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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.09.2008, RV/3428-W/07

Fortbildungsaufwendungen einer Lehrerin an einem sonderpädagogischen Zentrum

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Die Einkommensteuer für das Jahr 2006 wird mit einer Gutschrift in Höhe von € 1.585,36 festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

1.) Frau Bw. (idF Berufungswerberin bzw. Bw.) ist als Lehrerin tätig und machte für das berufungsgegenständliche Jahr 2006 Aufwendungen für Aus- bzw. Fortbildung, Fachliteratur sowie Arbeitsmittel als Werbungskosten geltend.

2.) Nachdem die Bw. vom Finanzamt mit Schreiben vom aufgefordert worden war, diese Werbungskosten belegmäßig nachzuweisen und die berufliche Veranlassung dieser Kosten zu dokumentieren, legte die Bw. mit Schreiben vom die entsprechenden Belege vor und gliederte ihre Aufwendungen wie folgt auf:

a) Aus- bzw. Fortbildungskosten (€ 3.167,89)

Diesbezüglich verwies die Bw. darauf, dass das Finanzamt diese Aufwendungen für das Jahr 2005 anerkannt habe, nachdem sie über entsprechende Aufforderung folgende schriftliche Stellungnahme abgegeben hatte:

"Ich arbeite mit emotional benachteiligten, jederzeit gewaltbereiten Kindern in einem sonderpädagogischen Zentrum. Diese Schüler können auf Grund ihres Verhaltens nicht mehr in die Normalschule integriert werden und werden somit ihren Hauptschulabschluss bei uns im Zentrum absolvieren.

Die pädagogische Auseinandersetzung mit diesen besonders bedürftigen Kindern ist meiner Ansicht nach zu wenig. Lehrer bzw. Lehrerinnen bedürfen auch einer therapeutischen Ausbildung, um effizient arbeiten zu können.

Hilflose, verzweifelte Eltern und zunehmend ohnmächtige Pädagogen zeigen, dass unser Schulsystem und die Lehrerausbildung neu organisiert werden muss. Pädagogische Hochschulen werden sich nur dann gesellschaftlich bewähren, wenn sie eine therapeutische Ausbildung für alle Lehrer/innen beinhalten, denn die Schule muss heute nicht nur einen pädagogischen Lehrauftrag erfüllen, sondern immer mehr erzieherische und beratende Aufgaben erfüllen.

Auf Grund der oben erwähnten Problematik habe ich mich für eine ergänzende therapeutische Kurzausbildung zum akademischen Lebens- und Sozialberater entschlossen.

Sie beinhaltet die Gestaltberatung und die systemische Beratung.

Beide Methoden unterstützen mich

1. in der Gestaltung meiner Unterrichtsarbeit

2. in der pädagogisch beratenden Auseinandersetzung mit meinen Schülern in und nach Konfliktsituationen und

3. in der Elternarbeit.

Ad 1) Emotional benachteiligte Kinder brauchen nicht nur einen besonderen Unterricht, um ihr Lehrziel zu erreichen, sondern auch viele Gelegenheiten, um ihre Ich-Struktur zu stärken und um ihren Selbswert aufzubauen (Gestaltberatung).

Ad 2) Meine Schüler haben auf Grund ihres Verhaltens viele leidvolle Erfahrungen gemacht. Ihre Frustrationstoleranz ist sehr gering und der Realitätsbezug fehlt (Gestaltberatung).

Ad 3) Um im Leben meiner Schüler etwas bewirken oder verändern zu können ist die Elternarbeit besonders wichtig. Betroffene Eltern sind oft hilflos im Umgang mit ihrem Kind, verzweifelt wegen des Unverständnisses in der Gesellschaft (Schuldgefühle) und haben selbst emotionale, aber auch soziale Nöte und die Liebe zu dem Kind muss immer wieder neu geweckt werden (Systemische Beratung).

Die Ausbildung zum akademischen Lebens- und Sozialberater unterstützt meine Arbeit und zeigt mir neue Einsichten, Methoden, Theorien und Menschenbilder."

Diese Aufwendungen, die nicht durch den Arbeitgeber ersetzt worden seien, würden sich zusammensetzen aus monatlichen Ratenzahlungen an den Verein "S" (Verein zur Aus- Fort- und Weiterbildung im psychosozialen Feld) für

- Lehrgang GW 16 (€ 709,02),

- Lehrgang LW 11, Lebens- und Sozialberatung (€ 2.089,38) sowie

- Fahrtkosten Wohnung zum Seminarort (€ 369,49).

b) Fachbücher (€ 194,20)


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Autor
Titel
Henry G. Tietze
Imagination und Symbolbedeutung. Wie innere Bilder heilen und vorbeugen helfen
Paul Goodman
Gestalttherapie Praxis
Bruno-Paul de Roeck
Gras unter meinen Füßen. Eine ungewöhnliche Einführung in die Gestalttherapie
Frederick S. Perls
Grundlagen der Gestalt-Therapie. Einführung und Sitzungsprotokolle
Violet Oaklander
Gestalttherapie mit Kindern und Jugendlichen
Frederick S. Perls
Gestalt - Therapie in Aktion
Dorothea Rahm
Gestaltberatung. Grundlagen und Praxis integrativer Beratungsarbeit
Jon Krakauer
Gestaltpädagogik in der Schule
o.A.
Jin Shin Jyutsu - Schnelle Selbsthilfe
Amélie Nothomb
Kosmetik des Bösen
David Althaus
Depressiv?
Hannah Green
Ich hab dir nie einen Rosengarten versprochen. Bericht einer Heilung
Steffen Grüner
Psychiatrie fast - der 4,5h-Crashkurs

c) Arbeitsmittel (€ 707,70)

- Diverse Papier- und Schreibwaren, PC-Kosten, Internetzugang (€ 667,70)

- Mobiltelefon - Nutzung des privaten Wertkarten-Mobiltelefons im Zuge von Schulveranstaltungen und in Klassenvorstandsfunktion, pauschal, Schulbestätigung bei Bedarf möglich (€ 40,00)

3.) Mit Bescheid vom wurden vom Finanzamt lediglich Werbungskosten in Höhe von € 667,70 (Diverse Papier- und Schreibwaren, PC-Kosten, Internetzugang) anerkannt. Begründend wies das Finanzamt darauf hin, dass der Lehrgang "Lebens- und Sozialberatung" Anregungen zu Verbesserungen des menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation in verschiedenen Lebenslagen enthalte, wie dies für alle Personen von Bedeutung sei, die zu anderen Menschen Kontakt hätten. Dieser Lehrgang komme in erster Linie jenen Personen zugute, die mit anderen Personen oder Personengruppen außerberufliche bzw. berufliche oder sonstige menschliche Kontakte pflegen würden. Er sei demnach nicht nur auf pädagogisch tätige Personen beschränkt. Daraus ergebe sich, dass keine berufsspezifische Fortbildung vorliege, sondern es sich um eine von vielen Berufsfortbildungen allgemeiner Art handle. Der Lehrgang könne in verschiedensten Bereichen Verwendung finden und sei in der Regel nicht geeignet, eine berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen. Die beantragten Kosten für den Lehrgang und die damit im Zusammenhang stehenden Reisekosten und Fachliteratur könnten daher nicht anerkannt werden. Auch die Telefonkosten würden in keinem beruflichen Zusammenhang stehen.

4.) In der Berufung vom brachte die Bw. Folgendes vor:

"Ich arbeite mit Jugendlichen, die stets verbal wie auch körperlich gewaltbereit sind, im pädagogischen Rahmen einer SES-Klasse (Sondererziehungsschule).

Meine Aufgabe ist es, diesen jungen Menschen einen positiven Hauptschulabschluss zu ermöglichen, und sie auf ihr künftiges soziales Leben in der Gesellschaft vorzubereiten (= pädagogische Arbeit).

Dieses Ziel ist aber nur erreichbar, wenn dazu zusätzlich laufend beratende Einheiten für die Schüler, aber besonders auch für die oft verzweifelten und überforderten Eltern stattfinden.

Die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberatung vermittelt mir mit ihren zwei Methoden Kenntnisse, die für meine Arbeit von großer Bedeutung sind (Gestaltberatung, Systemische Beratung).

Durch diese neuen Einsichten ist es mir schon jetzt möglich, einen ganz besonderen Umgang mit den Schülern und den betroffenen Eltern zu pflegen.

Gerade diese Ausbildung bietet mit die geforderte Erweiterung meines Wissens und meiner Fähigkeiten in ganz spezifischer Weise wie keine andere.

Die Anwendbarkeit in meinem besonderen beruflichen Spektrum ist der einzige Grund für mich, diese Ausbildung zu absolvieren, viel Zeit und Kosten auf mich zu nehmen, um in meiner beruflichen Situation kleine Erfolge im menschlichen Umgang zu erzielen, und ich kann mir auch keine andere Verwendung dieser Kenntnisse vorstellen.

Die Pädagogischen Hochschulen werden in diesem Jahr neu organisiert und ich wünsche allen zukünftigen Pädagogen, dass ihr Studium - anders als meines - auch eine derartige beratende - therapeutische Ausbildung beinhalten wird.

Die Fachbücher sind sowohl für meine Arbeit als auch für meine Ausbildung wichtig.

Weiters nutze ich mein Mobiltelefon vorwiegend beruflich, weil ich sowohl für meine Schüler als auch für ihre Eltern jederzeit erreichbar sein muss, sie aber auch meinerseits sie in besonderen Situationen kontaktiere. Die Schule kann mir dazu kein eigenes Mobiltelefon zur Verfügung stellen.

Ausbildung, Reisekosten, Fachliteratur und Mobiltelefonkosten hat das Finanzamt in den letzten Jahren, insbesondere auch 2005, als Werbungskosten anerkannt."

5.) Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt um eine Ergänzung des Berufungsvorbringens. Danach sei die Ausbildung eines Lehrers zum Lebens- und Sozialberater ein reglementiertes Gewerbe mit Befähigungsnachweis. Es würden darin Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die sowohl für eine Vielzahl von Berufsbildern förderlich seien als auch den privaten Bereich tangierten. Werbungskosten würden aber nur dann vorliegen, wenn für die Ausbildung eine berufliche Notwendigkeit bestehe (zB Weiterverpflichtung des Lehrers nur auf Grund dieser Ausbildung). Dem Finanzamt sei deshalb bekanntzugeben, ob es Konsequenzen beruflicher Natur gegeben hätte, wenn diese Ausbildung nicht gemacht worden wäre, wobei eine Bestätigung des Dienstgebers hiefür nötig sei. Weiters sei durch eine Rufnummernaufstellung des Mobiltelefones die berufliche Notwendigkeit nachzuweisen und der Kostenanteil zu errechnen.

6.) Im Schreiben vom verwies die Bw. zuerst darauf, dass die Tatsache, dass dieselben Werbungskosten im Jahre 2005 nach Abgabe von Zusatzerklärungen, dh nach konkreter Prüfung durch das Finanzamt, anerkannt worden seien, zwar keinen Rechtsanspruch für 2006 begründen mögen, es aber doch mit Kontinuität, Fairness und Planungssicherheit zu tun habe, da in der Lebensführung mit beschränktem Einkommen die Absetzbarkeit dieser Kosten einkalkuliert sei.

Die vom Finanzamt geforderte berufliche Notwendigkeit der Aus- bzw. Fortbildungskosten sei aus den Lohnsteuerrichtlinien nicht zu entnehmen. Das würde wohl heißen, dass ohne diese Bildungsmaßnahme eine Entlassung oder eine andere schwerwiegende Konsequenz drohe. Ziehe man dagegen den positiven Ansatz vor, gehe es darum, welche Möglichkeiten sich dadurch im Schulbereich ergeben würden, welche Karriereschritte nunmehr offen stünden sowie welchen Nutzen sowohl die Schüler als auch die Eltern hätten. Diesbezüglich eine Bestätigung des Dienstgebers einzuholen, sei wohl schwierig und in vielen Fällen aufgrund der betriebsinternen Interessenslagen nicht erbring- und erzwingbar. Es könne für den Arbeitnehmer auch schädlich sein, mit dem Arbeitgeber offen über die Qualifikationsmaßnahmen und über Konsequenzen zu sprechen. Dennoch habe die Direktorin der Schule über entsprechendes Ersuchen ein solches Schriftstück aufgesetzt (siehe Beilage).

Die Lohnsteuerrichtlinien 358, 358a, würden eindeutig zeigen, dass es gar nicht entscheidend sei, ob es sich um Fort- oder Ausbildung oder sogar Umschulung handle. Da es darum gehe, auf dem Laufenden zu bleiben, den Anforderungen gerecht zu werden, die Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern sowie eventuell den Tätigkeitsbereich im Schulbereich zu verlagern, handle es sich bei dieser Bildungsmaßnahme eindeutig um eine berufsnahe, verwandte Qualifikation. Alle Inhalte könnten mit dem beruflichen Anforderungsprofil in Verbindung gebracht werden.

Auch der Einwand des Finanzamtes, es liege eine Gewerbeausbildung vor, stimme nicht, da die Gewerbeberechtigung ergänzend eine Reihe zusätzlicher, nicht unerheblicher Aufwendungen und Aktivitäten benötigen würde. Im Übrigen wäre dies nach den Lohnsteuerrichtlinien unwesentlich, da darin selbst Umschulungen als abzugsfähig erkannt werden.

Alle bislang vorgebrachten Indizien würden auf die berufliche Veranlassung hinweisen, die Aufwendungen seien beruflich objektiv sinnvoll, Indizien für eine unmittelbare private Veranlassung gebe es aufgrund fehlender persönlicher Motive und mangels direkter privater oder sonstiger Umsetzbarkeit nicht.

Auch die Kosten für das Mobiltelefon seien in den Vorjahren regelmäßig anerkannt worden. Die verlangte Rufnummernaufstellung könne nicht beigebracht werden, da es sich um ein Wertkartentelefon handle und eine nachträgliche Aufstellung nach Auskunft von A1 nicht möglich sei. Im Übrigen würde eine solche Rufnummernaufstellung nur die Anrufe zeigen, nicht aber die Anrufe der Eltern und Schüler. Die Abschätzung mit € 40,00 ergebe sich durch die jährliche Nachladung mit ca. € 100,00 und einem geschätzten Privatanteil von 60 %. Auch diesbezüglich werde auf die beiliegende Bestätigung der Direktorin verwiesen.

In Bezug auf die ebenfalls nicht anerkannte Fachliteratur habe es zwar keine konkrete Anfrage gegeben, weshalb nochmals darauf verwiesen sei, dass diese in Verbindung zur derzeitigen Berufsausübung stehe.

Das beiliegende Schreiben der Schuldirektorin hat folgenden Inhalt:

"Frau Bw. führt in der Sonderschule, eine spezielle Hauptschulklasse und mit einer Gruppe von emotional benachteiligten bzw. beeinträchtigten Jugendlichen, die verbal wie auch körperlich immer wieder gewaltbereit und in anderen Schulen bzw. Klassen nicht integrierbar sind.

Sie absolviert derzeit eine Ausbildung in Lebens- und Sozialberatung.

Aus meiner Sicht sind die dort vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten für ihren heutigen und künftigen Einsatz äußerst nützlich und in vollem Umfang direkt einzusetzen. Im Schulbereich kann eine derartige umfassende berufsnahe Ausbildung nicht zur Verfügung gestellt werden.

Diese zunehmende Qualifkation zeigt sich in den Erfolgen der aktuellen Unterrichtsarbeit von Frau Bw..

Weiters ist Frau Bw. bestrebt, den Schwerpunkt ihrer heutigen Verwendung in die Tätigkeit als sog. Beratungslehrerin zu verlagern.

Die nachzubesetzenden Posten in diesem Bereich sind allerdings gegenüber den Bewerberzahlen äußerst rar und werden streng nach vorhandenen Qualifikationen vergeben.

Es ist zweifellos so, dass die Chancen von Frau Bw. für diesen Entwicklungs- und Karriereschritt durch diese Zusatzausbildung erhöht werden.

Diese Ausbildung ist also sowohl für die derzeitige Tätigkeit als auch für ihr berufliches Weiterkommen von Nutzen.

Ein weiterer Punkt der Nachfrage betrifft die Verwendung des Mobiltelefons von Frau Bw.. Es ist mir bekannt, dass sie dieses auch im Jahr 2006 für ihre Schüler und deren Eltern im Zuge von Exkursionen und zur Vor- und Nachbereitung ihrer Unterrichtsarbeit verwendet hat. Sie steht sowohl den Eltern in der schwierigen gemeinsamen Erziehungsarbeit als auch ihren Schülern jederzeit telefonisch beratend und unterstützend zur Verfügung."

7.) Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der angefochtene Bescheid vom "abgeändert", wobei im Ergebnis die Aufwendungen für das Mobiltelefon in Höhe von € 40,00 anerkannt wurden. Begründend wiederholte das Finanzamt die Ausführungen in ihrem Schreiben vom und wies darauf hin, dass eine berufliche Notwendigkeit der Ausbildungskosten zum Lebens- und Sozialberater bisher nicht nachgewiesen worden sei. Unter Hinweis auf das Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 könnten deshalb diese Kosten und die beantragte Fachliteratur nicht anerkannt werden.

8.) Mit dem direkt beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) eingereichten Vorlageantrag vom ersuchte die Bw. um neuerliche Überprüfung ihres bisherigen Vorbringens.

9.) Über Aufforderung des UFS übermittelte die Bw. mit dem Schreiben vom Unterlagen zum Kurs "Lebens- und Sozialberatung" sowie eine Bestätigung des Vereins "S" über die erfolgreiche Absolvierung dieses Kurses in der Zeit von September 2005 bis April 2008. Zudem gab die Bw. bekannt, dass etwa 25 % der Lehrgangsteilnehmer Pädagogen waren. Weiters legte sie eine Bestätigung des Vereines über die empfohlene bzw. geforderte Bücherliste vor, wobei sie darauf hinwies, dass das Buch von Amélie Nothomb, "Kosmetik des Bösen", bedauerlichenfalls in die Aufstellung geraten sei. Zuletzt brachte sie vor, dass sie ab September 2008 als Beratungslehrerin an der Volksschule, und der Hauptschule Pachmayrgasse, 1110 Wien, tätig sein werde, wobei ihr die abgeschlossene Ausbildung von Nutzen sein werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im konkreten Fall, ob es sich bei den Aufwendungen für den Lehrgang "Lebens- und Sozialberatung" (Kurs- sowie Fahrtkosten), den Büchern sowie dem Mobiltelefon um Werbungskosten handelt oder ob sie dem steuerlich nicht begünstigten Bereich der Lebensführung zuzuordnen sind.

A) Aus- bzw. Fortbildungskosten:

In Bezug auf die von der Bw. für das Jahr 2006 diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von € 3.167,89 ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Bw. war im streitgegenständlichen Jahr 2006 als Lehrerin in einem sonderpädagogischen Zentrum beschäftigt und absolvierte in der Zeit von September 2005 bis April 2008 den Lehrgang "Lebens- und Sozialberatung", einen sechssemestrigen Fachkurs zur Ausbildung von Lebens- und Sozialberatern beim Verein "S".

Dieser vom Verein "S" durchgeführte Lehrgang erfüllt die entsprechenden Bedingungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom , BGBl. II Nr. 140, und wurde daher gemäß § 119 Abs. 5 GewO 1994 durch die beim Fachverband des Allgemeinen Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle genehmigt. Die Lebens- und Sozialberatung wurde in Österreich per Gesetz ab Jänner 1990 als eigener Berufsstand etabliert und umfasst Gesundheitsvorsorge im weitesten Sinn, Krisenintervention, effiziente und kompetente Beratung und Begleitung von Menschen in persönlichen und beruflichen Problem- und Entscheidungssituationen, beinhaltet aber auch Persönlichkeitsentwicklung, Kreativitätsförderung, Kommunikations- und Persönlichkeitsberatung.

Nach den eigenen Angaben dieses Vereines zielt der Lehrgang auf die Vermittlung von Qualifikationen ab, die für eine kompetente und effiziente Beratungstätigkeit im psychosozialen Bereich erforderlich sind, und fördert die Entwicklung eines kritisch-konstruktiven Selbstbewusstseins, die Vermittlung adäquater Kommunikationsformen zur Durchsetzung, Abgrenzung und Kooperation, die Fähigkeit, KlientInnen bei Lebensfragen, Problemstellungen, Lebensentscheidungen und Lebenskrisen themen- und personenbezogen beratend und unterstützend zur Seite zu stehen sowie die Qualifizierung für das fördernde, begleitende, einfühlende, erhellende Beratungsgespräch.

Als Voraussetzungen für die Ausbildungs-Teilnahme sind gefordert: Mindestalter 24 Jahre, abgeschlossene Berufsausbildung, beratungsrelevante Vorbildung, Aufnahmegespräch.

Den von der Bw. vorgelegten Kursunterlagen sowie der Teilnahmebestätigung des Vereins "S" sind die Inhalte des Lehrgangs "Selbsterfahrung" (Gw 16) sowie des Lehrgangs "Lebens- und Sozialberatung" (LW 11) zu entnehmen:

Gw 16 (zweisemestriger Grundkurs, der Voraussetzung ist für den Lehrgang LW 11):

- Einführung in die Arbeit im psychosozialen Feld - Biographische Reflexion und kreative Gestaltung - Körperausdruck und Bewegung - Systemische Analyse - Individuelle und soziale Entwicklungsprozesse - Interaktionale Analyse

LW 11:

- Einführung in die Lebens- und Sozialberatung - Berufsidentität, Berufsbild und Tätigkeitsbereiche - Anthropologische und philosophische Grundlagen - Methodik: Gestaltberatung - Methodik: Systemische Beratung - Methodik: spezielle Beratungsfelder - Methodik: Analyse von Gruppenprozessen - Methodk: Themen der Lebens- und Sozialberatung - Methodik: Prozessdiagnostik und Interventionsformen - Medizinische Grundlagen - Rechtsfragen: Familienrecht, Berufsrecht allgemeine Rechtsfragen - Krisenintervention - Methodik: Spezielle Beratungsformen (Supervision, Coaching, Mediation) - Methodik: Beratungsmodelle der Einzel-, Paar- und Familienberatung - Berufsethik, Standesregeln und Berufsorganisation, Betriebswirtschaftliche Grundlagen inkl. Steuerrecht - Methodik: Abschluss-Seminar

Nach den Angaben der Bw. ist in Bezug auf ihre Tätigkeit von diesen Methodiken zum einen die Gestaltberatung bzw. Gestalttherapie bedeutsam. Dabei handelt es sich um ein hermeneutisch-phänomenologisch ausgerichtetes erlebnisaktivierendes Psychotherapieverfahren, das sich zu weiten Teilen aus der Psychoanalyse und in Kritik und in Abgrenzung zu ihr, unter Rückgriff auf die Gestaltpsychologie und dem holistisch, phänomenologischen, sowie existentiellen Denken des 20. Jahrhunderts entwickelte (vgl. ua www.gestalttherapie.at/).

Bei der von der Bw. ebenfalls angeführten Systemischen Beratung geht es darum, im Zuge einer praktischen therapeutischen Arbeit eine systemische Sichtweise in den Vordergrund zu rücken, dh etwa im Rahmen einer Familientherapie das System "Familie" zu hinterleuchten (vgl. ua den entsprechenden wikipedia-Artikel).

Der Lehrgang wurde in Blockseminaren an Wochenenden durchgeführt, wobei der Bw. durch den Dienstgeber die angefallenen Kosten (insgesamt für die Jahre 2005 bis 2008 € 8.075,50) nicht ersetzt wurden. Die Lehrgangsteilnehmer waren zu etwa 25 % Pädagogen.

Ihre eigene Ausbildung bzw. ihren beruflichen Werdegang gab die Bw. dem UFS gegenüber wie folgt an:


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1987 - 1994
Ausbildung zur Volksschullehrerin
1987 - 1995
Studium der Pädagogik und Sonder- und Heilpädagogik
1994 - 2002
Volksschullehrerin an zwei Volksschulen im 10. Bezirk
2001
Erweiterungsprüfung aus Sondererziehungsschule beim Stadtschulrat für Wien
2002 - 2003
Förderklassenlehrerin an einer Sondererziehungsschule
2003 - 2004
Förderklassenlehrerin an einer Volksschule
2004 - 2008
Hauptschullehrerin in einer Sondererziehungsklasse für verhaltensauffällige Jungendliche in einem sonderpädagogischen Zentrum
2005 - 2008
Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin
ab Sept. 2008
Beratungslehrerin an einer Volks- und Hauptschule

In einer Förderklasse bzw. Sondererziehungsklasse sind normal intelligente Schüler, die aufgrund ihres Verhaltens in Kleingruppen unterrichtet werden müssen. Förder- und Sondererziehungsklassen sind entweder in Sonderpädagogischen Zentren untergebracht, oder in Volks-, Haupt- bzw. Sonderschulen für körperbehinderte Kinder. Die Kinder in Förder- und Sondererziehungsklassen werden nach dem normalen Volks- bzw. Hauptschullehrplan unterrichtet. Nur für körperbehinderte Kinder gibt es einen eigenen Lehrplan.

In Bezug auf das Berufsbild "Beratungslehrer" besteht das Ziel der Beratungsarbeit darin, die betreuten Kinder und Jugendlichen zu befähigen, ihren schulischen Alltag besser zu bewältigen und durch integrative Betreuung den Verbleib an der Regelschule zu ermöglichen, Lehrer und Lehrerinnen in Situationen erhöhter Anforderungen im Umgang mit schwierigen Schülern zu unterstützen und Eltern bzw. Erziehungsberechtigte in schwierigen Erziehungssituationen zu beraten. Dabei werden unter anderem Schüler betreut, die Leistung und/oder Schule verweigern, die auffällig sind durch Beziehungsunfähigkeit oder negativen Kontaktaufnahmen, die ängstlich, mutlos und ohne Selbstvertrauen sind, die realitätsfremd sind und in Phantasien flüchten, die depressiv sind, die ein plötzliches Absinken der Leistungen aufweisen, die aus verschiedenen Gründen zum Außenseiter werden, die distanzloses Verhalten zeigen, die durch Kontaktarmut auffallen, die in dramatischen familiären Krisensituationen leben (zB Scheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Tod, ...) und bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 8 Schulpflichtgesetz (Verhaltensbehinderung) festgestellt wurde. Der Erreichung dieses Zieles dienen die kurz- oder langfristige Betreuung des Kindes im systemischen Kontext, die fallspezifische Zusammenarbeit mit Vorgesetzten (vor allem Bezirksschulrat und Sonderpädagogische Zentren), Behörden und Institutionen, erforderlichenfalls die Mitwirkung des Beratungslehrers bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 8 SchPG durch Erstellung von Gutachten, die intensive Zusammenarbeit mit den betroffenen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und Lehrern, dem Schulpsychologischen Dienst und enge Kontakte mit Jugendämtern und psychosozialen Institutionen (Heilpädagogische Station, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Kinder- und Jugendanwaltschaft, ...), die Supervision sowie die Teilnahme an fachbezogenen, von der Dienstbehörde einberufenen Dienstbesprechungen.

Rechtlich gesehen sind Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpfichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen. Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Weiterhin vom Abzug ausgeschlossen sollen aber ua Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung sein.

Nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aufwendungen, die sich nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen lassen, gehören mit ihrem Gesamtbetrag zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufteilungsverbot, vgl. ). Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen (vgl. , betreffend einen "NLP Practitioner" Kurs). Bei Aufwendungen, bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist, ist die Notwendigkeit nicht im Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des Abgabepflichtigen sinnvoll sind oder nicht (vgl. ). Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind.

Unstrittig ist, dass die streitgegenständliche Ausbildung grundsätzlich auf die Erlangung der Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung abzielt, demnach als Ausbildungsmaßnahme zur Ausübung eines anderen (neuen) Berufes zu werten ist. Die Lebens- und Sozialberatung stellt eine eigene Berufssparte dar, welche verschiedene Beratungstätigkeiten abdeckt. Die Ausbildung sieht entsprechend der Ausbildungsübersicht für den Lehrgang zum Lebens- und Sozialberater nach erfolgreichem Abschluss durch Ablegung einer schriftlichen und mündlichen Prüfung vor einer Kommisson in erster Linie die Berechtigung zur Ausübung eines selbständigen Berufes vor.

Da die Bw. nicht dieses Gewerbe des Lebens- und Sozialberaters ausüben will, besteht der Streitpunkt darin, ob eine steuerlich begünstigte Fortbildung vorliegt. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2006/15/0065, ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine berufliche Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.

Aufwendungen für die berufliche Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben wäre. Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss es vielmehr genügen, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet sind, im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Lassen die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen, kommt es nicht darauf an, ob Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden (vgl. ).

Der UFS hat sich schon mehrfach mit der Frage, ob die Aufwendungen eines Lehrers bzw. einer Lehrerin für den Besuch eines Lehrganges für "Lebens- und Sozialberatung" als Werbungskosten berücksichtigt werden können, beschäftigt. So wurde dies ua von der Außenstelle Linz in der Berufungsentscheidung vom , RV/0525-L/03, bei einer Hauptschullehrerin mit der Begründung verneint, dass der Lehrgang von Teilnehmern verschiendenster Berufsgruppen besucht worden sei, was auf den allgemeinen Charakter des Lehrganges schließe. Das darin vermittelte Wissen sei demnach für weite Teile der Allgemeinheit sowohl im beruflichen, als auch im privaten Bereich förderlich.

Im konkreten Fall ist zwar gleichfalls davon auszugehen, dass der Lehrgang nicht auf Pädagogen zugeschnitten ist, weil die Bw. selbst dargelegt hat, dass lediglich etwa 25 % der Teilnehmer Lehrer waren. Nach Ansicht des UFS ist aber der Umstand zu beachten, dass die Bw. als Lehrerin in einem sonderpädagogischen Zentrum bzw. nach Abschluss des Lehrganges als Beratungslehrerin eine Tätigkeit ausübte bzw. nun ausübt, die nicht der Tätigkeit einer "normalen" Lehrerin entspricht, sondern dem Berufsfeld eines Lebens- und Sozialberaters vergleichbar ist. Wie von der Bw. in ihren diversen Schriftsätzen ausgeführt wurde, besteht ihre Tätigkeit darin, mit verhaltensauffälligen Kindern bzw. deren Eltern zu "arbeiten", wobei die Wissensvermittlung unbestreitbar in den Hintergrund tritt. Zu Recht hat die Bw. etwa in ihrer Stellungnahme betreffend das Jahr 2005 darauf verwiesen, dass im Rahmen der Lehrerausbildung an den Pädagogischen Hochschulen die therapeutische Ausbildung zu kurz komme und die Lehrer sich deshalb in Eigeninitiative die entsprechenden Kenntnisse aneignen müssten (vgl. etwa die stattgebende Berufungsentscheidung des UFS, Außenstelle Feldkirch, vom , RV/0167-F/04, betreffend Seminarkosten einer Lehrerin an einer Schule für geistig und körperlich behinderte Kinder).

Insofern kann sich der UFS dem Vorbringen der Bw., bestätigt durch die Direktorin des sonderpägogischen Zentrums, die in diesem Lehrgang vermittelten Kenntnisse (insbesondere bezüglich Gestaltberatung und systemische Beratung) würden die Bw. sowohl in der Gestaltung der Unterrichtsarbeit, vor allem aber auch in der pädagogisch beratenden Auseinandersetzung mit den Schülern in und nach Konfliktsituationen sowie in der Elternarbeit "unterstützen", anschließen.

Im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH kann deshalb entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes in diesem konkreten Einzelfall sehr wohl davon gesprochen werden, dass die Lehrgangskosten inklusive Reisespesen in Höhe von € 3.167,89 nowendig bzw. objektiv gesehen für den Beruf der Bw. sinnvoll sind.

B) Fachbücher:

Diesbezüglich hat die Bw. dem UFS eine Bestätigung des Vereins "S" vorgelegt, wonach "unabhängig von einem Nutzen für die heutige und künftige berufliche Tätigkeit" der Bw. diese Bücher im Zuge der Ausbildung zur Lebens- und Sozialberatung "empfohlen bzw. gefordert" wurden. Entsprechend den obigen Ausführungen sind deshalb auch die Fachbücher, mit Ausnahme des Buches von Amélie Nothomb, "Kosmetik des Bösen", als Werbungskosten in Höhe von € 186,08 zu berücksichtigen.

C) Arbeitsmittel:

Den allein strittigen Aufwand für das Mobiltelefon in Höhe von € 40,00 hat schon das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom anerkannt. Aufgrund des entsprechenden Vorbringens der Bw. in der Berufung bzw. im Schreiben vom sieht der UFS keine Veranlassung, von dieser stattgebenden Entscheidung des Finanzamtes abzuweichen.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Fortbildungsaufwendungen
Lebens- und Sozialberatung
Lehrerin
sonderpädagogisches Zentrum
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at