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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.10.2006, RV/1172-W/06

Rechtsmittel gegen Kostenersatz für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen ist eine gebührenpflichtige Eingabe

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1172-W/06-RS1
Rechtsmittel betr. den Kostenersatz nach § 89 a Abs 7 StVO für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen (Abschleppgebühren) sind keine Eingaben in Abgabensachen, da es sich bei diesem Kostenersatz nicht um Abgaben im Sinne der Finanzverfassung handelt. Weiters wird der Kostenersatz nicht im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens geltend gemacht, sodass Rechtsmittel dagegen auch keine Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren sind.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Stempelgebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, gerichteter Eingabe vom , erhob der Bw. Vorstellung gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom über einen Kostenersatz nach § 89a Abs 7 und 7a StVO 1960, do. erfasst unter der Zahl MA48/AS-xxxx/03. Weiters brachte der Bw. am beim Magistratischen Bezirksamt für den 4./5. Bezirk gegen den in Folge der Vorstellung ergangenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk vom , do. erfasst unter der Zahl MBA-4/5-M/Kxxxx/03, eine Berufung ein.

Auf Grund einer Notionierung durch den Magistrat der Stadt Wien setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) gegenüber dem Bw. mit dem als "Gebührenbescheid" und "Bescheid über eine Gebührenerhöhung" bezeichneten kombinierten Bescheid vom für die beiden Eingaben gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG eine Gebühr von insgesamt € 26,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG von € 13,00 fest.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. ein, dass Eingaben an Verwaltungsbehörden in Abgabensachen ebenso wie Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 und 7 GebG nicht der Eingabengebühr unterlägen. Es handle sich im gegenständlichen Fall um ein noch nicht entschiedenes Verwaltungsstrafverfahren, in dessen Rahmen eine Abgabe vorgeschrieben worden sei.

Gegen die in der Folge ergangenen abweisende Berufungsvorentscheidung des FAG brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein.

Auf Grund eines Ersuchens des unabhängigen Finanzsenates übermittelte der Magistrat der Stadt Wien eine Kopie des Bescheides vom , mit welchem die Vorstellung erledigt wurde, des Berufungsbescheides des Berufungssenates der Stadt Wien vom mit welchem die Berufung erledigt wurde, sowie der jeweiligen Zustellnachweise. Demnach wurde der Bescheid vom durch Übernahme des Empfängers am und der Berufungsbescheid vom durch Hinterlegung beim Zustellpostamt 1040 Wien am zugestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG einer feste Gebühr von € 13,00.

Auf Grund des Abs. 5 Z 4 leg.cit. unterliegen Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, in Abgabensachen und auf Grund der Z 7 leg.cit. unterliegen Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren nicht der Eingabengebühr.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Zur Entrichtung der Stempelgebühren ist bei Eingaben auf Grund des § 13 Abs. 1 Z 1 GebG derjenige verpflichtet , in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird. Der Gebührenschuldner hat gemäß Abs. 4 leg.cit. die Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zwingend zu erheben.

Bei den gegenständlichen Eingaben handelt es sich unbestritten um im Interesse des Bw. eingebrachte Eingaben im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG.

Entgegen der Ansicht des Bw. handelt es sich aber nicht um Eingaben in Abgabensachen.

Abgabensachen sind alle Angelegenheiten, die sich auf Abgaben im Sinne der Finanzverfassung beziehen. Darunter sind einmalige oder laufende Geldleistungen zu verstehen, die kraft öffentlichen Rechtes zwecks Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften allen auferlegt werden, die die objektiven Tatbestände der materiellen Abgabengesetze erfüllen (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, RZ 111 zu § 14 TP 6 GebG).

Beim Kostenersatz nach § 89 a Abs. 7 StVO 1960 handelt es sich nicht um eine Abgabe im Sinne der Finanzverfassung (siehe VwSlg 12739).

Ebenso kommt eine Befreiung gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG nicht in Betracht, da die Kostenvorschreibung nach § 89 a Abs. 7 StVO 1960 nicht im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens sondern unabhängig davon zu erfolgen hat (siehe und vom , 96/03/0389).

Da mit der Zustellung des Bescheides vom bzw. des Berufungsbescheides vom die Gebührenschuld entstanden ist, der Bw. die Gebühren jedoch nicht entrichtete, waren die Eingabengebühren auf Grund des § 203 BAO iV. mit § 3 Abs. 2 Z 1 GebG in Folge der Notionierung durch den Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid festzusetzen und eine Erhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 89a Abs. 7 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Schlagworte
Kostenersatz
Abschleppgebühren
Abgabensachen
Verwaltungsstrafverfahren
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at