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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.03.2013, RV/3123-W/09

Gebührenpflicht bei Sukzessivbeschwerden


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Miterledigte GZ:
RV/3124-W/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom wurde die Beschwerde des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung abgetreten.

Mit Schreiben vom wurde der Berufungswerber z.Hd. seines Vertreters vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, eine Gebühr von € 180 binnen einer Woche durch Bareinzahlung oder Überweisung über ein Postamt oder ein Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für gebühren und Verkehrsteuern zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der GZ das Original des Einzahlungsbeleges zu übermitteln. Sollte, nach weiteren Ausführungen, dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde das Verfahren des Berufungswerbers eingestellt. Der Berufungswerber sei laut Begründung der Aufforderung zur Mängelbehebung nicht fristgerecht nachgekommen.

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde in weiterer Folge ein amtlicher Befund über eine Verkürzung einer Gebühr in Höhe von € 180 aufgenommen, welcher am dem Finanzamt übermittelt wurde.

Mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für die oben angeführte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegenüber dem Berufungswerber

1. die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 180 und

2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 90 (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 270 fest.

Die Bescheide enthalten auszugsweise folgende Begründungen:

Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

In der dagegen eingebrachten Berufung wurde aufschiebende Wirkung beantragt. Bei Einhebung der Gebühr würde ein nicht wieder gut zu machender Schaden eintreten. Der Berufungswerber habe von einer Abtretung eines Verfahrens des Verfassungsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof nichts erfahren, weshalb eine Gebührenfälligkeit nicht eingetreten sei. Der Verfassungsgerichtshof hätte die an ihn entrichteten Gebühren an den Verwaltungsgerichtshof weitergeben müssen. Beim Verfassungsgerichtshof herrsche Anwaltspflicht, weshalb der einbringende Anwalt haften würde. Eine Nichtentrichtung der Gebühren könnte lediglich beim Verwaltungsgerichtshof eintreten. Die Abtretung der Beschwerde könne nicht dem Berufungswerber zugerechnet werden, sondern habe die Abrechnung amtsintern zu erfolgen.

Der Bescheid des Finanzamtes sei formell mangelhaft, da nicht erkennbar sei, welcher Bescheid in der Rechtsbelehrung gemeint sei. Zudem würde die Aktenzahl zu einem Bescheid fehlen. Das Finanzamt habe dem Berufungswerber eine Buchungsmitteilung ohne Aktenzahl und ohne Fallbezeichnung zukommen lassen. Aus Billigkeitsgründen sei das Finanzamt angehalten, dem Bürger alle Tatsachen sofort unter Darlegung aller Akteninhalte unter Vermeidung weiterer Kosten zur Kenntnis zu bringen. Der Republik Österreich sei bekannt, dass der Berufungswerber auf Grund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (Zl x) als obsiegende Partei einen Gebührenrückerstattungsanspruch in Höhe von € 180 habe. Der Bund sei somit mit der Rückzahlung der Gebühr säumig, weshalb der Berufungswerber zusätzlich eine Erhöhung der Gebühr iHv € 90 verlange.

Über Ersuchen des Finanzamtes nahm der Verwaltungsgerichtshof zum gegenständlichen Fall mit Schreiben vom wie folgt Stellung: "Die Beschwerde des Berufungswerbers gegen den Bescheid des UVS Wien vom wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung abgetreten wurde. Diese langte am beim Verwaltungsgerichtshof ein. Nach Auffassung des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofes sei daher der Beschwerdeführer zur Entrichtung der Gebühr aufzufordern bzw. auf Grund der Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Gebühr dem Finanzamt ein amtlicher Befund zu übermitteln gewesen."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dem Berufungswerber sei die Abtretung seiner Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof bekannt gewesen. Der Nachweis der Abtretung sei nicht Aufgabe des Finanzamtes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe eine fehlende oder mangelhafte Rechtsmittelbelehrung der Annahme einer Bescheidqualität nicht entgegen. Für vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerden entstehe im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Gebührenschuld.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag bemängelt der Berufungswerber die mangelhafte Durchführung des Ermittlungsverfahrens. Das Finanzamt erstellte angeblich eine Buchungsmitteilung, welche ihm allerdings nicht zugestellt worden sei und habe sofort ein Exekutionsverfahren eingeleitet. Eine Exekutionsführung ohne einen zu Grunde liegenden rechtskräftigen Bescheid erfülle nahezu einen Straftatbestand, sowie Begünstigung, Amtsmissbrauch und gewerblichen Betrug. Wegen des nicht rechtskonformen Ermittlungsverfahrens leite der Berufungswerber Schadenersatzansprüche ab. Ohne ein ordentliches Ermittlungsverfahren könne kein Bescheid rechtskräftig werden.

Die Aufhebung der Bescheide und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Versetzung des Abgabenverfahrens in den vorigen Stand in erster Instanz wurde beantragt. Der Bund sei zudem säumig hinsichtlich der Gebührenrücküberweisung aus dem Verfahren des Verfassungsgerichtshofes zu xx.

Die Kanzlei seines anwaltlichen Vertreters sei wegen Konkurseröffnung geschlossen worden. Es wäre Aufgabe der Finanzbehörde gewesen, ihm alle bekannten Beweise zwecks Stellungnahme vorzulegen. Sollte er diese Beweise vorgelegt bekommen, beabsichtigt der Berufungswerber beim Verwaltungsgerichtshof einen Wiederaufnahmeantrag bzw. eine Haftungsklage gegen den Rechtsanwalt zu erheben. Er habe nie einen Überweisungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt oder beauftragt, da dem Berufungswerber die zweifelhafte Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Rechtssache bekannt gewesen sei. Die Behandlung all seiner Anträge wird vom Berufungswerber erwartet.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 24 Abs 3 VwGG in der für den gegenständlichen Fall geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 180 Euro.

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194"

Gem. § 24 Abs. 3 Z 1 lit. b VwGG fällt demnach im Falle der Abtretung einer zunächst an den VfGH gerichteten Beschwerde an den VwGH außer der y Gebühr für die Beschwerde an den VfGH nach § 17a VfGG zusätzlich auch die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG an.

Im Falle einer Sukzessivbeschwerde entsteht die Gebührenschuld nach § 24 Abs 3 VwGG im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (, in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I zu § 14 TP6 GebG, Rz 161).

Dem Antrag des Berufungswerbers auf aufschiebende Wirkung wird entgegengehalten, dass gemäß § 254 BAO durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird.

Wenn der Berufungswerber vorbringt, mangels Bekanntgabe der Abtretung seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei keine Fälligkeit eingetreten, übersieht dieser, dass mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt ist (). Unter diesem Gesichtspunkt gehen die Ausführungen, der Verfassungsgerichtshof hätte die Gebühren an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten gehabt, ins Leere.

Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden.

Dem Einwand, wegen der mangelhaften Rechtsbelehrung sei kein Bescheidcharakter gegeben, wird entgegen gehalten, dass eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegensteht (). Der Umstand, dass dem Berufungswerber die Aktenzahl nicht bekannt war, ist rechtlich bedeutungslos.

Das vom Berufungswerber zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (und nicht des Verfassungsgerichtshofes) zu Zl y betrifft eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien betreffend Übertretungen des Wiener Landessicherheitsgesetzes sowie des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetzes, weshalb dieses Erkenntnis für den gegenständlichen Fall ohne Bedeutung ist. Die Ausführungen betreffend Säumigkeit der Republik Österreich gegenüber dem Berufungswerber aus dem Titel des "Urteils y " können nicht nachvollzogen werden uns sind für den zu beurteilenden Fall ohne Belang.

Dem Einwand, die Behörde sei bis dato den Beweis der behaupteten Zustellung von Zahlungsaufforderungen schuldig geblieben, wird entgegen gehalten, dass die Gebührenschuld ungeachtet der informativen Aufforderung der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist zu entrichten, bereits am Tage der Überreichung bzw. des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof entstanden ist. Die Regelung des § 24 Abs 3 VwGG nimmt nicht darauf bedacht, dass der Gebührenschuldner im Falle einer Sukzessivbeschwerde vom Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld keine Kenntnis erlangen kann (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I zu § 14 TP 6 GebG, Rz 161). Dies kann wohl im Rahmen der Ermessensübung die Festsetzung einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG verhindern, nicht aber die verpflichtende Festsetzung der Erhöhung nach § 9 Abs. 1 leg.cit. ausschließen (vgl. zB ).

Zum Vorbringen, dass dem Berufungswerber unklar sei, wie der Verwaltungsgerichtshof einem im Konkurs befindlichen Anwalt etwas zustellen konnte, wird ausgeführt, dass die informative Zahlungsaufforderung des an den Berufungswerbers zHd seines Vertreters noch vor Eröffnung des Konkurses über den Rechtsanwalt am ergangen ist.

Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes. Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen, womit dieser nicht überprüfen kann, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet worden ist. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr und mit welchem Betrag - entrichtet worden ist. So lange der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wird, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet.

In vorliegendem Fall wurde die Gebührenentrichtung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof (gem. § 24 Abs. 3 Z 1 lit. b VwGG) nicht nachgewiesen. Aus diesem Grund wurde dem Finanzamt am ein amtlicher Befund übermittelt, welcher letztendlich zur bescheidmäßigen Gebührenfestsetzung führte.

Nach § 34 Abs 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Nach § 24 Abs 3 Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Die Bestimmungen des AVG finden jedoch keine Anwendung.

Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24 Abs 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes zu entrichten ist.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde. Eine - im Ermessen stehende - Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 2 GebG wurde nicht festgesetzt.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Da die Gebühr für die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weder entrichtet noch deren Entrichtung dem Verwaltungsgerichtshof nachgewiesen worden ist, erfolgte die Festsetzung von Gebühr und Erhöhung zu Recht. Abschließend wird bemerkt, dass der am eingelangten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof unter Punkt II ein Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 BVG zu entnehmen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Vergebührung einer Sukzessivbeschwerde

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at