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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.10.2007, RV/1501-W/07

Sachbezug für Firmenwagen eines Aussendienstmitarbeiters, Jahresgesamtkilometerleistung von über 6.000 Kilometern

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist als technischer Außendienstmitarbeiter - Kundendienst-Servicetechniker und Systemspezialist für die Wartung von Telefonanlagen - nichtselbständig beschäftigt. Für diese Tätigkeit bekam der Bw. von seinem Dienstgeber, der B sowie der T ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug bereitgestellt, welches ihm auch für private Fahrten zur Verfügung stand.

Aus einer Bestätigung des Dienstgebers ist ersichtlich (AN-Akt 2000, AS 24), dass dem Bw. dafür vom Dienstgeber ein Sachbezug von monatlich € 180,23 vom 1. Jänner bis zum bei der Gehaltsabrechnung lohnversteuert wurde.

Mit Erklärung zur Durchführung seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000, beantragte der Bw. den bei der Lohnverrechnung versteuerten Sachbezug für den Firmenwagen in Höhe von € 2.162,76 (= 12 x 180,23) als Werbungskosten zu berücksichtigen, da die Summe der im Jahr 2000 privat getätigten Fahrten unter 6.000 Kilometer gelegen hätte. Zum Nachweis legte der Bw. ein Fahrtenbuch in Form einer excel-Tabelle bei, woraus die dienstlich (42.602) und die privat (4.417) gefahrenen Kilometer ersichtlich seien.

Mit Bescheid vom wurde die Arbeitnehmerveranlagung 2000 durchgeführt und setzte das Finanzamt die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten fest. Den Bescheid begründend führte das Finanzamt aus, die stichprobenweise Überprüfung des vorgelegten Fahrtenbuches habe ergeben, dass der Bw. an jenen Tagen an denen er von zu Hause aus zu Kunden und von dort zwischendurch in die Firma gefahren sei, keine privat gefahrenen Kilometer ausgeschieden habe. Da der zur Verfügung gestellte Firmenwagen somit für mehr als 6.000 Kilometer Privatfahrten Verwendung gefunden habe, könne dem Antrag auf Berücksichtigung des halben Sachbezugswertes nicht gefolgt werden.

Mit Schreiben vom erhob der Bw. Berufung und führte im Wesentlichen begründend aus, dass ihm in seinen Aufzeichnungen Fehler unterlaufen seien, die am Ergebnis der Gesamtbeschränkung der Privatkilometer insofern nichts ändern würden, als die Privatnutzung des Dienstwagens von 6.000 Kilometern pro Jahr nicht überschreite. Zum Nachweis der beruflich und veranlassten Fahrten lege er nunmehr den Buchkalender für das Jahr 2000 vor. Der Bw. beantragt die korrigierten Daten bei der Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigen und der Berufung stattzugeben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das zuständige Finanzamt die Berufung des Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 als unbegründet ab. Seine Entscheidung begründend führte das Finanzamt aus, dass auch ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliege, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für die Zurücklegung einer Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur Verfügung stelle. Suche ein Außendienst versehender Arbeitnehmer nach der mit dem dienstgebereigenen Kraftfahrzeug unternommenen Reise oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst die Arbeitsstätte auf und kehrt am selben Tag zu seiner Wohnung zurück, so sei die auf die Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung entfallende Strecke ungeachtet der durchgeführten Kundenbesuche als Privatfahrt zu erfassen. Laut Angaben des Dienstgebers habe der Bw. einen Schreibtisch zur Verfügung und diverse Innendienstarbeiten zu erledigen (Reperaturscheine, Wochenberichte, Tests).

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen und hält dabei nochmals fest, dass die "Zwischendurchfahrten" in die Betriebstätte nicht als privat veranlasste Kilometer zu bewerten seien. Der Bw. beantragt der Berufung stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Als ausschließlich strittig stellt sich im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren die Frage dar, ob bei berufsbedingten Fahren, welche von zu Hause aus begonnen werden und die während des Arbeitstages (zwischenzeitig) an die Arbeitsstätte des Dienstgebers führen, die Kilometer für die Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung als privat veranlasst zu beurteilen sind.

Gemäß § 25 Abs.1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn).

Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen auch dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 leg. cit. zufließen. Im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (unter anderem die Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Dieser Betrag ist jeweils im Bezug auf die betroffene Besteuerungsperiode zu ermitteln, wie dies regelmäßig in Verordnungsform geschieht ().

Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992, führt unter dem Titel "Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges" wie aus, dass wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal ÖS 7.000,-- monatlich (= € 509,--), anzusetzen ist.

Beträgt die monatliche Fahrstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 der genannten Verordnung im Monat nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im halben Betrag (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal ÖS 3.500,--, sohin € 254,50 monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich (§ 4 Abs. 2 leg. zit.).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt bei Vertretern, die ihre berufsbedingten Fahrten von der Wohnung aus antreten, ein fallweiser Besuch des Vertreters am Unternehmenssitz dann keine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz dar, wenn der Vertreter den Unternehmenssitz nur zwecks Ausladens der Muster und der Ware oder für andere Nebensächlichkeiten besucht; Innendienst darf allerdings dort nicht verrichtet werden ().

Betrachtet man nunmehr das vom Bw. vorgelegte Fahrtenbuch des Jahres 2000 so stellt sich dieses - zur Veranschaulichung auszugsweise dargestellt - folgendermaßen dar:


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Datum
Route
Km-Stand
dienstl.
priv.
Sa
74.189
56
Mo
W-12.-B-7.-1.-4.-W
74.245
180
Di
W-Schwadorf-Schwechat-B-Schwechat-W
74.425
225
Fr
W-Purkersdorf-B-16-W
74.815
117
Mi
W-1.-1.-1.-1.-3.-1.-W
76.454
125
Di
W-B-W
78.218
104
Mi
W-St.Pölten-B-2.-W
78.322
148
Mo
W-14.-B-1.-22.-W
80.679
142
Mo
W-Vösendorf-W
83.040
122
Di
W-4.-B-22.-W
83.997
172
Mo
W-Zwettl-Schwadorf-W
86.493
326
Fr
W-4.-B-Mödling-W
87.375
156
...

In Verbindung mit dem vorgelegten Buchkalender (Tagesplaner) des Jahres 2000 ist festzustellen, dass der Bw. zum Beispiel am nach Schwadorf, Schwechat, in die Betriebsstätte des Dienstgebers B und sodann nach Schwechat fuhr. Nach den eigenen Anmerkungen des Bw. auf dem Fahrtenbuch (excel-Tabelle) steht demnach "W" als Abkürzung für die Wohnung und "B" als Abkürzung für die Arbeitsstätte am Firmensitz des Dienstgebers. Aus dem Buchkalender in Verbindung mit dem Fahrtenbuch sind somit jene Fahrten, welche zu Hause begannen, zu einem Kunden und "zwischenzeitig" in seine Arbeitsstätte führten, eindeutig und zweifelsfrei ableitbar. Für diese Fahrten brachte der Bw. auch keine privat veranlassten Kilometer für die Strecke Wohnung - Dienststelle - Wohnung im Fahrtenbuch zum Abzug, sondern wurden auch Fahrten diese zur Gänze als dienstlich veranlasst behandelt.

Jene Fahrten des Bw. die ihn (ausschließlich) von seinem Wohnort in die Betriebsstätte seines Dienstgebers und zurück führten - so zum Beispiel am - wurden als privat veranlasst im Fahrtenbuch behandelt.

Fasst man nunmehr die monatlichen Angaben aus dem vorgelegten Buchkalender des Jahres 2000 im eben dargestellten Sinne zusammen, so bleibt festzustellen, dass der Bw. das arbeitgebereigene Fahrzeug im


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jänner
13 x
Februar
14 x
März
13 x
April
12 x
Mai
8 x
Juni
6 x
Juli
11 x
August
6 x
September
9 x
Oktober
15 x
November
7 x
Dezember
11 x

für die Wegstrecken "W - Kunde - B - Kunde - W"(in Summe somit an 125 Tagen im Jahr) verwendet hat.

Im Rahmen einer Vorhaltsbeantwortung gab der Dienstgeber des Bw. dem Finanzamt bekannt, dass dem Bw. für seine im "Innendienst" zu verrichtenden administrativen Tätigkeiten, wie z.B. dem Ausfüllen der Reparaturscheine, dem Verfassen von Wochenberichten und dem Durchführen von Tests udgl. ein Schreibtisch an der Dienststelle zur Verfügung steht.

Unbestrittenerweise befindet sich der Unternehmenssitz des Dienstgebers des Bw. (Dienststelle) in Wien. Die einfache Fahrstrecke von der dortigen Adresse bis zur Wohnadresse des Bw. beträgt (Quelle: www.de.map24.com) vom bis (47,26 km), vom bis (38,51 km, kürzere Entfernung infolge Wohnungswechsels des Bw.) und in der Zeit vom bis (48,86 km, infolge Standortverlegung des Dienstgebers).

Unter Zugrundelegung der Fahrstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung, unter Berücksichtigung der Kilometerangaben, multipliziert mit den aus dem Buchkalender ermittelten "zwischenzeitlichen" Anwesenheitszeiten am Unternehmenssitz lassen sich nachstehende privat veranlasst und gefahrene Kilometer des Bw. errechnen:


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Zeitraum
Anwesenheit des Bw. am Firmensitz
Kilometer Wohnung - Firmensitz - Wohnung
Gesamtkilometer privat veranlasst
bis
54
94
5.076
bis
62
76
4.712
bis
9
96
864
Summe
125
10.652

Wie aus der Tabelle ersichtlich, ergibt sich eine privat veranlasste Gesamtkilometerleistung in Höhe von gerundet 10.600 Kilometer, was einen monatlichen Durchschnitt von etwa 883 Kilometern entspricht.

Da das firmeneigene Kraftfahrzeug vom Bw. nachweislich somit für Privatfahrten (Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung) von mehr als 6.000 Kilometer verwendet wurde, war die beantragte Korrektur des Sachbezugswertes im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt zu Recht zu versagen.

Die vom Bw. in der Berufung vertretene Ansicht, wonach bei seinen zu Hause als dienstlich begonnenen Fahrten, welche "zwischendurch" ihn in die Betriebsstätte führten und in weiterer Folge auch wieder zu Hause endeten, ein privat veranlasster Kilometeranteil für die Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung nicht zu berücksichtigen sei, findet in der oben erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Deckung und sieht auch der Unabhängige Finanzsenat keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen.

Die Berufung war sohin als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Sachbezug für Firmenwagen
Jahresgesamtkilometerleistung
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2007, 300

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at