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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 09.06.2010, RV/1425-L/09

Zulässigkeit der Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld auch bei unterlassener Verständigung gem. § 16 KBGG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2002 und 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ jeweils am für die Jahre 2002 und 2003 die im Spruch genannten Bescheide. Für 2002 setzte es auf der Grundlage eines Einkommens gem. § 19 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) iHv. € 35.213,57 die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (ZKBG) iHv. € 1.012,02 fest. Im Punkt 2. dieses Bescheides wird unter "Ermittlung des Rückzahlungsbetrages" folgende Berechnung angestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ausbezahlter Zuschuss bis
................................................1.012,02 €
Rückzahlung laut Spruch
................................................1.012,02 €
verbleibender Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre
......................................................0,00 €

Für 2003 setzte das Finanzamt auf der Grundlage eines Einkommens gem. § 19 KBGG iHv. € 38.571,51 die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld iHv. € 2.211,90 fest. Im Punkt 2. dieses Bescheides wird unter "Ermittlung des Rückzahlungsbetrages" folgende Berechnung angestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ausbezahlter Zuschuss bis
................................................3.223,92 €
bisher vorgeschriebener Rückzahlungs- betrag
.................................................1.012,02€
Rückzahlung laut Spruch
................................................2.211,90 €
verbleibender Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre
......................................................0,00 €

Begründend wurde in den angeführten Bescheiden im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für das Kind des Berufungswerbers (Bw.), M.P. (M.P.), geb. xxyyzzzz, seien Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden, wofür der Bw. gem. § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG alleine zur Rückzahlung verpflichtet sei. In den Jahren 2002 und 2003 seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gem. § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten worden.

Mit inhaltlich gleich lautenden Schriftsätzen jeweils vom erhob der Bw. gegen die genannten Bescheide rechtzeitig Berufung und führte darin im Wesentlichen aus. Er sei über die Gewährung bzw. Rückforderung des ZKBG von zuständigen Krankenversicherungsträger (lt. § 16 KBGG) nicht informiert worden. Es fehle daher die Grundlage zur Einhebung der angeführten Abgabe. Über die Rückzahlungspflicht sei er erstmals mit der Übermittlung der Aufforderung zur Erklärung seines Einkommens am durch das Finanzamt informiert worden. Mit Abgabe seiner Einkommensteuererklärung am habe er zugleich darauf hingewiesen, dass er von der auszahlenden Stelle (in seinem Fall der BVA) über die Gewährung des Zuschusses und die Rückzahlungsverpflichtung nicht verständigt worden sei. Dies sei ihm im November 2008 im Zuge einer Akteneinsicht auch von der zuständigen Sachbearbeiterin der BVA Linz bestätigt worden. Dies entspreche nicht den Vorgaben für die Gewährung des ZKBG und für die Rückzahlungsverpflichtung gem. § 23 KBGG. Die Antragstellung sei ausschließlich durch die Kindesmutter (KM) erfolgt, er sei darüber weder von ihr, noch von Amts wegen oder von einer anderen Seite darüber informiert worden. Er sei daher über die Rückzahlungsverpflichtung sehr überrascht und verweise auch auf ein Schreiben der KM vom , welches dem Finanzamt übermittelt worden sei.

Das erwähnte Schreiben der KM an das Finanzamt vom weist im Wesentlichen folgenden Inhalt auf: Die BVA habe ihr bei der Antragstellung mitgeteilt, dass der Zuschuss weder von ihr, noch von einer anderen Person zurückbezahlt werden müsse, gleich lautenden Informationen seien auch über die Medien verbreitet worden. Erst nach Erteilung dieser Auskunft habe sie den Antrag gestellt. Bei Kenntnis der Rückzahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Antragstellung hätte sie diesen Zuschuss nicht beantragt. Sie habe den Antrag auf den ZKBG aus persönlichen Gründen gestellt und nicht die Absicht gehabt, dass dieser vom Kindesvater (KV) zurückbezahlt werden solle oder müsse. Falls die Rückzahlung unvermeidlich sei beantrage sie daher, dass der erhaltene Zuschuss von ihr rückgefordert werde. Da nach ihren Informationen auch die rechtliche Situation (z.B. Verfassungswidrigkeit, usw. ?) nicht eindeutig geklärt sei beantrage sie, die Einhebung des Zuschusses bei ihr erst nach eindeutiger Klärung der Rechtslage zu veranlassen.

Im vorgelegten Akt des Finanzamtes befindet sich eine Mitteilung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (Mail der N.Ö. GKK vom ) aus der hervorgeht, dass die KM den ZKBG am beantragt hat und dass an den zweiten Elternteil (Anmerkung der Berufungsbehörde: d.h. an den Bw.) ein Informationsschreiben zugesendet wurde. Eine Kopie dieses Informationsschreibens sei allerdings nicht vorhanden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Bw. ist KV der am xxyyzzzz geborenen M.P., die mit der KM seit der Geburt in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Nach den vorliegenden Meldedaten bestand zwischen der KM und dem Bw. - zumindest ab dem Zeitpunkt der Geburt der Tochter M.P. - keine Wohn- und Lebensgemeinschaft. Nach den unwidersprochen gebliebenen Daten des angefochtenen Bescheides bzw. nach der im Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS) enthaltenen Mitteilung der N.Ö. GKK hat die KM für das genannte Kind im Jahr 2002 (im Zeitraum bis ) einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld iHv. € 1.012,02 und 2003 (im Zeitraum bis ) einen solchen von € 2.211,90 ausbezahlt erhalten. Die Höhe dieser Bezüge und deren Rechtmäßigkeit wurden in der Berufung nicht bestritten. Auch die Art der Berechnung der Rückforderungsbeträge und deren Höhe (€ 1.012,02 lt. Bescheid für 2002 bzw. € 2.211,90 lt. Bescheid für 2003) sind in der Berufung unbestritten geblieben. Die Berufung wurde lediglich damit begründet, dass der zuständige Krankenversicherungsträger den Bw. entgegen der Bestimmung des § 16 KBGG über die Gewährung des ZKBG an die Kindesmutter nicht verständigt habe. Auch von der KM oder von anderer Seite sei der Bw. über den Bezug des strittigen Zuschusses durch die KM nicht informiert worden. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Finanzamtsaktes (siehe obige Sacherhaltsdarstellung), den eigenen Angaben des Bw. im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sowie aus den im AIS enthaltenen Daten und aus Abfragen im Zentralen Melderegister.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG in der für die Streitjahre geltenden Fassung hatten unter anderem allein stehende Elternteile im Sinne des § 11 KBGG unter der Voraussetzung, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist, Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 11 Abs. 1 KBGG Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. § 13 KBGG findet dann Anwendung, wenn die genannten Personen mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Ferner gelten Mütter und Väter als allein stehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Da die KM, die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte, im Anspruchszeitraum nicht in einer Lebensgemeinschaft mit dem Bw. lebte, demgemäß auch nicht mit ihm an derselben Adresse gemeldet war oder anzumelden gewesen wäre, erfüllte sie die Anspruchsvoraussetzungen für den ZKBG. Die Rechtmäßigkeit des Bezuges des ZKBG durch die KM in den Jahren 2002 und 2003 wurde in der gegenständlichen Berufung auch nicht bestritten.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ausbezahlt wurde. Erhält den Zuschuss also ein alleinstehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil. Dem Zuschuss kommt damit wirtschaftlich der Charakter eines Darlehens zu. Die Materialien (zum KUZuG, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNR 19. GP, 81) rechtfertigen diese bei alleinstehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei `verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ). Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG beträgt die Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bei einem jährlichen Einkommen von mehr als € 27.000 jährlich 9 % des Einkommens. Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Gemäß § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben. Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmalig mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Im vorliegenden Fall wurde an die KM der minderjährigen M.P. 2002 ein ZKBG in Höhe von 1.012,02 € und 2003 ein solcher von 2.211,90 € ausbezahlt. Damit entstand für den Bw. die Rückzahlungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG. Das von ihm im Jahr 2002 laut Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielte Einkommen betrug € 35.213,57, die davon für das Jahr 2002 festzusetzende Abgabe beträgt daher den gesamten im Jahr 2002 ausbezahlten ZKBG, somit € 1.012,02. Das vom Bw. 2003 erzielte Einkommen iSd. § 19 Abs. 2 KBGG betrug 38.571,51 € (steuerpflichtige Bezüge laut Kennziffer 245 des Lohnzettels iHv. 38.703,51 € abzüglich des Werbungskostenpauschales von 132,00 €), die davon für das Jahr 2003 festzusetzende Abgabe beträgt daher den gesamten im Jahr 2003 ausbezahlten ZKBG, somit € 2.211,90. Die Bescheide vom , mit denen der Bw. verpflichtet wurde, den der KM der minderjährigen Tochter M.P. in den Jahren 2002 bzw. 2003 ausbezahlten ZKBG von € 1.012,02 bzw. von € 2.211,90 zurückzuzahlen, entsprechen daher der Rechtslage.

Der Bw. argumentiert, er sei über den Bezug des strittigen Zuschusses weder durch den zuständigen Krankenversicherungsträger, noch von der KM oder von einer anderen Seite informiert worden, weshalb die Rückforderung unrechtmäßig sei. Zutreffend ist, dass nach der Bestimmung des § 16 KBGG der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 KBGG verpflichteten Elternteil von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden Elternteil gemäß § 11 Abs. 2 leg.cit. sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§ 31) zu verständigen hat. Wie aus dem Akt des Finanzamtes hervorgeht (siehe die obige Sachverhaltsdarstellung) wurde der Bw. entgegen seiner Behauptung sehr wohl vom auszahlenden Krankenversicherungsträger, nämlich der N.Ö. GKK, über den Bezug des strittigen Zuschusses durch die KM in Form der Zusendung eines entsprechenden Informationsschreibens in Kenntnis gesetzt. Die gegenteilige Behauptung in der Berufung braucht aber aus folgenden Gründen nicht näher überprüft zu werden: Selbst wenn nämlich der Bw. entgegen der Mitteilung der N.Ö. GKK (etwa infolge eines Zustellmangels) nicht über den Bezug des strittigen Zuschusses informiert worden wäre, könnte das der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen: An eine allfällige Verletzung dieser Pflicht ist nämlich im KBGG keine Rechtsfolge geknüpft. Im § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG ist für die Rückzahlungsverpflichtung des Elternteiles nur vorgesehen, dass an den anderen, alleinstehenden Elternteil ein Zuschuss ausbezahlt worden sein muss. Gegenüber diesem zur Rückzahlung verpflichteten Elternteil entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem sein Einkommen die Grenze des § 19 KBGG erreicht. Für das Entstehen der Rückzahlungsverpflichtung des Bw. ist es daher ohne Bedeutung, ob der zuständige Krankenversicherungsträger der Mitteilungspflicht nach § 16 KBGG tatsächlich nachgekommen ist oder nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2009/17/0250, ausführt, ist nämlich die genannte Mitteilungsverpflichtung des Krankenversicherungsträgers nicht in der Weise mit der Rückzahlungsverpflichtung der in § 18 KBGG genannten Personen verknüpft, dass letztere wegfiele, wenn der Informationspflicht nicht nachgekommen wird. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des ZKBG nach § 18 KBGG ist bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - Auszahlung an den anderen Elternteil und Überschreitung der Einkommensgrenzen - nämlich unbedingt formuliert sodass sie nicht davon abhängt, ob der angeführten Informationspflicht nach § 16 KBGG entsprochen wurde (siehe auch , vom , RV/0945-L/09 u.a.). Deshalb ist es entbehrlich, die Richtigkeit der Angabe des Bw. über die angebliche Unterlassung dieser Verständigung bzw. einen möglichen Zustellmangel betreffend das Informationsschreiben der N.Ö. GKK näher zu überprüfen.

Ob der Bw. von der KM über den Bezug des ZKBG verständigt wurde oder nicht, kann auf die strittige Rückzahlungspflicht ebenso wenig Einfluss haben, zumal aus dem Gesetz eine derartige Informationspflicht nicht ersichtlich ist und daher die Vorschreibung der strittigen Abgabe davon in keine Weise abhängig sein kann. Nach § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG besteht die Pflicht zur Rückzahlung des KBGG für den Elternteil, des Kindes (hier: den Bw.) wenn an den anderen (den das Kind betreuenden) Elternteil (hier: die KM) ein Zuschuss ausgezahlt worden ist. Ein "Antrag" auf Vorschreibung der strittigen Abgabe nach Abschnitt 4 des KBGG an den Elternteil, der den Zuschuss ausbezahlt erhalten hat - hier an die KM (wie dies im Schreiben der KM an das Finanzamt vom angeregt wurde) - und nicht an den Elternteil gem. § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG (hier: den Bw.) ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Bereitschaft der KM, die strittige Rückzahlungsverpflichtung vom Bw. gleichsam "zu übernehmen", kann daher der Berufung eben so nicht zum Erfolg verhelfen. Auch eine allenfalls unrichtige Auskunft hinsichtlich der Pflicht zur Rückzahlung des Zuschusses an die KM bei der Antragstellung ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der strittigen Abgabe an den Bw.: falls die entsprechende Angabe der KM zutrifft (was allerdings angesichts der gesetzlichen Regelung, die eine Rückzahlungsverpflichtung klar und unmissverständlich regelt, zweifelhaft erscheint), so kann daraus allein schon deswegen kein Rechtsanspruch für den Bw. abgeleitet werden, weil diese Auskunft - wenn überhaupt - einer anderen Person (der KM) erteilte wurde. Die subjektive Motivation der KM für die Antragstellung kann erst recht keinen Einfluss auf die strittige Rückzahlungspflicht haben: dies wäre weder aus dem Gesetz begründbar noch logisch nachvollziehbar, würde dies doch die Beseitigung der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Rückzahlung des ZKBG durch eine Art "Mentalreservation" des den Zuschuss beziehenden Elternteiles bewirken. Was schließlich die ebenfalls im Schreiben der KM an das Finanzamt vom angedeutete mögliche Verfassungswidrigkeit der Rückzahlungsregelung betrifft ist darauf zu verweisen, dass die Berufungsbehörde nach Art. 18 Abs. 1 B-VG geltende Gesetze zu vollziehen hat. Die Beurteilung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit fällt nicht in den Kompetenzbereich des Unabhängigen Finanzsenates sondern gem. Art. 144 Abs. 1 B-VG in jenen des Verfassungsgerichtshofes.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld
Rückforderung
Informationspflicht
Verfassungswidrigkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at