Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 30.10.2006, RV/1038-L/06

Bei Umsatzsteuerberichtigungen gemäß § 16 Abs. 1 und 3 UStG wird der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt erst im Zeitpunkt des Eintrittes der Uneinbringlichkeit des Entgeltes verwirklicht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der T-GmbH, nunmehr vertreten durch Dr. Christian Ransmayr, Meyndt Ransmayr Schweiger & Partner Rechtsanwälte OEG, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, 4020 Linz, vom gegen den Abrechnungsbescheid des Finanzamtes Linz vom , StNr. 000/0000, entschieden:

Der Berufung wird stattgegeben, und festgestellt, dass die Verrechnung von Umsatzsteuerrückforderungsansprüchen in Höhe von 219.700,00 € (Umsatzsteuer 10/2002) und 499.720,24 € (Umsatzsteuer 11/2003) mit Konkursforderungen nicht rechtmäßig war.

Entscheidungsgründe

Über das Vermögen der Berufungswerberin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom das Konkursverfahren eröffnet.

In der Niederschrift vom über das Ergebnis einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde unter Tz. 2 a festgehalten, dass eine Umsatzsteuerberichtigung in Höhe von 219.700,00 € erforderlich sei. Die Umsatzsteuerkorrektur werde im Massezeitraum Oktober 2002 wegen teilweiser Uneinbringlichkeit von Lieferforderungen gegen in einer Liste angeführte Unternehmen vorgenommen. Der Masseverwalter sowie der steuerliche Vertreter würden darauf aufmerksam gemacht, dass bei den diesbezüglichen Debitoren analog eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen sei.

Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und erließ am einen entsprechenden Festsetzungsbescheid.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom wurde der am im Insolvenzverfahren der Berufungswerberin angenommene Zwangsausgleich gerichtlich bestätigt. Die Konkursgläubiger erhielten eine 21,5 %-ige Quote, zahlbar binnen vier Wochen nach Annahme des Zwangsausgleichsvorschlages, nicht vor Rechtskraft der Aufhebung. Mit weiterem Beschluss vom wurde das Konkursverfahren gemäß § 157 Abs. 1 KO aufgehoben.

In einer weiteren Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom stellte der Prüfer fest, dass die im Rahmen der Prüfung vom vorgenommene Umsatzsteuerkorrektur für einen Teil der Forderungen zu Unrecht erfolgt sei. Die mit 219.700,00 € angenommene Umsatzsteuerberichtigung sei um 29.100,00 € auf 190.600,00 € zu reduzieren.

Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen, nahm am das Verfahren zur Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 2002 wieder auf, und erließ einen entsprechend abgeänderten Festsetzungsbescheid.

In einer Umsatzsteuervoranmeldung für November 2003 machte die Berufungswerberin einen Überschuss in Höhe von 499.720,24 € (berichtigte Umsatzsteuer 499.546,61 €; Vorsteuer 173,63 €) geltend.

Über Aufforderung des Finanzamtes wurden dazu mit Fax-Mitteilung vom ein Forderungskaufvertrag vom , abgeschlossen zwischen dem Masseverwalter der Berufungswerberin als deren Vertreter (Verkäufer) und der Fa. P-GmbH (Käuferin) vorgelegt. Vom Verkäufer würden Forderungen gegen in einer Beilage näher bezeichnete Unternehmungen in einem Gesamtumfang von 6,503.716,95 € betrieben. Diese Unternehmungen seien nicht in der Lage, die Forderungen zur Gänze zu dotieren. Die Forderungen würden um einen Kaufpreis von 1,600.000,00 € an die Käuferin verkauft.

Weiters wurde ein Schreiben vom vorgelegt, demzufolge von der Käuferin hinsichtlich Teilforderungen in Höhe von 3,971.557,59 € ein gänzlicher Forderungsverzicht ausgesprochen wurde.

Die Ermittlung der berichtigten Umsatzsteuer wurde wie folgt dargestellt:


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Gesamtforderung
3,971.557,59
davon Forderung ohne Umsatzsteuer
-224.958,00
3,746.599,59
netto
3,122.166,32
20 % USt
624.433,26
abzüglich Wertberichtigung lt. BP UVA 10/2002
-124.886,65
Berichtigungsbetrag § 16 UStG
499.546,61

Vom Finanzamt wurden die berichtigte Umsatzsteuer 10/2002 in Höhe von ursprünglich 219.700,00 € und die gesamte Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung 11/2003 in Höhe von 499.720,24 € mit Konkursforderungen verrechnet.

Mit Eingabe vom wurde die Zulässigkeit dieser Aufrechnung bestritten und die Erlassung eines Abrechnungsbescheides beantragt.

Im Abrechnungsbescheid vom stellte das Finanzamt fest, dass die Verrechnung der beiden genannten Gutschriften mit Konkursforderungen rechtmäßig gewesen sei, und dadurch Konkursforderungen im Ausmaß von 719.420,24 € getilgt worden wären. Das Finanzamt vertrat unter Hinweis auf die Bestimmung des § 19 KO die Ansicht, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufrechnung zulässig sei, darauf ankomme, ob im Zeitpunkt der Konkurseröffnung jener Sachverhalt bereits verwirklicht worden sei, der die Forderung bzw. Gegenforderung auslöse. Die Frage, welcher Sachverhalt welche Abgaben auslöse (steuerbares Verhalten), sei nach dem Abgabenrecht zu beantworten. Der Zeitpunkt der Festsetzung der Abgaben, die Fälligkeit und die Entstehung der Steuerschuld (§ 4 BAO) sei bei der Beurteilung der Aufrechenbarkeit nach § 19 Abs. 2 KO grundsätzlich unbeachtlich (Beiser, ZIK 2001, 289). Im Falle der nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage sei für die aus der Berichtigung entstehende sonstige Gutschrift bzw. Nachforderung maßgeblich, wann die zu Grunde liegende Lieferung oder Leistung ausgeführt worden sei (Kristen, ZIK 1998/96; Beiser, ZIK 2001, 289). Liege dieser Zeitpunkt vor Konkurseröffnung, dann sei auch bezüglich der Qualifikation der Berichtigung dieser Zeitpunkt entscheidend. Gleich sei die Rechtslage, wenn es zu einer Umsatzsteuer- bzw. Vorsteuerberichtigung gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 UStG komme. Auch hier könne nur der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ausschlaggebend sein, der der Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer zugrunde liege. Nicht zuletzt lasse der im § 16 UStG verwendete Ausdruck "Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz" darauf schließen, dass die Änderung auf einen bereits (vor Konkurseröffnung) verwirklichten steuerpflichtigen Sachverhalt Bezug nehme und kein neuer die Steuerpflicht auslösender Sachverhalt gesetzt werde. Es handle sich lediglich um eine "Berichtigung" eines bereits bestehenden Umsatzsteuer- bzw. Vorsteueranspruches im Sinne der Berücksichtigung der nachträglich eingetretenen Uneinbringlichkeit der Forderung bzw. Verbindlichkeit (vgl. , ZIK 2000/72). Auf Grund dieser Rechtslage ergebe sich, dass die gegenständlichen Gutschriften, die auf Grund von Umsatzsteuerberichtigungen für Rechnungen, die vor Konkurseröffnung ausgestellt worden seien und somit vor Konkurseröffnung erbrachte sonstige Leistungen abrechneten, mit Konkursforderungen aufgerechnet werden könnten.

In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom erhobenen Berufung wurde ausgeführt, dass die Umsatzsteuerschuld gemäß § 19 Abs. 2 UStG mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde, entstehe. Gemäß § 19 Abs. 4 UStG entstehe bei Berichtigung der Entgelte die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Berichtigung vorzunehmen sei. Gleichartiges gelte auch für Vorsteuerbeträge. Da somit die Umsatzsteuer 10/2002 frühestens mit Ablauf Oktober 2002, die Umsatzsteuer für 11/2003 frühestens mit November 2003 fällig werden konnte, liege eine wesentliche Voraussetzung der Aufrechnung, nämlich das Vorliegen der Forderung bei Konkurseröffnung nicht vor. Auch die in § 19 Abs. 2 KO mögliche Aufrechnungslage für betagte oder bedingte Forderungen könne im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommen, da Umsatzsteuervorgänge aus Oktober 2002 bzw. November 2003 eben nicht bereits zum "" (richtig: ) verwirklicht sein könnten. Der Abrechnungsbescheid sei demzufolge insoweit unrichtig, als die Voraussetzung für das Vorliegen einer aufrechenbaren Gegenforderung zum nicht gegeben sei. Es werde beantragt, die Berufung dem Berufungssenat gemäß § 282 Abs. 1 BAO zur Entscheidung vorzulegen. Weiters werde gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung beantragt.

In einer an das Finanzamt Linz gerichteten Eingabe des ehemaligen Masseverwalters im Insolvenzverfahren der Berufungswerberin vom , die auch dem unabhängigen Finanzsenat zur Kenntnis gebracht wurde, führte dieser aus, dass durch Annahme der Zwangsausgleichsquote die gänzliche Entschuldung des Unternehmens erfolgt sei. Die im Abrechnungsbescheid vom vorgenommene "Neufestsetzung" der Umsatzsteuerverbindlichkeit in Höhe von insgesamt 719.420,24 € bewirke ein quasi widerrechtliches Neuaufleben der seinerzeit im Konkurs angemeldeten Konkursquote, die in Folge der Quotenausschüttung bereits längst getilgt worden sei. Nach ständiger Judikatur bedeute die Annahme der Quote automatisch auch den Verzicht auf darüber hinausgehende Ansprüche sowie weiters auch den Verzicht auf darüber hinausgehende Sicherungen, jedenfalls aber sicherlich auch den Verzicht, die bereits erloschene Konkursforderung durch "Neufestsetzungen" in ungebührlicher Höhe wieder aufleben zu lassen. Dies bedeute eine dramatische Bevorzugung des Finanzamtes, die nicht hingenommen werden könne.

In einem Antwortschreiben vom teilte das Finanzamt dem Masseverwalter mit, dass sein Vorbringen bei einer eventuellen Entscheidung des Finanzamtes berücksichtigt werde. Eine Schädigung der Masse sei für das Finanzamt nicht erkennbar.

In einer am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Konkurseröffnung die der Umsatzsteuerberichtigung zugrunde liegenden Forderungen der Berufungswerberin noch nicht uneinbringlich gewesen wären. Die Berufungswerberin habe Handys um den Industrieabgabepreis gekauft und an die P-AG (Vertriebsgesellschaft) weiterverkauft. Diese Handys seien dann an die Endkunden um einen Preis zwischen 0,00 € und 1,00 € verkauft worden. Die Differenz sei von den Netzbetreibern (A1, One etc.) bezahlt worden. Der Endkunde habe sich bei Abschluss des Vertrages bei A1 verpflichtet, eine bestimmte Zeit ausschließlich dieses Netz zu benutzen. Aus dieser Abschlussverpflichtung sei es wirtschaftlich für den Handybetreiber offensichtlich rentabel, dem Handelsbetrieb, also dem Vertriebsnetz, dieses Handy zu bezahlen. Die Bezahlung der Handys sei im Schnitt ein bis zwei Monate später erfolgt. Die Berufungswerberin habe daher, weil sie die Weiterverrechnung der eingekauften Handys, aber auch die Weitergutschrift der einlangenden Provisionsabrechnungen von den Handybetreibern an die P-AG vorgenommen habe, eine relativ große Forderungsposition gegenüber der P-AG gehabt, die allerdings im Zeitpunkt der Konkurseröffnung unter der "Auflage", dass das Geschäft weitergeht, hundertprozentige Werthaltigkeit gehabt hätte, weil die Netzbetreiber, wenn der Markt weitergelaufen wäre, ja 100 % bezahlt hätten. Der Masseverwalter habe diese Forderungen allein deshalb um nur 20 % verkauft, da er nicht die Einbringlichkeit der Forderung im Auge gehabt habe, sondern für ihn einzig entscheidend gewesen sei, wie viel Geld er brauche, um den Zwangsausgleich durchzubringen. Daher sei der Betrag, den der Masseverwalter für den Verkauf der Forderungen bekommen habe, nicht ident mit dem wahren wirtschaftlichen Wert der Forderung gewesen.

Weiters verwies die Berufungswerberin darauf, dass Konkursrecht dem Abgabenrecht vorgehe. Der Aufrechnung stünde daher der bereits rechtskräftig abgeschlossene und erfüllte Zwangsausgleich entgegen.

Mit Berufungsentscheidung vom , RV/0618-L/04, wurde der Berufung nur teilweise stattgegeben, und mit ausführlicher Begründung die Ansicht vertreten, dass bei einer Umsatzsteuergutschrift, die auf Grund einer Berichtigung gemäß § 16 Abs. 1 und 3 UStG entstanden sei, der für die insolvenzrechtliche Einordnung maßgebliche Sachverhalt bereits im Leistungsaustausch liege. Auf die Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2006/15/0072 (früher: 2005/14/0089) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Mit Eingabe des nunmehrigen Rechtsvertreters der Berufungswerberin vom wurden die im Erstverfahren gestellten Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 216 BAO idF BGBl I 180/2004 ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Der Abrechnungsbescheid dient ganz allgemein dem Abspruch über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto (z.B. ; ), und kommt insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten über die Verrechnung von Gutschriften in Betracht (Ritz, BAO², § 216 Tz 2 mit Judikaturnachweisen).

Im Abrechnungsverfahren ist dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen (Ritz, a.a.O., § 216 Tz 4 mit Judikaturnachweisen). Über die Frage der Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung (auch einer Selbstbemessung) kann keinesfalls im Verfahren nach § 216 BAO, sondern nur im Festsetzungsverfahren entschieden werden. Dasselbe gilt bei Gutschriften (Stoll, BAO, 2315 mwN).

Im gegenständlichen Verfahren ist daher die Richtigkeit der bei der Berufungswerberin vorgenommenen Umsatzsteuerkorrekturen gemäß § 16 Abs. 3 UStG genau so wenig zu prüfen wie die Frage, ob diese zum richtigen Zeitpunkt vorgenommen wurde, oder die Frage, ob beim Leistungsempfänger zu Recht eine korrespondierende Vorsteuerkorrektur durchgeführt wurde. Im Abrechnungsverfahren ist vielmehr von der Richtigkeit der Abgabenforderungen bzw. Rückforderungsansprüche auszugehen.

Im vorliegenden Fall ist daher allein die Rechtsfrage zu klären, ob das Finanzamt die Ansprüche der Berufungswerberin auf Rückerstattung der berichtigten Umsatzsteuern ungeachtet des bereits abgeschlossenen Zwangsausgleiches mit Konkursforderungen aufrechnen durfte.

Gemäß § 19 Abs. 1 KO brauchen Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, im Konkurs nicht geltend gemacht zu werden.

Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Forderung des Gläubigers oder des Gemeinschuldners zur Zeit der Konkurseröffnung noch bedingt oder betagt war (§ 19 Abs. 2 KO).

In der Entscheidung vom , 2006/15/0072 vertrat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen die Ansicht, dass es sich bei Rückforderungsansprüchen um "negative Abgabenansprüche" handle. Solche Ansprüche entstünden (wie die Abgabenansprüche im engeren Sinn) kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet, verwirklicht werde. Auf die Bescheiderlassung komme es dabei nicht an. Mit dem Bescheid werde lediglich die Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Abgabenbehörde bewirkt, nicht aber das Entstehen des Anspruchs. Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 UStG 1994 geändert, so hätten der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen seien gemäß § 16 Abs. 1 UStG 1994 für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten sei. Eine Berichtigung habe nach § 16 Abs. 3 Z. 1 UStG 1994 auch zu erfolgen, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden sei. Die Bestimmung des § 16 UStG 1994 ordne allgemein die ex nunc-Wirkung der Berichtigung an. Die Änderungen führten nicht zu einer Berichtigung der ursprünglichen Steuerfestsetzung, sondern seien erst im Zeitraum der Änderung zu berücksichtigen. Gemäß § 46 Abs. 2 Z. 2 KO gehörten zu den Masseforderungen öffentliche Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht werde. Entsprechendes müsse für die zeitliche Abgrenzung der Forderungen der Gemeinschuldnerin gelten. Als den die Abgabenforderung unmittelbar auslösenden Sachverhalt im Falle von Umsatzsteuerberichtigungen nach § 16 Abs. 1 und 3 UStG 1994 habe der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom , 97/15/0095, den Eintritt der Uneinbringlichkeit des Leistungsentgeltes angesehen. Dem Erkenntnis sei zwar die umgekehrte Sachverhaltskonstellation zu Grunde gelegen, nämlich eine Vorsteuerrückforderung durch das Finanzamt, doch könne für den hier zu beurteilenden spiegelbildlichen Fall der "Vorsteuerberichtigung" (richtig: Umsatzsteuerberichtigung) nichts anderes gelten. Der die Abgabepflicht unmittelbar auslösende Sachverhalt sei im Falle von Umsatzsteuerberichtigungen nach § 16 Abs. 1 und 3 UStG 1994 jener, der abgabenrechtlich die Berichtigungspflicht auslöst. Im Falle der Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts sei dies der Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die Uneinbringlichkeit der Forderungen der Berufungswerberin erst nach Konkurseröffnung eingetreten ist. Dies wurde zum einen bereits in der mündlichen Verhandlung am eingehend dargelegt. Zum anderen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Abrechnungsverfahren nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen. § 216 BAO dient nicht dazu, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen zu umgehen (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 216 Tz 4). Es ist daher - wie bereits oben erläutert - von der Richtigkeit der bei der Berufungswerberin vorgenommenen Umsatzsteuerkorrekturen gemäß § 16 Abs. 3 UStG ebenso auszugehen wie davon, dass diese zum richtigen Zeitpunkt vorgenommen wurde. Im Abrechnungsverfahren wären daher Feststellungen, dass diese Umsatzsteuerberichtigungen bereits in früheren, insbesondere vor Konkurseröffnung gelegenen Voranmeldungszeiträumen vorzunehmen gewesen wären, jedenfalls unzulässig. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass das Finanzamt den Rückforderungsanspruch aus der Umsatzsteuerberichtigung 10/2002 zweimal im Zuge von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen geprüft hat. Auch die in der Umsatzsteuervoranmeldung 11/2003 geltend gemachte Umsatzsteuerberichtigung wurde überprüft.

Da die Entgelte somit erst nach Konkurseröffnung uneinbringlich wurden, ist der die "Abgabepflicht" (hier: den Rückforderungsanspruch) auslösende Sachverhalt erst während des Konkursverfahrens verwirklicht worden, weshalb nach der oben wiedergegebenen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes die vom Finanzamt vorgenommene Aufrechnung mit Konkursforderungen unzulässig war.

Da der unabhängige Finanzsenat gemäß § 63 VwGG an die im Erkenntnis vom dargelegte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden ist, war der Berufung vollinhaltlich stattzugeben und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Ergibt sich aus dem Abrechnungsbescheid (allenfalls erst im Rechtsmittelverfahren), dass Buchungen unrichtig waren, so sind sie richtig zu stellen (Ritz, BAO³, § 216 Tz 11). Aufgrund der gegenständlichen Berufungsentscheidung hat das Finanzamt daher die vorgenommene Aufrechnung mit Konkursforderungen auch auf dem Abgabenkonto rückgängig zu machen.

Zur gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Anmerkung gestattet, dass nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates (vgl. dazu auch die in der aufgehobenen Berufungsentscheidung vom zitierten weiteren Entscheidungen des UFS) die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes verfehlt ist. Entrichtet ein Unternehmer die vor Konkurseröffnung entstandene Umsatzsteuer nicht, und wird diese nach Konkurseröffnung berichtigt, fließt ein aus der Berichtigung entstehendes Guthaben in die Konkursmasse, obwohl der Unternehmer die Umsatzsteuer nie bezahlt hat. Eine Aufrechnung des Rückforderungsanspruches mit der ursprünglichen Umsatzsteuer (Konkursforderung) ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig. Damit wird nicht nur der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verletzt, sondern finanziert der Abgabengläubiger auch den Zwangsausgleich, da er von der als Konkursforderung angemeldeten Umsatzsteuer nur die Ausgleichsquote erhält, und das restliche Guthaben dem Gemeinschuldner zur Bedienung der übrigen Gläubiger zur Verfügung steht. Ein derartiges Ergebnis erscheint nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht sachgerecht und im Sinne des Gesetzes.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 19 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 46 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 63 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Schlagworte
Umsatzsteuerberichtigung
Masseforderung
Konkursforderung
Uneinbringlichkeit
Aufrechnung
Verweise
Zitiert/besprochen in
taxlex 2007, 224

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at