Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.05.2011, RV/0059-W/11

Bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG, weil diese nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.


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Miterledigte GZ:
RV/0060-W/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Frau D.A., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Von Frau D.A., der Berufungswerberin, wurde am für Frau F.D. beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. xxx, eingebracht. Diese Beschwerde langte beim Verwaltungsgerichtshof am ein und wurde unter der Zahl x/y erfasst.

Die vom Verwaltungsgerichtshof am zur Zahl x/y an Frau F.D. zu Handen D.A. ergangene Aufforderung hat folgenden Wortlaut:

"In der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei F.D. (geboren am 1.) in Wien, vertreten durch D.A., Rechtsanwalt in W=W. gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien werden Sie aufgefordert, die Gebühr von EUR 220.- binnen einer Woche durch Bareinzahlung oder Überweisung über eine Post-Geschäftsstelle oder ein Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln.

Die Entrichtung der Gebühr kann durch den von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift oder durch den schriftlichen Beleg des Überweisungsauftrages, auf dem Sie mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wurde, nachgewiesen werden.

Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste davon dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden; dieses wird die Gebühr kostenpflichtig einbringen.

.....

(Auszug aus § 24 Abs. 3 VwGG)"

Da beim Verwaltungsgerichtshof ein Einzahlungsbeleg nicht einlangte, wurde von diesem am ein amtlicher Befund aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien weitergeleitet.

Mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für die oben angeführte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegenüber der Berufungswerberin 1. die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in der Höhe von € 220,-- und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 110,-- (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 330,-- fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid:

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst.Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 24 Abs. 3 VwGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid."

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde vorgebracht:

"Es wurde mir für F.D. eine Gebühr vorgeschrieben, die ich ohnehin bereits am im Betrag vom €220,-entrichtet habe über mein P.S.K. Konto 2.1.Die Vorschreibung einer neuerlichen Gebühr ist sohin unstatthaft und ist als erledigt zu betrachten.Anbei die Ablichtung des Einzahlungsscheines vom den ich ordnungsgemäß entrichtet habe.Eine Gebührenerhöhung von €110 ist sohin unstatthaft und nicht am Platz.Es wurde ein Gesamtbetrag von €330 vorgeschrieben der infolge Bezahlung am Entfällt.Diese Zahlung vom muss auch bei Ihnen aufscheinenIch stelle den BerufungsantragDen Gebührenbescheid vom 13.102010 aufzuheben und wird aufschiebende Wirkung dieser Berufung beantragt."

Der Berufung beigelegt wurde eine Kopie eines Zahlscheines über eine Einzahlung in der Höhe von € 220,-- an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zur Zahl des Verwaltungsgerichtshofes x/y.

Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:

"Gem. § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von "einer Post-Geschäftsstelle" oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit.a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

Da die Entrichtung der Gebühr dem VwGH nicht nachgewiesen wurde, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO , sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war.

Gem § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor.

Der entrichtete Betrag wird auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet."

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde von der Berufungswerberin ausgeführt:

"Gegen die Berufungsvorentscheidung vom , welche mir am zugestellt wurde Stelle ich den A n t r a g auf Entscheidung durch die zweite Instanz, da es nicht angeht, dass ich neuerlich eine Gebühr bezahlen soll, die bereits bezahlt wurde. Die Berufungsvorentscheidung aufzuheben da der Verwaltungsgerichtshof bereits verständigt wurde von der Bezahlung der Gebühr. Diese Frau F.D. kam betrügerisch am letzten Tag und ich schreibe die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof am selben Tag ohne von dieser überhaupt ein Geld erhalten zu haben. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof nicht durchgegangen. Ich habe meine Kosten einklagen müssen und das Gericht ist noch nicht so weit so dass ich wieder auf mein Geld warten muss. Nun will aber das Finanzamt dass ich diese Gebühr neuerlich bezahlen soll das empfinde ich als ungerecht und schandhaft dass der Staat zweimal die Gebühr begehrt für den Verwaltungsgerichtshof der negativ entschieden hat. Diese Praktiken des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern sind bedenklich und sollten abgestellt werden.

Ich stelle neuerlich den A n t r a gEntsprechen meiner Berufung vom in diesem Sinne zu entscheiden da die Gebühr nicht zweimal zu bezahlen ist. Die Bezahlung der Gebühr erfolgte am von meinem P.S.K. Konto 2.1 was ich bereits mit der Ablichtung dieses Zahlscheines bewiesen habe.Die Ablichtung des Zahlungsbeleges vom schließe ich neuerlich an."

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit dem gegenständlichen Gebührenbescheid wurde die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG für die beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl x/y erfasste Beschwerde der F.D. vorgeschrieben.

§ 24 Abs. 3 VwGG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld geltenden Fassung lautet:

"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 , BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.

3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr hier in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen. Die Gebührenschuld entsteht somit unabhängig davon ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt.

Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen. Da es beim Verwaltungsgerichtshof zu keiner Buchung kommen kann, weil die Gebühr nicht auf einem Konto von ihm einzuzahlen ist, kann er nicht überprüfen, ob die Gebühr tatsächlich entrichtet wurde.

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

So lange die feste Gebühr in Stempelmarken zu entrichten war, war für den Empfänger der Beschwerde ersichtlich, ob die Gebühr entrichtet wurde. Nach Abschaffung der Stempelmarke musste eine andere Lösung gefunden werden, dass für den Empfänger der Beschwerde ersichtlich ist, ob die für die Beschwerde erforderliche Gebühr entrichtet wurde. Aus diesen Gründen ist es notwendig geworden, dass die Entrichtung der Gebühr beim Empfänger der Beschwerde auf eine andere Art nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist nach § 24 Abs. 3 VwGG dadurch zu erbringen, dass der Zahlungsbeleg in Urschrift der Eingabe anzuschließen ist. Die Vorlage des Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis dafür, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet wurde. So lange dem Gerichtshof der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wurde, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet.

Auf Verlangen ist dieser Beleg dem Beschwerdeführer vom Gerichtshof wieder zurückzustellen. Die Zurückstellung erfolgt aber erst dann, wenn die Einlaufstelle auf dem Beleg einen deutlichen Sichtvermerk angebracht hat und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Beschwerde bestätigt hat, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde.

Im gegenständlichen Fall wurde gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof kein Nachweis über die behauptete Gebührenentrichtung für das maßgebliche Beschwerdeverfahren x/y erbracht. Da der Nachweis der Gebührenentrichtung dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber nicht erbracht wurde, liegt keine vorschriftsmäßige Gebührenentrichtung vor. Für eine vorschriftsmäßige Gebührenentrichtung ist auch die Vorlage des Zahlungsbeleges in Urschrift beim Verwaltungsgerichtshof erforderlich.

Nach § 24 Abs. 3 Z. 7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben (ausgenommen sind der § 11 Z. 1 und der § 14) auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto Nr. 5504109 des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu entrichten ist.

Die Berufungsbehörde hat zwar grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und daher Veränderungen des Sachverhaltes in der Regel zu berücksichtigen (siehe dazu Ritz, BAO-Kommentar³, § 289, Rz 59). Im vorliegenden Fall wurde die Gebühr mittlerweile auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien überwiesen, jedoch der Originaleinzahlungsbeleg nicht beim Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Dass der Betrag in der Höhe von € 220,-- in der Zwischenzeit auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern überwiesen wurde, ändert nichts daran, dass die Abgabe nicht "vorschriftsmäßig" entrichtet wurde, zumal der Originaleinzahlungsbeleg beim Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde nicht vorgelegt wurde. Es liegen demnach auch unter Berücksichtigung der Veränderung im Sachverhalt die in § 203 BAO normierten Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung der Eingabengebühr weiterhin vor.

Im gegenständlichen Fall wurde die feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Absatz 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. und , 98/16/0137).

§ 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese Bestimmung. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin berufsrechtlich dazu verpflichtet war, dem Mandat ihrer Klientin zu entsprechen und allenfalls mit ihrem Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hinsichtlich der Einbringlichkeit Schwierigkeiten haben könnte, ist bei der Frage, ob sie die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 13 Abs. 3 GebG trifft, unbeachtlich (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, Rz 17 zu § 13 GebG unter Hinweis auf ).

Gegen § 13 Abs. 3 GebG bestehen keine Bedenken (Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1257/00, vgl. Fellner aaO, Rz 16 zu § 13 GebG).

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 24 Abs. 3 Z 5 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 24 Abs. 3 Z 7 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at