und einen beruflichen Aufstieg gebracht hätten, dieser Ansicht kann sich der UFS nicht anschließen.

Betreffend die berufliche Notwendigkeit eines Personalisten sich zusätzliche Kenntnisse in sozialer Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit anzueignen vermag diese Sichtweise durchaus zutreffen, jedoch zeigen die von der Bw. im streitgegenständlichen Jahr besuchten NLP-Kurse keine derartigen Inhalte auf. Auch trifft es nicht zu, dass die Bw. im streitgegenständlichen Jahr in der Personalabteilung der C. GmbH tätig war. Laut Angaben des Zeugen A. gab und gibt es in der C. GmbH keine Personalabteilung.

Soweit die Bw. ausführt, die Kommunikations- und Coachingausbildung sei gleichzeitig auch Basis für eine berufliche Umorientierung der Bw., da sie von der klassischen juristischen Tätigkeit in die Beratungstätigkeit mit unternehmerischer Selbständigkeit - und zwar in den Bereich der Lebens- und Sozialberatung inklusive Ehe- und Familienberatung und der Unternehmensberatung - zu wechseln beabsichtige, ist darauf hinzuweisen, dass sich damit die Bw. von ihrem ursprünglichen Vorbringen der beruflichen Notwendigkeit der Kommunikations- und Coachingausbildung für ihre Tätigkeit in der C. GmbH entfernt. Im vorliegenden Fall hat die Bw. im streitgegenständlichen Jahr unstrittig sechs Module des Team W. besucht und damit bis auf die Module Nr. 6 und 7 den Bildungslehrgang in Neuro-Linguistic-Programming abgeschlossen. Nach dem Besuch der Module Nr. 6 und 7 im Jänner 2008 und im März 2008 und der erfolgreich bestandenen Abschlussprüfungen hat die Bw. den Nachweis über personale und beraterische Kompetenz erworben (siehe Zertifikat des Team W. vom März 2008, Practitioner-Level in NLP)). Ein Zusammenhang dieser Bildungsmaßnahmen mit der im streitgegenständlichen Jahr ausgeübten Tätigkeit der Bw. ist - wie bereits festgestellt - nicht zu erkennen. Wenn die Bw. vorbringt, die Kommunikations- und Coachingausbildung sei gleichzeitig auch Basis für eine berufliche Umorientierung als Lebens- und Sozialberaterin, mag dies auf Grund der von der Bw. absolvierten Bildungsmaßnahmen zutreffen, dass die Bw. jedoch auf die tatsächliche Ausübung des Berufes Lebens- und Sozialberater abzielt, ist für den UFS nicht glaubhaft. Auch wenn die Bw. versichert die Umschulung auf den Beruf Lebens- und Sozialberater sei ein langfristiges Projekt, so ist doch die diesbezüglich vorgesehene Ausbildungsdauer von zweieinhalb Jahren bereits um mehr als das Doppelte überschritten. Dieser Umstand deutet mehr auf ein hobbymäßiges Betreiben der Ausbildung hin, als auf ein ernsthaftes Verschaffen einer neuen Einkunftsquelle. Werden Bildungsmaßnahmen aus persönlichem Interesse getätigt, sind sie jedoch vom Abzug ausgeschlossen. Dies liegt im gegenständlichen Fall vor.

Wenn die Bw. die Anerkennung der Aufwendungen für den Wirtschaftsmediator begehrt, ist zu bemerken, dass eine Beurteilung dieser Aufwendungen als abzugsfähige Werbungskosten für das streitgegenständliche Jahr nicht durchzuführen ist.

Im Vorlageantrag bringt die Bw. vor, dass die von ihr besuchten Kurse nicht ausschließlich persönlichkeitsbildende Maßnahmen zum Inhalt gehabt hätten, sondern die NLP-Practitioner Ausbildung der notwendige erste Teil der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater und Trainer in der Erwachsenenbildung gewesen sei. Wie oben bereits dargelegt sind die Voraussetzungen für die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater beim Team W. die Vollendung des 25. Lebensjahres, eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein persönliches Einstiegsgespräch oder die Teilnahme an einem Einführungsseminar für die NLP-Ausbildung. Dass der NLP-Practitioner demnach für die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater der notwendige erste Teil sei, trifft nur insoweit zu, denn Voraussetzung ist lediglich die Teilnahme an einem NLP-Einführungsseminar und nicht die gesamte NLP-Practitioner Ausbildung. Es wird der Bw. nicht abgesprochen, dass die Inhalte des NLP-Practitioner für die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater anerkannt werden. Der UFS bezweifelt vielmehr, dass die Bw. diese Umschulungsmaßnahmen auf sich genommen hat, um auch tatsächlich den Beruf eines Lebens- und Sozialberaters auszuüben. Die Bw. ist Juristin, hat die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt und arbeitete im streitgegenständlichen Jahr in der Rechtsabteilung der C. GmbH. Ihr Vorbringen, sie wolle gänzlich in die Selbständigkeit wechseln, sieht der UFS als reine Schutzbehauptung, um die Aufwendungen, die die Bw. aus privatem Interesse getätigt hat, in den beruflichen Bereich zu verlagern. Die Bw. hat bereits im Jahr 2007 mit den Umschulungsmaßnahmen begonnen und wird nach eigenen Angaben in der mündlichen Berufungsverhandlung erst im Jahr 2013 die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater beenden. Sie begründet die lange Dauer der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater damit, dass sie voll berufstätig ist und nur jene Kurse absolviere, die sie sich auch finanziell leisten könne. Diese Begründung reicht nicht aus, um den Willen der Bw., sich eine neue Einkunftsquelle durch die Ausübung eines anderen Berufes zu verschaffen, nachzuweisen; zumal das Ausbildungsinstitut Team W. selbst angibt, dass die einzelnen Lehrgänge so konzipiert sind, dass sie neben dem Beruf absolviert werden können.

Wenn die Bw. vermeint, die in der Kommunikations- und Coachingausbildung erworbenen Kenntnisse seien wesentlich für zukünftige Führungsaufgaben, die die Bw. im Personal- und Rechtsbereich anstrebe, ist darauf hinzuweisen, dass eine steuerliche Berücksichtigung diesbezüglicher Maßnahmen davon abhängt, ob ein Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegeben ist oder ob umfassende Umschulungsmaßnahmen vorliegen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Dass die Kenntnisse des neurolinguistischen Programmierens mit ihrer im Streitjahr ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen, hat die Bw. nicht einsichtig gemacht. Ob diese Kenntnisse für zukünftige Führungsaufgaben von Bedeutung sind, ist für den gegenständlichen Fall nicht relevant, denn die durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen müssen einen Zusammenhang mit der im Streitjahr ausgeübten Tätigkeit aufweisen.

Soweit die Bw. darauf verweist, dass die Kommunikationsform des NLP als Teil der Mediationsausbildung vom Leiter des Mediationslehrganges für gleichwertig anerkannt worden sei, ist zu erwidern, dass im gegenständlichen Fall nicht die Aufwendungen für die Ausbildung zum Mediator einer steuerrechtlichen Beurteilung zu unterziehen sind, sondern die Aufwendungen der Kurse betreffend NLP-Practitioner und NLP-Master. Dass der Besuch der Kurse für NLP Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt bejaht. Auch der UFS gelangt zur Ansicht, dass auf Grund der Inhalte der besuchten Kurse ein beruflicher Zusammenhang und damit eine berufliche Bedingtheit der Bildungsmaßnahmen nicht gegeben sind.

Wenn die Bw. auf die Rechtsprechung des deutschen BFH hinweist, wonach dieser die Kosten für NLP-Kurse als abzugsfähig ansieht, ist zu erwidern, dass dem deutschen Fall ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen ist. Während die von der deutschen Steuerpflichtigen besuchten Kurse folgende Inhalte hatte - Interviewtechniken, Vorbereitung und Durchführung von Seminaren, Koordination und Leitung von Gruppenprozessen, Organisationsentwicklung, waren die Inhalte der von der Bw. besuchten Kurse auf die Ausbildung zum NLP-Practitioner und NLP-Master und in der Folge bei weiterem Besuch der speziellen Fachmodule der Lebens- und Sozialberatung auf das dementsprechende Diplom abgestellt. Während die Inhalte der von der deutschen Steuerpflichtigen absolvierten Kurse genau auf ihre berufliche Tätigkeit zugeschnitten gewesen waren, waren die Inhalte der von der Bw. besuchten Kurse auf die Umschulung zu einer Lebens- und Sozialberaterin gerichtet. Im gegenständlichen Fall finden diese Aufwendungen keine Anerkennung, da es der Bw. nicht gelungen ist, dem UFS nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass die von ihr absolvierten Bildungsmaßnahmen auf die tatsächliche Ausübung des Berufes eines Lebens- und Sozialberaters gerichtet sind.

Hinsichtlich der von der Bw. zitierten deutschen Rechtsprechung, wonach die Kosten für NLP-Kurse abzugsfähig seien, wenn u.a. der Erwerb der Kenntnisse auf eine Verwendung im Beruf angelegt sei bzw. der absolvierte Kurs zu einem beruflichen Aufstieg geführt habe, ist zu entgegnen, dass ein konkreter Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der C. GmbH eben nicht nachgewiesen werden konnte. Die Bw. war in der C. GmbH als Assistentin der Geschäftsführung tätig, erfüllte die im obigen Sachverhalt festgestellten Tätigkeiten und ist ein diesbezüglicher beruflicher Veranlassungszusammenhang nicht erkennbar. Wenn die Bw. vermeint, durch den Besuch der NLP-Kurse habe sie einen beruflichen Aufstieg erreicht, weil ihr Arbeitsbereich in der C. GmbH ab Februar 2008 erweitert worden sei, schließt sich der UFS dieser Meinung nicht an. Laut Angaben des Zeugen A. waren bestimmte Aufgaben der Bw. abgeschlossen und suchte sie in der Folge nach einem anderen Aufgabengebiet. Dass damit ein beruflicher Aufstieg verbunden war, ist für den UFS nicht nachgewiesen. Auch der Zeuge A. verneinte einen von der Bw. behaupteten beruflichen Aufstieg in der C. GmbH. Ganz im Gegenteil, nachdem das Dienstverhältnis der Bw. mit der C. GmbH Ende 2008 beendet wurde, war die Bw. das ganze Jahr 2009 und im Jahr 2010 bis auf drei Monate arbeitslos gemeldet; daraus, wie die Bw. vermeint, damit einen beruflichen Aufstieg zu begründen, ist dies für den UFS nicht nachvollziehbar.

Wenn die Bw. vorbringt, ausschlaggebend für ihre Aufnahme im Personalbereich eines Konzernunternehmens im Jahr 2011 seien ihre Kenntnisse in Mediation und NLP gewesen, dann mag dies möglicherweise zutreffen, aber die Beurteilung, ob die NLP-Kurse beruflich veranlasst sind und ein Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit vorliegt, ist im streitgegenständliche Jahr zu treffen. Ebenso irrelevant ist die Behauptung der Bw., erst durch die NLP-Module habe sie die Möglichkeit erhalten in den Personalbereich eines Konzerns einzusteigen. Denn nicht jede Ausgabe, die zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt, darf bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden (§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988).

Soweit die Bw. vorbringt, sie habe die Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin langfristig geplant und in der mündlichen Verhandlung ihre Planung bekannt gibt, wonach sie nach Beendigung ihrer Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin ihre Tätigkeit in der ÖBB Postbus GmbH weiter reduzieren und in einem erst anzumietenden Geschäftslokal ein oder zweimal in der Woche ihre Beratungsleistungen anbieten wolle, verbleibt die Bw. damit im Bereich der bloßen Absichtserklärung. Umstände, die darauf schließen lassen, dass die Bw. auf die tatsächliche Ausübung des Berufes Lebens- und Sozialberater abzielt, sind für den UFS nicht ersichtlich. Die Bw. beteuert zwar, dass sie nur jene Kurse besuche, die sie sich auch finanziell leisten könne; dies ist jedoch ein Umstand, der auch bei privat motivierten Kursbesuchen zum Tragen kommt.

Auch die Etablierung eines Geschäftsmodells, welches aus den Bereichen der Lebens- und Sozialberatung und der Wirtschaftsmediation bestehe, befindet sich lt. Bw. im Planungsstadium, eine Darstellung über zukünftige Einkünfte bzw. konkrete Angaben über zukünftige Auftraggeber ist die Bw. schuldig geblieben.

Wenn die Bw. ausführt, dass ihr erstes Buch die in den NLP-Kursen gelehrten Kenntnisse über Konstruktivismus darstelle und darin die theoretischen Kenntnisse mit den praktischen Erfahrungen vereint seien, dann zeigt dieses Vorbringen jedenfalls keinen beruflichen Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit der Bw.

Soweit die Bw. vorbringt, auf Grund des Umfanges und der Komplexität der einzelnen Teilbereiche ihrer Ausbildung sei ihr beruflicher Entwicklungsplan sehr zeitintensiv und daher könne sie die einzelnen Ausbildungen wegen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit als Angestellte nicht beschleunigen, ist der UFS der Ansicht, dass der Bw. - wie oben bereits festgestellt - ein tatsächliches Anstreben des Berufes Lebens- und Sozialberaterin abzusprechen ist. Durch das undifferenzierte und ständig wechselnde Vorbringen der Bw. im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens, zu Beginn wurde vorgebracht, die NLP-Ausbildung sei für die Kommunikations- und Coachingausbildung notwendig, dann würden die NLP-Kurse in der C. GmbH benötigt werden, in weiterer Folge seien die NLP-Kurse die Voraussetzung für die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin und schließlich seien die in den NLP-Kursen gelehrten Kenntnisse in einem von der Bw. verfassten Buch veröffentlich worden. Eine subjektive Absicht der Bw. sich eine neue Einkunftsquelle als Lebens- und Sozialberaterin zu verschaffen, ist in all diesen Tätigkeiten nicht festzustellen. Vielmehr gelangt der UFS zur Ansicht, dass die Bw. aus privaten Motiven eine NLP-Ausbildung begonnen hat, sodass die diesbezüglichen Aufwendungen Kosten der Lebensführung darstellen.

Betreffend die Ausführungen zum Lehrgang Lebens- und Sozialberater beim Team W., wonach die diesbezügliche Ausbildung aus drei Teilen bestehe und beide NLP-Ausbildungen die Basis für den Lehrgang Lebens- und Sozialberatung seien, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Ausbildungsweg lediglich beim Team W. so darstellt, denn es gibt auch Ausbildungsinstitute, bei denen man abgesehen von den Voraussetzungen des Alters des Ausbildungswerbers, seiner abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufserfahrung lediglich ein Aufnahmegespräch positiv absolvieren muss. Das heißt, die gesetzlichen Voraussetzungen sind für den Beginn einer Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater sehr unbestimmt und nicht eindeutig geregelt. Das Gesetz überlässt den Ausbildungseinrichtungen, ob ein Auswahlseminar oder ein Aufnahmegespräch positiv zu absolvieren ist. Damit können die jeweiligen Ausbildungsinstitute aus zwei Varianten wählen. Beim Team W. besteht somit wegen des modularen Kursaufbaues auch die Möglichkeit nur den NLP-Practitioner und NLP-Master abzulegen, ohne dass eine Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater angestrebt wird.

Wenn die Bw. einwendet, bis zum Ausbildungsabschluss zum Lebens- und Sozialberater würden die erlangten Kenntnisse dem beruflichen Fortkommen in der nichtselbständigen Tätigkeit dienen und einen beruflichen Aufstieg ermöglichen, mag dies die persönliche Meinung der Bw. darstellen, für das streitgegenständliche Jahr und bei ihrer damaligen Dienstgeberin war eine berufliche Notwendigkeit zum Besuch der NLP-Kurse jedenfalls nicht gegeben. Auch der UFS kann keine berufliche Notwendigkeit zum Besuch der NLP-Kurse im Jahr 2007 erkennen. Ebenso ist das Vorbringen der Bw., sie sei in der beruflichen Karriere aufgestiegen, nicht nachvollziehbar. Weder im streitgegenständlichen Jahr noch im Anschluss an die NLP-Kurse hat die Bw. Leitungsaufgaben übertragen bekommen. Wenn nun die Bw. ihre im Jahr 2011 begonnene Tätigkeit bei der ÖBB Postbus GmbH erwähnt, um damit die Notwendigkeit ihrer Bildungsmaßnahmen aus dem Jahr 2007 zu begründen versucht, dann ist einzuwenden, dass die gesetzliche Bestimmung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Bildungsmaßnahme und beruflicher Tätigkeit verlangt. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmung ist ein beruflicher Zusammenhang und eine berufliche Notwendigkeit der Ausbildungsmaßnahmen in dem Jahr gefordert in dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und nicht erst in Folgejahren. Ob diese Ausbildungen in späteren Jahren von anderen Dienstgebern für notwendig oder für spätere Dienstverhältnisse als förderlich erachtet wurden, ist für den gegenständlichen Fall nicht entscheidungswesentlich; außerdem räumt die Bw. selbst ein, dass die Tätigkeiten bei der ÖBB Postbus GmbH ohne diese Zusatzkenntnisse möglich seien.

Soweit die Bw. ausführt, die NLP-Kenntnisse seien für die Bewerbungen bei großen Unternehmen in Führungspositionen notwendig gewesen, übersieht sie, dass Aufwendungen, die zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen (§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988). Wie der UFS schon feststellte, ist die NLP-Ausbildung nicht durch die Tätigkeit der Bw. veranlasst, sodass die Abziehbarkeit der Aufwendungen insgesamt nicht gegeben ist. Die entfernte Möglichkeit, im Falle einer Bewerbung bei anderen Unternehmen auf Grund einer NLP-Ausbildung einen Nutzen für seine berufliche Tätigkeit zu ziehen, reicht für die Annahme eines beruflichen Veranlassungszusammenhanges nicht aus.

Das Vorbringen der Bw., die Personalabteilung sei die erste Anlaufstelle für Mitarbeiter, die u.a. Probleme mit Mobbing, Bossing, Staffing etc. hätten, mag zwar zutreffen, aus welchem Grund NLP-Bildungsmaßnahmen im Jahr 2007 beruflich notwendig seien, lässt sich daraus freilich nicht erkennen.

Wenn die Bw. vorbringt, sie plane von der klassischen juristischen Beratungstätigkeit in den Bereich der Lebens- und Sozialberatung inkl. Ehe- und Familienberatung zu wechseln, dann verbleibt dieses Vorbringen für den UFS lediglich im Bereich von Absichtserklärungen. Denn auf die Frage, wie sich die zukünftigen Einnahmen der Bw. aus der Lebens- und Sozialberatung darstellen, gibt die Bw. an, dass die Umsetzung ihrer Tätigkeit als Lebens- und Sozialberater erst nach Erlangung des diesbezüglichen Diploms erfolgen werde. Diese Zukunftsaussichten sind für den UFS zu vage. Somit ist nicht erwiesen, dass die Bw. tatsächlich als Lebens- und Sozialberaterin selbständig tätig sein wird.

Hinsichtlich der Tätigkeit bei der ÖBB-Postbus GmbH ab Jänner 2011, des von der Bw. behaupteten beruflichen Aufstiegs mit der Verleihung der Handlungsvollmacht ist zu bemerken, dass diese Umstände eine berufliche Veranlassung von Bildungsmaßnahmen im Jahr 2007 nicht begründen können. Die Bw. führt selbst aus, dass diese Tätigkeiten ohne die speziellen Zusatzkenntnisse möglich, aber nicht mit der fachlichen Professionalität und der Effizienz zu lösen sind.

Betreffend den Einsatz der erlernten Diagnostik- und Interventionsmethoden bei der rechtlichen Beratungstätigkeit, die laut Bw. immer wieder zu Lösungen führen, vermag der UFS eine berufliche Notwendigkeit zum Erlernen dieser Methoden nicht erkennen. Dass diese Methoden die berufliche Tätigkeit der Bw. unterstützen und fördern wird nicht in Streit gestellt, allein die Motivation diese NLP-Kurse zu besuchen ist nach Ansicht des UFS im privaten Interesse der Bw. zu sehen.

Soweit die Bw. darauf hinweist, dass das Verfassen ihrer Bücher auf Grund ihrer in der absolvierten Ausbildung erlernten Erkenntnisse möglich gewesen sei, ist zu erwidern, dass die Bücher der Bw. möglicherweise inhaltlich gesehen mit der NLP-Ausbildung zusammenhängen, aber die NLP-Module sind nicht Voraussetzung um ein Buch schreiben zu können. Gerade der Beruf des Schriftstellers und Autors zeichnet sich dadurch aus, dass jeder Verfasser und geistiger Urheber eines Werkes sein kann, gleichgültig welchen Inhalt es hat. Der Besuch der NLP-Module ist jedenfalls für das Schreiben von Büchern nicht notwendig.

Hinsichtlich des Beginns der selbständigen Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin und der dafür getätigten ersten Marketingmaßnahme, die Errichtung einer Homepage, um ihr erstes Buch zu bewerben, bringt die Bw. in der mündlichen Verhandlung vor, dass sie gedenke, mit ihrer Publikationstätigkeit bekannt zu werden, um dadurch Klienten für ihre Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin zu akquirieren, ist auszuführen, dass eine Autorin in ihrem Buch zwar ihre persönlichen Ansichten und Erfahrungen einfließen lässt und ihre Veröffentlichungen ihren Bekanntheitsgrad steigern könne, dass aber für das Schreiben eines Buches eine NLP-Ausbildung notwendig sei, dieser Meinung schließt sich der UFS nicht an. Eben so wenig verrät ein Buch die Fähigkeiten einer Person eine andere Person in einer besonderen Situation zu beraten und/oder helfend beiseite zu stehen. Was somit den Beginn der selbständigen Tätigkeit einer Schriftstellerin betrifft, mag dieser mit der Veröffentlichung des ersten Buches der Bw. stattgefunden haben; dass die Bw. ihre Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin bereits im Jahr 2011 gestartet habe, ist jedoch aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht abzuleiten.

Was das Ziel der Bw. angeht, gänzlich aus der juristischen Tätigkeit auszusteigen und in die beratende Tätigkeit als Lebens- und Sozialberater zu wechseln, ist entgegenzuhalten, dass außer die Reduzierung der nichtselbständigen Tätigkeit von 40 auf 35 Wochenstunden im Jahr 2011, um mehr Zeit für die schriftstellerische Tätigkeit zu haben und dem von der Bw. erklärtem Ziel eine eigene Beratungspraxis aufzubauen keine Hinweise und Indizien für einen tatsächlichen Wechsel in die berufliche Selbständigkeit als Lebens- und Sozialberaterin festzustellen sind. Diese Umstände reichen nach Ansicht des UFS nicht aus, eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen betreffend die NLP-Ausbildung zu begründen.

Betreffend eine genauere Prognose für die geplante Beratungstätigkeit der Bw. wurde ausgeführt, dass die für die Beratung zur Verfügung stehende Zeit von den Einkünften aus der schriftstellerischen Tätigkeit der Bw. abhänge. Mit diesen ungenauen und vagen Äußerungen gelingt es der Bw. nicht den UFS davon zu überzeugen, dass die NLP-Kurse für die Bw. der Beginn einer umfassenden Umschulung zum Lebens- und Sozialberater darstellt. Zwar gelangt man über die NLP-Ausbildung und weitere Module für die Lebens- und Sozialberatung zum Abschlussdiplom eines Lebens- und Sozialberaters, dass die Bw. den Beruf einer Lebens- und Sozialberaterin angesichts ihrer juristischen und rechtsanwaltlichen Ausbildung jedoch tatsächlich ausüben wird, hält der UFS für nicht glaubhaft. Viel wahrscheinlicher ist, dass die Bw. ein privates Interesse am Erlernen des neurolinguistischen Programmierens hatte und nunmehr die diesbezüglichen Aufwendungen dem beruflichen Bereich zuordnet, um deren steuerliche Abzugsfähigkeit zu erlangen.

Zusammenfassend gelangt der UFS somit zur Ansicht, dass die Aufwendungen für die NLP-Kurse weder einen Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit der Bw. aufweisen, noch die Bw. auf die tatsächliche Ausübung des Berufes Lebens- und Sozialberater abzielt. Die diesbezüglichen Aufwendungen sind steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Ermittlung der Werbungskosten


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Betriebsratsumlage
36,00
Ecolex Abo
218,00
FachWB Handels/Gesellschaftsrecht
34,20
Krejci, Unternehmensrecht
77,40
Werbungskosten lt.Berufungsentscheidung
365,60

Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at