Der Werbungskostenpauschbetrag für Journalisten ist um Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 zu kürzen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.D., Bundesbediensteter, P., vertreten durch V.WP-undSTb-GmbH, Steuerberatungskanzlei, W., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk vom betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war im Zeitraum 2003 nicht selbständiger Chefredakteur (Jänner bis April 2003) als auch nicht selbständiger Pressereferent des BMX (Mai bis Dezember 2003) tätig.
Der Bw. machte im Rahmen eines Vorlageantrages betreffend die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 das Werbungskostenpauschale für Journalisten für das gesamte Jahr 2003 in Höhe von insgesamt € 3.942,-- geltend. Weiters würden geltend gemachte steuerfreie Ersätze das Journalistenpauschale bzw. Werbungskostenpauschale für Journalisten nicht tangieren.
Vom Bw. wurde ergänzend ausgeführt, dass im Zeitraum Mai bis Dezember 2003 insgesamt € 135,70 an steuerfreien Bezügen gem. § 26 EStG betreffend eine Dienstreise nach Pm. erhalten worden wären. Diese Beträge wären lt. Bestätigung des Arbeitgebers vom jeweiligen Mitarbeiter ausgelegt und in der Folge über Kassa refundiert worden. Die Ausgaben für Taxi-, Reise- und Fahrtspesen sowie Hotelspesen für Übernachtungen wären angefallen, da nur mehr mit Taxi an die jeweiligen Wohnorte zurückgekehrt hätte werden können bzw. vor Ort hätte genächtigt werden müssen.
Laut vorgelegten Lohnkonto und Bestätigung flossen dem Bw. im Zeitraum Jänner bis April 2003 diverse Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 in Höhe von € 178,70 zu, und gewährte das Finanzamt im Rahmen einer stattgebenden Berufungsvorentscheidung das anteilige Werbungskostenpauschale in Höhe von € 1.314,--.
Im frist- und formgerechten Vorlageantrag wurde unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2004/13/0089 auch betreffend die journalistische und redaktionelle Tätigkeit für das BMx das Werbungskostenpauschale für Journalisten für das gesamte Jahr 2003 beantragt. Die Bemessungsgrundlage für das gesamte Jahr 2003 würde lt. Lohnzettel € 62.943,87 und somit ein Werbungskostenpauschale von € 4.720,79 (7,5% von € 62.943,87) ergeben und daher die Obergrenze für das Pauschale für Journalisten in Höhe von € 3.742,-- zur Anwendung kommen.
Zum Nachweis der journalistischen Tätigkeit ab dem wurde u.a. eine Bestätigung des Dienstgebers vorgelegt, dass der Bw. als Pressereferent beschäftigt sei, insbesondere mit den Aufgabenbereichen der redaktionellen und journalistischen Gestaltung von Pressetexten, Presseaussendungen, Druckschriften und der Webseite des BMX .
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist somit die Anerkennung des Werbungskostenpauschales für Journalisten für den Zeitraum Mai bis Dezember 2003 sowie weiters, ob der vom Bw. beantragte Werbungskostenpauschbetrag für Journalisten um die vom Dienstgeber erhaltenen Kostenersätze nach § 26 EStG 1988 zu kürzen ist. Im gegenständlichen Fall flossen dem Bw. im Zeitraum Jänner bis April 2003 einerseits Kostenersätze betreffend Tages- und Nächtigungsgelder sowie Kilometergelder in Höhe von € 178,70 sowie steuerfreie Kostenersätze gem. § 26 EStG in Höhe von € 188,20 und/bzw. im Zeitraum Mai bis Dezember 2003 Bezüge gem. § 26 EStG in Höhe von € 135,70 zu.
Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittsätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBL. II 2001/382, wurde auf Basis des § 17 Abs. 4 EStG 1988 BGBL. Nr. 400/1988 in § 1 Z 4 bestimmt, dass für Journalisten an Stelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens € 3.942,00 jährlich festgelegt werden. Nach § 2 der Verordnung sind Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind. Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren bzw. im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 EStG 1988.
Eine Definition welcher Personenkreis als Journalist im Sinne der Verordnung anzusehen ist, enthält diese Verordnung nicht. Eine Legaldefinition des Begriffes Journalist ist somit weder der Verordnung noch dem Einkommensteuergesetz zu entnehmen. Da sohin weder das Einkommensteuergesetz 1988 noch die anzuwendende Verordnung den Begriff des Journalisten definieren, ist unter Verweis auf ein jüngst ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2004/13/0089 davon auszugehen, dass der Begriff des Journalisten dem Sprachgebrauch gemäß zu verstehen ist. Mit dem Begriff Journalist und Tätigkeit als Journalist hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer und den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit in den Erkenntnissen vom , 85/14/0057, vom , 92/14/0002, vom , 96/13/0185, und vom , 97/14/0156 auseinander gesetzt und darin ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Journalisten dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Person an der Berichterstattung und /oder Kommentierung von aktuellem Geschehen (Neuigkeiten=Tagesereignisse) in Medien - und sei es auch redaktionell - mitwirkt. Unter Tagesgeschehen ist alles zu verstehen, was Aktualität hat, also nicht nur die jedermann interessierenden täglichen Ereignisse, sondern auch die aktuellen Erscheinungen, die lediglich auf Fachinteresse stoßen und nur von Zeit zu Zeit auftreten.
Die Vermittlung kann sowohl in der Verfassung von Berichten und /oder Kommentaren bestehen als etwa auch in der Sammlung, Sichtung, Auswahl, Verbesserung derartigen Materials. Journalistisch ist deshalb nicht nur die Tätigkeit des Reporters, der an Ort und Stelle oder an der Quelle die Neuigkeiten erhebt und weiterleitet, sondern auch die Tätigkeit in der Redaktion durch den Schriftleiter (Redakteur), der u.a. Beiträge auswählt, bearbeitet oder auch selbst schreibt. Die Berichte können auch mündlich erstattet werden. Der Begriff des aktuellen Tagesgeschehens ist weiters lediglich im Sinne eines Aktualitätsbezuges des Inhaltes der Berichterstattung zu verstehen und darf nicht zu eng ausgelegt werden. Journalist ist der Überbegriff, der jedenfalls Reporter und Redakteur (Schriftleiter) umfasst. Die Pauschalierung der Werbungskosten stellt somit nicht auf die Art des Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Dienstgeber ab, sondern auf die Besonderheit der journalistischen Tätigkeit, und ist somit die Betätigung des Bw. zu prüfen, ob diese als journalistische Tätigkeit angesehen werden kann.
Aufgabe des Bw. ist es, dem Dienstgeber als Pressereferent zur Verfügung zu stehen ebenso in Belangen der Öffenlichkeitsarbeit, Druckschriften als auch Web-Seiten-Betreuung. Die Tätigkeit ist daher im Hinblick auf obige Ausführungen bzgl. jüngst ergangenen Erkenntnis als journalistische zu erkennen.
§ 4 der VO lautet weiters: "Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)."
Nicht als Kostenersätze im Sinne der obigen Bestimmung gelten Betriebsmittel oder sonstige Leistungen (z. B. Werkverkehr), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers zur Verfügung stellt. Dies wäre zum Beispiel
die Zurverfügungstellung eines Dienstkraftwagens für berufliche Fahrten,
die Bereitstellung von sonstigen Transportmitteln und Transportmöglichkeiten bei Dienstreisen,
die Bereitstellung von Schlafmöglichkeiten oder Unterkunft bei Dienstreisen,
durchlaufende Gelder (§ 26 Z 2 EStG 1988).
Kostenersätze wie vom Arbeitgeber bezahlte Tages- und Nächtigungsgelder, vom Arbeitgeber bereitgestellte Mahlzeiten bei Dienstreisen sowie ausbezahltes Kilometergeld (§ 26 Z 4 EStG 1988) kürzen jedoch den Pauschbetrag.
Im Streitfall ergibt sich somit folgende Bemessungsgrundlage: Kennzahl 210 € 73.894,89 minus Kennzahl 215 € 323,3 minus Kennzahl 220 € 6.044,72 = Bemessungsgrundlage € 67.526,87 davon 7,5 % ergibt € 5.064,52 - da der Höchstbetrag von € 3.942,00 überschritten wird, kann lediglich dieser geltend gemacht werden.
Das Werbungskostenpauschale ist gemäß § 2 der VO mit dem ermittelten Pauschbetrag mit dem Höchstbetrag, jedoch um die an den Bw.ausbezahlten Tages- und Nächtigungsgelder sowie Kilometergelder in Höhe von € 178,70 gekürzt, somit in Höhe von € 3.763,30, zuzuerkennen.
Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 26 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskostenpauschbetrag Journalist Kostenersätze |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
HAAAD-08807