Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 17.05.2011, RV/0700-L/10

Fortbildungsaufwendungen bei einer Tätigkeit im Bereich Aus- und Weiterbildung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0700-L/10-RS1
Fortbildungsaufwendungen sind nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit der derzeit ausgeübten Tätigkeit dargestellt wird bzw. werden kann.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben betragen:


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Einkommensteuer

2007
Gesamtbetrag der Einkünfte
27.300,88 €
Einkommen
26.285,02 €
Einkommensteuer
5.708,67 €
Anrechenbare Lohnsteuer
- 5.983,74 €

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 beantragte die Berufungswerberin unter anderem die Berücksichtigung von Fortbildungs- bzw. Ausbildungskosten in Höhe von 5.299,15 € als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde die Berufungswerberin ersucht, die beantragten Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen sowie entsprechend aufzugliedern.

Mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2007 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt hätten werden können, da trotz Aufforderung keine Unterlagen beigebracht worden seien.

Mit Eingangstempel vom wurde eine Auflistung der beantragten Aufwendungen übermittelt: - Mitgliedsbeiträge/Jahresabo: 356,39 € - Fachliteratur: 737,43 € - Tagungsgebühren: 560,00 € - Reise- und Verpflegungskosten: 561,11 € - Studienbeiträge, Kilometergeld: 1.237,94 € - Studium: 350,50 € - Auslandsaufenthalt: 3.420,10 € GESAMTSUMME: 7.222,97 € Die Abschreibungsposten würden einerseits aufgrund der beruflichen Tätigkeit an der Schule des Landes OÖ und andererseits aufgrund des Studiums an der Kepler Universität Linz beruhen. - Berufsbild: Akademische Gerontologin, Dipl. Behindertenpädagogin und Supervisorin - Studium: Soziologie - Tätigkeitsbereiche: - - Tätigkeit im Bereich Aus- und Weiterbildung - Curriculumsentwicklung im Rahmen der gesetzlichen Ausbildungsrichtlinien - - Organisation von Fachtagungen und Projekten - - Mitarbeit bei Projekten (Organisationsübergreifend) - - Mitarbeit bei wissenschaftlichen Studien

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 eingereicht. Hierin wurde angemerkt, dass die Unterlagen mittels Einschreiben am zugesandt worden seien.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde die Berufungswerberin um weitere Angaben ersucht. "Betrifft: Studienreise (Bitte Fragen beantworten und Unterlagen dazu beilegen):Wie erfolgte Planung und Durchführung der Reise?Wurde die Reise vom Arbeitgeber veranstaltet?Was hat eine Ostasienforschung mit dem Beruf zu tun?Bekanntgabe aller Berufsgruppen die bei dieser Reise anwesend waren.Welche Kenntnisse wurden erlernt und wie wurden sie in ihrem Beruf konkret verwertet?Reiseprogramm für jeden einzelnen Tag und für jede Stunde angeben und die Unterlagen dazu bitte vorlegen (soweit Unterlagen darüber vorhanden sind).

Bezüglich Reisekosten wurden teilweise Tankrechnungen vorgelegt. Diese Aufwendungen können so als Werbungskosten nicht berücksichtigt werden. Solche Aufwendungen können nur bei den TATSÄCHLICHEN Kfz-Kosten anerkannt werden:Sie werden daher ersucht, folgende Unterlagen vorzulegen:Aufstellung und Belege der tatsächlichen Kosten (Benzinkosten, Servicekosten, Versicherungen, ...).Aufstellung der beruflichen und privaten Kilometer (Fahrtenbuch oder gleichwertige Aufzeichnungen sind dabei vorzulegen). Genaue Angaben bezüglich des Autos und Kopie des Zulassungsscheines. Kaufdatum ist genau anzugeben. Rechnung des KFZ.Sie werden ersucht, alle Rechnungen, Belege und Aufstellungen für die Erledigungen vorzulegen.Es können nur Kilometergelder oder tatsächliche Kfz-Kosten als Werbungskosten beantragt werden.Bezüglich Fahrten Uni-Linz wurde das Kilometergeld beantragt.Fahrtenbuch / gleichartige Nachweise sind darüber vorzulegen.Es ist genau anzugeben was beantragt wird und die dementsprechenden Nachweise sind vorzulegen.

Bezüglich der Tagung von Mariatrost und IDP ist unklar, wie dies mit dem Beruf zusammenhängt. Um Beschreibung wird darüber ersucht.

Im Jahr 2007 wurden Einkünfte von 1.054,40 zusätzlich bezogen, welche nicht in einer Einkommensteuererklärung angegeben wurden.Sie werden ersucht eine Aufstellung der Ausgaben darüber vorzulegen und die Rechnungen/Belege dazu vorzulegen."

Mit Eingabe vom gab die Berufungswerberin hierzu Folgendes bekannt: "1. Studienreise:Der angeführte Auslandsaufenthalt wurde mit der Universität Linz und der Thammasat University, Thailand organisiert und hatte die Zielsetzung, dass Studierenden ein ganzheitliches Verständnis der politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Strukturen vermittelt wird.D.h. im Zeitrahmen vom 27.8. -  war ich von Montag bis Freitag, sechs Stunden pro Tag (9.00 - 16.00 Uhr, 1 Std. MP) an der Universität. Durch das Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit und einer schriftlichen Klausur an der Thammasat University wurde mir diese Teilnahme für eine Lehrveranstaltung an der Kepler Universität Linz anerkannt.Weiters diente der angeführte Aufenthalt an der Thammasat University auch für meine Diplomarbeit - Interkulturelle Bildung in der Altenarbeit - und für meine berufliche Tätigkeit.Nachreichen zu meiner Auflistung möchte ich noch das Taggeld (anstatt der Pauschalangabe Verpflegung von 300,00 €) in der Höhe von 39,20 € pro Tag = Gesamtsumme 588,00 €.2. Fahrten P Linz / Uni Linz:lt. Aufzeichnungen / Fahrtenbuch ergibt einen Gesamtbetrag von 611,52 €3. IDP - Seminar:Inhalte dieses Seminars waren u.a: Entwickeln von Führungsqualitäten, Verfeinern von Qualitäten der Kommunikation, bei Besprechungen, Schärfen des Bewusstseins für Probleme mit denen Menschen bei der Verfolgung ihrer Ziele konfrontiert sind und Entwickeln von Strategien zur persönlichen und beruflichen Förderung, zur Förderung des Gemeinwesens und für den Umgang mit Veränderungen. Weiters Persönlichkeitsprofile (die eigenen und die Verhaltensweisen der Kolleginnen bzw. MitarbeiterInnen verstehen, gut zuhören und die richtige Person für einen Aufgabenbereich finden). Öffentliche Reden, Führungsqualitäten entwickeln und Ziele setzen.Kontext zum Beruf bedingt durch die verschiedenen Aufgabenstellungen und der damit verbundenen verschiedenen Rollen, die ich dabei ausübe (siehe angeführte Tätigkeitsbereiche).4. Tagung Mariatrost:Tagung "Alter(n)s-Bilder"Inhalt Altersbilder sind nicht nur Bilder von der Wirklichkeit, sie sind selbst Wirklichkeit und beeinflussen unsere Wahrnehmungen, prägen mit Nachdruck unser Handeln und senken ihre vielfältigen Keime ins Altwerden jedes einzelnen Menschen selbst. Altersbilder stehen in Konkurrenz zueinander, das Alter treffen sie nie zur Gänze und nie in all seinen vielfältigen Erscheinungen.Altersbilder setzen sich zusammen aus Stereotypen und Vorurteilen, aus Meinungen und Annahmen. Stereotype bleiben über die Zeit hinweg stabil, wenn nicht gar starr. Aus dieser Zähigkeit ist auch der schwache Erfolg zu erklären, der den meisten Aufklärungsaktionen übers Alter beschieden ist. Altersstereotype haben oft weit her geholte, häufig vom unmittelbaren Bezug zum Alter losgelöste Hintergründe. Sie speisen sich aus dem Unbedachten, das immer in der Mühelosigkeit des Gewohnten verharrt (www.mariatrost.at).Nachreichen zur Tagung möchte ich das Taggeld in der Höhe von 26,40 € + KM-Geld (Linz - Graz insgesamt 439,40 KM x 0,42 € = 184,54 €) = Gesamtsumme 210,94 €.5. Einkünfte:Die Einkünfte in der Höhe von 1.054,40 € sind bitte nach- bzw. einzutragen."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert. In der hierzu gesondert verfassten Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Studienreise:Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören gemäß Z 9 leg. cit. auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Demgegenüber sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muss ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass derartige Aufwendungen grundsätzlich solche für die Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor: - Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt. - Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten. - Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. - Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird. Der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand führt jedoch keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen.Was das Erfordernis des spezifischen Zuschnittes der Reise auf interessierte Teilnehmer einer Berufsgruppe betrifft, womit jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer verloren geht, ist anzuführen, dass gemäß den Angaben laut Vorhalt viele Punkte der Reise auch ALLGEMEIN von Interesse ist. Laut Angaben war die Zielsetzung der Reise, dass Studierende ein ganzheitliches Verständnis der politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Strukturen vermittelt wird. Damit ist aber diese Reise für viele Berufsgruppen von Interesse. Damit ist diese Reise nicht nur spezifisch auf die Berufsgruppe des Antragstellers zugeschnitten.Die Planung der Reise erfolgte nicht über den Arbeitgeber, sondern (laut Angaben) durch die Universität Linz und die Universität in Thailand. Damit ist aber auch für viele Berufsgruppen die Reise von Interesse. Die überwiegende berufliche Bedingtheit ist daher keinesfalls vorhanden.Bezüglich folgender Fragen erfolgten laut Schreiben vom keinerlei Angaben:1. Was hat eine Ostasienforschung mit dem Beruf zu tun (Veranstaltung der Reise durch: Österreichische Gesellschaft für Ostasienforschung)?2. Bekanntgabe aller Berufsgruppen, die bei der Reise anwesend waren. Da darüber keinerlei Angaben erfolgten, kann von dieser Reise daher nicht gesagt werden, dass jegliche Anziehungskraft auf andere Berufe fehlt.Laut Angaben handelt es sich um eine Studienreise mit Mischprogramm.Im Sinne der Judikatur zu Reisen mit Mischprogramm ist nicht maßgebend, ob ein Dritter diese Reise insgesamt auch in dieser Form durchführen würde. Ein solcher Besuch verliert gemessen am Interesse eines Bildungsreisenden auch nicht jegliche Anziehungskraft, wenn diese Exkursionen ausführliche Fachinformationen enthielten und sich der Teilnehmer viele Stunden lang mehrere Vorträge anhören müsste. Ein diesbezügliches Interesse an der zu beurteilenden Studienreise wäre unter Heranziehung der Judikatur auch für einen größeren Personenkreis denkbar.Kosten für Studienreisen, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, sind der privaten Lebensführung zuzuordnen, Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, ist nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber einen Teil der Reisekosten ersetzt oder nicht. Ist ein Mischprogramm anzunehmen, so sind auch jene Kosten, die anteilig auf ausschließlich berufliche Reiseabschnitte entfallen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Nach obigen Angaben handelt es sich um ein Mischprogramm und daher gehören alle Kosten der Studienreise nach § 20 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu den Kosten der Lebensführung, welche nicht begünstigt sind. Die Aufwendungen der Studienreise waren daher nicht zu berücksichtigen.

Kilometergeld:Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.Fahrtkosten anlässlich einer ausschließlich beruflich veranlassten Fortbewegung des Arbeitnehmers, stellen keine spezifischen Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 dar, sondern sind als Werbungskosten allgemeiner Art gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen.Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten. Arbeitsstätte (Dienstort) ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Tatsächliche Fahrtkosten (z.B. Kilometergeld) können daher für derartige Fahrten nicht berücksichtigt werden. Der Nachweis der Fahrtkosten hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen; das Fahrtenbuch hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten; es muss fortlaufend und übersichtlich geführt sein, Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar anzugeben (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 220 zu § 16, "Fahrtkosten"; und die dort zitierte Judikatur des VwGH).Die Führung eines Fahrtenbuches kann jedoch entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen (z.B. Reisekostenabrechnungen gegenüber dem Arbeitgeber) eine verlässliche Beurteilung möglich ist.Im vorliegenden Fall ist eine verlässliche Beurteilung gar nicht möglich.Dabei steht an Sachverhalt unbestritten fest: - Kilometerstand Beginn - keinerlei Aufzeichnungen. - Kilometerstand Ende - keinerlei Aufzeichnungen. - Kilometerstände für private Kilometer - keinerlei Aufzeichnungen. - Andere Aufzeichnungen wurden nicht vorgelegt. - Kilometerangaben (private Kilometer) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurden nicht angegeben. - Eine fortlaufende und übersichtliche Führung der Aufzeichnungen ist nicht vorhanden. - Datumsangaben nur für beruflich Kilometer nicht vorhanden. - Zweck jeder einzelnen Fahrt ist laut Aufzeichnungen nicht ersichtlich.Die aufgezeigten Mängel der Fahrtenbuchaufzeichnungen bieten keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit.Es waren daher die Fahrtkosten zur Universität nicht zu berücksichtigen.

Fachliteratur:Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 zählen Ausgaben für Arbeitsmittel zu den Werbungskosten. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen.Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet.Der Umstand, dass aus der Literatur Anregungen und Ideen für die betriebliche und berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung.Auch wenn es sich um anspruchsvolle Literatur handelt, schränkt diese zwar den Leserkreis ein, stellt jedoch keinen Grund dar, diesen Werken die Anziehungskraft für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad abzusprechen. Aus der Komplexität dieser Literatur ergibt sich nicht, dass diese nur auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen abstellt.Eine weiter detaillierte Auseinandersetzung mit dem Inhalt der einzelnen Werke erübrigte sich, da es sich um mehr oder weniger bekannte Werke der (Welt)Literatur handelt. Das Interesse der Allgemeinheit an den einzelnen Werken wird zugegebenermaßen unterschiedlich, aber sicher nicht auf die Berufssparte des Steuerpflichtigen beschränkt sein. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb zum Verständnis dieser Werke fachspezifische Vorkenntnisse in einem Ausmaß erforderlich sein sollten, dass diese jede Anziehungskraft für die Allgemeinheit entbehren. Nicht berücksichtigt wurden daher folgende Aufwendungen: - Buch 25,80 € - keine weiteren Angaben - Band - Wunder Mensch 139,00 € - Arme Kulturen 18,50 € - Buch 13,40 € - keine weiteren Angaben - Glaube, der durch die Liebe tätig ist 27,25 € - Abo Kontraste 65,40 € - Zum ewigen Frieden 23,00 € - Atlas der Globalisierung 29,70 € - Christentum 63,80 €

Tankbelege:Wie bereits im Vorhalt vom angegeben, können Tankbelege nur unter den TATSÄCHLICHEN Kfz-Kosten anerkannt werden. Ein Tankbeleg kann so nicht berücksichtigt werden. Da keine TATSÄCHLICHEN Kfz-Kosten nachgewiesen wurden, waren auch die Tankbelege nicht zu berücksichtigen.

Tagung Mariatrost und IDP-Seminar:Nach der Judikatur liegt Berufsfortbildung dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Seitens des Finanzamtes wird anerkannt, dass die Seminare für ihre Tätigkeit von Nutzen sein können. Jedoch stellen diese Seminare keine berufsspezifische Fortbildung dar. Hierfür sprechen schon die Themen und Inhalte, wie sie angegeben wurden.Dieses Wissen bzw. diese Fähigkeit ist nicht nur für den vom Steuerpflichtigen ausgeübten Beruf, sondern für eine Vielzahl von Berufen von Bedeutung. Ein in derartigen Seminaren vermitteltes Wissen möge zwar für den Beruf förderlich sein, aber es ist auch ALLGEMEIN von Interesse.Nach der ständigen Rechtsprechung führen Weiterbildungen in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben, bei diesen nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen es der Behörde aber nicht möglich ist zu prüfen, ob diese Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkannt werden dürfen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist.Wenn Aufwendungen ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit als unbedingt notwendig erweisen. Die Aufwendungen bezüglich Tagung Mariatrost und IDP-Seminar waren daher nicht zu berücksichtigen."

Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingereicht: "In der Berufungsvorentscheidung vom 1. März 21010 wurden die Aufwendungen einerseits für Studiengebühren und andererseits für einen Auslandsaufenthalt im Rahmen der universitären Ausbildung an der Thammasat Universität, Thailand, das IDP-Seminar sowie eine berufsspezifische Tagung in Mariatrost nicht anerkannt. - Wie bereits dargelegt, wurde von 27.08. bis ein akademisches Programm an der Universität absolviert und mit einem Zertifikat abgeschlossen. Diese Lehrveranstaltung an der thailändischen Universität samt einer wissenschaftlichen Arbeit sowie einer schriftlichen Klausur erfolgte ganztägig und wurde als Lehrveranstaltung von der Johannes Kepler Universität Linz anerkannt. Der Aufenthalt sowie der Universitätslehrgang im Rahmen der Summer School dienten der Diplomarbeit sowie der beruflichen Tätigkeit im Rahmen einer interkulturellen Bildung. Durch dieses Universitätsstudium werden die Berufschancen sowie die Verdienstmöglichkeiten verbessert. Die Berufungswerberin ist akademische Gerontologin, diplomierte Behindertenpädagogin und Supervisorin und absolviert im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung das Studium der Soziologie an der Johannes Kepler Universität in Linz. Ihre Tätigkeitsbereiche umfassen Lehrtätigkeit, die Aus- und Weiterbildung bzw. Curriculumsentwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Ausbildungsrichtlinien, die Organisation von Fachtagungen und Projekten, die Mitarbeit bei organisationsübergreifenden Projekten sowie die Mitarbeit bei wissenschaftlichen Studien. - Wie bereits in der Stellungnahme vom erläutert wurde, stellten die Inhalte des IDP-Seminars, abgehalten von Business und Professional Women Austria, in erster Linie die Entwicklung von Führungsqualitäten, Verfeinern von Qualitäten der Kommunikation, Entwickeln von Strategien zur persönlichen und beruflichen Förderung sowie zur Förderung des Gemeinwesens und für den Umgang mit Veränderungen dar. Öffentliche Reden sowie Entwicklung und Zielsetzung von Führungsqualitäten stellten weitere Schwerpunkte dar, die im Hinblick auf die verschiedenen beruflichen Aufgabenstellungen meiner Klientin eine berufliche Weiterbildung darstellen. - Ebenso wurde im genannten Schreiben bezüglich der Tagung in Mariatrost bereits ausgeführt, dass es sich um das Thema Altersbilder handelte, die für die Berufungswerberin, die in der A-Schule beschäftigt ist, eine berufliche Fortbildung darstellt.Angefallene Aufwendungen im Jahr 2007: - Studiengebühr Johannes Kepler Universität Linz (757,94 €): - - Sommersemester 378,72 € - - Wintersemester 379,22 € - International Summer School 2007 Bangkok (4.010,10 €): - - Flug Linz Wien retour 192,10 € - - Flug Wien Bangkok retour 839,00 € - - Nächtigungen lt. Beleg 820,00 € - - Tagesdiäten 588,00 € - - Akademisches Programm 1.571,00 € - IDP-Seminar (200,00 €) - Tagung Mariatrost 50,00 € (243,22 €) - - Tagesgebühren pauschal 26,40 € - - Kilometergeld Linz Graz retour 439,40 km a € 0,38: 166,82 €GESAMTSUMME: 5.211,26 €Aus genannten Gründen beantrage ich die Anerkennung der angeführten Aufwendungen als Werbungskosten."

Im Folgenden erfolgt die Wiedergabe der Inhalte der Lehrveranstaltung in Thailand (um Übersetzungsfehler zu vermeiden, erfolgt die Darstellung, wie von der Berufungswerberin übermittelt, in englischer Sprache): "Politics, Economy and Management in Southeast Asia" - Mon. Aug. 27: AM: Southeast Asia Civilization: Ancient Empires PM.: Economic Cooperation in GMS - Tue. Aug. 28: AM: Mainland Southeast Asian Politics: 1945-2007 PM: Maritim Southeast Asian Politics: Structure & Process Austrian Business Relations with Thailand and Vietnam (5-7p.m.) - Wed. Aug. 29: AM: Entrepreneurship Relations in Southeast Asia I PM: Southeast Asian Bureaucracy - Thu. Aug. 30: AM: International Relations in Southeast Asia I PM: Cross Cultural Management in Southeast Asia - Fri. Aug. 31: AM: Modern Southeast Asia History to WWII PM: Doing Business in Thailand - Sat. Sep. 1: 1-3 PM: Meeting an Austrian Businessman in Thailand - Mon. Sep. 3: AM: ASEAN Economy PM: ASEAN - Tue. Sep. 4: AM: Southeast Asian Society & Culture PM: Thai Society and Culture - Wed. Sep. 5: AM: Thai Civilization: From Sukhothai to Bangkok PM: Modern Thai History: From Colonization to Modernization - Thu. Sep. 6: AM: Visit Bank of Thailand PM: Visit the Stock Exchange of Thailand - Fri. Sep. 7: AM: Thai Foreign Policy toward Mayor Powers PM: Thai Foreign Policy toward Neighbouring Countries - Mon. Sep. 10: AM: Thai Political Institution and Reform PM: Thai Political Development: 1932-2007 - Tue. Sep. 11: AM: Introduction to Thai Economy PM: Challenges to Thai Economic Development - Wed. Sep. 12: AM: Thailand-Europe Relations: Past, Present, Future PM: International Relations in Southeast Asia II - Thu. Sep. 13: AM: Moslem in Southeast Asia PM: Written Examination - Fri. Sep. 14: AM: The Financial Crisis and Recovery in SEA PM: Management Thai Style Closing Ceremony

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Vorhalt vom wurde die Berufungswerberin seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates ersucht, weitere Angaben innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen (lt. Rückschein wurde dieses Schreiben von einem Mitbewohner der Abgabestelle am übernommen): "1.) Ersuche um genaue Beschreibung Ihrer beruflichen Tätigkeit. In der Eingabe vom März 2009 haben Sie angegeben, an der Schule tätig zu sein. Dabei haben Sie die Tätigkeitsbereiche ziemlich allgemein umschrieben (Organisation, Mitarbeit, ...). Zur Entscheidungsfindung ist es allerdings notwendig, eine genaue Arbeitsplatzbeschreibung zu haben. Gibt es seitens des Arbeitgebers eine solche Arbeitsplatzbeschreibung? Wenn ja, ersuche ich diese zu übermitteln. Mitarbeit bei Projekten: Bekanntgabe bei welchen Projekten.Mitarbeit bei wiss. Studien: Bekanntgabe welcher Studien.2.) Tagung Mariatrost:Vorlage von Seminarunterlagen bzw. Ausschreibungsunterlagen aus denen der genaue Inhalt hervorgeht. Wer hat an dieser Tagung teilgenommen (zumindest Angabe der Anzahl der Teilnehmer sowie deren berufliche Tätigkeit)? 3.) IDP-Seminar:Vorlage von Seminarunterlagen bzw. Ausschreibungsunterlagen aus denen der genaue Inhalt hervorgeht. Wer hat an dieser Tagung teilgenommen (zumindest Angabe der Anzahl der Teilnehmer sowie deren berufliche Tätigkeit)?"

Über die Berufung wurde erwogen:

Zur Beurteilung der streitgegenständlichen Aufwendungen ist einerseits der tatsächliche Tätigkeitsbereich der Berufungswerberin andererseits der tatsächliche Inhalt der besuchten Bildungsangebote maßgeblich.

Berufliche Tätigkeit: Der Eingabe der Berufungswerberin vom folgend, ist sie an der Schule des Landes OÖ tätig. Als Berufsbild wurde Akademische Gerontologin, Dipl. Behindertenpädagogin und Supervisorin angegeben. Tätigkeiten im Bereich der Aus- und Weiterbildung - Curriculumsentwicklung im Rahmen der gesetzlichen Ausbildungsrichtlinien, Organisation von Fachtagungen und Projekten, Mitarbeit bei Projekten sowie Mitarbeit bei wissenschaftlichen Studien.

1.) Studiengebühren (757,94 €): Johannes Kepler Universität Linz: Soziologie

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 zählen dazu auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Hingegen dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Für die Qualifikation von Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 ist eine konkrete Einkunftsquelle maßgeblich (konkretes Arbeits- oder Dienstverhältnis, konkrete berufliche Tätigkeit). Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit diverser Bildungskosten ist daher der normierte Veranlassungszusammenhang mit einer ausgeübten bzw. verwandten Tätigkeit. Dieser Veranlassungszusammenhang liegt jedoch nur dann vor, wenn die Bildungsmaßnahmen auch gleichzeitig mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit erfolgen.

Ist daher eine umfassende Umschulungsmaßnahme nicht abzugsfähig, weil sie mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit nicht in Zusammenhang steht und wird in weiterer Folge jedoch eine neue Tätigkeit, die auf Grund der abgeschlossenen Umschulungsmaßnahme zu einem neuen Beruf führt, aufgenommen, sind die Aufwendungen für die Bildungsmaßnahme ab Beginn dieser Ausübung der neuen Tätigkeit grundsätzlich steuerlich abzugsfähig.

Die Berufungswerberin macht Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium der Soziologie an der Johannes Kepler Universität als Werbungskosten geltend.

Zunächst ist die Frage zu klären, ob es sich beim Studium der Soziologie um einen Bildungsaufwand handelt, der eine berufsspezifische Fortbildung im Rahmen des von der Berufungswerberin ausgeübten Berufes handelt. Eine berufliche Bedingtheit des streitgegenständlichen Studiums mit der von der Berufungswerberin gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit kann nicht erkannt werden. Die Berufungswerberin hat bereits umfangreiche Bildungsmaßnahmen absolviert (akademische Gerontologin, diplomierte Behindertenpädagogin, Supervisorin), welche die beruflichen Inhalte weitgehend abgedeckt hat. Dass Inhalte des Studiums der Soziologie auch für die derzeit ausgeübte Tätigkeit der Berufungswerberin von Vorteil sind bzw. sein können, wird hier keineswegs in Abrede gestellt. Der Umfang und das Ausmaß der Lehrinhalte sind aber jedenfalls geeignet, ein neues Berufsfeld zu erschließen. Um eine Fortbildung handelt es sich nach herrschender Rechtsauffassung nämlich nur dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. ; , 2002/14/0020). Dass die Berufungswerberin in ihrem Studium der Soziologie speziell die Inhalte der jetzigen Tätigkeit belegt hätte, hat sie in ihren Eingaben nicht dargestellt. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass sie Soziologie studiere.

Es sind also keine sog. Fortbildungsaufwendungen zu erkennen, da der Umfang dieses Studium weit über das im Rahmen der derzeit ausgeübten Tätigkeit der Berufungswerberin hinausgeht; eine eindeutige Zielrichtung, welche die Tätigkeitsbereiche der Berufungswerberin unmittelbar zum Inhalt, kann nicht erkannt werden.

Nach der Norm des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind neben berufsspezifischen Fortbildungsaufwendungen weiters aber auch Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen abzugsfähig, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen; im Unterschied zur beruflichen Fortbildung wird daher durch die Berufsausbildung erst eine Grundlage für eine weitere (neue) Berufsausübung geschaffen (vgl. ). Nach Ansicht des erkennenden Senates stellt ein ordentliches Universitätsstudium eine typische Ausbildungsmaßnahme dar. Nach der Verkehrsauffassung werden gerade bei einem soziologischen Hochschulstudium Kenntnisse bzw. Wissen vermittelt, welche eine umfassende Grundlage für verschiedenen (neue) Berufe darstellen können.

Ausbildung liegt also vor, wenn dadurch eine Grundlage für eine weitere (neue) Grundlage für eine Berufsausübung geschaffen wird. Dazu ist es erforderlich, dass dieser neue Beruf mit dem derzeit ausgeübten Beruf eine enge Beziehung aufweist ("verwandte Tätigkeit"). Nach Ansicht des erkennenden Senates stellt aber das Studium der Soziologie keine Ausbildungsmaßnahme dar, welche als verwandt zur gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit anzusehen wäre. Seitens der Berufungswerberin wurde aber auch nicht konkret auf einen Wunsch hingewiesen, einen neuen (allenfalls verwandten) Beruf ausüben zu wollen.

Schlussendlich ist weiters abzuklären ob nicht eine "umfassende Umschulungsmaßnahme" vorliegen könnte. Der Begriff der Umschulung setzt die Erwerbung von Berufswissen in einem neuen Berufsfeld voraus. Dieses Erfordernis kann im Studium der Soziologie jedenfalls erkannt werden. Aus dem Gesetzestext des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 leitet sich die Abzugsfähigkeit für Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten jedoch nur dann ab, wenn die Umschulungsmaßnahme einerseits derart umfassend ist, dass sie den Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und andererseits auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Die Anerkennung derartiger Werbungskosten setzt aber voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Bloße Absichtserklärungen sind hierbei nicht ausreichend.

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die Berufungswerberin nicht dargestellt hat, dass sie einen anderen (neuen) Beruf ausüben will. < Umschulungsaufwendungen liegen demnach nicht vor. Es wurde auch nicht dargestellt, dass die Berufungswerberin eine andere (verwandte) berufliche Tätigkeit ausüben will. < Ausbildungsaufwendungen liegen demnach nicht vor. Das Studium der Soziologie bietet aber eine derart umfassende Bildung, dass sie entweder als Ausbildung oder als Umschulung einzustufen wäre. < Als Fortbildungsaufwand im derzeit ausgeübten Beruf, in der derzeit ausgeübten Tätigkeit kann ein derartiges Studium keinesfalls qualifiziert werden.

2.) Studienreise (4.010,10 €): Summer Session at Thammasat University 27 August -  "Politics, Economy and Management in Southeast Asia"

Wie aus dem vorgelegten und in Originalsprache wiedergegebenen Seminarinhalten eindeutig zu entnehmen ist, hat sich die gesamte Veranstaltung ausschließlich mit dem Thema Wirtschaft und Politik befasst. Auszugsweise ein paar Punkte: - Economic Cooperation - Entrepreneurship - ASEAN Economy - Visit Bank and Stock Exchange of Thailand - Thai Political Institution . ...... Es sind keinerlei Hinweise und Inhalte zu erkennen, welche auch nur in Randbereichen die berufliche Tätigkeit der Berufungswerberin als Behindertenpädagogin bzw. der Tätigkeit an der Altenbetreuungsschule berühren. Auch der Bereich Management, welcher allenfalls für die Berufungswerberin in ihrer beruflichen Tätigkeit von Bedeutung hätte sein können, war kein zentraler Inhalt dieser Veranstaltung. Aber auch hier wäre allenfalls zu hinterfragen, ob gerade Managementtechniken aus Thailand berufliche Relevanz für die Berufungswerberin gehabt hätten. In keiner einzigen Eingabe führte die Berufungswerberin an, dass gerade der Bereich Südostasien und seine Wirtschaft und Politik erheblichen Einfluss auf ihre berufliche Tätigkeit gehabt hätte. Ob der Besuch dieser Bildungsveranstaltung letztendlich von der Kepler Universität Linz als Lehrveranstaltung anerkannt wurde, ist für die Einstufung als Werbungskosten absolut irrelevant. Auch das Thema der Diplomarbeit "Interkulturelle Bildung in der Altenarbeit" fand nicht einmal Ansatzweise in der vorgelegten Inhaltsdarstellung Platz. Dass das Bildungsangebot tagesfüllend war und der Berufungswerberin wenig Zeit für sonstige Tätigkeiten blieb, kann den fehlenden Bezug zur tatsächlichen beruflichen nicht kompensieren. In der sehr ausführlichen Begründung der Berufungsvorentscheidung vom wurde bereits dargestellt, dass die erworbenen Kenntnisse eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten müssen. Weiters wurde der Berufungswerberin die Frage gestellt, was eine Ostasienforschung mit ihrem Beruf zu tun hätte. Auf diese Darstellungen wurde aber in keinster Weise eingegangen. Im Vorlageantrag wurde lediglich angeführt, dass der Universitätslehrgagen der Diplomarbeit sowie der beruflichen Tätigkeit im Rahmen einer interkulturellen Bildung gedient hätte (auf die Ausführungen im "Punkt 1.) Studiengebühren" wird diesbezüglich verwiesen).

Eine konkrete berufliche Verwertung kann aber durch diese Aussage nicht nachgewiesen werden. Eine interkulturelle Bildung kann in beinahen jedem Auslandsaufenthalt erkannt werden, dient aber noch nicht jedenfalls dem Erwerb, der Erhaltung und der Sicherung der Einnahmen (§ 16 EStG 1988). Die Berufungswerberin hatte zahlreiche Gelegenheiten gehabt, einen allenfalls unmittelbaren, direkten und konkreten Bezug zur beruflichen Tätigkeit darzustellen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Berufungsvorentscheidung geeignet, wie ein Vorhalt zu wirken und als solcher zu gelten. Es ist Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung bzw. dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. ). Die Berufungswerberin hat es aber bei Aussagen und Darstellungen lediglich allgemeiner Art belassen und hat damit die Darstellungen, welche bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurden, nicht zu widerlegen vermocht ("... dienten der Diplomarbeit sowie der beruflichen Tätigkeit im Rahmen einer interkulturellen Bildung. ..."). Es wurde auch nicht dargestellt in welcher Art und Weise sich dadurch die Berufschancen sowie die Verdienstmöglichkeiten verbessert hätten. Es wurde nirgends dargestellt, dass die Berufungswerberin ohne den Besuch dieser Veranstaltung geringere Aufstiegsmöglichkeiten bzw. Verdienstmöglichkeiten gehabt hätte.

Unter Beachtung dieser klaren und eindeutigen Sachverhaltselemente waren die diesbezüglich geltende gemachten Aufwendungen nicht der gesetzlichen Bestimmung des § 16 EStG 1988 zuzurechnen.

Vorbemerkungen: Die Berufungswerberin wurde erstmals mit Schreiben vom aufgefordert, die beantragten Werbungskosten durch Vorlage entsprechender Unterlagen oder Belege nachzuweisen. Mit Eingabe vom wurde eine Auflistung übermittelt. Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde die Berufungswerberin um Beschreibung der Zusammenhänge der Tagung Mariatrost und IDP mit dem Beruf ersucht. Mit Eingabe vom wurden diesbezüglich einzelne Punkte dargestellt. In der Berufungsvorentscheidung vom wurde dargestellt, dass hierbei eine private Veranlassung nicht ausgeschlossen werden könne und keine Notwendigkeit erkannt werde, diese Seminare zu besuchen. Im Vorlageantrag wurden die bisherigen Darstellungen weitgehend wiederholt. Mit Schreiben vom seitens des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Berufungswerberin nochmals aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, aus denen der genaue Inhalt dieser Seminare hervorgeht (auch wer an diesen Seminaren teilgenommen hat). Diesbezügliche Angaben blieb die Berufungswerberin bis zum heutigen Tage schuldig. Vor diesem Hintergrund sind die folgenden Berufungspunkte zu würdigen.

3.) IDP-Seminar (200,00 €): Veranstaltet wurde dieses Seminar von "Business Professional Women Austria" - Entwicklung der beruflichen Potentiale von Frauen auf allen Hierarchieebenen. Recherchen im Internet (www.bpw.at) haben ergeben, dass es sich bei diesem Veranstalter um ein internationales Frauennetzwerk handelt. Seit gibt es auch in Linz einen eigenen Club, B. Aus einer Beschreibung eines IDP Seminares in Wien ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: "Am zweiten Tag übten die Teilnehmerinnen Interviews, diskutierten über Business Etikette und machten sich über Ihre Ziele Gedanken." Da die Berufungswerberin keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt hat, war es nicht möglich, ihre Angaben im Vorlageantrag zu überprüfen. Den allgemeinen Inhalten nach, konnte jedenfalls keine hinreichende Berufsspezifität erkannt werden, um diese als Werbungskosten qualifizieren zu können.

4.) Tagung Mariatrost (50,00 €; 26,40 €; 166,82 €): Nach Angaben der Berufungswerberin handelte es sich hierbei um das Thema "Alters(n)bilder". Auch bei dieser Bildungsmaßnahme, hat die Berufungswerberin keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt. Da hierbei aber zumindest der Titel und die Beschreibung auf eine durchaus auch für die berufliche Tätigkeit der Berufungswerberin erforderliche Bildung erkannt werden kann, erscheint eine Subsummierung unter dem Titel Werbungskosten denkbar und vertretbar. Da die Berufungswerberin in der A-Schule beschäftigt ist, stellt dies eine sogenannte Fortbildung im Sinne des § 16 EStG 1988 dar. Bei der Beantragung der sog. Tagesgelder (26,40 €) ist allerdings zu bedenken, dass es sich hierbei um einen sog. Verpflegungsmehraufwand handeln muss. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Unabhängigen Finanzsenates als auch des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur dann gegeben, wenn die Reise so lange dauert, dass ein tatsächlicher Mehraufwand im Gegensatz zu den üblichen Gegebenheiten entstanden sein muss; dies ist bei sog. Tagesreisen nicht der Fall (vgl. UFS, , RV/0837-L/07; ). Da keine genauen Unterlagen vorgelegt wurden, war davon auszugehen, dass kein derartiger Mehraufwand tatsächlich entstanden ist. Die beantragten Aufwendungen in Höhe von 26,40 € waren demnach nicht zu berücksichtigen. Zusätzlich sind also Aufwendungen in Höhe von 216,82 € zu berücksichtigen:

Werbungskosten 2007: Werbungskosten lt. BVE: 1.484,88 € + 290,99 €: 1.775,87 € Aufwand Mariatrost: 216,82 € Werbungskosten lt. BE: 1.992,69 €

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at