TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 12.09.2008, RV/0684-I/07

Familienbeihilfenanspruch bei in Modulen abgehaltenem Lehrgang

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0684-I/07-RS1
Die Absolvierung eines vom Arbeitsmarktservice veranlassten einheitlichen, in einzelnen Modulen abgehaltenen Lehrganges, dessen Ziel die Ablegung der Lehrabschlussprüfung ist, stellt eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 dar. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auch für unterrichtsfreie Zeiten, in welchen (zum Teil) verpflichtend Praxis in Form von Arbeitsverrichtungen in Dienstverhältnissen zu erwerben ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume bis , bis und bis entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird soweit er die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume Juli bis September 2006 und Jänner bis März 2007 betrifft aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die Rückforderung beträgt an


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Familienbeihilfe
12/05 - 3/06
4 Monate à 156,40
€ 625,60
Kinderabsetzbetrag
12/05 - 3/06
4 Monate à 50,90
€ 203,60

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Kindesmutter die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die Zeiträume bis , 1. Juli bis und 1. Jänner bis zurück. Dies mit der Begründung, dass der anspruchsvermittelnde Sohn der Berufungswerberin sein Lehrverhältnis mit abgebrochen habe und sodann nur mehr in den Zeiträumen 18. April bis 9. Juni bzw. 9. Oktober bis bzw. 10. April bis in einer Ausbildung gestanden wäre.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Beihilfenbezieherin aus, ihr Sohn sei letztlich einvernehmlich aus dem Lehrverhältnis ausgeschieden und habe sodann ein Dienstverhältnis begonnen, welches bereits nach einem Tag krankheitsbedingt nicht weiter ausgeübt werden habe können. Nach der Genesung sei vom Arbeitsmarktservice angeregt worden, seine begonnene Ausbildung in Form eines aus drei Modulen bestehenden Lehrganges mit anschließender Prüfung zu absolvieren. Zwischenzeitlich hätte ihr Sohn bei einem Unfall einen komplizierten Schlüsselbeinbruch erlitten.

Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt vertrat weiterhin die Auffassung, dass lediglich die Zeiten der Absolvierung der einzelnen Module des Lehrganges als Zeiten einer Berufsausbildung anzusehen seien, während der Sohn in den Zwischenzeiten nicht in Ausbildung gestanden sei.

In einem Schreiben, welches innerhalb der Monatsfrist beim Finanzamt einlangte, führte die Berufungswerberin aus, dass der von ihrem Sohn absolvierte Ausbildungslehrgang auf der Voraussetzung basiere, dass die Auszubildenden in drei Blöcken theoretisch unterwiesen würden und in den unterrichtsfreien Zwischenzeiten sowohl ein dem Ausbildungsziel entsprechendes Praktikum absolvieren, als auch den Lehrstoff selbständig üben und wiederholen würden. Die jeweils folgenden theoretischen Kursblöcke würden einerseits auf den im Praktikum "erfahrenen" Erkenntnissen, andererseits auch auf "die selbständig weitergeführten bzw. rezipierten Lehrinhalte" aufbauen. Daraus ergäbe sich ihres Erachtens nach eine homogene, gesamtheitliche Lehr- bzw. Ausbildungszeit. Sie ersuche daher um erneute Prüfung und um Abstandnahme vom Bescheid.

Konfrontiert mit einer Zahlungsaufforderung verwies die Berufungswerberin auf dieses Schreiben, welche "bis heute nicht beantwortet" worden sei. Ihr Sohn habe zwischenzeitlich seine Lehre mit Prüfung abgeschlossen.

Mit Schreiben vom wurde sodann der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Lehrabschlussprüfung übermittelt.

Das Finanzamt legte die Berufung nunmehr dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Der Sohn der Berufungswerberin absolvierte eine Lehre zum Hotel- und Gastgewerbeassistenten. Das Lehrverhältnis wurde mit einvernehmlich aufgelöst, da es - wie aus einem Schreiben des Lehrherren hervorgeht - vielfach zu Unpünktlichkeiten und Alkoholproblemen kam und trotz mehrfach eingeräumter Bewährungschancen keine Besserung der Situation eingetreten ist.

In der Folge kam es zur Aufnahme eines zwei Tage (9. bis ) andauernden Arbeiterdienstverhältnisses, in der Zeit von bis , von bis , von bis und von bis wurde vom Sohn der Berufungswerberin eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bezogen, da er in diesen Zeiten einen vom zuständigen Arbeitsmarktservice in Auftrag gegebenen Lehrabschlussprüfungskurs zum Hotel- und Gastgewerbeassistenten besuchte. In den Zwischenzeiten stand er über folgende Zeiträume in verschiedenen Dienstverhältnissen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeiter
Arbeitgeber1
Gastgewerbe
12. Feber 2007
Arbeiter
Arbeitgeber2
Gastgewerbe
19. Feber 2007
Arbeiter
Arbeitgeber3
Fremdenverkehr

Über Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates vom führte das Finanzamt ergänzende Sachverhaltsfeststellungen durch und teilte mit Antwortschreiben vom (unter Beilage von E-Mails von Mitarbeiterinnen des Arbeitsmarktservice und des Kursveranstalters) mit, dass der in Rede stehende Lehrabschlussprüfungskurs aus drei Modulen bestehe, die grundsätzlich eine Einheit bilden. Es handle sich dabei um eine Lehrausbildung im zweiten Bildungsweg. Bei entsprechend langer Praxiszeit oder nach Abbruch einer mindestens 1,5 Jahre dauernden Lehre hat auch die Möglichkeit bestanden direkt in das dritte Modul einzusteigen. In den Zeiten zwischen den Modulen haben die Teilnehmer in einem Arbeiter-/Angestelltenverhältnis Praxis sammeln müssen. Der Sohn der Berufungswerberin hat alle drei Module besucht und - wie vom Finanzamt außer Streit gestellt wurde - "zielstrebig - allerdings ohne die nötige Praxis - absolviert".

Tatsächlich ist der Sohn der Berufungswerberin zwischen dem ersten und zweiten Modul lediglich 10 Tage, zwischen dem zweiten und dritten Modul nur knapp acht Wochen in einschlägigen Dienstverhältnissen gestanden.

Die Lehrabschlussprüfung wurde am erfolgreich abgelegt.

Vom Finanzamt wurden sowohl die Zeit der (abgebrochenen) Lehre als auch die Zeiten des Kursbesuches als anspruchsvermittelnd anerkannt. Strittig ist nunmehr daher ausschließlich, ob in den Zeiten ab dem Abbruch der Lehre im November 2005 und der Aufnahme des Lehrabschlussprüfungskurses im April 2006 sowie in den Zeiten zwischen den theoretischen Teilen des Kursbesuches Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bestanden hat.

Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu.

Unter dem Begriff "Berufsausbildung", welcher im FLAG 1967 lediglich hinsichtlich der Ausbildung in einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung näher definiert ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede Art schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu verstehen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird ().

1) Zeitraum Dezember 2005 bis März 2006

Nach der - wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt - im Wesentlichen selbst verschuldeten (und nicht etwa krankheitsbedingt erfolgten) Beendigung des Lehrverhältnisses im November 2005 stand der Sohn der Berufungswerberin nicht mehr in Berufsausbildung. Es liegen keine Nachweise vor und wurde seitens der Berufungswerberin auch nicht eingewendet, dass sich ihr Sohn bis zur Aufnahme des Lehrabschlussprüfungskurses allenfalls als Arbeitssuchender beim zuständigen Arbeitsmarktservice gemeldet hätte. Vielmehr wurde von ihm in der Folge ein kurzfristiges Dienstverhältnis begonnen, welches in keinerlei Zusammenhang mit einer Ausbildung (Lehre) gestanden ist und - nach den Angaben der Berufungswerberin krankheitsbedingt - unmittelbar nach der Aufnahme wieder beendet wurde. Bei diesem Sachverhalt kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sich der Sohn der Berufungswerberin (noch oder bereits wieder) in Berufsausbildung befunden hat oder ein sonstiger Anspruchsgrund gegeben gewesen wäre. Daran ändert auch nichts, dass in der Folge auf eine andere Art die gleiche Lehrausbildung (neu) begonnen und letztlich auch die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde.

Die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für diesen Zeitraum erfolgte daher zu Recht.

2) restliche Zeiträume

Unstrittig ist, dass die Absolvierung einer Lehre jedenfalls als "Berufsausbildung" in Sinne der einschlägigen Bestimmung anzusehen ist. Im weiteren normieren § 3 und § 4 Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I 91/1998, dass Teilnehmer an Lehrgängen und Stiftungen nach diesem Gesetz als Lehrlinge im Sinne des FLAG 1967 anzusehen sind, obwohl die Träger keine Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG sind. Damit hat der Gesetzgeber, wohl unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH, nach der der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen selbst dann nicht als Berufsausbildung gewertet werden kann, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl das Erkenntnis vom , 93/14/0100), eine Wertungsentscheidung kundgetan, welche deutlich zum Ausdruck bringt, dass strukturierte Ausbildungen in der im Gesetz beschriebenen Form, die bereits spezifische Inhalte einer Lehre enthalten und letztlich darauf abzielen einen Einstieg in eine "herkömmliche" Ausbildung zu ermöglichen, auch einen Anspruch auf Familienbeihilfe begründen. Umso mehr muss dies für - nicht dem JSAG unterliegende - Bildungsmaßnahmen gelten, die eine umfassende und strukturierte theoretische Ausbildung verbunden mit der notwendigen Praxis mit dem Ziel der Ablegung einer Lehrabschlussprüfung verfolgen.

Vom Finanzamt wurde das Bestehen des Anspruches auf Familienbeihilfe für die Zeiten des eigentlichen Kursbesuches (Theorieunterricht) auch gar nicht bestritten. Lediglich für die Zeiten zwischen den drei Modulen wurde ein Beihilfenanspruch in Abrede gestellt.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass sich aus einer im Verwaltungsakt aufliegenden Bestätigung des Lehrgangsveranstalters vom ergibt, dass die Ausbildungsmaßnahme im April 2006 begonnen und Ende Juni 2007 geendet hat. Weiterführende (vom Unabhängigen Finanzsenat veranlasste) Ermittlungen des Finanzamtes ergaben, dass es sich bei der gegenständlichen Art der Ausbildung tatsächlich um einen einheitlichen und durchgehenden Lehrgang (mit anschließender und vom Sohn der Berufungswerberin auch bestandener Lehrabschlussprüfung) handelt, welcher aus theoretischem Unterricht und - während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen den Modulen zu absolvierenden - für die Erreichung des Lehrgangszieles notwendigen Praxiszeiten (durch Aufnahme von einschlägigen Dienstverhältnissen) bestanden hat.

Damit steht für den Unabhängigen Finanzsenat aber fest, dass der bisher noch über keinen Lehrabschluss verfügende Sohn der Berufungswerberin durch den Besuch des Lehrganges eine einheitliche Berufsausbildung mit dafür vorgesehenen Theorie- und Praxiszeiten absolvierte und eine Aufteilung dieser Zeiten hinsichtlich des Familienbeihilfenanspruches nicht vorzunehmen ist.

Wenn das Finanzamt nunmehr in seiner Stellungnahme vom darauf hinweist, dass der Sohn der Berufungswerberin in der Zeit zwischen erstem und zweiten Modul lediglich zehn Tage und in der Zeit zwischen zweitem und dritten Modul nur knapp acht Wochen in einem Praktikum gestanden ist und damit offenbar ein zeitlich zu geringes Ausmaß der Praxiszeiten andeuten will, ist dem entgegen zu halten, dass einerseits - wie die Berufungswerberin in ihrer Eingabe vom bestätigt durch den letztlich erfolgreichen Lehrabschluss ausführt - die von ihrem Sohn in den unterrichtsfreien Zeiten absolvierten Praktika zur Erfüllung der Lehrgangsvoraussetzungen ausreichten. Auf Grund welcher Feststellungen das Finanzamt in der Stellungnahme vom daher zu der Aussage gelangt, der Lehrgang wäre "ohne die nötige Praxis" absolviert worden, ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Andererseits führen bei anderen (familienbeihilfenanspruchsvermittelnden) Ausbildungen länger dauernde Ferienzeiten auch nicht zu einer vorübergehenden Einstellung des Beihilfenbezuges. Entscheidend ist somit, dass ein einheitlicher Bildungsvorgang - wie der in diesem Fall gegenständliche - in der festgelegten und dafür vorgesehenen Zeit absolviert wird und der Lehrgang gesamtheitlich auf eine Berufsausbildung ausgerichtet ist, was sich durch Inhalt und zeitliche Intensität (Theorieunterricht über 20 Wochen in einem Ausmaß von 38 Wochenstunden, neun Wochen einschlägiger und vorgesehener Praxis) äußerst. Daneben erfolgte - nach den Angaben der Berufungswerberin - eine Nach- und Vorbereitung des Lehrstoffes. Diese Umstände rechtfertigen es, davon ausgehen zu können, dass der gegenständliche Lehrgang - wie von der Bildungseinrichtung bestätigt - als einheitliche Berufsausbildung anzusehen ist und einen durchgehenden Anspruch auf Familienbeihilfe begründet.

Daran ändert auch nichts, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein direkter Einstieg in das dritte Modul des Lehrganges möglich ist, da vom Sohn der Berufungswerberin unbestritten der gesamte Lehrgang besucht wurde.

Für die unter Pkt. 2) angeführten Zeiten bestand daher Anspruch auf Familienbeihilfe und auf Kinderabsetzbetrag, weshalb der angefochtene Bescheid, soweit er diese Zeiträume betrifft, aufzuheben war.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsausbildung
Lehrgang
Freizeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at