Erlischt eine Verbindungsrente erst mit dem Tod des letzten Berechtigten ist bis dahin § 16 Abs. 3 BewG nicht verwirklicht.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der GT, Adr, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt, 4040 Linz, Aubergstraße 63, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Grunderwerbsteuer (Übergabe von der Mutter) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom haben die Eltern ML und KL die ihnen gemeinsam gehörige Eigentumswohnung W 16 ihren beiden Kindern GT und AL übergeben.
Gemäß Punkt II des Übergabsvertrages vom haben sich "die Übergeber" als Gegenleistung ausgedungen: 1. Den Übernehmern steht das freie und alleinige Wohnungsgebrauchsrecht für den persönlichen Bedarf betreffend den gesamten Übergabsgegenstand auf Lebenszeit zu....
Grunderwerbsteuerbescheide vom
Das Finanzamt hat das Wohnungsrecht mit 400,00 € monatlich bewertet und daher den kapitalisierten Wert der Verbindungsrente, = Gegenleistung, in Höhe von insgesamt 70.967,84 € ermittelt. Davon ausgehend hat das Finanzamt pro Erwerbsvorgang von jeweils einem Viertel der Verbindungsrente in vier Bescheiden vom die Grunderwerbsteuer (GrESt) mit je 354,84 € festgesetzt.
Am ist der Vater ML verstorben. Aus diesem Grund haben die Übernehmer betreffend alle vier GrESt-Bescheide Berufung erhoben. Hinsichtlich der beiden Bescheide betreffend die Übergabe vom Vater an die Kinder ist das Verfahren nach Ergehen eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses, , 0113, bereits rechtskräftig beendet (fortgesetztes Verfahren des UFS: RV/1378 und 1381-L/12 vom ).
Offene Berufungen vom
Noch offen sind die Berufungen der Übernehmer wegen der Übergabe von der Mutter. Das gegenständliche Verfahren betrifft insbesondere die Übergabe der Mutter KL an die Tochter. Gegen den diesbezüglichen GrESt-Bescheid, ebenfalls vom , hat GT, nunmehrige Berufungswerberin, =Bw, berufen, weil aufgrund des Todes des Berechtigten ML am die GrESt im Sinne des § 16 Abs. 3 BewG nach der wirklichen Höhe der Rente (67,00 €) zu bemessen gewesen wäre.
Diese Berufung hat das Finanzamt am dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 4 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) ist die GrESt grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung ist nach der Norm des § 5 GrEStG alles, was der Erwerber einsetzen muss, um das Grundstück zu erhalten. Die Gegenleistung ist nach den Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetztes (§§ 2 bis 17) zu bewerten.
Einwendungen gegen die mit Bescheid vom festgesetzte GrESt hat die Bw nicht vorgebracht. Streitpunkt im gegenständlichen Fall ist ausschließlich die Frage, ob infolge des Todes des einen Übergebers diese GrESt in Anwendung des § 16 Abs. 3 BewG zu berichtigen ist.
Gemäß § 16 Abs. 3 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Höhe der Rente Nutzung, Leistung oder Last zu berichtigen, wenn eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des ermittelten Wertes betragen hat und der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten beruht.
In dem gegenständlichen Übergabsvertrag haben sich die Übergeber das Wohnungsrecht gemeinsam auf Lebenszeit ausbedungen. Dies ist nach dem oben angeführten VwGH-Erkenntnis, welches zu diesem Fall bereits ergangen und daher auch hier maßgeblich ist, so auszulegen, dass das Wohnungsrecht bei Versterben einer berechtigten Person in gleicher Weise der anderen Person auf deren Lebenszeit zusteht. Mit anderen Worten steht das ausbedungene Wohnungsrecht solange zu, als mindestens eine der berechtigten Personen noch lebt, was gerade die typische Verbindungsrente darstellt.
Daraus schließt der VwGH: "Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses war im vorzeitigen Erlöschen des Wohnungsgebrauchsrechts eines Übergebers durch dessen Tod alleine noch kein Fall des § 16 Abs. 3 BewG verwirklicht, weil der andere überlebende Übergeber weiterhin ungeschmälert im Genuss seines Wohnungsgebrauchsrechts hinsichtlich des gesamten Übergabegegenstandes steht und damit die Übernehmer die Last des ungeschmälerten Wohnungsgebrauchsrechts weiterhin zu tragen haben."
Damit ist die Berufung entschieden; wenn § 16 Abs. 3 BewG derzeit noch nicht anwendbar ist hat das Finanzamt die GrESt hinsichtlich der Übergabe KL an GT zu Recht in der ansonsten unstrittigen Höhe von 354,84 € lt. Bescheid festgesetzt.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at