Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides gemäß § 299 BAO (Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes bei einer Kilometerleistung über 30.000 km)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2002 gemäß § 299 BAO sowie Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte im Streitjahr Werbungskosten im Gesamtbetrag von 20.135,21 Euro geltend. Darin enthalten sind ua. Telefonkosten in Höhe von 617,68 Euro, Beiträge zur Bauern - Unfallversicherung in Höhe von 126,30 Euro, sowie Reisekosten und Tagesgebühren in Höhe von 19.247,50 Euro.
Das Finanzamt berücksichtigte vorerst mit Einkommensteuerbescheid vom die Werbungskosten in der vom Bw. beantragten Höhe. Auf Grund einer Nachbescheidkontrolle und dem dabei durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde dieser Bescheid gemäß § 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Dies mit der Begründung, dass Werbungskosten berücksichtigt worden seien, die bei genauer Prüfung nicht in dieser Höhe zustünden.
In dem mit diesem Aufhebungsbescheid verbundenen Einkommensteuerbescheid 2002 wurden Werbungskosten nur mehr in Höhe von 16.983,32 Euro anerkannt. In der Bescheidbegründung wurde dazu Folgendes ausgeführt:
"Das pauschale Kilometergeld kann nur für maximal 30.000 km anerkannt werden. Bei einer höheren Kilometerleistung können nur die tatsächlichen KFZ-Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Laut Ihren eigenen Angaben betragen die KFZ-Kosten 0,325 pro Kilometer. Die dienstlich gefahrenen Kilometer ohne Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte betrugen 76.835 km im Jahr 2002.
Die Telefonkosten wurden zu 50% als dienstlich veranlasst anerkannt. Die Bauernunfallversicherungsbeiträge stehen mit Ihren nichtselbständigen Einkünften in keinem Zusammenhang und stellen daher keine Werbungskosten dar."
In seiner gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO erhobenen Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass er diesen Bescheid als rechtswidrig erachte, da er selbst keinen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt habe und durch diesen Bescheid ein aufrechter und mit in Rechtskraft erwachsener Bescheid aufgehoben werde. Darüberhinaus sei dieser Bescheid rechtswidrig, da er vom Finanzamt Graz-Stadt außer Kraft gesetzt worden sei und dieses Recht gemäß § 299 BAO nur der Oberbehörde zustehe.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 brachte der Bw. vor, dass dieser zu seinem Nachteil gereiche und er an den von ihm beantragten Werbungskosten festhalte. Für ihn sei das Jahr 2002 abgeschlossen.
In der Folge wurde vom Bw. eine Vorlageerinnerung gemäß § 276 Abs. 6 BAO eingebracht und die Berufungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Gemäß § 299 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
§ 299 BAO in der genannten Fassung gestattet Aufhebungen nur mehr, wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt des Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht (vgl. Ritz, BAO3 , § 299 Tz 9 und 10).
Wie sich aus einem dem Aufhebungsbescheid vorangehenden Ermittlungsverfahren ergeben hat, wurde im vorliegenden Fall das Kilometergeld für mehr als 30.000 km gewährt. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre kann das amtliche Kilometergeld nur für 30.000 km oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten beruflichen Fahrten geltend gemacht werden, da bei so hoher Kilometerleistung die tatsächlichen Kosten erfahrungsgemäß geringer sind als das amtliche Kilometergeld. Das amtliche Kilometergeld stellt auf eine durchschnittliche Jahreskilometerleistung von 15.000 km ab; bei höheren Kilometerleistungen würden sich die tatsächlichen Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW im Hinblick auf den hohen Anteil an Fixkosten jedoch degressiv entwickeln. Würde man auch in solchen Fällen die Kosten für Pkw-Fahrten mit dem amtlichen Kilometergeld bemessen, ergebe sich hingegen ein lineares Ansteigen, welches immer mehr von den tatsächlichen Kosten abweicht (, und , sowie Doralt Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage, § 16, Tz 220, Stichwort "Fahrtkosten").
Durch die Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes für mehr als 30.000 km und die Berücksichtigung der Bauern-Unfallversicherung erweist sich jedoch der Spruch des Einkommensteuerbescheides vom als nicht richtig.
Damit sind hier aber die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Bescheidaufhebung und für die Erlassung eines den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheides, dem der Bw. in seiner Berufung inhaltlich auch nichts entgegen brachte, eindeutig erfüllt.
Die Ermessensübung (§ 20 BAO) des Finanzamtes zu Gunsten der Bescheidaufhebung ist aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, auf Grund des Vorranges des Prinzips der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (im Hinblick auf die im vorliegenden Fall nicht bloß geringfügige Unrichtigkeit des aufgehobenen Bescheides) ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Ritz, BAO3, § 299 Tz 52ff.).
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Aufhebung inhaltliche Unrichtigkeit Reiskosten Kilometergeld |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at