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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSG vom 10.06.2010, FSRV/0016-G/10

Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Dr. Wilhelm Pistotnig, in der Finanzstrafsache gegen A, Pensionist, geboren am xy, wohnhaft in B, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Alfred Hawel Dr. Ernst Eypeltauer MMag. Arnold Gigleitner, Rechtsanwälte, Lederergasse 18, 4020 Linz, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und wegen des Finanzvergehens der Monopolhehlerei gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. xxxxx,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen A, Pensionist, wohnhaft in B, 4020 Linz, das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, er habe a) von Sommer 2005 bis März 2006 im Raum Linz eingangsabgabepflichtige Waren und zwar insgesamt 36.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis ausländischer Herkunft, auf welchen Eingangsabgaben in der Höhe von € 4.851,07 (darin enthalten € 414,12 an Zoll, € 3.507,84 an Tabaksteuer und € 928,51 an Einfuhrumsatzsteuer) lasten und hinsichtlich welcher zuvor ein Schmuggel begangen wurde und b) diese 36.000 Stück Zigaretten, für welche ein Kleinverkaufspreis bzw. ein solcher, der diesen Monopolwaren nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommt, von € 6.120,00 festgesetzt und hinsichtlich welcher zuvor in die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden sei, vorsätzlich von C im Zuge mehrerer Ankäufe an sich gebracht. A habe hiermit die Finanzvergehen zu a) der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu b) der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher er im Wesentlichen den Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht. Der Beschwerdeführer (Bf) beantragt einleitend, der Bescheid des Zollamtes Graz möge dahingehend abgeändert werden, dass mangels Vorsatz ein Finanzstrafverfahren gegen ihn wegen Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei nicht eingeleitet wird; in eventu beantragt der Bf, der Bescheid des Zollamtes Graz möge dahingehend abgeändert werden, dass ihm gegenüber lediglich der Verdacht bestehe, er habe von Sommer 2005 bis März 2006 im Raum Linz eingangsabgabepflichtige Waren und zwar insgesamt 12.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis ausländischer Herkunft vorsätzlich von C im Zuge mehrerer Ankäufe an sich gebracht. Der Bf stützt sein Vorbringen im Wesentlichen auf einen von der Finanzstrafbehörde I. Instanz unrichtig ermittelten Sachverhalt. Es sei - so der Bf - nicht richtig, dass er im Zeitraum (Sommer) 2005 bis März 2006 insgesamt 180 Stangen (36.000 Stück) einfuhrabgabepflichtige Zigaretten verschiedener Sorten von C erworben und dabei gewusst habe, dass diese Zigaretten zuvor vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingebracht worden seien. Tatsächlich sei ihm definitiv nicht bekannt gewesen, dass diese Zigaretten durch Schmuggel nach Österreich eingeführt wurden. Richtig sei lediglich, dass er von C Zigaretten angeboten bekommen habe. Woher diese Zigaretten stammten, sei ihm nicht bekannt und für ihn auch nicht von Interesse gewesen. Die Finanzstrafbehörde berufe sich hinsichtlich ihres Verdachtes vermutlich erneut auf die Aussage des C, welcher im Zuge seiner Einvernahme behauptet habe, im Zeitraum Sommer 2005 bis März 2006 ca. alle sechs Wochen je dreißig Stangen Zigaretten der Marke Memphis an ihn verkauft zu haben. Die Angaben des C seien jedenfalls unrichtig. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen C sei äußerst gering, vor allem wenn man bedenkt, dass er mehrmals einvernommen worden sei und zunächst angegeben habe, gar keine Zigaretten verkauft zu haben. Später habe er widerlegt, nur wenige Zigaretten verkauft zu haben. Schließlich habe er sich völlig grundlos zur besagten Aussage genötigt gefühlt, welche nunmehr ebenfalls nicht der Wahrheit entspreche. Richtig sei vielmehr, dass er lediglich an drei Tagen Zigaretten von C erworben habe. Dies sei ihm deshalb so genau bewusst und erinnerlich, weil er seit jeher Aufzeichnungen über seine täglichen Termine führe. Er habe am dreißig Stangen, am zwanzig Stangen und am zehn Stangen Zigaretten jeweils der Marke Memphis, insgesamt sohin 60 Stangen Zigaretten und damit 12.000 Stück gekauft. Entscheidend sei, dass ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhehlerei und wegen Monopolhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a und § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG nur dann eingeleitet werden könne, wenn jemand vorsätzlich eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden ist, kauft. Im gegenständlichen Fall liege dieser Vorsatz keinesfalls vor. Er habe zu keinem Zeitpunkt gewusst, dass die Zigaretten nach Österreich geschmuggelt worden sind. Dieser Vorsatz bzw. seine Kenntnis über die Herkunft der Zigaretten sei selbst vom Zeugen C nie behauptet worden. Da es am Vorsatz fehle, bestehe keine Veranlassung, gegen ihn ein Finanzstrafverfahren einzuleiten. Seitens des Bf werden diesbezüglich seine Einvernahme, die neuerliche Einvernahme des C und seine Tagesaufzeichnungen geführt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Dem Finanzstrafverfahren liegt als Sachverhalt zugrunde, dass unter anderen auch gegen C umfangreiche gerichtliche und finanzstrafrechtliche Ermittlungen geführt wurden. Dieser hat im Sommer 2004 D kennen gelernt und beschlossen, von diesem geschmuggelte Zigaretten zum Preis von € 17,00 bis € 18,00 je Stange zu kaufen und mit solchen Zigaretten auch zu handeln, indem er sie an Freunde und Bekannte weiterverkaufte. Anfänglich erwarb C etwa fünfunddreißig bis vierzig Stangen Zigaretten monatlich, steigerte aber die gekauften Mengen und erwarb zuletzt mehr als einhundert Stangen Zigaretten der Marke Memphis monatlich. Insgesamt waren es in der Zeit von Sommer 2004 bis Ende März 2006 etwa eintausendfünfhundert Stangen, die C von D gekauft hat. Bei den Zigaretten handelte es sich um Ware, die für den Verkauf in Duty-Free-Shops in Rumänien und Bulgarien bestimmt war. Zu den Tatzeitpunkten waren diese Länder aus zollrechtlicher Sicht noch "Drittländer", sodass die Einfuhr der Zigaretten in das Zollgebiet der Europäischen Union widerrechtlich erfolgte. Soweit C die Zigaretten nicht selbst konsumiert hat, hat er sich mit einem Gewinnaufschlag von € 1,00 je Stange an verschiedene Abnehmer - darunter auch der Bf - weiterverkauft. C bekannte sich vor Gericht zur ihm zur Last gelegten Abgabenhehlerei und auch zur Monopolhehlerei vollinhaltlich schuldig. C hat niederschriftlich am als Verdächtiger befragt unter anderem angegeben, an seinen Freund A, wohnhaft in der X-straße in Linz, Terl.Nr.: yyyyy, im Zeitraum Sommer 2005 bis März 2006 ebenfalls ca. alle sechs Wochen dreißig Stangen Memphis mit dem gleichen Aufschlag verkauft zu haben. Der Bf habe bei Übergabe bezahlt. Sie hätten sich am Parkplatz ihres Stammlokales "E" in F getroffen und die Übergabe durchgezogen. Seine Ausführungen vom als Verdächtiger hat C am  - dazu von Organen des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz niederschriftlich als Zeuge befragt - vollinhaltlich bestätigt. Der Zeuge ist zuvor ausführlich belehrt worden.

Dieser Sachverhalt stützt sich vor allem auf die Ermittlungen des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz, auf die niederschriftliche Befragung des C als Verdächtiger und als Zeuge, auf die Ausführungen des Bf selbst und auf das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom , Aktenzeichen: zzzzz.

Die relevanten finanzstrafrechtlichen Bestimmungen sind:

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Aus dem Monopolrecht ist von Belang:

§ 5 Abs. 3 Tabakmonopolgesetz: Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

§ 5 Abs. 4 Tabakmonopolgesetz: Handel im Sinne von Abs. 3 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß § 80 oder § 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 56 zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und den angefochtenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Sache im Sinn dieser Gesetzesstelle ist dabei die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat, somit die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. In Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen zum Aufgabenbereich der Rechtsmittelbehörde steht es ihr auch zu, die Entscheidungsgrundlagen durch weitere Ermittlungen zu verbreitern, wobei die jeweilige Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung maßgeblich ist. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat damit nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern vielmehr eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung zu treffen.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen. In der Regel erfolgt dies mit Bescheid. Die dieser förmlichen Einleitung eines Strafverfahrens zukommende rechtliche Bedeutung ist darin gelegen, einem Verdächtigen gegenüber mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen, dass gegen ihn neben der Abgabenbehörde auch noch die Finanzstrafbehörde I. Instanz wegen einer bestimmten Finanzstraftat einschreitet.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (z.B. ).

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht damit nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Beurteilung einer Verdachtslage, also in der Feststellung solcher Sachverhalte, die mit der Lebenserfahrung entsprechenden Schlüssen die Annahme rechtfertigen, der Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben (). Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (z.B. ).

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.

Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete den Tatverdacht aufgrund seiner Erhebungen als hinreichend begründet.

Auch der Unabhängige Finanzsenat gelangt mit den folgenden Erwägungen zum Ergebnis, dass aufgrund des erhobenen Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass der Bf Tabakwaren abgabenunredlicher Herkunft an sich gebracht hat und dass durchaus eine ausreichende und nachvollziehbare Verdachtslage zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale für die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei nach den § 37 und § 46 FinStrG gegeben sind.

Weil in der Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss, wird erst im Untersuchungsverfahren zu klären sein, welchen Beweiswert - vor allem im Hinblick auf die verhandelte Menge an Zigaretten - die Ausführungen des Bf und dessen Aufzeichnungen in seinem Terminkalender gegenüber den Ausführungen des C als Verdächtiger und als Zeuge haben und ob bzw. dass sich der Zeuge völlig grundlos zu der besagten Aussage genötigt gefühlt habe.

Zur objektiven Tatseite ist gemäß den oben zitierten Gesetzesstellen zu beachten, dass der Handel mit Tabakwaren nur einem eingeschränkten Personenkreis erlaubt ist sowie der Umstand, dass nach den zollrechtlichen und verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen Tabakwaren mit Ursprung außerhalb des EU-Raumes außer geringfügiger für den nichtgewerblichen Verkehr bestimmter Mengen (Reisefreimengen) deklarierungs- und abgabepflichtig sind.

Derjenige, der solche Zigaretten ohne Deklarierung in das Zollgebiet bringt und im Zollgebiet anbietet, begeht einerseits einen Schmuggel (§ 35 Abs. 1 FinStrG) und betreibt zusätzlich einen monopolrechtswidrigen Handel (§ 44 Abs. 1 lit. a FinStrG). Derjenige, der die Zigaretten, hinsichtlich derer die Vortaten gesetzt wurden, annimmt, kauft bzw. an sich bringt, erfüllt die objektive Tatseite der angelasteten Delikte der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei nach den § 37 Abs. 1 lit. a und § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG. Hierbei kann sich das deliktische Handeln durchaus auch auf eine längere Kette von Personen beziehen; z.B. dass jemand die Zigaretten unredlicher Herkunft vom Schmuggler übernimmt und damit zum Abgabenhehler wird, ebenso aber auch derjenige (als Subhehler), an den die verhehlten Zigaretten weitergegeben werden. Es ist dabei nicht wesentlich, ob ein Subhehler die Zigaretten selbst verraucht oder weiterverkauft, schon das bloße "An sich bringen" ist ein strafbarer Tatbestand.

Zur subjektiven Tatseite ist zu bemerken, dass der Bf seine Aussage, zu keinem Zeitpunkt von C Zigaretten angekauft hat, selbst widerlegt hat, wenn er nun den Ankauf von sechzig Stangen Zigaretten der Marke Memphis zugibt. Betrachtet man den Einleitungsbescheid in seiner Gesamtheit, so ist augenscheinlich, dass der Bf nur des Verhandelns von Zigaretten der Marke Memphis verdächtigt wird.

Es darf als allgemein bekannt angesehen werden, dass Tabakwaren mit hohen Abgaben belastet sind und dass in Österreich ein Tabakmonopol besteht, durch das es nur einem eingeschränkten Personenkreis erlaubt ist, mit Tabakwaren zu handeln. Es hat sich eine umfangreiche abgabenunredliche Einbringung solcher Waren in den EU-Raum bzw. in das österreichische Verbrauchsteuergebiet und ein schwunghafter Handel mit solchen Waren entwickelt. Es gehört zum allgemeinen Erfahrungsgut, dass Zigaretten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union hoch besteuert sind und dass die darauf lastenden Steuern und Abgaben den Preis stark beeinflussen. Die Kenntnis, dass der Ankauf unredlich eingeführter Zigaretten - nach der Aktenlage wurden die Zigaretten pro Stange um den Preis von € 17,00 bis € 18,00 mit einem Gewinnaufschlag von € 1,00 gehandelt - gegenüber dem Verschleißpreis deutlich billiger kommt, ist geradezu allgemeines Wissensgut; ebenso der Umstand, dass in Österreich nicht bei Tabakverschleißern erworbenen, sondern beispielsweise nach bedenklicher Geschäftsanbahnung auf einem Parkplatz verhandelten und gegenüber dem Verschleißpreis deutlich billigeren Zigaretten in der Regel der Makel einer (Zoll)Unredlichkeit anhaftet. Zum allgemeinen Erfahrungsgut ist zudem zu zählen, dass in Österreich Tabakwaren einer Qualitätsprüfung unterworfen werden, ein geregeltes Preisniveau haben, entsprechend gekennzeichnet und mit Warnhinweisen versehen sind. Über entsprechende Aufgriffe wird in Medien aller Art laufend berichtet. Beim Überschreiten von Grenzen wird von Zollorganen neben der allgemeinen Frage nach mitgeführten Waren gezielt gefragt, ob und wenn ja, in welcher Menge Zigaretten ausländischer Herkunft mitgeführt werden.

Dass im vorliegenden Fall solche illegalen Zigarettenlieferungen getätigt wurden, geht nicht nur aus der Ermittlungstätigkeit des Zollamtes Graz hervor, sondern auch aus der geständigen Verantwortung des C, der seine Ausführungen als Verdächtiger vom am niederschriftlich als Zeuge befragt vollinhaltlich bestätigt hat; ebenso aus gerichtlich durchgeführten Ermittlungen und dem erwähnten Gerichtsurteil.

Eine Aussage eines zur Wahrheit erinnerten und dahingehend belehrten Zeugen, dass eine Falschaussage strafbar ist, hat gegenüber den Ausführungen eines nicht zu Wahrheit erinnerten Verdächtigen oder Beschuldigten erfahrungsgemäß zumindest den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich und rechtfertigt damit den begründeten Verdacht, der Bf könnte die ihm zur Last gelegte Tat in dem ihm zur Last gelegten Ausmaß begangen haben. Eine Aussage eines zur Wahrheit erinnerten und belehrten Zeugen rechtfertigt und begründet nach der Lebenserfahrung neben weiteren deutlichen zollbehördlichen und gerichtlichen Ermittlungsergebnissen den Verdacht, eine in so einer Aussage verdächtigte Person könnte die ihr zur Last gelegte Tat in dem ihr zur Last gelegten Ausmaß begangen haben. Ausführungen eines entsprechend belehrten Zeugen erlauben nach der Lebenserfahrung den Schluss und rechtfertigen die Annahme, der in so einer Aussage Verdächtigte könnte ein Finanzvergehen begangen haben.

Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Finanzvergehen überhaupt und in all ihren Tatbildelementen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten (). Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz (). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erst im Straferkenntnis zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt sei, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. ). Weil bereits die bisherigen Ermittlungsergebnisse einen Einleitungsbeschluss sowohl aus objektiver als auch subjektiver Hinsicht rechtfertigen, wird erst im Untersuchungsverfahren gegebenenfalls auf die vom Bf in seiner Beschwerde angebotenen Beweis zurück zu greifen sein.

Weil im Spruch eines Einleitungsbescheides das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden muss, durften die einzelnen Fakten - damit auch die exakte Menge der Zigaretten - nicht bestimmt und damit auch nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (z.B. ).

Das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz durfte aufgrund vor allem seiner Ermittlungen als Finanzstrafbehörde I. Instanz, aufgrund der niederschriftlichen Befragung des C als Verdächtiger und als Zeuge, aufgrund der Ausführungen des Bf selbst und augrund des Urteiles des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom , Aktenzeichen: zzzzz, davon ausgehen, dass der Bf vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) in Tateinheit eine Abgaben- und Monopolhehlerei verwirklicht haben könnte, sodass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen dieser Finanzvergehen nach den § 37 Abs. 1 lit. a iVm § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG beim derzeitigen Verfahrensstand zu Recht erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zigaretten
Zeuge
zur Wahrheit erinnert
Falschaussage Lebenserfahrung
begründeter Verdacht.
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at