Verdacht des Finanzvergehens des Schmuggels
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen SC, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Dr. Gerold Teibinger, vom , SN 100/2004/00175/001, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:
... und dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 100/2004/00175/001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser anlässlich seiner Einreise am auf der Rollenden Landstraße über das Zollamt Nickelsdorf/Hegyeshalom eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 2.000 Stück Zigaretten der Marke L & M vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe von den og. Zigaretten nichts gewusst. Die Zollorgane hätten behauptet, dass sie "auf dem Fahrgestell" Zigaretten gefunden hätten. Im Zeitpunkt der Zollkontrolle sei der Bf. abwesend gewesen. Der LKW habe sich auf dem Zug befunden.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinstrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß § 44 Abs.1 lit. a FinstrG macht sich des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung, Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden (vgl. ).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus ().
Am reiste der Bf. auf der Rollenden Landstraße über das Zollamt Nickelsdorf/Hegyeshalom nach Österreich ein. Organe der Bundesgendarmerie-Grenzkontrollstelle 2460 Bruckneudorf kontrollierten den LKW-Zug des Bf. mit den behördl. Kennzeichen XY und entdeckten am um 00.10 Uhr unter dem Laderaum des Anhängers 10 Stangen Zigaretten der Marke L & M. Die Zigaretten befanden sich in Plastikverpackungen. Der Bf. erklärte anschließend, dass er lediglich diese Zigaretten mitführe.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat ermittelt, dass die die og. Zigaretten weder in der Europäischen Union noch für den Verbrauch in diesem Gebiet hergestellt wurden.
Es liegen daher hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. den objektiven Tatbestand des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinstrG verwirklicht hat, vor.
Aus den Ermittlungsergebnissen ergibt sich auch der Verdacht, dass der Bf. vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1, 1. Halbsatz FinStrG gehandelt hat
Von den bisher ermittelten Tatsachen kann jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auf das Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte gemäß § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG geschlossen werden.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG ist zu Recht erfolgt. Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen des Schmuggels tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Verdacht Schmuggel |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
CAAAD-08690