Einschränkung des Berufungsrechtes gegen abgeleitete Bescheide
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0599-S/06-RS1 | Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sind nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorzubringen. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, ist die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F.F., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch HR Dr. Susanne Fischer, vom betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw bezog im streitgegenständlichen Zeitraum neben seinen Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, über die Feststellungsbescheide vorlagen. Das für die Einkommensteuerveranlagung zuständige S.S. hat unter Zugrundelegung dieser Feststellungsbescheide, die wie folgt lauten
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Gesellschaft: | Steuernummer/Finanzamt: | Betrag: | Datum der Mitteilung
über die gesonderte Feststellung: |
BM | 832/3908-FA 08 | 1.199,69 | 9. Feber 2006 |
ET. | 028/1270 FA 52 | 0,- | |
TK. | 350/4577 FA 91 | 252,84 | |
DM | 123/8319 FA 53 (ehemals 127/8523 FA 52) | 517,50 | 18. Feber 2005 |
PS. | 021/8710 FA 90 | 123,12 | |
BD.P | 243/6874 FA 46 | 0,- |
die Einkommensteuer 2003 (in der Folge jeweils unter Anwendung des § 295 Abs. 1 BAO) vorgeschrieben.
Mit Bescheid von (weitere Änderung nach § 295 Abs.1 BAO) wurde der bisher berücksichtigte Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 18.326,- aus der Beteiligung BDP. ausgeschieden.
In der Begründung wurde auf die bescheidmäßigen Feststellungen des F.L. verwiesen. Die anteiligen Einkünfte des Bw. aus der Beteiligung an der BDP . wurden in Höhe von € 0,- festgestellt. Das Ergebnis resultiert auf Basis der Entscheidungen des FL, betriebliche Veranlagung, aufgrund der Nichtabgabe der Steuererklärungen 2003 für diese Gesellschaft.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wird eingewendet, dass der Bescheid unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangen sei. Zu den Tatsachen, die zur Änderung des bisherigen Einkommensteuerbescheides 2003 geführt habe, habe man kein Parteiengehör gewährt.
Nach Mitteilung der F.W. werde gegen den vom F erlassenen Bescheid wegen Nichtabgabe der Bilanz (1993 ?) 2003 Berufung eingebracht und gleichzeitig die Bilanz eingereicht. Diese Berufung richte sich auch auf die Festsetzung des ursprünglichen Ergebnisanteiles des Bw.
Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung gemäß § 252 BAO abgewiesen.
Daraufhin stellte der Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, mit folgender Begründung:
Die versäumte Steuererklärung habe man nachgereicht, das Ergebnis darüber sei abzuwarten, bevor über die streitgegenständliche Berufung entschieden werde. Da ein neuer Sachverhalt gegeben sei, erscheine eine Begründung mit in einem früheren Feststellungsverfahren getroffenen Entscheidungen als unzulässig. Außerdem könne es doch nicht sein, dass eine Berufung bei der BDP . einzubringen wäre, noch dazu in einem Verfahren, in dem man nicht als Partei beigezogen war. Die ergangene Berufungsvorentscheidung werde daher als rechtswidrig erachtet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für.... Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Aus dieser Bindungswirkung ergibt sich, dass die abgeleiteten Bescheide (Folgebescheide) nicht hinsichtlich der Richtigkeit derjenigen Bescheidelemente, an die sie gebunden sind, angefochten werden können.
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 BAO).
§ 295 Abs. 1 BAO bestimmt, dass immer dann wenn ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, dieser im Falle der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen ist. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall:
Der Bw. ist Beteiligter an der BDP . und machte bereits in seiner Einkommensteuererklärung 2003 aus dieser Beteiligung einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 18.326,- geltend, der im Zuge der Veranlagung Berücksichtigung fand.
Der Abgabenbehörde erster Instanz lagen mit erstmals die diesbezüglichen bescheidmäßigen Feststellungen des FL vor, worin die erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb - den Bw. betreffend - gemäß § 188 BAO mit € 0,- festgestellt wurden.
Eine Änderung (§ 295 Abs. 1 BAO) des Einkommensteuerbescheides 2003 unter Berücksichtigung dieser bescheidmäßigen Feststellungen erfolgte mit .
Aus den §§ 185 ff BAO ergibt sich ein System von Grundlagenbescheiden (hier Bescheid des FL ) und hievon abgeleiteten Bescheiden (hier Bescheid des FS).
§ 192 BAO betont die Bindung für die in Feststellungsbescheiden enthaltenen Feststellungen. Sie besteht bereits vor Rechtskraft (im formellen Sinn) des Feststellungsbescheides.
§ 252 Abs. 1 BAO schränkt das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide insofern ein, als Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können.
Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (z.B. ).
Voraussetzung ist allerdings, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist, was für den gegenständlichen Fall auch zutrifft.
§ 295 Abs. 1 BAO regelt die Anpassung abgeleiteter Bescheide und hat die Funktion diese mit den Inhalten erstmalig erlassener Feststellungsbescheide oder deren Abänderungen oder den Konsequenzen ihrer Aufhebung in Einklang zu bringen.
Abgeleitete Bescheide dürfen vor Erlassung des jeweiligen Grundlagenbescheides ergehen.
Mit der Maßnahme des § 295 BAO kann bis zur formellen Rechtskraft des nachträglich erlassenen Grundlagenbescheides gewartet werden, um der Abgabenbehörde eine wiederholte Bescheidanpassung zu ersparen. Ein Rechtsanspruch des Abgabenpflichtigen auf ein solches Zuwarten besteht allerdings nicht ().
Der Unabhängige Finanzsenat kann in der Vorgangsweise der Abgabenbehörde erster Instanz keine wie immer geartete Verletzung von Verfahrensvorschriften erkennen. Die Behörde hat sich bei ihrer Vorgangsweise an die Vorgaben der Bundesabgabenordnung gehalten und ist dem System von Grundlagenbescheid und hievon abgeleiteten Bescheiden gefolgt.
Die im Rahmen der Berufung/Vorlage vorgebrachten Argumente des Bw. verkennen somit die durch die Bundesabgabenordnung vorgeschriebene Rechtslage.
Wie diesen Schreiben allerdings zu entnehmen ist, wurde bereits seitens der BDP . beim F Berufung eingebracht und die versäumte Handlung (Nichtabgabe der Bilanz 2003) nachgeholt. Daraus resultierende Änderungen des Grundlagenbescheides werden - sobald dem für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen S.S. eine diesbezügliche Mitteilung vorliegt - wiederum von Amts wahrgenommen und ein neuer abgeleiteter Bescheid erlassen. (§ 295 Abs. 1 BAO).
Für ein Zuwarten bis zur formellen Rechtskraft des Grundlagenbescheides ("das Ergebnis des steuerrechtlichen Verfahrens ist abzuwarten") - wie der Bw vermeint - , besteht weder ein Rechtsanspruch noch jedwede Rechtfertigung.
Die Rechte des Bw. sind durch die seitens der betroffenen Gesellschaft beim zuständigen F eingebrachten Berufung jedenfalls gewahrt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Abschließend darf jedoch bemerkt werden, dass dem Bw. auch die Möglichkeit einer Aussetzung nach § 212a BAO (siehe dazu Aktenvermerk des zur Einkommensteuerveranlagung zuständigen FS vom ) angeraten wurde, mit dem Zweck, die Einhebung der Einkommensteuernachforderung für 2003 bis zur Erledigung der beim F eingebrachten Berufung auszusetzen.
Warum diese Möglichkeit bis dato vom Bw. nicht aufgegriffen wurde, ist für den Unabhängigen Finanzsenat, gerade in Anbetracht einer aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht erfolgversprechenden Berufung, nicht nachvollziehbar.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden und Folgebescheiden Anpassung durch § 295 Abs. 1 BAO |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAD-08687