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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 28.10.2005, FSRV/0082-W/05

Verdacht des Finanzvergehens des Schmuggels und des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0082-W/05-RS1
Der Bf. hat am anlässlich seiner Einreise nach Österreich bei der Grenzkontrollstelle Klingenbach 400 Stück Zigaretten der Marke L & M und 200 Stück Zigaretten der Marke Viceroy 2, die aus Rumänien stammten und die bereits berücksichtigte Reisefreimenge überschritten, nicht angemeldet. Es besteht daher der Verdacht, dass der Bf. das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG und des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte nach §§ 13, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 8, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen LS, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Dr. Egon Vogt, vom , GZ. 100/90.042/2005-AFB/Pö, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur GZ. 100/90.042/2005-AFB/Pö ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am "anlässlich seiner Einreise aus Rumänien kommend über den Mitgliedstaat Ungarn" vorsätzlich Waren, nämlich 400 Stück Zigaretten der Marke L & M und 200 Stück Zigaretten der Marke Viceroy 2 vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und anschließend versucht habe, diese Waren, die zugleich auch Gegenstände des Tabakmonopols seien, "anlässlich seiner Einreise über die Grenzkontrollstelle Klingenbach in das Steuergebiet der Republik Österreich einzubringen" und hiermit das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1lit. a FinStrG und des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 13, 44 Abs. 1 lit. a FinstrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Bf. sei von seinen in Spanien lebenden Freunden gebeten worden, für sie ein Paket mitzunehmen. Den Inhalt des Pakets habe er "bis zur Grenze" nicht gekannt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinstrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Gemäß § 44 Abs.1 lit. a FinstrG macht sich des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung, Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden (vgl. ).

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus ().

Am wurde der vom rumänischen Staatsbürger FM gelenkte Reisebus mit dem Kennz. XY anlässlich der Einreise nach Österreich von Organen der Grenzkontrollstelle Klingenbach einer Kontrolle unterzogen. Die Beamten stellten fest, dass FM 1.200 Stück Zigaretten der Marke L & M, RN 400 Stück Zigaretten der Marke L & M, AP 800 Stück Zigaretten der Marke L & M, IC 560 Stück Zigaretten der Marke L & M, und der Bf. 400 Stück Zigaretten der Marke L & M sowie 200 Stück Zigaretten der Marke Viceroy 2, die nicht angemeldet worden waren, jeweils aus Rumänien stammten und die jeweils bereits berücksichtigte Reisefreimenge überschritten, in ihren Reisetaschen mit sich führten.

Die Zigaretten wurden gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt.

Da die verfahrensgegenständlichen Zigaretten laut Beschlagnahmequittung aus Rumänien stammen, ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen um eingangsabgabepflichtige Waren im Sinne des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG handelt.

Der Bf. hat die im Spruch des Einleitungsbescheides genannten Nichtgemeinschaftswaren bei der Grenzkontrollstelle Klingenbach nicht angemeldet. Es liegen daher hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. den objektiven Tatbestand des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinstrG verwirklicht hat, vor.

Gemäß § 1 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) sind Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

Gemäß § 5 Abs. 3 TabMG 1996 ist der Handel mit Tabakerzeugnissen verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

Handel im Sinne des Abs. 3 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (§ 5 Abs. 4 TabMG 1996).

Das in Österreich bestehende Tabakmonopol ist Bestandteil des allgemeinen Rechtsbewusstseins.

Die Tatsache, dass der Bf. die im Spruch des Einleitungsbescheides genannten Zigaretten bei der Grenzkontrollstelle Klingenbach nicht angemeldet hat, begründet somit auch den Verdacht, dass der Bf. die objektiven Tatbestandsmerkmale des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte gemäß §§ 13 Abs. 1, 44 Abs. 1 lit. a FinstrG verwirklicht hat.

Aus diesen Ermittlungsergebnissen ergibt sich weiters Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der vorschriftswidrigen Verbringung sowie hinsichtlich der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Tabakmonopols vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1, 1. Halbsatz FinstrG gehandelt hat

Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verdacht
Schmuggel
Versuch
Eingriff in Monopolrechte
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAD-08671