Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 05.08.2009, RV/0257-G/09

KESt-Verjährung: Kein "Durchschlagen" von Unterbrechungshandlungen bei der ESt

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/15/0157 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0875-G/10 erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Michael Kastner KG, 8010 Graz, Panoramagasse 124, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für 2002 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Bw ist eine Aktiengesellschaft mit dem Gegenstand "Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen aller Art an anderen Unternehmungen, insbesondere von Beteiligungen an der Firmengruppe A, sowie die Geschäftsführung derartiger Unternehmungen".

In der ordentlichen Hauptversammlung vom hat die Hauptversammlung der Bw den einstimmigen Beschluss zum Erwerb eigener Aktien zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals (§ 65 Abs. 1 Z 6 AktG) gefasst. Das Grundkapital wurde von 7,270.000 Euro um 1,817.500 Euro auf 5,452.000 Euro herabgesetzt. Der Übernahmepreis je Aktie (Nominale 1 Euro) betrug 4 Euro, der gesamte Kaufpreis somit 7,270.000 Euro.

Das Finanzamt beurteilte den den Betrag von 1,817.500 Euro übersteigenden Teil des gesamten Kaufpreises in Höhe von 5,452.500 Euro im Zuge einer Außenprüfung als verdeckte Ausschüttung (siehe Tz 1 Punkt 1 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung) und zog die Bw in der Folge mit dem hier angefochtenen Bescheid vom gemäß § 95 EStG 1988 zur Haftung für Kapitalertragsteuer für 2002 im Betrag von 1,817.499,99 Euro (33% von 5,452.500 Euro) heran.

Dagegen wendet sich die Bw mit Berufung und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Neben ihrem Vorbringen zur verdeckten Ausschüttung wendet sie im Berufungsschreiben vom durch ihren steuerlichen Vertreter die Verjährung ein. Die Auszahlung des Übernahmepreises sei am erfolgt. Die Verjährungsfrist ende daher am . Der Prüfungs- und Nachschauauftrag für den Zeitraum 2003 bis 2006 sei ihr am zur Kenntnis gebracht worden.

Das Finanzamt folgte dem Vorbringen zur verdeckten Ausschüttung nicht, gab der Berufung jedoch mit Berufungsvorentscheidung vom unter Verringerung des Haftungsbetrags auf 1,704.268,99 Euro teilweise Folge, wobei zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, dass für die überwiegende Anzahl der Beteiligten Unterbrechungshandlungen durch eine Bescheiderstellung für die Veranlagung 2002 vorgenommen worden seien, weshalb die Verjährungsfrist mit ende. Für vier (Anmerkung: namentlich genannte) Beteiligte sei keine Unterbrechungshandlung gesetzt worden, weshalb dort die Verjährungsfrist mit abgelaufen sei.

Die Bw beantragte mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur Verjährungsfrage wird ergänzend vorgebracht, dass die Erläuternden Bemerkungen zu § 209 BAO in der Fassung BGBl. Nr. I 57/2004, vorsähen, dass Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches nur dann zu einer Verlängerung der Bemessungsverjährungsfrist führten, wenn sie im letzten Jahr der (im Allgemeinen fünf Jahre betragenden) Verjährungsfrist erfolgten. Hiedurch werde diese Frist um ein Jahr verlängert (gerechnet vom Ablauf des Jahres, in dem die Amtshandlung erfolgt sei). Im Berufungsfall seien alle Einkommensteuerbescheide 2002 in den Jahren 2003 oder 2004 ergangen, weshalb die in den Erläuternden Bemerkungen angeführte Voraussetzung, dass im letzten Jahr der Frist (2007) eine Amtshandlung gesetzt werden müsse, nicht erfüllt sei.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im April 2009 zur Entscheidung vor.

Die Bw hat die mündliche Verhandlung beantragt und den Antrag mit Schreiben vom zurückgenommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer; § 93 Abs. 1 EStG 1988).

Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. ... (§ 95 Abs. 2 EStG 1988).

Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. ... (§ 238 Abs. 1 BAO).

Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig (§ 224 Abs. 3 BAO).

Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre (§ 207 Abs. 2 BAO).

Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO).

Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. ... (§ 209 Abs. 1 BAO).

Strittig ist, ob die Heranziehung der Bw zur Haftung für Kapitalertragsteuer unzulässig war, weil für das Jahr 2002 die Verjährung des Rechts zur Einkommensteuerfestsetzung bei deren Gesellschaftern bereits eingetreten war (so die Bw).

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Haftung für Kapitalertragsteuer für das Jahr 1981 entschieden hat, kann die Haftung innerhalb einer Frist geltend gemacht werden, die der (abstrakten) Bemessungsverjährungsfrist (§ 207 Abs 2) entspricht. Bei Beurteilung der Frist für die Bemessungsverjährung sind die bei der Einkommensteuer des Gesellschafters der haftungspflichtigen Gesellschaft relevanten Unterbrechungshandlungen nicht mitzuberücksichtigen ().

Der Hauptversammlungsbeschluss wurde am gefasst. Die Bw bringt vor, dass die Auszahlung des Übernahmepreises am erfolgt ist. Unstrittig zwischen den Parteien ist, dass die Verjährungsfrist der Kapitalertragsteuer dadurch mit Ablauf des Jahres 2002 begonnen hat. Da jedoch die Einkommensteuerbescheide 2002 für die Bemessungsverjährungsfrist der streitgegenständlichen Kapitalertragsteuer unbeachtlich sind (keine fristverlängernde Unterbrechungshandlung), ist die Verjährung für diese am eingetreten. Die Heranziehung der Bw mittels des angefochtenen Bescheides ist daher außerhalb der Verjährungsfrist erfolgt.

Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2009, 386

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at