Stundung im Finanzstrafverfahren bei erheblicher Härte und voraussichtlich begründetem Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens wegen Entscheidung eines nicht ordnungsgemäß zusammengesetzten Spruchsenates
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen SM, ehemals Film- und Videoproduktion, geb. am 19XX, whft. in W, vertreten durch den Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder Gerhard Friedl, 4707 Schlüßlberg, Marktplatz 4, wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a iVm § 38 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Amtsdirektorin Brigitte Burgstaller, vom , StrNr. Y zur StNr. 123, betreffend Zahlungserleichterung gemäß §§ 172 Abs. 1, 185 Abs. 5 FinStrG,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wirdinsoweit Folge gegeben, alsder bekämpfte Bescheid dahingehendabgeändert wird, dass der Beschwerdeführerin (Bf.) für die Entrichtung des aus dem gegen sie durchgeführten Finanzstrafverfahren StrNr. Y am Verrechnungskonto zur StNr. 123 aushaftenden Abgabenbetrages iHv. insgesamt 5.500,00 €, davon 5.000,00 € an Geldstrafe und 500,00 € an Verfahrenskosten, gemäß §§ 172 Abs. 1, 185 Abs. 5 FinStrG iVm § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Stundung bis zur Entscheidung des Finanzstrafsenates Linz 9 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz über den ebendort unter der GZ. FSRV/0054-L/12 anhängig gemachten Antrag der Bf. vom auf Wiederaufnahme des unter der GZ. FSRV/0039-L/11 durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens gemäß § 165 Abs. 1 FinStrG, bewilligt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz über ein am von der Bf. ebendort eingebrachtes Ansuchen um die Bewilligung einer Stundung (ohne Terminnennung) hinsichtlich des Rückstandes laut Buchungsmitteilung vom zur Kontonummer 123 iHv. 5.500,00 €, resultierend aus dem og. Finanzstrafverfahren zur StrNr. Y (Geldstrafe: 5.000,00 € und Verfahrenskosten: 500,00 €, laut Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Außenstelle Linz, Finanzstrafsenat Linz 9, vom , FSRV/0039-L/11), dahingehend entschieden, dass der Antragstellerin (gemäß § 212 Abs. 1 BAO) eine Stundung bis zum bewilligt wurde.
Begründend wurde dazu festgestellt, dass der spruchgemäßen Bewilligung der derzeitige (Gesamt-)Rückstand zur StNr. 123 zugrunde gelegt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die (frist- und formgerechte) Beschwerde der SM vom . Als Begründung wurde darauf hingewiesen, dass sich nach Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten herausstellen könne, dass ein Beratungsfehler des Steuerberaters im Zuge der Einbringung einer Selbstanzeige unterlaufen sei und zutreffendenfalls die Vermögensschadensversicherungsgesellschaft in Anspruch zu nehmen sein werde.
Weiters wurde auf eine im Abgabenbemessungsverfahren zur StNr. 054-34 am eingebrachte Berufung der Bf. verwiesen.
Weiters wurde ausgeführt, dass eine in der Angelegenheit bereits ergangene Berufungsentscheidung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz noch nicht zugestellt worden sei. Erst vor wenigen Tagen habe sich herausgestellt, dass dagegen, indem von der Berufungsbehörde ein erstinstanzlich von einer unzuständigen Behörde ergangenes Erkenntnis nicht aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, sondern in der Sache selbst (Strafberufung der Finanzstrafbehörde erster Instanz) entschieden worden sei, eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sein werde.
Aus den genannten Gründen werde daher eine Stundung der verfahrensgegenständlichen, vollstreckbaren Abgabenschuld bis zum beantragt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zu den Grundlagen der gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG in der verfahrensgegenständlichen Sache zu treffenden Beschwerdeentscheidung festzustellen, dass laut Aktenlage zur StrNr. Y über die von der Amtsbeauftragten gegen das die Bf. der Begehung von Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a iVm § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (aF) für schuldig erkennende, eine Geldstrafe von 3.000,00 €, eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, sowie einen Kostenersatz iHv. 300,00 €, aussprechende Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz, Senat I, vom , (form- und fristgerecht) erhobene Strafberufung der Unabhängige Finanzsenat Außenstelle Linz, Finanzstrafsenat Linz 9, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz in der in Anwesenheit der genannten Verfahrensparteien durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung vom unter der GZ. FSRV/0039-L/11 entschieden hat. In der bezeichneten Berufungsentscheidung wurde der Berufung der Amtsbeauftragten Folge gegeben und die gegen die Bf. zu verhängende Geldstrafe mit 5.000,00 €, die Ersatzfreiheitsstrafe mit drei Wochen, sowie die von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten mit 500,00 € (neu) festgesetzt. Diese in der Berufungsverhandlung vom verkündete und damit in Rechtskraft erwachsene Rechtsmittelentscheidung (vgl. § 164 FinStrG) wurde bis dato noch nicht schriftlich ausgefertigt (vgl. § 163 FinStrG).
Entsprechend den Bestimmungen der §§ 171 Abs. 1, 185 Abs. 4 FinStrG haftet zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aus dem gegen die Bf. durchgeführten rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahren (Schuldausspruch laut Ersterkenntnis/Teilrechtskraft; Straf- und Kostenausspruch laut Berufungsentscheidung) auf dem Verrechnungskonto zur StNr. 123 ein von der Bf. geschuldeter Abgabenbetrag iHv. insgesamt 5.500,00 €, davon 5.000,00 € an Geldstrafe und 500,00 € an Verfahrenskosten, Fälligkeit: , als unentrichtet aus.
Mit einer an den entscheidenden Berufungssenat gerichteten Eingabe vom hat die Bf. durch ihren ausgewiesenen Verteidiger unter Hinweis darauf, dass nachträglich - durch die Veröffentlichung der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , FSRV/0040-L/11 (die Veröffentlichung erfolgte am ) - hervorgekommen sei, dass auch der in der gegenständlichen Finanzstrafsache StrNr. Y erstinstanzlich tätig gewordene bzw. entscheidende Spruchsenat infolge Ausübung des Senatsvorsitzes durch einen, nicht mehr dem Dienststand angehörenden Richter (vgl. § 66 Abs. 2 FinStrG), nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen sei, die Wiederaufnahme des genannten Berufungsverfahrens gemäß § 165 Abs. 1 FinStrG beantragt.
Über diesen Antrag der Bf. wurde seitens des vorstehend bezeichneten Berufungssenates (vgl. § 166 Abs. 1 FinStrG) bis dato keine Entscheidung getroffen.
Gemäß §§ 172 Abs. 1 und 185 Abs. 5 FinStrG obliegt ua. die Einhebung, Sicherung und Einbringung der in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und der auferlegten Verfahrenskosten den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, sinngemäß die Bestimmungen der BAO und der Abgabenexekutionsordnung.
§ 212 Abs. 1 BAO zufolge kann die Behörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber aufgrund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen dazu in Betracht kommen, ua. den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung für den Antragsteller mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Zahlungserleichterungsbewilligung kann sich dabei auch auf Abgaben erstrecken, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213).
Mangels einer eigenen (anderslautenden) finanzstrafgesetzlichen Regelung, richtet sich die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen bzw. - gemäß § 185 Abs. 5 FinStrG - ebenso von im Finanzstrafverfahren auferlegten Verfahrenskosten einschließlich allfälliger Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nach der im Sinne des FinStrG anzuwendenden Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO.
Grundsätzlich ist die vom Antragsteller in seinem Ansuchen offenzulegende erhebliche Härte (vgl. dazu aber auch die Regelung des § 98 Abs. 2 FinStrG) im Zusammenhang mit ausgesprochenen Finanzstrafen nur dann bzw. insoweit gegeben, als sich das mit dem Ausspruch der Geldstrafe naturgemäß für den Bestraften ergebende finanzielle Übel über die mit den Zielsetzungen des FinStrG zwangsläufig verbundene, vom Gesetzgeber durchaus auch beabsichtigten Härten erheblich hinausgeht. Ein wesentlicher Zweck einer nach den allgemeinen Grundsätzen des § 23 FinStrG innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens gegenüber einem Finanztäter festgesetzten Geldstrafe ist es ua., durch eine verhaltensadäquate Sanktionierung der nachgewiesenen Straftaten sowohl den Beschuldigten von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten, als auch der künftigen Begehung von Finanzvergehen durch Dritte angemessen entgegen zu wirken.
Beispielshaft wird zu der somit nach dem FinStrG überhaupt möglichen, sich stets an den individuellen Verhältnissen des Anlassfalles orientierenden, in einem nicht an das Antragsbegehren gebundenen Verfahren gemäß §§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm 212 Abs. 1 BAO zu gewährenden, nachträglichen Fristerstreckung für die Entrichtung einer im Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafe auf die zur Frage der Aufrechterhaltung des Strafcharakters ergangenen Erkenntnisse des (unrealistisch lange Abstattungsfrist für eine Geldstrafe widerspricht dem gesetzlichen Strafzweck) bzw. vom , 2009/16/0093 (auch ein mehrjähriges Zahlungsziel kann grundsätzlich durchaus mit Strafzweck vereinbar sein) verwiesen.
Daneben würde aber auch eine durch die eingeräumten Zahlungsbedingungen im Zusammenhang mit einer Geldstrafe bewirkte Herbeiführung des (endgültigen) wirtschaftlichen Ruins des Bestraften den genannten Zielsetzungen des FinStrG nicht wirksam entsprochen werden ().
Indem die neben dem Vorliegen einer erheblichen Härte genannte Uneinbringlichkeit einer von einem Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Geldstrafe ohnehin unter der (drohenden) Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. § 20 FinStrG) steht, kommt dem von § 212 Abs. 1 BAO zusätzlich geforderten (Negativ-)Kriterium der vom Gesuch umfassten, sich einerseits aus Geldstrafe und andererseits aus Verfahrenskosten und allfälliger Nebengebühren zusammensetzenden, aushaftenden Abgabenschuld lediglich im Hinblick auf die neben der Strafe ebenfalls geschuldeten Kosten und Nebengebühren eine eigenständige Bedeutung zu (vgl. zB , mwN).
Sind die genannten Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 BAO (im Sinne des FinStrG) gegeben, so sind für die über das Zahlungserleichterungsansuchen zu treffende Ermessensentscheidung Feststellungen über die Billigkeit einer derartigen Maßnahme, im Sinne einer Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Parteiinteressen, und über deren Zweckmäßigkeit, im Sinne des ebenfalls zu beachtenden öffentlichen Interesses, zu treffen und gegeneinander abzuwägen.
Für den Anlassfall lässt sich so anhand der zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Aktenlage (StrNr. Y ; StNr. 054-34; FSRV/0039-L/11) feststellen, dass die alleinstehende, für zwei Kinder im Alter von 33 bzw. 7 Monaten sorgepflichtige Bf. sich derzeit in Karenz befindet und über ein Monatseinkommen iHv. 624,00 € verfügt. Daneben erhält sie monatlich einen Betrag von annähernd 300,00 € an Unterhaltszahlungen für ihre Kinder und wird daneben noch auch von ihrem Vater finanziell unterstützt (Bestreitung der Wohnungskosten). In dem gegen die Bf. mit Beschluss des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom zur AZ 56 eingeleiteten Abschöpfungsverfahren (im Schuldenregulierungsverfahren angemeldeter Schuldenstand ca. 143.000,00 €) leistet die Bf., deren Verrechnungskonto zur StNr. 054-34 einen Rückstand von annähernd 67.000,00 € ausweist, zurzeit keine Zahlungen (Angaben vom ).
Indem diese, der Bf. wohl auf absehbare Zeit keine zusätzlichen Zahlungen zur Reduzierung des Rückstandes laut StNr. 123 ermöglichenden, wirtschaftlich angespannten Verhältnisse zweifellos eine erhebliche, über die gesetzlichen Strafzwecke hinausreichende Härte iSd § 212 Abs. 1 BAO begründen - der Antragstellerin verbliebe mangels vorhandener eigener finanzieller Mittel wohl nur die Möglichkeit des Antrittes der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (subsidiär) ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe - und auch, zumindest hinsichtlich des Strafrückstandes iHv. 5.000,00 €, eine substantielle Gefährdung der Einbringlichkeit nicht vorliegt, können die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung iSd § 212 Abs. 1 BAO grundsätzlich als gegeben angenommen werden.
Im Rahmen der bei einer Ermessensübung über einen Zahlungsaufschub anzustellenden Überlegungen erscheint im Anlassfall, neben allgemeinen Billigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere auch die sich aus der derzeitigen Verfahrenslage ergebende Gesamtsituation im Hinblick auf das Zustandekommen des gegenständlichen Abgabenanspruches von Bedeutung. Angesichts der gegebenen Sach- und Rechtslage (offenbar lediglich in Teilrechtskraft erwachsene Erstentscheidung einer unrichtig zusammengesetzten Kollegialbehörde; vgl. , bzw. ) erscheint es nämlich durchaus möglich bzw. sogar wahrscheinlich, dass der zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständige Finanzstrafsenat Linz 9 des Unabhängigen Finanzsenates dem Antrag der Bf. auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens Folge geben, das (abgeschlossene) Berufungsverfahren wiederaufnehmen und in der dann zu treffenden neuen Sachentscheidung den Straf- und Kostenausspruch des Spruchsenates (vgl. FSRV/0040-L/11, bzw. vom , FSRV/0027-L/12) aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung durch den Spruchsenat (als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz) an die Erstinstanz zurückstellen wird.
Indem damit aber - bis zu einer neuerlichen Entscheidung des zuständigen, ordnungsgemäß zusammengesetzten Spruchsenates über Straf- und Kostenausspruch als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz - dem hier verfahrensgegenständlichen Abgabenanspruch seine Grundlage entzogen wäre, war auch in Anbetracht dessen, dass der im Falle einer abweisenden Ermessensentscheidung drohende (sofortige) Vollzug der (vom Berufungssenat) festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens in sich trägt und im Anlassfall auch öffentliche Rücksichten eine sofortige Vollziehung der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Entscheidung nicht notwendig erscheinen lassen (vgl. § 165 Abs. 5 letzter Satz FinStrG), spruchgemäß zu entscheiden und - in sachlich jedenfalls gerechtfertigter Abweichung vom Beschwerdebegehren - ein Zahlungsaufschub bis zu dem im Spruch genannten Ereignis auszusprechen.
Sowohl der in der Beschwerde für die Gewährung einer (antragsgemäßen) Stundung ins Treffen geführten Möglichkeit eines Beratungsfehlers und einer eventuellen Inanspruchnahme einer Vermögensschadensversicherung, als auch der von der Bf. im Abgabenverfahren zur StNr. 054-34 eingebrachten, mittlerweile von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom (als unzulässig) zurückgewiesenen, auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist für den Bescheid des Finanzamtes vom , mit dem ein Zahlungserleichterungsansuchen betreffend die mit Selbstanzeige bekanntgegebene Abgabenschuld abgewiesen worden war, abweisenden Finanzamtsbescheides vom , gerichteten Berufung, kommt angesichts der vorstehenden Entscheidungserwägungen keine weitere, eigenständige Bedeutung zu.
Für den Fall einer Abweisung ihres Wiederaufnahmeantrages bleibt es der Bf. unbenommen, bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz einen (weiteren) Antrag auf Zahlungserleichterung im gegenständlichen Finanzstrafverfahren einzubringen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 185 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 165 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Zahlungserleichterung erhebliche Härte Ermessen Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens |
Verweise | FSRV/0040-L/11 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at