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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 19.03.2013, RV/0947-L/12

Mediatorenausbildung als berufliche Fortbildung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der J A, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Einkommensteuer 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Abgabepflichtige ist Fachbereichsleiterin für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen in G.

Die Abgabepflichtige erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung 2011 neben ihren nichtselbständigen Einkünften Ausgaben für "Aus/Fortbildungkosten (KZ 722)" in Höhe von 7.777.84 € und 144,70 € für "Fachliteratur (KZ 720)" als Werbungskosten.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens folgende Fragen zu beantworten bzw. entsprechende Unterlagen vorzulegen:

"Bezüglich der beantragten Aufwendungen zur Fortbildung/Ausbildung/Umschulung wird um Nachreichung der Unterlagen (Kursbesuchsbestätigung, Zahlungsnachweise usw.) mit entsprechender Kostenaufstellung ersucht.

Um beurteilen zu können, ob abzugsfähige Werbungskosten gegeben sind, ist die Beantwortung nachstehender Fragen erforderlich:

Welche Tätigkeit wurde im Veranlagungsjahr ausgeübt (kurze Arbeitsplatzbeschreibung)?

Dienten die absolvierten Kurse der Verbesserung der Kenntnisse im ausgeübten Beruf?

Stehen die Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, mit dem Ziel einen verwandten Beruf auszuüben(wie z.B. FriseurIn - FußpflegerIn) bzw. eine bessere Position in ihrem ausgeübten Beruf erlangen zu können (bitte beschreiben)?

Sollten Sie eine umfassende Umschulung in einen anderen Berufszweig tätigen, so ist diese nur abzugsfähig, wenn sie dazu führt, dass die bisherige Tätigkeit aufgegeben wird bzw. die neue Tätigkeit in absehbarer Zeit zur Haupttätigkeit wird. Bitte erläutern Sie Ihre Beweggründe für den Wechsel und reichen Sie Unterlagen nach, aus denen die konkrete Absicht eventuell bereits erkennbar ist (z.B. Herabsetzung der Arbeitszeit, Bewerbungen).

Sollten Sie für Ihre Bildungsmaßnahmen Förderungsmittel erhalten haben, so sind diese in der Aufstellung anzuführen."

In ihrer Vorhaltbeantwortung vom 11. Juni 2102 teilte die Abgabepflichtige mit, dass sie Fachbereichsleiterin für Kinderbetreuungseinrichtungen in G sei, die Kurse der Verbesserung der Kenntnisse im Beruf dienten und sie keinen Wechsel in eine andere neue Tätigkeit anstrebe. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Fachbereichsleiterin beim Stadtamt G gehörten Konflikte zwischen Personal, Erhalter Kindergarten, Eltern - Pädagoginnen zum Alltag. Durch die Ausbildung werde ihr mehr Kompetenz mit Konfliktfeldern ermöglicht.

In der beiliegenden Bestätigung vom bestätigte die Arge Bildungsmanagement, dass das von der Abgabepflichtigen besuchte 2-semestrige Upgrade "Master of ARTS - MA (Mediation) einem Lehrgang universitären Charakters nach § 28 UniStG entspreche und mit der Bezeichnung "Master of ARTS - MA (Mediation)" abschließe. Der Lehrgang umfasse einen Umfang von 20 Semesterwochenstunden.

Lt. dem vorgelegten "Persönlichem Terminplan für AJ " sind folgende Seminare vorgesehen:

, Proseminar A (Teil1), "Sozialwissenschaftliche Methoden", 7,5 Std.

, Proseminar B (Teil 1), "Wissenschaftliche Techniken / Schreibwerkstatt", 7,5 Std.

, Proseminar A (Teil 2), "Sozialwissenschaftliche Methoden, 7,5 Std.

, Proseminar B (Teil 2), "Wissenschaftliche Techniken / Schreibwerkstatt", 7,5 Std.

() Masterprogramm 1, "Themenfindung und Richtlinien für die MasterThesis"

16. - , "Gruppenmediation - Konfliktregelung zwischen Interessensgruppen", 16 U-Std.

7. - , "Mediation advanced - Neurobiologische Grundlagen des Konfliktverhaltens und des mediativen Konfliktregelungsprozesses" 16 U-Std.

21. - , "Fallverstehen / Kasuistik in der Mediation", 16 U-Std.

25. - , "Haltung und Philosophie der MediatorInnen", 16 U-Std.

9. - , "Konflikttheorien, sozio-politische Konflikte und die Einsetzbarkeit von Mediation", 16 U-Std.

Die Seminare fanden alle im ARGE-Haus, Adresse1 statt.

Aus der Aufstellung über die beantragten Reise- und Übernachtungskosten geht hervor, dass die Abgabepflichtige vom 14. bis , vom 28. bis 29. Mai, vom 16. bis 18. September, vom 7. Bis 9. Oktober, vom 21. Bis 23. Oktober und vom 9. Bis Seminare besuchte. Weiters wurden Fahrtkosten zu einem "Diplomandentreffen (ohne Datum) für 257 km von 215,88 € als Werbungskosten beantragt.

Aus den Zahlungsbestätigungen der Arge Bildungsmanagement geht hervor, dass die Anmeldegebühr von 450 €, Kursgebühr für Proseminare A + B von 550 €, 1. Semestergebühr von 1.590 € und die 2. Semestergebühr von 1.590 €, gesamt somit 4.180 € Gebühren bezahlt wurden.

Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurden die beantragten Aufwendungen für Aus-/Fortbildungskosten von 7.777,84 € nicht als Werbungskosten anerkannt. Begründend führte das Finanzamt aus, dass es sich um Ausbildungskosten handle (keine berufsspezifische Fortbildung) und die Aufwendungen daher nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit Schreiben vom erhob die Abgabepflichtige mit folgender Begründung Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011:

"Wie aus dem Bescheid hervorgeht, lehnen sie eine Berücksichtigung meiner Fortbildungskosten ab. Gegen diesen Bescheid lege ich Berufung ein!

Die Tätigkeit als Fachbereichsleiterin für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen beim Stadtamt G erfordert von mir ausreichendes Konfliktlösungspotential, welches ich in meiner Ausbildung als Kindergärtnerin nicht erlernt habe. Mein Zuständigkeitsbereich beinhaltet die Organisation des Personals, welches mit über 40 Mitarbeiterinnen eine große Kompetenz erfordert. Im weitere weise ich darauf hin, dass zu meinen Aufgaben jene Fähigkeiten der Konfliktbewältigung erfordert war, welches ermöglicht in Konflikten zwischen Eltern und Personal adäquat zu vermitteln.

Fachwissen über Konfliktregelung zu erwerben ist eine Grundvoraussetzung um eine Abteilung qualitativ führen zu können - sollten Sie das anders sehen, fühle ich mich gezwungen weitere Schritte zu setzen und diese Begründung öffentlich zu hinterfragen."

In einem undatierten Aktenvermerk wird vom Finanzamt festgehalten:

"lt. tel. Kundin war der Teilnehmerkreis "bunt gemischt". Bei Nichtstattgabe der Berufung, ersucht Kundin um Vorlage an UFS"

Mit Vorlagebericht vom wurde die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Berufungswerberin (Bw) ist Kindergärtnerin und beim Stadtamt G als Fachbereichsleiterin für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen beschäftigt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Sie besuchte in den Streitjahren den von der Arge Bildungsmanagement veranstalteten, Lehrgang im Bereich "Mediation" laut obiger Darstellung. Das 2-semestrige Upgrade "Master of ARTS - MA (Mediation) entspreche einem Lehrgang universitären Charakters nach § 28 UniStG und schließe mit der Bezeichnung "Master of ARTS - MA (Mediation)" ab.

Nach den Ausführungen der Bw ist der Teilnehmerkreis "bunt gemischt" gewesen sowie nach den Darstellungen auf der Internetseite "http://www.bildungsmanagement.ac.at" des Veranstalters ist der Lehrgang auf keine spezifische Berufsgruppe zugeschnitten. Er wendet sich an keinen homogenen Teilnehmerkreis, ist von allgemeinem Interesse und daher privat mitveranlasst.

Die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse sind einerseits in allen möglichen Berufen, aber auch im privaten Bereich anwendbar; andererseits kann auch der Beruf eines "Mediators" ausgeübt werden.

Dieser hängt mit dem Beruf einer Kindergärtnerin bzw. einer Fachbereichsleiterin für Kinderbetreuungseinrichtungen nicht zusammen. Die Tätigkeiten sind nicht verwandt.

Ausdrücklich festzuhalten ist, dass die Bw erklärt hat, keinen Berufswechsel zur Mediatorin anzustreben.

Beweiswürdigung:

Die Ausführungen über den Lehrgang Mediation gründen auf die vorgelegten Unterlagen, den Angaben der Bw und sind z.T. der homepage des Veranstalters entnommen.

Dass Konfliktbehandlung sowohl im Privatleben als auch im Berufsleben für jedermann von Vorteil sein kann, ist unbestritten. Konfliktbehandlung in der dargestellten Weise hat eben einen derart weiten, auch privaten Anwendungsbereich, dass der Besuch eines derartigen Lehrgangs durch eine Kindergärtnerin bzw. Fachbereichsleiterin für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen jedenfalls auch privat veranlasst ist.

Dass die Tätigkeit des "Mediators" nicht mit der einer Kindergärtnerin bzw. Fachbereichsleiterin für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen verwandt ist, ergibt sich aus den verschiedenen Berufsbildern.

Das Berufsbild des Mediators wird mit "professionellem Konfliktmanagement" umrissen und kann als Konfliktvermeidungsstrategie bei gerichtlichen Verfahren oder in deren Vorfeld, aber auch in Betrieben und im Wirtschaftsleben etc. verwendet werden. Ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) fördert die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel, eine von ihnen selbst verantwortete Lösung des Konflikts zu erreichen.

Schon aus dieser Begriffsbestimmung ist erkennbar, dass die Berufe nicht artverwandt sind. Die gegebenen Anwendungsbereiche sind in einer Vielzahl von Berufen anwendbar. Die Vermeidung oder Lösung von Konflikten ist praktisch in allen Bereichen des Lebens ein wünschenswertes Ziel, gehört aber nicht spezifisch zum Berufsbild der Bw.

Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich einerseits aus der beruflichen Veranlassung.

Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden.

Andererseits dürfen die Aufwendungen nicht zu den Kosten der Lebensführung des Arbeitnehmers gehören. Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der Aufwendungen nicht einwandfrei durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben (zB ).

Im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Streitjahr gültigen Fassung sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Für den gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob die beantragten Aufwendungen auf Grund der Absolvierung einer Fortbildungs- oder einer im Zusammenhang mit der beruflichen oder einer damit verwandten Tätigkeit stehenden Ausbildungsmaßnahme entstanden sind.

Die Seminare betreffend Mediation sind privat mitveranlasst, da sie von allgemeinem Interesse sind und sich an keinen homogenen Teilnehmerkreis wenden. Es liegen daher keine Fortbildungskosten vor, da die Teilnahme nicht (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist, was die Nichtabzugsfähigkeit der gesamten Kosten nach sich zieht. (Aufteilungsverbot, da Trennung der Aufwendungen nicht möglich).

Aber auch steuerlich anzuerkennende Ausbildungskosten liegen nicht vor. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (konkretes Dienstverhältnis als Fachbereichsleiterin für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen). Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Von einer verwandten Tätigkeit ist auszugehen, wenn

• die Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden (zB Friseurin und Kosmetikerin, Dachdecker und Spengler) oder

• die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern (zB Fleischhauer und Koch, Elektrotechniker und EDV-Techniker).

Nach den oben beschriebenen Berufsbildern liegen die dargestellten Voraussetzungen im konkreten Fall nicht vor. Die Tätigkeiten sind nicht verwandt; steuerlich anzuerkennende Ausbildungskosten liegen daher jedenfalls nicht vor.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Bw die strittigen Kosten als Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bezeichnete. Dass die Bw konkret beabsichtigte, (auch) Einnahmen als Mediatorin zu erzielen, ist von der Bw ausdrücklich verneint worden.

Ein Zusammenhang mit allenfalls später erzielten Einnahmen ist daher nicht gegeben.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at