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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.05.2011, RV/3668-W/10

Zweifache Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG für eine in einem Schriftsatz eingebrachte Beschwerde gegen einen Ausweisungsbescheid und einen Bescheid über die Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung


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Miterledigte GZ:
RV/3669-W/10


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/3668-W/10-RS1
Auch wenn der Antrag nach § 51 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 in einem Zusammenhang mit dem Ausweisungsverfahren steht, stehen die Beschwerde gegen den Ausweisungbescheid gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 und die Beschwerde gegen den Bescheid über die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 51 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 in keinem akzessorischen Verhältnis zueinander. Insbesondere dann, wenn mit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mehrere Bescheide bekämpft werden, ist die Gebühr für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten ().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom , Erfnr, betreffend Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG und Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom , vom Berufungswerber (Bw.) als Vertreter des Beschwerdeführers zu den Zlen. 1 und 2 beim Verwaltungsgerichtshof am eingebracht, erhob der Beschwerdeführer I, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, gegen zwei gesonderte Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, jeweils vom , Zlen. E1 und E2, Beschwerden gemäß Artikel 131 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Auf Grund einer Notionierung des Verwaltungsgerichtshofes setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (FAG) gegenüber dem Bw. für diese, in einem Schriftsatz eingebrachten Beschwerden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden eine zweifache Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 440,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 220,00 fest.

Die Notionierung erfolgte, da der an den Beschwerdeführer zu Handen des Bw. gerichteten Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom auf Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von 2 x € 220,00 sowie des urkundlichen Nachweises gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof über die Entrichtung der Gebühr nicht entsprochen worden war. Ein mit den Beschwerden eingebrachter Antrag auf Verfahrenshilfe war mit Beschluss vom vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen worden.

Die mit Bescheid festgesetzte Gebühr sowie die Gebührenerhöhung wurde vom Bw. an das Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glückspiel unter der StNr. 10 mit Überweisung vom entrichtet.

Aus dem vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Auszug aus der Beschwerdeschrift und dem bezughabenden Erkenntnis vom geht hervor, dass der erstangefochtene Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, Zl. E1 , die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 betrifft und dass der zweitangefochtene Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, Zl. E2, die Zurückweisung eines Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass er in Bangladesch gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 bedroht sei, betrifft.

Diese Beschwerden wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zlen. 1 und 2, als unbegründet abgewiesen.

In der gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies der Bw. zum einen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2007/01/0260, betreffend ein Ansuchen auf Verleihung der Staatsbürgerschaft und auf Erstreckung der Staatsbürgerschaft, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass die Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG nur einmal zu entrichten gewesen sei. Dazu meinte der Bw. dass in diesem Verfahren ebenfalls mehrere Parteien gegen mehrere sie in gleicher Weise betreffende Bescheide, wie dies vorliegendenfalls gegeben sei, Beschwerde führten.

Weiters verwies der Bw. auf die Bestimmungen des § 53 VwGG.

Über die Berufung wurde erwogen:

Fest steht, dass der Bw. die oben dargestellte, zwei Beschwerden beinhaltende Eingabe als Vertreter des Beschwerdeführers I am beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat, dass der in einem Schriftsatz mit den Beschwerden eingebrachte Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe mit Beschluss vom und die Beschwerden, auf deren Inhalt verwiesen wird, mit Erkenntnis vom vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen wurden, dass die Entrichtung der Eingabengebühren nicht gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof mit der Überreichung der Eingabe am nachgewiesen worden war, dass nach Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe der Beschwerdeführer vertreten durch den Bw. vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert worden war, die Gebühr zu entrichten und die Entrichtung nachzuweisen und dass die Gebühr nach deren Festsetzung vom Bw. entrichtet wurde.

§ 24 Abs. 3 VwGG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 lautet:

"Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten: 1. Die Gebührenpflicht besteht a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind. 2. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden. 3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit. 4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig. 5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. 6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig. 7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194".

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist auf Grund des § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

Im gegebenen Fall wurde von einem Beschwerdeführer gegen zwei gesonderte Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien Beschwerden erhoben.

Die Beschwerde gegen den Ausweisungbescheid gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 und die Beschwerde gegen den Bescheid über die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 51 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 stehen in keinem akzessorischen Verhältnis zueinander, sodass diese auch vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund voneinander unabhängiger Erwägungen entschieden wurden.

Auch wenn der Antrag nach § 51 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 in einem Zusammenhang mit dem Ausweisungsverfahren steht, stellt die Beschwerde gegen die Zurückweisung dieses Antrages kein Akzessorium zur Beschwerde gegen den Ausweisungsbescheid dar.

Insbesondere dann, wenn mit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mehrere Bescheide bekämpft werden, ist die Gebühr für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten ().

Dem vom Bw. ins Treffen geführten Erkenntnis des lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde.

§ 53 VwGG betrifft den Aufwandersatz bei Einbringung einer Beschwerde mehrerer Beschwerdeführer gegen einen Bescheid und somit keinen vergleichbaren Anwendungsfall.

Auf Grund des § 198 Abs. 1 BAO, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist.

Da die Entrichtung der Eingabengebühr mit Einbringung der Beschwerdeschrift zum gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachgewiesen worden war und Verfahrenshilfe nicht bewilligt worden war, war die Gebühr entsprechend den Bestimmungen des § 203 BAO mit Bescheid festzusetzen. Auch war die Gebühr zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht entrichtet.

Der Bw. hat die Beschwerde als Vertreter des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, womit er auf Grund des § 13 Abs. 3 GebG Gesamtschuldner der Eingabengebühr ist.

Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Gesamtschuldner Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden.

Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 11 zu § 13 GebG).

Da auf Grund des aktenkundigen Ausgangs des Verfahrens betreffend die fremdenpolizeilichen Maßnahmen die gemäß § 203 BAO gebotene Abgabenfestsetzung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zweckmäßig war, war die Eingabengebühr samt Erhöhung gegenüber dem Bw. festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG, welche hier auf Grund des § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG anzuwenden ist, zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.

Da die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zu keinem im Spruch anders lautendem Bescheid hätte führen können, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen (vgl. , uvm), wobei bemerkt wird, dass der gegenständliche Abweisungsbescheid ausschließlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at