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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 06.08.2009, RV/0356-G/09

Anspruchszinsenvorschreibung ohne Berücksichtigung von etwaigem Verschulden


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Miterledigte GZ:
RV/0357-G/09


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/0356-G/09-RS1
wie RV/0344-S/03-RS1
Die Vorschreibung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) ist unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Da es nicht entscheidungsrelevant ist, warum der Bescheid erst nach dem 30. September erlassen wurde, ist nicht zu prüfen, ob einer der beteiligten Parteien Fehler unterlaufen sind.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes A. vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2005 und 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom schrieb das Finanzamt Anspruchszinsen gem. § 205 BAO für die Jahre 2005 und 2006 vor, da eine Nachforderung an Einkommensteuer für 2005 und für 2006 am festgesetzt worden war. Für die Einkommensteuer 2005 wurde eine Anspruchszinsenberechnung ab vorgenommen, für die Einkommensteuer 2006 erfolgte eine Anspruchszinsenberechnung ab .

Gegen diese Anspruchszinsenfestsetzungen brachte der Berufungswerber (Bw.) das Rechtsmittel der Berufung ein und beantragte, diese aufzuheben mit folgender Begründung: Die BVA habe ihn erst am informiert, dass sein ÖBF-Pensionszuschuss bereits ab steuerpflichtig sei. Es sei unzumutbar und rechtswidrig, ihm Verzugszinsen anzulasten, die ausschließlich aus einer mehr als dreijährig verspäteten Meldung der BVA entstanden seien und nicht aus seinem Verschulden. Außerdem bestreite er entschieden, dass er durch die Bezahlung von weniger Steuern einen Vorteil gehabt habe - dieser werde durch die hohen Steuernachzahlungen bei weitem aufgehoben. Daher sei auch die Einhebung von Anspruchszinsen nicht gerechtfertigt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab und führte begründend aus, dass gemäß § 205 Abs. 1 BAO Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden ergäben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen seien (= Anspruchszinsen). Anspruchszinsen seien für Nachforderungen bzw. Gutschriften an Einkommensteuer festzusetzen (= zwingend).

Der Bw. brachte daraufhin einen Antrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz betreffend die Aufhebung ungerechtfertigter Anspruchszinsen ein: Die BVA habe ihm erst nach drei Jahren mitgeteilt, dass sein ÖBF-Betriebszuschuss ab steuerpflichtig sei. Wäre die Meldung rechtzeitig erfolgt, hätte er weder hohe Steuernachforderungen noch Verzugszinsen vorgeschrieben bekommen. Da also kein Verschulden seinerseits vorliege, könne ihm auch keine nicht gerechtfertigten Anspruchszinsen abverlangt werden - sehr wohl jedoch der BVA.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 205 Abs. 1 BAO lautet: Abs. 1: Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge ausa) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.Abs. 2: Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.Abs. 3: Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.Abs. 4: Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind. ... ... ...

Zweck der mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, eingeführten Gesetzesbestimmung des § 205 BAO ist, dass Anspruchszinsen (mögliche Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen sollen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Ob im Einzelfall tatsächlich Zinsen lukriert werden können, ist nicht entscheidend (vgl. Fischerlehner, UFSjournal 2009, 197 und EB zur RV 311 BlgNR 21.GP, 210 ff). Ansprüche auf Anspruchszinsen entstehen zudem unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde (vgl. Ritz, SWK-Heft 1/2001, S 27 ff).

Dies hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2007/15/0175, ausgesprochen: "Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (vgl. Ritz, BAO³, § 205 Tz. 2). Die Bestimmung berücksichtigt nicht die Gründe, aus welchen im Einzelfall Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden ergeben, nicht bis 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres entrichtet wurden. Insbesondere kommt es nicht auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen am Entstehen zinsenrelevanter Nachforderungen an. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er die Ursachen, die zur Abgabenentrichtung nach dem dort genannten Zeitpunkt geführt haben, im Anwendungsbereich des § 205 BAO grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet hat."

Die Vorschreibung von Anspruchszinsen steht nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, weshalb es auch nicht zulässig ist, dabei die Gründe für den Zeitpunkt der Erlassung bzw. der Bekanntgabe der Einkommensteuerbescheide entsprechend zu berücksichtigen. Es ist nicht relevant, warum die Einkommensteuerbescheide erst nach dem (bzw. 2007) erlassen wurden. In der Folge war deshalb auch nicht zu prüfen, ob dabei einer der beteiligten Parteien Fehler unterlaufen sind. Da § 205 BAO verschuldensunabhängig (als objektive Rechtsfolge) zur Anwendung kommt, kann der Einwand des Bw., ihn treffe an der verspäteten Festsetzung der Einkommensteuer kein Verschulden, ihm nicht zum Erfolg verhelfen. Es erübrigen sich daher auch weitergehende Ermittlungen dahingehend, warum überhaupt ein Dritter (die BVA) für die Erklärungspflichten des Bw. verantwortlich sein sollte.

Sowohl der Berechnungsmodus als auch die Dauer der Verzinsung wurden nicht in Streit gestellt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Anspruchszinsen
Verschulden
verschuldensunabhängig
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at