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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.03.2013, RV/0055-W/12

Der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung steht nur dann zu, wenn auch der Anspruch auf den Grundbetrag gegeben ist.

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0142 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der LHW, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für den Sohn AE, geboren am XX.XX.XXXX, ab Dezember 2006, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) - Frau LH - beantragte am die Gewährung von Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres Sohnes AE, geboren am XX.XX.XXXX ab Dezember 2006.

Mit Vorhalt wurde die Bw ersucht, mitzuteilen, ob sie die überwiegenden Kosten für die Lebenshaltung ihres Sohnes trage und gegebenenfalls eine Aufstellung und entsprechende Belege zu übermitteln.

Mit Abweisungsbescheid vom wurde der Antrag der Bw auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für ihren Sohn mit der Begründung abgewiesen, dass die Bw trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht habe und dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 BAO nicht nachgekommen sei. Es habe angenommen werden müssen, dass im genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe bzw bestehe. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass im Zuge dieser Erledigung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes eine Bescheinigung über das Ausmaß der Behinderung erstellt habe, die dem Bescheid beigefügt worden sei. Dem erwähnten fach/ärztlichen Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass am eine Untersuchung stattgefunden habe, die zu folgender Diagnose führte: "symptomatische Epilepsie bei Z.n. frühkindl. Meningitis". Richtsatzposition: 041002, Gdb: 050 % ICD: G40.0. Die Rahmensatzbegründung lautet: "Unterer Rahmensatz, da seltene Anfälle (mehrmals jährlich)". Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit "50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahr anhaltend" festgestellt. Weiters heißt es im Gutachten: "Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1993-02-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Seit 1/2007 (IV-Pension) - sonst keine Änderung zum VGA von 4/2005. Erstellt am 2011-09-06 von BS Facharzt für Neurologie und Psychiatrie".

Die Berufung vom gegen den Abweisungsbescheid begründete die Bw ua damit, dass sie im Verlauf der Monate Juni bis September 2011 regelmäßig in S gewesen sei, um ihrer dort verbliebenen Familie beizustehen und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die gewünschten Unterlagen vorzulegen. Die Bw übermittelte ua ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom , in dem die Zusammensetzung des Auszahlungsbetrag (Invaliditätspension, Kinderzuschuss, Ausgleichszulage abzüglich Krankenversicherungsbeitrag) von 869,10 € für Oktober 2011 für ihren Sohn bekanntgegeben wurde.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom wurde damit begründet, dass laut fachärztlichem Sachverständigengutachten vom die dauernde Erwerbsunfähigkeit nach dem 21. Lebensjahr festgestellt worden sei.

Im Vorlageantrag vom wies die Bw darauf hin, dass aus dem Gutachten vom eindeutig hervorgehe, dass die im Gutachten festgestellte Behinderung bereits seit Februar 1993 bestehe und jedenfalls bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres bestanden habe, sodass ihr Sohn bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich dauernd außerstande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Mit Schreiben vom an das Bundessozialamt wies der Unabhängige Finanzsenat zunächst darauf hin, dass aus dem Sachverständigengutachten vom zu entnehmen sei, dass der Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, während im Sachverständigengutachten vom zum Ausdruck komme, dass der Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, er seit 1/2007 eine Invaliditätspension beziehe und sonst keine Änderung zum VGA von 4/2005 bestünde. In diesem Zusammenhang wurde das Bundessozialamt ersucht, mitzuteilen, ob davon auszugehen sei, dass der Sohn der Bw bereits ab 1/2007 (Beginn des Bezuges der Invaliditätspension) oder erst ab (Datum des Sachverständigengutachtens) voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Weiters wurde gebeten, aufzuklären, welche konkreten Umstände (zB gesundheitliche Verschlechterung, Unfall udgl), die zum Zeitpunkt des Gutachtens vom noch nicht vorgelegen seien, dazu geführt hätten, dass im Gutachten vom festgestellt werde, dass der Sohn der Bw voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen bzw darzulegen, welche Änderung mit "sonst" gemeint sei, wenn im Gutachten vom davon die Rede sei, dass "sonst keine Änderung zum VGA von 4/2005" bestünde. Das Bundesozialamt wurde weiters ersucht, Auskunft darüber zu geben, ob für den Bezug der Invaliditätspension ab 1/2007 durch den Sohn der Bw ein entsprechendes Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes erforderlich gewesen sei und in welchem Zusammenhang der Bezug der Invaliditätspension mit der Einschätzung der dauernden Erwerbsunfähigkeit zu sehen sei. Des weiteren wurde ersucht, mitzuteilen, warum in beiden Sachverständigengutachten (vom und vom ) der Gesamtgrad der Behinderung gleichlautend mit "50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend" festgestellt und festgehalten werde, dass "die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ab möglich sei", im Sachverständigengutachten vom dann jedoch zum Schluss gekommen werde, dass "der Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd", während im Sachverständigengutachten vom "der Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen".

Mit Schreiben vom übermittelte das Bundessozialamt eine fachärztliche Stellungnahme zu den FLAG-Gutachten vom und mit folgendem Inhalt: "Anzumerken ist primär, dass zwischen den beiden Gutachten ein Zeitraum von über sechs Jahren liegt, in welchem sich der Verlauf einer Erkrankung wesentlich verändern, dh sowohl verbessern als auch verschlechtern kann. Bei der Begutachtung vom war bei Vorliegen einer durchschnittlichen Begabung und einer medikamentös relativ guten Einstellung der Epilepsie davon auszugehen, dass der AW, welcher im 3. Lehrjahr in einer Bäcker- und Konditorlehre stand, auch in Zukunft erwerbsfähig sein können werde. Bei der folgenden Begutachtung vom stellte sich dann heraus, dass der Lehrabschluss (aufgrund vermehrter epileptischer Anfälle) nicht möglich gewesen war, wobei ein zusätzlich bestehender unregelmäßiger Alkoholmissbrauch mitentscheidend für die erhöhte Anfallsfrequenz gewesen sein könnte. Da seit 2007 eine IV-Pension gewährt worden ist, ist jedenfalls davon auszugehen, dass seither dauernde Erwerbsunfähigkeit besteht. Zusätzlich ist auch betreutes Wohnen erforderlich, was ebenso eine selbständige Erwerbsfähigkeit ausschließt. Dass der AW mit Beginn der IV-Pension 2007 voraussichtlich dauernd außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist übrigens dezidiert im FLAG-Gutachten von 2011 festgehalten. Der Ausdruck "sonst keine Änderung zum Vorgutachten von 2005" bezieht sich somit auf die Feststellung der nunmehr bestehenden dauernden Erwerbsunfähigkeit bei Gleichbleiben des Grades der Behinderung von 50 %."

Mit Schreiben vom an die Pensionsversicherungsanstalt wies der Unabhängige Finanzsenat zunächst darauf hin, dass dem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom zu entnehmen sei, dass der Sohn der Bw seit 1/2007 eine Invaliditätspension beziehe und aus der fachärztlichen Stellungnahme vom Folgendes hervorgehe: "Da seit 2007 eine IV-Pension gewährt worden ist, ist jedenfalls davon auszugehen, dass seither dauernde Erwerbsunfähigkeit besteht". In diesem Zusammenhang wurde die Pensionsversicherungsanstalt ersucht, mitzuteilen, ob dem Bezug der Invaliditätspension ab 1/2007 durch den Sohn der Bw ein (fach)ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorausgegangen sei und welche konkreten Umstände für den Beginn des Bezuges der IV-Pension mit 1/2007 ausschlaggebend gewesen seien bzw welche Voraussetzungen der Antragsteller ab 1/2007 erfüllt habe, die ihn zum Bezug der IV-Pension ab diesem Zeitpunkt berechtigten.

Mit Schreiben vom teilte die Pensionsversicherungsanstalt mit, dass der Sohn der Bw aufgrund seines Pensionsantrages vom ab Anspruch auf eine dauernde Invaliditätspension gem § 255/3 ASVG gehabt hatte. Der Antragstag löse den Pensionsstichtag aus. Werde der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so sei dieser Tag der Stichtag, ansonsten der dem Antragstag folgende Monatserste. Dem Schreiben wurde ein ärztliches Gesamtgutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension und Pflegegeldgewährung von MF, Facharzt für Neurologie, vom beigefügt aus dem ua Folgendes hervorgeht: "Geregelte Tätigkeiten sind aufgrund reduzierter Belastbarkeit nicht möglich. Dauerzustand." "Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist nicht möglich".

Mit Schreiben vom ersuchte der Unabhängige Finanzsenat das Bundessozialamt, mitzuteilen, durch welche konkreten Umstände und zu welchem Zeitpunkt sich der gesundheitliche Zustand des Sohnes der Bw derart verschlechtert habe, dass das Bundessozialamt in seinem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom zu der Einschätzung gelangte, dass der Untersuchte ab Jänner 2007 voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und - unter Berücksichtigung des Schreibens der Pensionsversicherungsanstalt, aus dem hervorgeht, dass der Sohn der Bw nicht seit 2007, sondern erst ab Anspruch auf eine dauernde Invaliditätspension habe - ob der Sohn der Bw nicht auch schon vor dem voraussichtlich dauernd außerstande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bzw aufgrund welcher Umstände dies ausgeschlossen werden könne.

Im Rahmen eines fachärztlichen Gutachtens vom führte Frau SB, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie aus, da sie den Antragswerber im Zeitraum von 2005 bis 2011 nicht begutachtet habe, könne sich ihr Gutachten für diesen Zeitraum nur auf auswärtige fachärztliche Befunde stützen. Im Zuge des Pensionsansuchens (welches ihr nicht schriftlich vorgelegen sondern nur mündlich überliefert worden sei) sei laut nunmehr vorliegender schriftlicher Unterlagen eine dauernde IV-Pension erst ab 5/2008 gewährt worden, weshalb die Rückdatierung nunmehr ab diesem Zeitpunkt anzunehmen sei (was letztendlich für den Antragswerber aber von keiner Relevanz sei). Eine Erwerbsunfähigkeit vor 11/2006 sei für sie nach Vorliegen des Pensionsgutachtens auszuschließen, da der Antragswerber diverse kurzfristige Beschäftigungen (bis zu 6 Monaten) ausgeübt habe und erst seit 1/2008 arbeitslos gewesen sei.

Im Hinblick darauf, dass das Bundessozialamt, die Frage nicht beantwortet hatte, welche konkreten Umstände (zB gesundheitliche Verschlechterung, Unfall udgl), die zum Zeitpunkt des Gutachtens vom noch nicht vorgelegen sind, dazu geführt haben, dass im Gutachten vom festgestellt wurde, dass der Sohn der Bw voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ersuchte der Unabhängige Finanzsenat im Schreiben vom noch einmal, die gestellte Frage zu beantworten. Da das Bundessozialamt bislang den Zeitpunkt, ab dem der Sohn der Bw voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht an Hand von medizinischen Gutachten - sondern an Hand einer Bestimmung des Pensionsgesetzes hinsichtlich der Festlegung des Stichtages des Pensionsantrittes - festgestellt hat, wurde das Bundessozialamt gebeten, dies nachzuholen. Weiters wurde unter Hinweis auf den übermittelten Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung aufgezeigt, dass der Sohn der Bw seit Abbruch seiner Bäcker- und Konditorlehre lediglich vier kurzfristige Dienstverhältnisse gehabt habe, wovon das längste nur dreieinhalb Monate ( bis ) gedauert habe, er bereits vor 1/2008 längerfristig arbeitslos gewesen sei und vom bis Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bezogen habe, während im Gutachten vom davon ausgegangen wurde, dass der AW diverse kurzfristige Beschäftigungen (bis zu 6 Monaten) ausgeübt habe und erst seit 1/2008 arbeitslos gewesen sei.

Mit Schreiben vom übermittelte das Bundessozialamt ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten folgenden Inhalts:

"Medizinische Befunde, welche ein cerebrales Anfallsleiden und eine daraus resultierende Beeinträchtigung (GdB 50 %) dokumentieren, liegen ab 02/1993 auf (Grand mal Anfallsleiden und geistige Retardierung). Aufgrund dieser Befunde konnte eine Rückwirkung des GdB ab 02/1993 vorgenommen werden (obwohl der Antragsteller erst im 04/2005 h.o. persönlich vorstellig wurde). Ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt liegt vor, wenn eine Krankenstandsprognose von mehr als sieben Wochen im Jahr abgegeben werden kann; Ausschlüsse (Zwangshaltungen, Expositionen etc) die Ausübung im erlernten bzw angelernten Beruf nicht zulassen oder eine geistig-kognitive Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit nicht erlaubt (zB fehlende Einordnung und Unterweisbarkeit). Eine (noch dazu dauernde) Erwerbsunfähigkeit war aufgrund der damaligen Anamnese (Häufigkeit der Anfälle) und dem eingeschlagenen Ausbildungsweg (ASO Beschulung, Hauptschulabschluss, im dritten Lehrjahr zum Bäcker) nicht zu attestieren. Eine Berufung gegen diese Einschätzung erfolgte lt vorliegenden Unterlagen nicht. Eine Nachuntersuchung drei Jahre später erfolgte ebenfalls nicht (wieso?). Spätestens nach Lehrabschluss und Verlust des Ausbildungsplatzes - somit auch Einstellung des Bezuges der erhöhten Familienbeihilfe, hätte eine neuerliche Untersuchung im Bundessozialamt erfolgen könne und sollen. So kam es, dass der Antragsteller erst wieder im 09/2011 persönlich untersucht wurde. Um den Verlauf zwischen erster und zweiter Untersuchung beurteilen zu können, lagen ein Befund der neurologischen Abteilung/KFJ vom (Abt. 14-15) und das BASB Gutachten vom (Abl. 17) vor. Diese bestätigten weiterhin das Vorliegen des Anfallsleidens. Damals wurde von Seiten der Kognition einzig ,eine verlangsamte Auffassung', bzw ,ein sicher kognitives Defizit nicht ausschließbar' angeführt. Auf eine Arbeitsunfähigkeit lässt sich daraus nicht schließen (siehe Definition oben). Erst im Zuge des Pensionsverfahrens im 05/2008 wurde ein organisches Psychosyndrom beträchtlichen Ausmaßes attestiert, welches eine Erwerbstätigkeit ausschließt. Dem nun vorliegenden Versicherungsdatenauszug ist zu entnehmen, dass der Antragsteller eine Waisenpension bis zur Beendigung der Lehrzeit bezogen hat. Ob oder warum auch nicht ein Weiterbezug beantragt worden ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Dass nur wenige und kurze Arbeitstätigkeiten verrichtet worden sind ist augenscheinlich. Ein Versicherungsdatenauszug ist jedoch kein medizinisches Attest und kann der Einstufung naturgemäß nicht alleine zugrunde gelegt werden (eine länger andauernde Arbeitslosigkeit oder häufige Arbeitsstellen Wechsel sind nicht automatisch einer zugrundeliegenden Erkrankung gleichzusetzen). Dass also die Erwerbsunfähigkeit mit dem Folgemonat des Antrages zur I-Pension erfolgte, ist nervenfachärztlich nachvollziehbar."

Mit Schreiben vom wurde der Bw das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes Wien vom zur Kenntnisnahme übermittelt und die Möglichkeit geboten dazu Stellung zu nehmen.

Mit E-Mail vom teilte die Bw ua mit, dass sich ihr Sohn zu dieser Zeit zu einer Nachuntersuchung nicht überreden habe lassen. Er habe gedacht, dass er durchaus imstande sei, der Arbeit weiter nachzugehen, auch wenn bereits Schwindelgefühle bei ihm aufgetreten seien. Die Folge sei gewesen, dass es während seiner Arbeit zu epileptischen Anfällen gekommen sei; 2006 sei er dann gekündigt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

AE - der Sohn der Bw - wurde 1985 geboren. Das Bundessozialamt Wien erstellte zwei fach/ärztliche Sachverständigengutachten, am und am . Die im ersten Gutachten geforderte Nachuntersuchung in drei Jahren wurde nicht durchgeführt. Der Gesamtgrad der Behinderung betrug ab Mai 2008 50 % und Herr AE war voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ab hatte der Sohn der Bw Anspruch auf eine dauernde Invaliditätspension. Vor Mai 2008 betrug der Gesamtgrad der Behinderung ebenfalls 50 % aber der Untersuchte war voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Am hat Herr AE seine Berufsausbildung zum Bäcker und Konditor ohne Lehrabschlussprüfung beendet.

Die Diagnose lautet: "symptomatische Epilepsie bei Z.n. frühkindl. Meningitis, Richtsatzposition: 041002, Grad der Behinderung (GdB): 50 %, Rahmensatzbegründung: unterer Rahmensatz, da seltene Anfälle (mehrmals jährlich)". Aus der Einschätzungsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , BGBl II Nr. 261/2010 ergibt sich für die Richtsatzposition 041002 (mittelschwere Formen von Epilepsie mit seltenen bis mäßig gehäuften Anfällen) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 - 80 %.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Bescheinigungen des Bundessozialamtes Wien und den diesen zugrunde liegenden fach/ärztlichen Sachverständigengutachten vom und , der fachärztlichen Stellungnahme des Bundessozialamtes Wien vom , dem ärztlichen Gesamtgutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension und Pflegegeldgewährung der Pensionsversicherungsanstalt vom , dem fachärztlichen Gutachten des Bundessozialamtes Wien vom , dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, der Bescheinigung des Bundessozialamtes Wien und dem dieser zugrunde liegenden nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom , der Einschätzungsverordnung vom , BGBl II Nr. 261/2010, den Unterlagen des Finanzamtes sowie folgender Beweiswürdigung:

Da es im Rahmen der Untersuchung am zur Feststellung von "symptomatische Epilepsie bei Z.n. frühkindl. Miningitis" gekommen ist und diese Diagnose - in Übereinstimmung mit der Einschätzungsverordnung - die Einordnung des Krankheitsbildes des Sohnes der Bw in die Richtsatzposition 041002 (unterer Richtsatz) zur Folge hatte, wurde der Grad der Behinderung mit 50 % (seltene Anfälle: generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monaten) festgestellt.

Die Begründung des fach/ärztlichen Sachverständigengutachtens, wonach die voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit ab 01/2007 (richtig: 05/2008 laut fachärztlichen Gutachten vom und nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom ), dem Folgemonat des Antrages zur Invaliditätspension, erfolgte, da erst im Zuge des Pensionsverfahrens im Mai 2008 ein organisches Psychosyndrom beträchtlichen Ausmaßes attestiert wurde, welches eine Erwerbsfähigkeit ausschließt, erscheint schlüssig und nachvollziehbar. Der Unabhängige Finanzsenat sieht daher keinen Anlass, von den im Gutachten getroffenen Feststellungen abzugehen.

Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 2 Abs 1 lit c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Im Hinblick darauf, dass dem Sohn der Bw, AE, attestiert wurde, dass er ab Mai 2008 - und somit nach Vollendung des 21. Lebensjahres - voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, hatte die Bw keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für den beantragten Zeitraum ab Dezember 2006.

Voraussetzung für den Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ist, dass der Anspruch auf den Grundbetrag gegeben ist. Besteht also keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu (vgl Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 20f).

Da die Bw im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt - keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für den beantragten Zeitraum ab Dezember 2006 hatte, bestand auch kein Anspruch auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für den beantragten Zeitraum ab Dezember 2006.

Die Berufung gegen den angefochtenen Abweisungsbescheid vom war somit als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Grundbetrag
Erhöhungsbetrag
erhebliche Behinderung
erwerbsunfähig
Unterhalt
Verweise
Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 20f

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