Wirksamkeit von Gutschriften
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch DDr. Wilhelm Kryda, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1170 Wien, Jörgerstraße 37, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Gebühren und Auslagenersätze gemäß § 26 AbgEO entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Pfändungsgebühren mit € 891,01 anstatt bisher € 1.158,58 festgesetzt. Der Barauslagenersatz in Höhe von € 0,55 bleibt unverändert.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid setzte das Finanzamt für die Amtshandlung vom gemäß § 26 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) € 1.158,58 an Pfändungsgebühr und € 0,55 an Auslagenersätze fest.
In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Berufung führte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers (Bw.) aus, dass dieser die korrigierten Umsatzsteuervoranmeldungen 2006 als auch die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen bis inklusive 2007 dem Finanzamt übergeben habe.
Das Ergebnis aus diesen Berichtigungen und Erklärungen decke die angebliche Steuerschuld ab.
Das Finanzamt habe es verabsäumt, die Berichtigungen bzw. die Erklärungen aufzubuchen.
Es werde der Antrag gestellt, die nötigen Buchungen vorzunehmen und die Pfändungsgebühren und Auslagenersätze zu stornieren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens Gebühren zu entrichten habe.
Die Pfändungsgebühr sei eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie werde insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und sei somit auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung geführt habe, sei es, dass keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden seien oder der Schuldner nicht angetroffen worden sei ().
Zur Einbringung des vollstreckbaren Rückstandes des Bw. in Höhe von € 115.822,79 laut Rückstandsausweis vom sei am ein Einbringungsversuch unternommen worden, bei dem der Bw. jedoch nicht angetroffen worden sei.
Die Festsetzung der Pfändungsgebühr und des Barauslagenersatzes sei damit zu Recht erfolgt.
Ein Guthaben im Sinne des § 215 BAO stelle sich als Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto dar ( und , 93/14/0143) und entstehe somit erst dann, wenn auf dem Abgabenkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteige. Die kontokorrentmäßige Verrechnung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben schließe das Entstehen eines Guthabens solange aus, als dieses nicht kontomäßig zu Buche stehe (). Dabei komme es nicht auf Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften (, , 2001/16/0030).
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass die Vollstreckung unrechtmäßig gewesen sei, da dem Finanzamt bekannt gewesen sei, dass umfangreiche Guthaben im nächsten Monat eintreffen würden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b) Die Versteigerungsgebühr anlässlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1,5% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 7,20 Euro.
Gemäß Abs. 2 sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.
§ 21 Abs. 1 UStG lautet: Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.
§ 230 Abs. 1 bis 6 BAO lauten:
"Wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit gemäß § 227 eingemahnt werden muß, dürfen Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist, bei Einziehung durch Postauftrag erst zwei Wochen nach Absendung des Postauftrages oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages eingeleitet werden. Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne daß dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
(2) Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
(4) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; das gleiche gilt für einen Antrag gemäß § 214 Abs. 5.
(5) Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.
(6) Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden."
Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei der Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben.
Laut Rückstandsausweis vom war der Bw. mit € 115.858,13 im Rückstand.
Gemäß § 21 Abs. 1 dritter Satz UStG gilt eine berichtigte Voranmeldung nur dann als Voranmeldung, wenn sie bis spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonats zweitfolgenden Tag eingereicht wird. Wird daher eine berichtigte Voranmeldung nach dieser Frist eingereicht, wird die Gutschrift eines festgesetzten Überschusses erst im Zeitpunkt der Bekanntgabe der betreffenden Bescheide wirksam.
Eine Festsetzung der Vorauszahlungen kann gemäß § 21 Abs. 3 UStG nur so lange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wird.
Gutschriften aus der Veranlagung der Einkommensteuer oder Umsatzsteuer wirken mangels spezieller gesetzlicher Regelung erst im Zeitpunkt der Bekanntgabe der betreffenden Bescheide.
Die Gutschrift aus der festgesetzten Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Juli 2006 wurde am wirksam und ist bereits im maßgeblichen Rückstandsausweis berücksichtigt.
Wenn der Bw. nun vorbringt, dass es das Finanzamt verabsäumt habe, die berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Erklärungen zu buchen, ist dem entgegenzuhalten, dass weder in § 230 Abs. 1 bis 6 BAO noch in anderen Abgabenvorschriften ein Tatbestand entnommen werden kann, wonach im Falle, dass eine Festsetzung einer sonstigen Gutschrift zu erwarten ist, die Hemmung der Einbringung eintritt. Selbst wenn die Abgabenbehörde eine nach Ansicht des Berufungswerbers objektiv zustehende Festsetzung einer sonstigen Gutschrift rechtswidrig unterlässt, führt dies nicht dazu, dass hinsichtlich des am Abgabenkontos aushaftenden Rückstandes die Einbringung gehemmt ist. Für eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 230 Abs. 1 bis 6 BAO ist kein Raum. Vielmehr hätte der Berufungswerber eine Stundung (§ 212 BAO) unter Hinweis auf die zu erwartende sonstige Gutschrift aus den Einkommensteuer- bzw. Umsatzsteuerveranlagungen bzw. Umsatzsteuerfestsetzungen beantragen können.
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 293a BAO auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen unmittelbar auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden Nebengebührenbescheid aufheben oder abändern.
Nachträglich unrichtig kann eine Gebarung vor allem in Fällen werden, in denen Gutschriften rückwirkende Wirksamkeit zukommt. Eine solche Rückwirkung ergibt sich aus § 21 Abs. 1 UStG.
Bei der Berechnung der Pfändungsgebühren ist daher die Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung 02/08, mit Wirksamkeitstag , welche erst am in Höhe von € 26.756,95 verbucht wurde, zu berücksichtigen.
Die Bemessungsgrundlage für die Kosten des Vollstreckungsverfahrens reduzieren sich daher von € 115.858,13 auf € 89.101,08. Die Pfändungsgebühren betragen daher € 891,01, der Auslagenersatz in Höhe von € 0,55 bleibt unverändert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
CAAAD-08813