Nachsichtsansuchen iZm zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. S., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde die Berufungswerberin (Bw.) zur Rückzahlung eines Betrages von 5.904,40 € an zu viel bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge verpflichtet.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom beantragte die Bw., diesen Betrag nachzusehen. Ausgeführt wurde, dass die im Jahr 1979 geborene Tochter der Bw. von Oktober 2002 bis zum Beginn ihrer Schwangerschaft im Jänner 2003 ein Praktikum bei der L. absolviert habe. Nach Beendigung dieses Praktikums habe die Tochter der Bw. beim Finanzamt vorgesprochen, um die Familienbeihilfe für ihr Kind zu beantragen. Bei dieser Gelegenheit habe die Tochter der Bw. dem Finanzamt mitgeteilt, dass sie von der L. gekündigt worden sei, was vom Finanzamt offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Der Tochter der Bw. sei der unrechtmäßige Bezug der Familienbeihilfe für sich selbst nicht aufgefallen. Da die Familienbeihilfe "ausschließlich zu Unrecht vom Finanzamt" ausbezahlt worden sei, sei die Rückforderung unbillig. Darüber hinaus sei die Entrichtung des Rückforderungsbetrages aufgrund der Einkommensverhältnisse der Bw. bzw. ihrer Tochter mit erheblichen Härten verbunden.
Das Finanzamt wies den Nachsichtsantrag mit Bescheid vom ab. Eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung sei im Hinblick auf das monatliche Einkommen der Bw. und den vorhandenen Grundbesitz nicht gegeben. Eine sachliche Unbilligkeit liege nicht vor, sondern lediglich die Auswirkung der allgemeinen Rechtslage.
In der dagegen erhobenen Berufung vom wiederholte die Bw. ihren Standpunkt, wonach die Auszahlung der Familienbeihilfe auf das "alleinige Verschulden des Finanzamtes" zurückzuführen sei. Für die Bw. und ihre Tochter sei der unrechtmäßige Bezug der Familienbeihilfe unmöglich zu erkennen gewesen, seien doch dem Finanzamt alle für eine Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung erforderlichen Auskünfte erteilt bzw. Unterlagen vorgelegt worden. Für die Annahme einer persönlichen Unbilligkeit käme es nicht auf das monatliche Einkommen und den Grundbesitz der Bw., sondern darauf an, dass die Bw. die Familienbeihilfe gutgläubig verbraucht habe. Die Einhebung des Rückforderungsbetrages stehe in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den im Bereich der Bw. entstehenden Nachteilen, zumal der unrechtmäßige Bezug der Familienbeihilfe auf dem alleinigen Verschulden des Finanzamtes beruhe. Somit seien die Voraussetzungen für eine Abgabennachsicht gegeben und die von der Bw. entrichteten Beträge (Raten) rückzuerstatten.
Das Finanzamt holte eine (mit datierte) Stellungnahme des für die Auszahlung der Familienbeihilfe zuständigen Sachbearbeiters ein. Daraus geht hervor, dass die Bw. im Oktober 2002 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter B. gestellt habe. Da die Bw. einen "Praktikantenvertrag" ihrer Tochter für die Zeit von Anfang Oktober 2002 bis Ende Juni 2005 vorgelegt habe, sei ihr die Familienbeihilfe für diesen Zeitraum gewährt worden. Im Juni 2005 sei der Bw. ein Schreiben zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zugesandt worden, das sie am an das Finanzamt retourniert habe. Die Bw. habe jedoch kein Abschlusszeugnis ihrer Tochter vorgelegt, sondern nur angegeben, dass diese in Karenz sei und die Familienbeihilfe nicht mehr beanspruche. Da die Bw. weder einen Vorhalt vom noch ein diesbezügliches Erinnerungsschreiben vom beantwortet habe, habe das Finanzamt selbst Nachforschungen bei der Fachhochschule ... angestellt. Diese hätten ergeben, dass die Tochter der Bw. die Schule nur bis zum besucht habe, weshalb die Familienbeihilfe für die Monate Februar 2003 bis Juni 2005 zurückgefordert worden sei. Wäre dem Finanzamt der Abbruch der Schulausbildung der Tochter der Bw. früher bekannt geworden, wäre die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt worden. Ob die Tochter der Bw. anlässlich des im Juni 2003 eingebrachten Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihr Kind mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamtes auch über den eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe gesprochen habe, sei nicht mehr nachvollziehbar. Auf dem Antragsformular befände sich kein diesbezüglicher Vermerk. Dass die Tochter der Bw. das Finanzamt über den Abbruch ihrer Berufsausbildung informiert habe, sei unglaubwürdig, weil in diesem Fall die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt worden wäre. Möglicherweise sei dem Finanzamt eine Unterbrechung der Berufsausbildung aufgrund der Schwangerschaft mitgeteilt worden, in welchem Fall ein durchgehender Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hätte. In derartigen Fällen erfolge eine Bescheinigung im vorhinein nur auf ausdrücklichen Wunsch des Beihilfenbeziehers (mit dem Hinweis, dass die Familienbeihilfe zurückgefordert werde, wenn die Berufsausbildung nach der Karenzzeit nicht fortgesetzt werde). Dass die Vorsprache der Tochter der Bw. im Finanzamt auf diese Weise verlaufen sein könnte, sei aber nur eine Mutmaßung, weil nichts darauf hindeute, dass der Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen dem Finanzamt tatsächlich bekannt gegeben worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab. Der Bw. sei mit Bescheid vom die Abstattung des Rückforderungsbetrages in Raten bewilligt worden. Da Raten nur bis Dezember 2006 entrichtet worden seien, sei mit Bescheid vom eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber der Bw. durchgeführt worden. Diese Pfändung sei aufgrund einer neuerlichen Ratenbewilligung ausgesetzt worden. Eine durch die Einhebung bedingte Existenzgefährdung der Bw. sei nicht ersichtlich, zumal eine bloße Minderung der Liquidität für eine solche Annahme nicht ausreiche. Weiters habe die Bw. selbst Ratenzahlungen angeboten, sodass es keiner Nachsicht bedürfe, wenn mit der Abgabeneinhebung verbundenen wirtschaftlichen Härten durch Zahlungserleichterungen abgeholfen werden könne. Eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung sei ebenfalls nicht gegeben, weil die Rückforderung lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage sei, nicht jedoch ein vom Gesetzgeber bei der Anwendung des Gesetzes offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis. Die Bw. habe gegen den Bescheid betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe nicht berufen, sondern lediglich ein Ratenzahlungsansuchen eingebracht, welchem entsprochen worden sei. Das Nachsichtsverfahren diene nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen.
Im Vorlageantrag vom wurde ausgeführt, dass das Ratengesuch nur für den Eventualfall einer Nichtbewilligung der Nachsicht gestellt worden sei. Wenn über das Nachsichtsansuchen erst aufgrund eines vom Rechtsvertreter eingebrachten Devolutionsantrages entschieden worden sei, könne der Bw. nicht vorgeworfen werden, "dass nur ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt wurde". Um einer Lohnpfändung zu entgehen, habe die gesamte Familie der Bw. geholfen, die einzelnen Raten aufzubringen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 lit. a Z 1 BAO gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art. Die Familienbeihilfe stellt eine derartige Beihilfe dar (vgl. Ritz, BAO3, § 2 Tz 1).
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß § 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Da die Bw. den nachsichtsgegenständlichen Betrag in Form von Ratenzahlungen bis Mai 2008 zur Gänze getilgt hat, bezieht sich der vorliegende Nachsichtsantrag auf bereits entrichtete Abgaben. In einem solchen Fall ist zwar kein strengerer Maßstab als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben anzulegen. Jedoch oblag es der Bw., in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass die für die Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben, wären sie noch nicht entrichtet, sprechenden Umstände durch die Tilgung der Abgabenschulden nicht beseitigt worden sind (vgl. ).
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Liegt keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vor, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl II Nr. 435/2005, kann die Unbilligkeit persönlicher oder sachlicher Natur sein.
Eine persönliche Unbilligkeit liegt nach § 2 dieser Verordnung insbesondere vor, wenn die Einhebung
1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;
2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.
Das Schwergewicht der Argumentation der Bw. liegt darauf, dass der unrechtmäßige Bezug der Familienbeihilfe ausschließlich durch einen Behördenfehler verursacht worden sei, weil das Finanzamt die Mitteilung (bei einer persönlichen Vorsprache ihrer Tochter) über die vorzeitige Beendigung eines Praktikums bei der L. offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen, sondern die Familienbeihilfe weiterhin angewiesen habe. Weder der Bw. noch ihrer Tochter sei der unrechtmäßige Bezug der Familienbeihilfe aufgefallen, zumal die Tochter der Bw. zusätzlich Familienbeihilfe für ihr eigenes Kind und "sonstige Beihilfen" bezogen habe. Da die vereinnahmten Geldbeträge mit den von der Tochter "geschätzten" Beträgen übereingestimmt hätten, sei der vom Finanzamt zurückgeforderte Betrag gutgläubig verbraucht worden.
Diesem Vorbringen ist zunächst die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 1 FLAG in der zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückforderungsbescheides () gültigen Fassung BGBl. I 8/1998 entgegenzuhalten. Danach stellt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ausschließlich auf objektive Momente ab. Entscheidend ist lediglich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben waren. Dabei spielen weder die Gründe, die zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe geführt haben, noch ein gutgläubiger Verbrauch der Beihilfe eine Rolle. Einer Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht wurde (vgl. ; ).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates folgt aus dieser Rechtslage, dass die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ganz allgemein die Auswirkung einer generellen Norm darstellt, die selbst dann keine (sachliche) Unbilligkeit der Abgabeneinhebung begründen würde, wenn der unrechtmäßige Bezug der Familienbeihilfe auf den von der Bw. behaupteten Geschehnisablauf zurückzuführen wäre. Abgesehen davon vertritt die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Auffassung, dass der unrechtmäßige Beihilfenbezug nicht (ausschließlich) durch das Finanzamt verursacht wurde. Vielmehr ist der oben wiedergegebenen Stellungnahme des Finanzamtes vom beizupflichten, wonach es im Hinblick auf die erstinstanzliche Aktenlage unglaubwürdig erscheint, dass das Finanzamt von der Tochter der Bw. über den Abbruch ihrer Berufsausbildung informiert wurde. Weiters kann nicht angenommen werden, dass die Höhe der überwiesenen Beträge der Bw. (bzw. ihrer Tochter) keinen Anlass zu irgendwelchen Zweifeln gegeben hat.
Im Streitfall ist auch nicht zu erkennen, inwiefern es zu einer - verglichen mit anderen Fällen der Rückforderung von Familienbeihilfe wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen - atypischen Belastungswirkung und zu einem vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten Ergebnis gekommen sein soll (vgl. Ritz, a. a. O., § 236 Tz 11, mwN). Entspricht es doch dem Regelungsziel und -zweck des § 26 Abs. 1 FLAG, dass die Familienbeihilfe nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zusteht. Fehlen diese, steht die Familienbeihilfe (unabhängig von Gutgläubigkeit oder Schlechtgläubigkeit) nicht zu.
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. , ).
Entgegen den Ausführungen in der Berufung kann sich eine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Verständnis des § 236 BAO nur aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers ergeben. Sie besteht in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen (vgl. z. B. ). Umstände, die schon im Festsetzungs- bzw. Rückforderungsverfahren geltend gemacht werden hätten können, bleiben dabei außer Betracht.
Die Bw. hat zu ihrer wirtschaftlichen Situation nur angegeben, dass die Entrichtung des Rückforderungsbetrages aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse (und jener der Tochter) mit erheblichen Härten verbunden sei. Mit diesem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen, das weder die Einkommenshöhe der Bw. offen legt noch konkrete Angaben zu ihrem Vermögen enthält, wurde nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, dass die (im Mai 2008 abgeschlossene) Entrichtung des Rückforderungsbetrages in Raten mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden gewesen sei, die im Fall der Nichtentrichtung noch nicht beseitigt wären. Aus den Ausführungen im Vorlageantrag, die Familie der Bw. habe bei der Aufbringung der Ratenzahlungen "geholfen", ergeben sich keine außergewöhnlichen Auswirkungen, die unter den oben angeführten Voraussetzungen für eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung gesprochen hätten. Das weitere Vorbringen im Vorlageantrag, die Bw. habe mit dem (nur für den Fall der Nichtbewilligung der Nachsicht gestellten) Ratenzahlungsantrag eine Lohnpfändung von sich abwenden wollen, ist für eine Einhebungsunbilligkeit ohne Bedeutung.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das Finanzamt zu Recht nicht vom Vorliegen persönlicher oder sachlicher Unbilligkeit ausgegangen ist. Die Berufung erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Familienbeihilfe Rückforderung unrechtmäßiger Bezug |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at