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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.08.2009, RV/3000-W/02

Anpassung des Säumniszuschlages bei teilweiser Stattgabe der Straßenbenützungsabgabe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Josef Boszotta, 7000 Eisenstadt, Winzerweg 5, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt vom betreffend Säumniszuschlag - Steuer, Straßenbenützungsabgabe entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und von der Straßenbenützungsabgabe 2000, d.s. 828,90 Euro der Säumniszuschlag von 2% festgesetzt, d.s. 16,60 Euro

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob die Befreiung von der Straßenbenützungsabgabe gemäß § 2 Z. 4 StraBAG für die Abfuhr von Hausmüll - zumindest teilweise - zum Tragen kommt, und insoweit der Säumniszuschlag angepasst wird.

1. Verfahrensablauf

Anlässlich einer Nachschau im Jahr 2001 stellte das Prüfungsorgan des Finanzamtes Eisenstadt fest, dass der Bw. mit seinen Kraftfahrzeugen im Zeitraum bis März 2001 Güterbeförderungen durchgeführt, aber die Straßenbenützungsabgabe dafür nicht entrichtet hatte.

Das Finanzamt Eisenstadt erließ am den Bescheid, mit welchem es die Straßenbenützungsabgabe für die Monate 1-12/2000 mit S 22.812,00 (1.657,81) festsetzte.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Eisenstadt von der Straßenbenützungsabgabe 2000 in Höhe von S 22.812,00 den Säumniszuschlag mit 2%, das sind S 456,00 fest.

Dagegen wurde Berufung erhoben. Eingewendet wurde, dass § 2 Z. 4 Straßenbenützungsabgabegesetz eine Befreiung für Hausmüll vorsehe. Von der Befreiung erfasst sei auch die Abfuhr der von Privaten an Sammelstellen deponierten Abfallstoffe. Auch die Sperrmüllabfuhr sei der Befreiung zugänglich, ebenso wie Abfuhr des in Betrieben anfallenden Hausmülls. Da die Tätigkeit des Bw. im Abtransport von Hausmüll und Sperrmüll bestehe und damit unter die Befreiung von der Straßenbenützungsabgabe falle, seien die Bescheide, und auch der Säumniszuschlagsbescheid, aufzuheben.

Dass die Straßenbenützungsabgabe nicht rechtzeitig zu den Fälligkeitstagen entrichtet wurde, wurde nicht bestritten.

Die beabsichtigte Entscheidung vom betreffen Anpassung des Säumniszuschlages, und die beabsichtigte Entscheidung betreffend Straßenbenützungsabgabe (RV/2912-W/02) wurden vom Unabhängigen Finanzsenat sowohl dem Bw., als auch dem Finanzamt vorgehalten. Das Finanzamt teilte mit, dass keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Entscheidung (Straßenbenützungsabgabe) bestehen. Diese Stellungnahme des Finanzamtes wurde dem Bw. zur Informationen überreicht. Mit Schreiben vom erklärte auch der Bw. keine weiteren Einwendungen gegen die beabsichtigte Entscheidung (Straßenbenützungsabgabe) einzubringen.

Über die Berufung wurde erwogen:

2. Materiellrechtliche Würdigung

Wird gemäß § 217 BAO idF vor dem BGBl. I 2000/142 eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird.

Beim Säumniszuschlag in Höhe von zwei Prozent des nicht rechtzeitig entrichteten Abgabenbetrages handelt es sich um eine objektive, verschuldensunabhängige Säumnisfolge. Die Bestimmung des § 217 BAO räumt der Abgabenbehörde keinerlei Ermessen ein. Einzige Voraussetzung für die Säumniszuschlagsvorschreibung ist daher, dass eine konkrete Abgabenschuld spätestens bis zum Fälligkeitstag nicht bzw. nicht zur Gänze entrichtet worden ist.

Im gegenständlichen Fall handelte es sich um die Straßenbenützungsabgabe 2000. Die Straßenbenützungsabgabe ist eine Selbstberechnungsabgabe und hätte bis entrichtet werden müssen. Auf Grund der unterbliebenen Selbstberechnung der Straßenbenützungsabgabe und der Ergebnisse der Nachschau erging der Bescheid vom aufgrund des § 201 BAO.

Wird eine Selbstbemessungsabgabe nach ihrer Fälligkeit mit Bescheid festgesetzt, so steht zur Entrichtung einer allenfalls daraus resultierenden Nachforderung gemäß § 210 Abs. 4 BAO eine Nachfrist von einem Monat zu. Ein Säumniszuschlag ist jedoch unabhängig von der Einhaltung dieser Frist wegen der Nichtentrichtung der Abgabe bis zum Fälligkeitstag verwirkt (Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, 158ff). Bei bescheidmäßigen Nachforderungen von Selbstbemessungsabgaben, die nach deren Fälligkeit erfolgen, fällt daher grundsätzlich ein Säumniszuschlag an, da die Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO nur zur Hemmung der Einbringung führt (vgl. Ritz, BAO2, § 217 Tz 11).

Bei der Verhängung von Säumniszuschlägen kommt zwingend eine rein formalistische Betrachtungsweise zur Anwendung, sodass es auf die Gründe für die nicht zeitgerechte Entrichtung der Straßenbenützungsabgabe nicht ankommt.

Da die Straßenbenützungsabgabe herabgesetzt wurde - siehe Berufungsentscheidung vom selben Tag, RV/2912-W/02 - ist der Säumniszuschlag anzupassen:

Straßenbenützungsabgabe für die Monate 1-12/2000 mit 50% festgesetzt von S 22.812,00 = S 11.406,00 (828,90 Euro) x2% =228,00 (16,60 Euro).

Aus all diesen Gründen war dieser Berufung ein teilweiser Erfolg beschieden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Straßenbenützungsabgabe
Anpassung
Selbstbemessungsabgabe
Verweise
Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, 158ff
Ritz, BAO, 2. Aufl. §217 Tz 11

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at