Kosten der doppelten Haushaltsführung, Eigenheim und Schulbesuch der Kinder am Familienwohnsitz als Motive für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Treuhand Salzburg AG, 5020 Salzburg, Kleßheimer Allee 47, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Jahr 2002 als kaufmännischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beantragte der Bw. ua Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 5.824,50 als Werbungskosten anzuerkennen.
Zum Nachweis der geltend gemachten Kosten wurden nach Aufforderung des Finanzamtes eine Monatsvorschreibung der Betriebskosten, adressiert an die Ehegattin des Bw., sowie ein Vorvertrag zum Mietvertrag zwischen der Ehegattin des Bw. als Vermieterin und dem Bw. als Mieter vorgelegt. Im Telefonat vom teilte der Bw. dem Finanzamt mit, er fahre nach Möglichkeit zwei Mal wöchentlich nach Hause nach M., wo vor zehn Jahren ein Einfamilienhaus errichtet worden sei.
Mit Bescheid vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002 wurden ua die Kosten für die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt. Nach Überprüfung der Vorjahre habe sich herausgestellt, dass dem Bw., dessen Ehegattin nicht berufstätig sei, bereits in früheren Jahren Familienheimfahrten im steuerlich möglichen Ausmaß gewährt worden seien. Da sich nach Ablauf des im Steuerrecht maßgeblichen Übergangszeitraumes bisher an der Situation nichts geändert habe, stünden weder Kosten der doppelten Haushaltsführung noch Aufwendungen für Familienheimfahrten zu. Im Übrigen werde auf die Begründung der Vorjahre - im Besonderen für 1999 - verwiesen, wo die Rechtslage ausführlich erörtert worden sei. Im Einkommensteuerbescheid 1999 vom wurde dazu ausgeführt, dass wöchentliche Familienheimfahrten eines verheirateten Arbeitnehmers nur über einen angemessenen, begrenzten Zeitraum absetzbar seien, weil der Gesetzgeber es für zumutbar halte, nach einer gewissen Zeit den Familienwohnsitz in die Nähe des Arbeitsplatzes zu verlegen. Eine darüber hinausreichende Beibehaltung des Familienwohnsites in unüblicher Entfernung sei auf private Überlegungen zurückzuführen und nicht mehr berufsbedingt. Da diese Kosten seit mindestens 1996 anerkannt worden seien, seien sie im vierten Jahr nicht mehr abzugsfähig.
Dagegen wurde Berufung erhoben. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes sei beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt sei, dass ihm eine tägliche Rückkehr sowie die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit könne ihre Ursachen sowohl in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen, in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners, jedoch auch in der privaten Lebensführung haben (, ). Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien RZ 345, LSt-Protokoll 2003, sei die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar, wenn am Familienwohnsitz unterhaltspflichtige Kinder wohnen würden und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sei. Der Familienwohnsitz des Bw. befinde sich in M., seine Beschäftigung übe er in A. aus. Er habe in S. eine kleine Wohnung (62 m²) angemietet, die er während der Woche als Schlafstelle nütze. Diese eigne sich auf Grund ihrer Größe nicht als Familienwohnsitz. Seine Ehefrau sowie die beiden Kinder lebten in einem im Eigentum der Familie stehenden Haus in M.. Die Kinder würden dort die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Seine Ehefrau erziele zurzeit keine Einkünfte, sondern widme sich der Kindererziehung. Für den Bw. stelle der Familienwohnsitz den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen dar und sei daher kein "Wochenenddomizil" oder "Zweitwohnsitz". Auf Grund des bereits vorhandenen Familienwohnsitzes und der in S. nur sehr kleinen vorhandenen Wohnung wäre eine Wohnsitzverlegung mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden und daher nicht zumutbar. Bei der Beibehaltung des Familienwohnsitzes handle es sich nicht um eine bloß persönliche Vorliebe, sondern die doppelte Haushaltsführung resultiere aus Umständen, die von erheblich objektiven Gewicht seien ().
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt ua aus, dass nach Lehre und Rechtsprechung eine private Veranlassung gerade dann zu unterstellen sei, wenn der Steuerpflichtige den bisherigen Familienwohnsitz deswegen beibehalten, weil er dort - wie im gegenständlichen Fall - ein Eigenheim errichtet habe und die Kinder dort die Schule besuchen würden.
Daraufhin beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei unter Hinweis auf die Lohnsteuerrichtlinien, RZ 345 nochmals erwähnt wurde, dass die Unzumutbarkeit ihre Ursachen auch in der privaten Lebensführung haben könne.
Mittels nachweislich zugestelltem Vorhalt vom wurde der Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat aufgefordert, jene in der Berufung bzw. im Vorlageantrag ins Treffen geführten wirtschaftlichen Gründe, auf Grund derer die Verlegung des Familienwohnsitzes in die nähere Umgebung des Beschäftigungsortes für den Bw. unzumutbar sei, konkret darzulegen. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum die mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsse. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehegatten (vgl. zB die vom Bw. zitierten Erkenntnisse des und vom , 95/14/0059). Die Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe reichen für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht aus. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. (vgl. ebenfalls das vom Bw. zitierte Erkenntnis des und die dort zitierte Vorjudikatur).
Nach den LStR, RZ 345 (AÖF 2003/242) ist die Verlegung des Familienwohnsitzes ua unzumutbar, wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltspflichtige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Der Bw. hat die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort im Wesentlichen damit begründet, dass seine zwei Kinder am Familienwohnsitz die Schule und den Kindergarten besuchen würden (Anm.: trifft im Berufungsjahr für die im November 1996 und Dezember 2000 geborenenen Kinder so nicht zu) und auf Grund des bereits vorhandenen Familienwohnsitzes in M. und der in S. nur sehr kleinen vorhandenen Wohnung eine Wohnsitzverlegung für die Familie mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre. Nach Auskunft des Bw. errichtete er vor rund zehn Jahren ein Eigenheim in M., den nunmehrigen Familienwohnsitz. Bereits damals war der Bw. bei seinem jetzigen Arbeitgeber in A. beschäftigt. Damit sind bei der Wahl und der Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung zum Beschäftigungsort deutlich die persönlichen Motive zu erkennen, was vom Bw. im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt wird (vgl. , wonach die Errichtung eines Eigenheimes am Familienwohnsitz und der dortige Schulbesuch der Kinder als in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen gelegene Umstände die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht unzumutbar machen). Festzuhalten ist, dass das Finanzamt die in den Jahren 1996 bis 2000 beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten bis 1999 anerkannte.
Im Hinblick auf die vom Bw. ins Treffen geführten LStR, RZ 345 hat der UFS den Bw. aufgefordert, zu konkretisieren, weshalb die Verlegung des Familienwohnsitzes wirtschaftlich unzumutbar sei. Dem ist der Bw. nicht nachgekommen. Vom UFS kann daher auch nicht nachvollzogen werden, weshalb eine Wohnsitzverlegung wirtschaftlich tatsächlich unzumutbar sein soll. Jedenfalls reichen die Ausführungen des Bw., wonach auf Grund des bereits vorhandenen Familienwohnsitzes und der in Salzburg nur sehr kleinen vorhandenen Wohnung eine Wohnsitzverlegung mit erheblichen wirtschafltichen Nachteilen verbunden sei, nicht aus, eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu begründen. Diese Behauptung wäre entsprechend zu untermauern gewesen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Wahl und die Aufrechterhaltung des Familienwohnsitzes ausschließlich durch private Motive verursacht sind, wobei der Bw. nicht aufgezeigt hat, dass die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung durch Umstände von erheblichem objektiven Gewicht verursacht ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, sodass die diesbezüglichen Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten anzuerkennen waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | doppelte Haushaltsführung wirtschaftliche Unzumutbarkeit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAD-08822