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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.08.2009, RV/2912-W/02

Zur Auslegung des Begriffes Hausmüll des § 2 Z 4 StraBAG ist nicht der Abfallbegriff des Altlastensanierungsgesetzes anzuwenden, sondern die Straßenbenützungsabgabe hat Bezug zum Abfallwirtschaftsgesetz, insbesondere zu den landesrechtlichen Vorschriften

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Josef Boszotta, 7000 Eisenstadt, Winzerweg 5, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Eisenstadt vom betreffend Monate 1-12/2000 und 1-3/2001 und den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt vom betreffend Monate 4-6/2001, StNr. xyz betreffend Straßenbenützungsabgabe - Steuer entschieden:

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert und die Straßenbenützungsabgabe wird 1. für die Monate 1-12/2000 mit 50% festgesetzt von 1.657,81 Euro d.s. 828,90 Euro 2. für die Monate 1-3/2001 mit 50% festgesetzt von 464,82 Euro d.s. 232,40 Euro 3. sowie für die Monate 4-6/2001 mit 50% festgesetzt von 508,71 Euro d.s. 254,30 Euroinsgesamt 1.315,70 Euro

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob die Befreiung von der Straßenbenützungsabgabe gemäß § 2 Z. 4 StraBAG für die Abfuhr von Hausmüll - zumindest teilweise - zum Tragen kommt.

1. Verfahrensablauf

Anlässlich einer Nachschau im Jahr 2001 stellte das Prüfungsorgan des Finanzamtes Eisenstadt fest, dass der Bw. mit seinen Kraftfahrzeugen im Zeitraum bis März 2001 Güterbeförderungen durchgeführt, aber die Straßenbenützungsabgabe dafür nicht entrichtet hatte.

Das Finanzamt Eisenstadt erließ am den Bescheid, mit welchem es die Straßenbenützungsabgabe für die Monate 1-12/2000 mit S 22.812,00 (1.657,81) und 1-3/2001 mit S 6.396,00 (464,82 Euro), sowie am den Bescheid, mit welchem es die Straßenbenützungsabgabe für die Monate 4-6/2001 mit S 7.000,00 (508,71 Euro) festsetzte.

Dagegen wurde Berufung erhoben.

Eingewendet wurde, dass § 2 Z. 4 Straßenbenützungsabgabegesetz eine Befreiung für Hausmüll vorsehe. Von der Befreiung erfasst sei auch die Abfuhr der von Privaten an Sammelstellen deponierten Abfallstoffe. Auch die Sperrmüllabfuhr sei der Befreiung zugänglich, ebenso wie Abfuhr des in Betrieben anfallenden Hausmülls. Da die Tätigkeit des Bw. im Abtransport von Hausmüll und Sperrmüll bestehe und damit unter die Befreiung von der Straßenbenützungsabgabe falle, seien die Bescheide aufzuheben.

Das Finanzamt Eisenstadt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufungen als unbegründet ab:

"Den Ausführungen des Pf. kann nicht gefolgt werden. Neben der Restmüllentsorgung werden vom Pf. auch Bauschuttabf., Hartschaumplatten, Holzabfälle etc. entsorgt. § 2 Z. 4 des StraBAG sieht die Befreiung von Hausmüll für die Straßenbenützung vor. Wird der Hausmüll zu einem Zwischenlager gebracht und dort umgeladen oder gegebenenfalls auch aufbereitet (sortiert), ohne dass dadurch ein Wirtschaftsgut anderer Art entsteht, so sind Straßenbenützungen zum Weitertransport des so behandelten Hausmülls zur Endbestimmung nur unter der Voraussetzung abgabefrei, dass der Weitertransport mit Kraftfahrzeugen erfolgt, die auf denjenigen zum Verkehr zugelassen sind, der auch den Hausmüll von den Konsumenten entsorgt hat. Straßenbenützungen mit Kraftfahrzeugen (Fahrzeugkombinationen), die in einem Transportvorgang Hausmüll und andere Abfallstoffe entsorgen, unterliegen der Abgabe. Befreit von der StraBA ist daher lediglich der Transport von Hausmüll (Restmüll), nicht jedoch Gewerbe und Industriemüll."

Dagegen wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz eingebracht. Entgegengehalten wurde, dass der Bw. den Hausmüll oder Restmüll keinesfalls umlade und auch aufbereite, sodass dadurch ein Wirtschaftsgut anderer Art entstehe, sondern dass der Haus- oder Restmüll direkt an die Entsorgungsunternehmen oder Altwarenhändler geliefert werde. Industrie - und Gewerbemüll bzw. Sondermüll werde vom Bw. nicht oder nur in Ausnahmefällen befördert. Auch bei der Auslegung des Müllbegriffes im § 10 Abs. 2 Z. 13 UStG 1994 sei bei der Definition, was Hausmüll sei, von den Begriffen des Abfallswirtschafts- und Altlastensanierungsgesetzes auszugehen. Es sei daher dem Bw. nur für jene Tage die Straßenbenützungsabgabe vorzuschreiben, an denen er Sondermüll entsorge, nicht aber für die weit überwiegenden Fahrten mit Haus (Rest)müll.

Des weiteren regte der Bw. die Erlassung einer zweiten teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung an, mit welcher nur jene Fahrten der Straßenbenützungsabgabe unterworfen würden, bei welchen Sondermüll transportiert werde.

Die beabsichtigte Entscheidung vom wurde vom Unabhängigen Finanzsenat sowohl dem Bw., als auch dem Finanzamt vorgehalten. Das Finanzamt teilte mit, dass keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Entscheidung bestehen. Diese Stellungnahme des Finanzamtes wurde dem Bw. zur Informationen überreicht. Mit Schreiben vom erklärte auch der Bw. keine weiteren Einwendungen gegen die beabsichtigte Entscheidung einzubringen.

2. Sachverhalt

Der Berufungswerber betreibt einen Handel mit Alt- und Abfallstoffen (Müllentsorgung).

Einsicht genommen wurde in den Arbeitsbogen über die Betriebsprüfung des Finanzamtes Eisenstadt Nr. xxx. Es liegen die Kopien einiger Rechnungen ein, zum Beispiel

- Rechnung vom 17.7.20000, an die Fa. A mit 84 Stk. Elektrogeräteentsorgungen, 30 Stk. Kühlgeräteentsorgungen, 8 Stk. TV-Geräteentsorgungen und 4 Stk. Nachtspeicheröfenents. aspestfrei.

- Rechnung vom an die Fa. B: 3 Stk. Autowrackentsorgung (), 1 LKW-Ldg. Blechabfuhr (), 1 LKW-Ldg. Blechabfuhr ().

- Rechnung vom an das C: 1 LKW-Ldg. Restmüllabfuhr () 4420 kg Entsorgungskosten lt. Beilage, 1 LKW-Ldg. Holzabfuhr (), 1 LKW-Ldg. Grasschnittabfuhr (), 1 LKW Zug Baumschnittabfuhr (), 1 LKW Zug Baumschnittabfuhr (), 11 m3 Bauschuttabfuhr (), 2 LKW Züge Baumschnittabfuhr (), 1 LKW-Ldg. Restmüllabfuhr () 6720 kg Entsorgungskosten lt. Beilage, 1 Rot-Kreuz-Altkleidersammlung (), 1 LKW-Ldg. Grasschnittabfuhr (), 11 m3 Bauschuttabfuhr (), 1 LKW Zug Baumschnittabfuhr (), 1 Containermiete für Oktober.

- Rechnung vom an das C : 1 LKW-Ldg. Restmüllabfuhr () 4350 kg Entsorgungskosten lt. Beilage, 1 LKW-Ldg. Holzabfuhr (), 10 m3 Bauschuttabfuhr (), 1 LKW-Ldg. Holzabfuhr (), 1 LKW-Ldg. Restmüllabfuhr () 6740 kg Entsorgungskosten lt. Beilage, 9 Stk. Kühlgeräteentsorgung (), 84 Stk. PKW-Reifen (), 3 Stk. LKW-Reifen (), 6 Stk. Traktor-Reifen (), 1 LKW-Ldg. Restmüllabfuhr () 4580 kg Entsorgungskosten lt. Beilage, 1 LKW-Ldg. Holzabfuhr (), 8 m3 Bauschuttabfuhr ().

- Rechnung vom an die D: 1 LKW-Ldg. Kunststofftankabfuhr (), 1480 kg Entsorgungskosten.

- Rechnung vom an die Fa. E: 1 LKW-Ldg. Holzabfuhr (), 1 LKW-Ldg. Bauschuttabfuhr (), 1 LKW-Ldg. Restmüllabfuhr () 2000 kg Entsorgungskosten lt. Beilage,1 LKW-Ldg. Bauschuttabfuhr ()1 LKW-Ldg. Bauschuttabfuhr (), 1 LKW-Ldg. Holzabfuhr (), 1 LKW-Ldg. Bauschuttabfuhr (),1 LKW-Ldg. Holzabfuhr (), 1 LKW-Ldg. Bauschuttabfuhr ().

In der Abfallbilanz 2000 (für das F - Wasser- und Abfallrecht- bestimmt) sind als Abfallart genannt: Holzabfälle (313.200 kg), Bauschutt (350m3), Eisen- und Stahlabfälle (1,410.560 kg), Fahrzeuge nass (257.780kg), Fahrzeuge trocken (266.880kg), Kühlgeräte (50 Stk.), Aluminium (14.840 kg), Kupfer (15.369 kg), Kabel (17.440 kg), Altreifen (18.390 kg), Sperrmüll (577.550kg), Garten- und Parkabfälle (1.520 m3), Blei (940 kg), Federn (650 m3).

Über die Berufung wurde erwogen

3. Rechtliche Würdigung

Nach § 1 Abs. 1 Straßenbenützungsabgabegesetz 1994 (StraBAG) unterliegt die Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland durch Kraftfahrzeuge und von diesen gezogenen Anhängern der Straßenbenützungsabgabe, die in einem inländischen oder ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden und die nach ihrer Bauart und Ausrüstung allein oder in Kombination ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination zwölf Tonnen oder mehr beträgt.

Gemäß § 11 Abs. 7 StraBAG trat dieses Bundesgesetz mit dem Beginn der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 6 Bundesstraßen - Maut - Gesetz 2002 (BGBl. 109/2002) ab außer Kraft. Da der vorliegende Sachverhalt im Geltungszeitraum vor dem verwirklicht wurde, ist das Straßenbenützungsabgabegesetz noch anzuwenden.

Gemäß § 2 Z. 4 StraBAG ist die Benützung von Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 befreit bei der Abfuhr von Hausmüll.

Mit der Frage, welcher Abfall für die Straßenbenützungsabgabe als Hausmüll zu qualifizieren ist, hat sich bereits der Verwaltungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen beschäftigt. Im Erkenntnis vom , 97/16/0204 sprach er dazu aus,

"....dass es nicht darauf ankommt, ob überwiegend Bauschutt und dergleichen abgeführt werde, weil die jeweilige Benützung von Straßen befreit ist, wenn Hausmüll abgeführt wird, sodass auch im Falle des überwiegenden Bauschutttransportes die jeweilige Hausmüllabfuhr abgabenbefreit bleibt. Zum Hausmüll gehören auch bestimmte Abfallstoffe und bestimmter Sperrmüll (vgl. ÖStZ Nr. 22 /1994, 394ff)."

Der Verwaltungsgerichtshof verwies damit auf die Durchführungsrichtlinien zum Straßenbenützungsabgabegesetz Punkt 5.4.(Z. 4):

"Müll ist eine Sammelbezeichnung für feste Abfallstoffe verschiedener Herkunft wie Hausmüll, Gewerbemüll, Industriemüll, Straßenkehricht. Die Z. 4 des § 2 befreit nur die Abfuhr von ,Hausmüll'. Von der Befreiung erfasst ist auch die Abfuhr der von Privaten an Sammelstellen deponierten Abfallstoffe (Altpapiercontainer, Glascontainer, Plastikcontainer). Auch die Sperrmüllabfuhr ist der Befreiung zugänglich, ebenso wie die Abfuhr des in Büros (Betrieben) anfallenden Hausmülls."

Am , Zl. 2000/16/0398 erkannte der Verwaltungsgerichtshof,

"Nach der ständige hg. Judikatur ist bei der Auslegung eines Rechtsbegriffes, der einem bestimmten Sonderrechtsgebiet arteigen ist, immer auf das betreffende Sondergesetz zurückzugreifen, das diesen Begriff geprägt hat (vgl. hg. Erkenntnisse vom , Zl. 86/15/0079 und vom , Zl. 1786/77 VwGH Slg. NF 5463/F).

Da die in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 2 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung einerseits einen Begriff "Gewerbemüll" gar nicht kennt und andererseits auch den aus Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten stammenden Abfall bei Vorliegen der oben herausgehobenen, kumulativen Voraussetzungen dem Begriff "Hausmüll" zuordnet, durfte die belangte Behörde nicht allein aus der Tatsache, dass bei den von ihr als Entscheidungsgrundlage herangezogenen Betrieben Großraummüllbehälter verwendet werden (wie sie auch bei größeren Wohnanlagen üblich sind) den rechtlichen Schluss ziehen, es handle sich bei dem aus diesen Behältern abgeführten Müll nicht um Hausmüll iS des § 2 Abs. 2 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung...."

Dem Einwand des Bw., dass bei der Definition was Hausmüll sei, von den Begriffen des Abfallswirtschafts- und Altlastensanierungsgesetzes auszugehen sei, wird daher im Folgenden Rechnung getragen.

Mit Wirkung vom verfügte der Bund über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung bezüglich der "Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist" (Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG idF BGBl. 1988/685). Die auf dieser kompetenzrechtlichen Grundlage ergangenen Zentralkodifikationen des Abfallwirtschaftsrechts sind das Abfallwirtschaftsgesetz und das Altlastensanierungsgesetz (Bernd Wieser, "Abfallwirtschaft und Altlastensanierung" Bericht über ein Symposion der Studiengesellschaft für Recht und Wirtschaft, ZfV 5/6/91, 585ff).

Der Abfallbegriff erfasst grundsätzlich ,Sachen' jeden Aggregatzustandes, es gibt aber etliche Ausnahmen. So wurden jene Stoffe, die einer Wiederverwertung zugeführt werden, nicht dem Abfallrecht unterstellt. Das führte im Rahmen des Altlastensanierungsgesetzes dazu, dass neben nicht verunreinigtem ,Erdaushub und Abraummaterial' auch ,Abfallstoffe, die als Sekundärrohstoffe einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden (Altstoffe)' aus dem Abfallbegriff ausgeklammert werden. Das Altlastensanierungsgesetz hat seinen Besteuerungsgegenstand in der Weise umschrieben, dass es in erster Linie Stoffe, die auf einer Deponie abgelagert werden, einer Abgabe unterwirft. Allerdings ist Aushubmaterial im Hinblick auf das AWG grundsätzlich Abfall. (Raschauer, Der Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes, ecolex 1990, 645).

Hier ist aber nicht der Abfallbegriff des Altlastensanierungsgesetzes anzuwenden, sondern die Straßenbenützungsabgabe hat Bezug zum Abfallwirtschaftsgesetz, insbesondere zu den landesrechtlichen Vorschriften.

Aufgrund des Abfallwirtschaftsgesetzes ergingen die landesrechtlichen Vorschriften, wie das im vorliegenden Fall maßgebliche Burgenländische Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994. § 1 Abs. 1 besagt, dass dieses Gesetz alle Maßnahmen zur Vermeidung, Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen regelt. Diese Angelegenheiten sind nach Absatz 3 sofern nicht anderes bestimmt ist, vom Burgenländischen Müllverband zu besorgen.

§ 2 lautet:

"§ 2 (1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2. deren geordnete Erfassung, Lagerung, Sammlung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 4 Abs. 3) geboten ist.

(2) Hausmüll sind alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle, die üblicherweise in einem Haushalt anfallen, die in Betrieben, Anstalten und sonstigen Arbeitsstellen anfallenden Abfälle gleicher Art und Menge sowie Gartenabfälle gleicher Art und Menge sowie Gartenabfälle, die auf Grund ihrer Mengen gemeinsam mit dem übrigen Haushaltsmüll gesammelt werden können.

(3) Sperrmüll ist jener Haushaltsmüll, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Haushaltsmülls bestimmten Müllsammelgefäße (§ 14) eingebracht werden kann.

(4) Betriebliche Abfälle sind alle Abfälle mit Ausnahme des Haushaltsmülls.

(5) Biogene Abfälle sind Abfälle, die auf Grund ihres hohen organischen, biologischen abbaubaren Anteils einer sachgerechten (ordnungsgemäßen) aeroben oder anaeroben Verwertung (z.B. Kompostierung) zugeführt werden können, wie Garten- und Parkabfälle, Küchenabfälle, Speisereste und sonstige organische Abfälle.

(6) Altstoffe sind Abfälle, die als Sekundärstoffe einer Wiederverwertung (Stoffverwertung oder Energieverwertung) zugeführt werden.

(7) Bauschutt sind feste Abfälle überwiegend mineralischer Herkunft (z.B. Natursteine, Kunststeine, Ziegel, Beton, Mörtel), die im Zuge von Bau-, Sanierungs- und Abbruchtätigkeiten oder bei der Gewinnung, Herstellung und dem Vertrieb von Baustoffen anfallen und nicht mit umweltgefährdenden Stoffen verunreinigt sind.

(8) Bodenaushub und Abraummaterial sind Materialien, die im Zuge von Baumaßnahmen (z.B. Fundamentaushub, Geländeausgleich, Auskofferungen, Schichtabtrag) ausgehoben bzw. abgehoben werden.

(9) Unter Abfallbehandlung ist die Verwertung (stofflich, energetisch) und sonstige Behandlung von Abfällen (biologisch, thermisch, chemisch-physikalisch, Ablagerung auf Dauer) zu verstehen.

...."

Der Begriff "Hausmüll" des Straßenbenützungsabgabegesetzes ist sicherlich mit dem "Haushaltsmüll" des Burgenländischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1993 gleichzusetzen. Hausmüll ist ein Unterbegriff des "Abfalls". Unter Abfall werden bewegliche Sachen deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff) und deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen (Walter-Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts2, 751ff; Bachmann ua., Besonderes Verwaltungsrecht7, 274ff).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat bereits zum Abfallwirtschaftsgesetz 1990 klargestellt, dass diesem Gesetz ein weiter Abfallbegriff zugrunde liegt. Auch sogenannte "Altstoffe", die getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werde, um diese Abfälle einer zulässigen Verwertung zuzuführen (z.B. Altpapier, Altglas), gelten so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe in Produkten verwendet werden (Bachmann ua., Besonderes Verwaltungsrecht7, 275).

Das Burgenländische Abfallwirtschaftsgesetz unterscheidet zwischen Haushaltsmüll und Betriebsmüll.

Haushaltsmüll sind solche Abfälle, die üblicherweise in einem Haushalt anfallen. Haushaltsmüll sind auch Abfälle, die mit Haushaltsmüll vergleichbar sind, aber in Betrieben, Anstalten und sonstigen Arbeitsstellen anfallen. Zum Haushaltsmüll wird auch der Sperrmüll gezählt, der in Haushalten anfällt, sowie Gartenabfälle, die mit Haushaltsmüll vergleichbar sind oder mit Haushaltsmüll gemeinsam gesammelt werden.

Betriebsmüll sind alle übrigen Abfälle. Gewerbemüll oder Industriemüll sind in § 2 jedenfalls nicht als eigenständige Abfallkategorien erfasst.

Die Aussagen der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Z. 4 StraBAG gehen ebenfalls in die Richtung, dass Müll oder Abfälle nur dann von dieser Befreiung erfasst werden, wenn die Herkunft des Mülls auf Hausmüll und nicht auf betrieblichen Müll, der nicht mit Haushaltsmüll vergleichbar ist, schließen lässt. Der Bw. begehrte, dass ihm nur für jene Tage die Straßenbenützungsabgabe vorgeschrieben werde, an welchen Sondermüll entsorgt, nicht aber für die weit überwiegenderen Fahrten mit Haus (Rest) Müll. Nach den Rechnungen des Bw. können daher zum Beispiel Restmüllabfuhr, Altkleidersammlung und Grasschnittabfuhr dem Hausmüll zugeordnet werden. Bei der Rechnung vom an das C wurden am sowohl eine Holz- als auch eine Restmüllabfuhr getätigt. Aus der Rechnung geht nicht hervor, ob diese Fuhren mit demselben LKW oder mit zwei verschiedenen LKWs getätigt wurden. Um diese und ähnliche Frage zu klären, wären weitwendige und kaum durchführbare Erhebungen notwendig.

Analog zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/16/0204, in welchem eine prozentuelle Aufteilung der Straßenbenützungsabgabe für befreite und pflichtige Beförderungen für möglich gehalten wird, wurden die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Straßenbenützungsabgabe 1. für die Monate 1-12/2000 mit 50% festgesetzt von S 22.812,00 (1.657,81 Euro)= S 11.406,00 (828,90 Euro) 2. für die Monate 1-3/2001 mit 50% festgesetzt von S 6.396,00 (464,82 Euro) = S 3.198,00 (232,40) 3. sowie für die Monate 4-6/2001 mit 50% festgesetzt von S 7.000,00 (508,71 Euro) = S 3.500,00 (254,30 Euro) sind insgesamt S 18.104,00 (1.315,70 Euro)

Aus all diesen Gründen war den Berufungen teilweise stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Z 4 StraBAG, Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994
Schlagworte
Hausmüll
Abfall
Haushaltsmüll
Betriebsmüll
Gewerbemüll
Verweise


Burgenländisches Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994
Bernd Wieser, "Abfallwirtschaft und Altlastensanierung" Bericht über ein Symposion der Studiengesellschaft für Recht und Wirtschaft, ZfV 5/6/91, 585ff
Raschauer, Der Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes, ecolex 1990, 645
Walter-Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts, 2. Aufl. 751ff
Bachmann ua., Besonderes Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 274ff

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at