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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSI vom 29.03.2011, FSRV/0042-I/10

Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch einen Gastwirt

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Peter Maurer sowie die Laienbeisitzer Dr. Peter Wassermann und Mag. Thomas Karner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen F., wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Werner Kraus sowie der Schriftführerin Waltraud Vogelsberger durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Erstsenates dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

I.1. F. ist schuldig, er hat als abgabepflichtiger Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich 2004 bis 2005 unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume November 2003 bis Oktober 2004, Jänner, September und Oktober 2005 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 20.315,21 (11/03 € 7.978,69 + 12/03 € 521,05 + 01/04 € 521,05 + 02/04 € 2.021,05 + 03/04 € 521,05 + 04/04 € 521,05 + 05/04 € 521,05 + 06/04 € 521,05 + 07/04 € 521,05 + 08/04 € 521,05 + 09/04 € 521,05 + 10/04 € 656,51 + 01/05 € 2.085,17 + 09/05 € 1.728,54 + 10/05 € 1.155,80) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen,

weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt wird.

Überdies hat der Beschuldigte die pauschalen Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 200,00 und die allfälligen Kosten eines Strafvollzuges zu tragen, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden.

I.2. Das gegen F. beim Finanzamt Innsbruck überdies unter der StrNr. 081/2005/00177-001 wegen des Verdachtes, er habe auch betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2002 bis Oktober 2003 sowie November und Dezember 2004 Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , StrNr. 081/2005/000177-001, hat der Spruchsenat III beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz F. nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes Innsbruck (fortgesetzt) hinsichtlich der Zeiträume 01-12/2002, 01-12/2003, 01-12/2004 sowie 01, 09 und 10/2005 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 25.782,21 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 [iVm. § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00 bestimmt.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, der als Gastwirt tätige F. habe in den Jahren 2002 bis 2005 immer wieder Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet oder gar nicht abgegeben und habe die Jahresveranlagungen für 2002 bis 2004 nicht bezahlt. Auf diese Art und Weise habe er Umsatzsteuerverkürzungen in Höhe von insgesamt € 25.782,21 bewirkt.

Im Zuge der Umsatzsteuerprüfung am habe der Beschuldigte Selbstanzeige betreffend der Monate 10-12/2004, 01/2005 und 09/2005 erstattet, es aber unterlassen, rechtzeitig die geschuldeten Beträge zu entrichten.

Der objektive Sachverhalt werde vom Beschuldigten nicht ernsthaft in Abrede gestellt, wenn er darlegt, er habe in den Jahren zuvor (gemeint vor 2005) vereinzelt Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet abgegeben und für Jänner und September 2005 die Umsatzsteuervoranmeldungen im Akt abgelegt, ohne sie an das Finanzamt zu schicken.

Die subjektive Tatseite würde sich aus dem äußeren Tatgeschehen ergeben und letztlich auch aus dem Einbekenntnis des Beschuldigten, in eklatanten finanziellen Schwierigkeiten gewesen zu sein. Damit habe er in objektiver und subjektiver Hinsicht das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht.

Im Rahmen der Strafzumessung wurden als mildernd berücksichtigt die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten, sein Tatsachengeständnis, das lange Zurückliegen der Taten und der Umstand, dass der Schaden zwischenzeitlich zur Gänze gut gemacht worden sei, als erschwerend hingegen nichts.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Bei der mündlichen Verhandlung am sei vom Vorsitzenden des Spruchsenates auf das Vorbringen des Beschuldigten, dass die Verspätungen oder Unterlassungen nicht wissentlich und nicht vorsätzlich erfolgt seien, nicht eingegangen worden. Der Vorsitzende habe nur hören wollen, ob Zahlungen verspätet erfolgt seien: Diese Tatsache habe der Beschuldigte nicht verneinen können. Damit sei aber sein Anbringen in diesem Verfahren nicht gewürdigt worden.

Die Begründung im angefochten Erkenntnis, dass der Beschuldigte es für gewiss gehalten habe, dass er durch eine nicht erfolgte Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen seine abgabenrechtliche Verpflichtung verletzt hätte, sei nicht richtig. Diese Pflichtverletzung sei dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen, weil er die Formulare durch einen Irrtum falsch abgelegt habe.

Seine Zahlungswilligkeit sei jederzeit gegeben gewesen. Ein Ansuchen um Zahlungserleichterung habe er deshalb erst am eingebracht, weil erst mit der Buchungsmitteilung vom der offene Saldo auf seinem Konto mit € 12.059,10 richtig ausgewiesen worden sei. So sei zum Beispiel noch mit Buchungstag ein Rückstand von € 38.433,01 ausgewiesen gewesen.

Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat am wurde der verfahrensgegenständliche Sachverhalt eingehend erörtert.

Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wurde F. bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vom befragt. Dabei gab er an, seine Frau sei Kellnerin und bei ihm angestellt. Ihm würde eigentlich kein Einkommen bleiben, sondern er würde vom Einkommen seiner Frau leben. Durch die Schulden bei den Banken müsse er so hohe monatliche Raten bezahlen, dass ihm vom Betrieb des Gasthauses nichts verbleiben würde. Im Ausgleichsverfahren habe er eine Quote von 40% bezahlt. Die Banken hätten Pfandrechte gehabt, sodass er insoweit also nicht entschuldet worden sei.

Er habe drei Kinder im Alter von 22, 20 und 18 Jahren. Die Kinder würden studieren.

Er habe außer dem Betriebsgebäude kein nennenswertes Vermögen. Sein Eigenverbrauch und die Logis für die ganze Familie würden dem Betrieb entnommen werden.

In der mündlichen Berufungsverhandlung vom gab der Beschuldigte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzend an, er sei nach wie vor als Hotelier tätig. Er würde das Hotel H in P besitzen, welches er von seinem Vater Ende 1984 übernommen habe.

Für private Zwecke würden ihm monatlich etwa € 500,00 zur Verfügung stehen. Allfällige buchhalterische Gewinne des Unternehmens würden von ihm zur Rückzahlung der Betriebskredite verwendet werden.

Er habe keine Sorgepflichten.

Er habe ebenso keine privaten Verbindlichkeiten.

Gesundheitlich sei er insoweit belastet, als er unter einer Gefäßverengung im Oberschenkel leiden würde, welche behandelt werden müsse.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. insbesondere Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Diese Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfiel gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II 1998/206, für den Fall, dass die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden war oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte. Für Voranmeldungs-Zeiträume beginnend ab Jänner 2003 war dazu weitere Voraussetzung, dass die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 100.000,00 nicht überstiegen hatten (BGBl. II 2002/462).

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung dieser Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet worden sind.

Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, der (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem bestimmte erzielte Umsätze gegenüber dem Fiskus in den Steuererklärungen verheimlicht mit dem Ziel, dass die Abgabenbehörde die Jahresumsatzsteuer erklärungsgemäß zu niedrig festsetzen möge, was tatsächlich geschieht) (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative).

Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen wäre zu sprechen, wenn ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die unrichtigen Steuererklärungen beim Finanzamt einreicht mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden).

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angesehen werden.

Den vorgelegten Akten ist zum den Tatvorwurf gegen den Beschuldigten folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der Beschuldigte hat ab das Hotel H in P von seinem Vater V. gepachtet. Mit Übergabsvertrag vom hat V. den Betrieb mit Wirkung zum an den Beschuldigten übergeben.

Der Beschuldigte ermittelt seinen wirtschaftlichen Erfolg nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1. Dezember bis zum 30. November des Folgejahres.

Im Wirtschaftsjahr Dezember 2001 bis November 2002 ist zunächst der Voranmeldungszeitraum September 2002 strafrelevant. Für diesen Zeitraum hätte der Beschuldigte bis zum Ablauf des die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.361,01 zu entrichten bzw. entsprechende Voranmeldungen einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist. Der Beschuldigte hat die Zahllast erst mit Verrechnungsweisung vom und somit verspätet bekannt gegeben und in weiterer Folge nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet.

Berücksichtigt man, dass in den übrigen Vorauszahlungszeiträumen dieses Wirtschaftsjahres der Beschuldigte seinen diesbezüglichen umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen rechtzeitig nachgekommen ist, so wird dieser einmalige Vorgang im Zweifel zugunsten des Beschuldigten hinsichtlich der subjektiven Tatseite für nicht erweislich gehalten.

Die am beim Finanzamt Innsbruck eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung für das Wirtschaftsjahr Dezember 2001 bis November 2002 (wovon nur die Zeiträume Jänner bis Dezember 2002 Gegenstand dieses Finanzstrafverfahrens sind) hat eine Restschuld von € 1.532,97 (das sind 11% der Jahresumsatzsteuerschuld) ausgewiesen, wobei man anzunehmen hat, dass diese Restschuld aus erst aus Anlass des Jahresabschlusses berücksichtigten Privatanteilen bzw. Eigenverbrauchen resultiert. Auch dieser Vorgang wird daher im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten hinsichtlich der subjektiven Tatseite für nicht erweislich gehalten.

Das Finanzstrafverfahren hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner bis November 2002 ist daher im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen.

Im Wirtschaftsjahr Dezember 2002 bis November 2003 ist zum einen der Voranmeldungszeitraum Februar 2003 strafrelevant. Für diesen Zeitraum hätte der Beschuldigte bis zum Ablauf des die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.427,62 zu entrichten bzw. entsprechende Voranmeldungen einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist. Der Beschuldigte hat die Zahllast erst mit Umsatzsteuervoranmeldung vom und somit verspätet bekannt gegeben und in weiterer Folge nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet.

Auch bei diesem Vorgang wird unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte in diesem Wirtschaftsjahr ansonsten seinen umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen (abgesehen vom anders gelagerten Tatvorwurf betreffend November 2003) jeweils rechtzeitig nachgekommen ist, dieser Vorgang im Zweifel zugunsten des Beschuldigten hinsichtlich der subjektiven Tatseite für nicht erweislich gehalten.

Wie bereits angesprochen, stellt sich die Beweislage betreffend den November 2003 anders dar. Für diesen Zeitraum wäre die Vorsteuerberichtigung aus einem Sanierungsgewinn anlässlich des zu GZ. Y beim Landesgericht Innsbruck durchgeführten Ausgleichsverfahrens zu berücksichtigen gewesen, was offenbar den Beschuldigten veranlasst hat, für diesen Monat eine Entrichtung der am fälligen Vorauszahlung der Umsatzsteuer bzw. die Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung zu unterlassen. Die in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2003 ausgewiesene Restschuld von € 7.978,69 (das sind 30% des Jahresumsatzsteuerbetrages) resultiert aus diesem Verhalten.

Somit ist das Finanzstrafverfahren hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Dezember 2002 bis Oktober 2003 im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen. Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes November 2003 hat er hingegen den Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in objektiver wie in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Zum Wirtschaftsjahr Dezember 2003 bis November 2004 ist festzuhalten, dass für den Zeitraum Februar 2004 bis zum Ablauf des und für den Zeitraum Oktober 2004 bis zum Ablauf des der Beschuldigte die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu entrichten bzw. entsprechende Voranmeldungen einzureichen gehabt hätte, was nicht geschehen ist.

Anlässlich der am zu AB-Nr. Z durchgeführten USO-Prüfung wurde eine Voranmeldung für Oktober 2004 nachgereicht, bei welcher eine Zahllast von € 2.501,39 ausgewiesen war.

Mit der am eingereichten Jahresumsatzsteuererklärung für das Wirtschaftsjahr Dezember 2003 bis November 2004 wurde eine Restschuld von € 6.710,41 (das sind rund 31% der Jahresumsatzsteuer) ausgewiesen. In freier Beweiswürdigung wird angenommen, dass sich dieser Betrag aus unrichtigen Zahlungen oder Bekanntgaben von Zahllasten während des Wirtschaftsjahres ergibt, sohin sich für die Voranmeldungszeiträume Dezember 2003, Jänner, März, April, Mai, Juni, Juli, August und September 2004 jeweils eine Zahllast in Höhe von € 521,05 und für Februar 2004 in Höhe von € 2.021,05 erschließt (hinsichtlich Februar 2004 war jegliche Entrichtung oder Bekanntgabe unterblieben, sodass die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuerzahllast entsprechend zu schätzen waren).

Aufgrund der am - zur Vermeidung einer Verböserung in Übernahme der Verwaltungsübung - als insoweit mit strafbefreiender Wirkung erstatteten Selbstanzeige verbleibt hinsichtlich Oktober 2004 ein Betrag von € 656,51 als strafrelevant.

Hinsichtlich des Zeitraumes November 2004 wurde zu Beginn der USO-Prüfung ein Umsatzsteuerguthaben von € 1.135,96 angegeben. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten wird angenommen, dass dieser Betrag tatsächlich seiner Richtigkeit entspricht, also auch die Privatanteile bereits beachtet wurden. Das Finanzstrafverfahren betreffend November 2004 ist daher einzustellen.

Zum Wirtschaftsjahr Dezember 2004 bis November 2005 ist schließlich auszuführen, dass hinsichtlich des Zeitraumes Dezember 2004 zu Beginn der oben angeführten USO-Prüfung ein Umsatzsteuerguthaben von € 708,92 erklärt wurde. Das Finanzstrafverfahren betreffend Dezember 2004 ist daher einzustellen.

Für den Zeitraum Jänner 2005 hätte bis zum Ablauf des und für den Zeitraum September 2005 hätte bis zum Ablauf des der Beschuldigte die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu entrichten bzw. entsprechende Voranmeldungen einzureichen gehabt hätte, was nicht geschehen ist.

Zu Beginn der zu AB-Nr. Z durchgeführten USO-Prüfung am hat er die Zahllast für Jänner 2005 mit € 2.794,09 - von Seiten der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde diesbezüglich ein Betrag von lediglich € 2.085,17 vorgeworfen - und für September 2005 mit € 1.728,54 bekannt gegeben.

Schließlich hätte der Beschuldigte für den Zeitraum Oktober 2005 bis zum Ablauf des die Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist. Erst am hat er die Zahllast in Höhe von € 1.550,80 bekannt gegeben. Eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung erfolgte nicht.

In der mündlichen Berufungsverhandlung haben der Beschuldigte und der Amtsbeauftragte erklärt, letztendlich in gesamthafter Betrachtung gegen diese hier dargestellten, in der Verhandlung ausführlich erörterten Feststellungen keinen Einwand zu erheben.

Somit steht fest, dass der Beschuldigte im dargestellten Umfang Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.

Im gegenständlichen Fall kommt eine Bestrafung wegen zumindest versuchter Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer im Sinne der §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG nicht in Frage, weil - siehe die obigen Ausführungen - mit den Jahresumsatzsteuererklärungen bzw. den (verspätet eingereichten) Umsatzsteuervoranmeldungen die Bemessungsgrundlagen für die strafrelevanten Zeiträume in zutreffender Höhe bekannt gegeben wurden und somit kein Versuch einer Verkürzung von Jahresumsatzsteuer vorgelegen ist.

In subjektiver Hinsicht ist ergänzend auf die umfangreichen unternehmerischen Erfahrungen und die damit verbundene Sachkenntnis des Beschuldigten hinzuweisen.

Zudem dürfen zwar gemäß § 186 Abs. 2 FinStrG getilgte Bestrafungen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt und in Auskünfte an Gerichte oder andere Behörden nicht aufgenommen werden und der Bestrafte ist nicht verpflichtet, getilgte Bestrafungen auf Befragen vor Gericht oder einer anderen Behörde anzugeben. Allerdings kann auch eine getilgte Vorstrafe zur Beurteilung der subjektiven Tatseite herangezogen werden (vgl. ; ).

Im vorliegenden Fall ist daher bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite auch auf die (bereits getilgte) Bestrafung des Beschuldigten durch die Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Str.L.Nr. S, wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verweisen. Schon damals wurde er wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bestraft.

Es bestehen daher keine Zweifel, dass der Beschuldigte hinsichtlich der hier gegenständlichen Tatvorwürfe auch die subjektive Tatseite verwirklicht hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß. Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet, wobei nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen ist, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist.

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt somit € 20.315,21 x 2 = € 40.630,42.

Nach Vornahme eines Abschlages um ein Drittel zur Realisierung des tatbildimmanent geringeren Unwertgehaltes von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (im Vergleich zu endgültigen Abgabenvermeidungen nach § 33 Abs. 1 leg.cit.) und unter der Annahme, dass sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage hielten und von durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten auszugehen wäre, ergäbe sich somit ein Ausgangswert von rund € 13.500,00.

Der Mehrzahl der deliktischen Angriffe über zwei Jahre hinweg als erschwerend stehen jedoch als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, die erfolgte Schadensgutmachung, die finanzielle Zwangslage des Unternehmens im Tatzeitraum sowie die Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes mittels Jahresumsatzsteuererklärungen und nachgereichter Umsatzsteuervoranmeldungen, sodass sich der Ausgangswert auf € 9.000,00 verringert.

Der Zeitablauf seit Tatbegehung und das zwischenzeitliche abgabenrechtliche Wohlverhalten des Beschuldigten (mit Ausnahme der Versteuerung der Privatanteile und des Eigenverbrauchs erst mittels Jahresumsatzsteuererklärung) berechtigen zu einer weiteren Verringerung auf € 6.000,00.

Die vom Beschuldigten glaubhaft dargelegte angespannte wirtschaftliche Lage seine Person betreffend führt zu einer Verringerung auf € 4.000,00. Letztendlich führt die überlange Verfahrensdauer (zwischen der Verkündung und der Ausfertigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegen drei Jahre) mit einem Abschlag um die Hälfte zu Buche, sodass sich in gesamthafter Erwägung bei Unterschreitung der Mindesthöhe nach § 23 Abs. 4 FinStrG eine Geldstrafe von € 2.000,00 als angemessen erweist.

Bei Festlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe bleibt der Umstand einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Delinquenten ohne Belang, da die Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der solcherart verursachten Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.

Nach ständiger Rechtssprechung und Verwaltungspraxis wäre üblicherweise pro einer Geldstrafe von € 8.000,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen. Unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen bestünde sohin in gesamthafter Abwägung, ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, im gegenständlichen Fall kein Anlass für eine Verringerung.

Aufgrund des zu beachtenden Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG ist jedoch auch die Ersatzfreiheitsstrafe anteilig auf vier Tage abzumildern.

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in der nunmehr geltenden Fassung, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 13 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 186 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 32 bis 35 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998
Schlagworte
Hinterziehung
Vorsatz
Strafzumessung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAD-08657