Keine Differenzwerbungskosten bei (Auslands) Dienstreisen, wenn der Arbeitgeber ausreichende Kostenersätze steuerfrei ausbezahlt.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0445-I/06-RS1 | Wird vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (hier: Berufskraftfahrer) ein Nächtigungsgeld nicht steuerbar ausbezahlt, das zwar unter dem möglichen Pauschale liegt, die tatsächlichen Nächtigungskosten aber erreicht oder übersteigt, sind Differenzwerbungskosten nicht zulässig ( Zl. 91/13/0252). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Kraftfahrer. Er wurde mit Bescheid vom zur Einkommensteuer 2004 veranlagt (Arbeitnehmerveranlagung). Dabei wurden Reisekosten (Nächtigungsgebühren) nicht als Werbungskosten berücksichtigt, "weil die steuerfreien Ersätze des Dienstgebers die beantragten Aufwendungen abdecken".
Der gegen den angeführten Bescheid eingebrachten Berufung ist eine Auflistung der Fahrten des Jahres 2004 angeschlossen. Für jede Fahrt ist eine laufende Nummer, das Land, die mögliche Tages- oder Nachtgebühr sowie ein Ort angegeben:
z.B.:
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1 | Italien | Nacht | 27,90
€
| Napoli -
Messina |
1 | Italien | Tag | 35,80
€
| Messina |
2 | Italien | Nacht | 27,90
€
| Sigonella |
2 | Italien | Tag | 35,80
€
| Vittoria |
Die in dieser Auflistung enthaltenen Tagesgebühren errechnen sich mit 10.063 € und die Nächtigungsgebühren mit 7.868,70 €, zusammen somit 17.931,70 €. Der Arbeitgeber habe einen Betrag von 14.528,10 € steuerfrei ausbezahlt. Die Differenz von 3.214 € werde als Werbungskosten geltend gemacht.
Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Berufungswerber auf, "für die beantragten Nächtigungen Belege vorzuweisen, da nur bei nachweislichem Aufwand Nächtigungsgelder anerkannt werden können". In Beantwortung dieser Aufforderung teilte der Berufungswerber mit, Belege für Nächtigungskosten nicht vorlegen zu können. Stattdessen übermittelte er eine "Bestätigung" seines Dienstgebers, wonach die Tages- und Nächtigungsgebühren für den Berufungswerber "nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen für das Güterbeförderungsgewerbe, Gebührenstufe 2a, abgerechnet wurden".
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung (vom ) führte das Finanzamt aus, Aufwendungen für Nächtigungen seien mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden. Verbleibende Kosten seien durch die Ersätze des Dienstgebers abgedeckt.
Im Vorlageantrag wurde eingewendet, die Nächtigungen im Ausland seien "umfänglich auf den Routenberichten nachgewiesen". Dem Finanzamt lägen auch "sämtliche von der Firma ausgestellten Belege über die Touren und die damit verbundenen Nächtigungen vor". Das Argument, dass Nächtigungen nicht nachgewiesen worden seien, sei völlig unverständlich.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen bei der sie erwachsen sind und sie müssen in einem unmittelbaren, ursächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den betreffenden Einnahmen stehen.
Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für eine Dienstreise Ersätze, die aber die in § 26 Z 4 EStG 1988 vorgesehenen Höchstsätze nicht erreichen, so stellen die Differenzbeträge zu diesen Höchstbeträgen unter der Voraussetzung, dass eine Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorliegt, Werbungskosten dar.
Die in § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorgesehene pauschale Berücksichtigung von Reisekosten kann jedoch dann nicht zum Zug kommen, wenn für den Arbeitnehmer Aufwendungen der fraglichen Art (Nächtigungskosten) überhaupt nicht anfallen (vgl. z.B. ; und die dort angeführte Rechtsprechung). Durch die Schaffung von Pauschalsätzen kann es zwar zur Anerkennung von Werbungskosten in einer Höhe kommen, die den tatsächlichen Aufwendungen nicht entspricht; doch dient die Schaffung von Pauschalsätzen nicht dazu, Werbungskosten auch dort anzuerkennen, wo Aufwendungen etwa zufolge des Verhaltens des Arbeitgebers gar nicht anfallen können (z.B. Zl. 88/13/0066 oder vom , Zl. 89/13/0232).
Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Nächtigungsgeld, das zwar unter dem Pauschalbetrag liegt, die tatsächlichen Nächtigungskosten aber erreicht oder übersteigt, so sind Differenzwerbungskosten ebenfalls nicht zulässig (, , 92/13/0193).
Der Berufungswerber wurde zunächst vom Finanzamt mit Mängelbehebungsauftrag vom aufgefordert, die Berufung zu konkretisieren (u.a. durch Nachreichen einer Berufungsbegründung). Mit Vorhalt vom wurde er ersucht, "für die beantragten Nächtigungen Belege vorzuweisen, da nur bei nachweislichem Aufwand die Nächtigungsgelder anerkannt werden können". Hierauf teilte er mit, Belege für Nächtigungen nicht vorlegen zu können (Eingabe vom ) und legte eine Bestätigung seines Arbeitgebers vor, wonach die Tages- und Nächtigungsgebühren nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen für das Güterbeförderungsgewerbe (Gebührenstufe 2a) abgerechnet wurden (für Deutschland: Tagesgebühr 27,00 €, Nächtigungsgebühr 21,40 €; für Italien: Tagesgebühr 27,30 €, Nächtigungsgebühr 21,40 €). Im Vorlageantrag wird ausgeführt, die Nächtigungen im Ausland seien "umfänglich auf den Routenberichten" nachgewiesen. Ebenso würden dem Finanzamt "in Kopie sämtliche von der Firma ausgestellten Belege über die Touren und die damit verbundenen Nächtigungen" vorliegen.
Dass der Berufungswerber im Rahmen seiner Reisen auch nächtigen musste, wurde vom Finanzamt nicht in Abrede gestellt. Strittig ist, ob er in diesem Zusammenhang Kosten zu tragen hatte. Letzteres wurde vom Berufungswerber aber konkret gar nie behauptet. Dies obwohl er (mit Vorhalt vom und Berufungsvorentscheidung) darauf hingewiesen wurde, dass ein Nachweis für das Entstehen von Kosten Voraussetzung für deren steuerliche Berücksichtigung ist. Er teilte vielmehr mit, Belege für Nächtigungskosten nicht vorlegen zu können. Der Arbeitgeber erteilte die Auskunft, dass im Fahrerhaus der vom Berufungswerber gefahrenen Lkw (entweder Marke MAN oder Scania) eine - wenn auch bescheidene - Schlafgelegenheit vorhanden sei. Dass er diese nicht auch benutzt hat, wurde vom Berufungswerber nie eingewendet. Kosten im Zusammenhang mit notwendigen Übernachtungen könnten daher allenfalls für die Benutzung von Waschgelegenheiten, Toilettenanlagen oder die Einnahme eines Frühstückes angefallen sein. Aus den "Routenberichten" ist ersichtlich, dass der Berufungswerber nahezu ausschließlich nach Deutschland oder Italien, fallweise auch nach Frankreich (5 Fahrten nach Frankreich im Juli, August und Dezember 2004) fuhr. Nach den vorliegenden Abrechnungen des Dienstgebers wurden für Fahrten nach Deutschland und Italien ein Nächtigungsgeld im Betrag von 21,40 €, für Fahrten nach Frankreich ein Nächtigungsgeld im Betrag von 18,30 € steuerfrei ausbezahlt. Insgesamt betragen diese Ersätze des Arbeitgebers im Berufungsjahr 14.528,10 €. Welcher Teilbetrag davon auf Tagesgebühren und welcher auf Nächtigungsgebühren entfällt, hat der Berufungswerber nicht mitgeteilt. Diese Aufteilung war auch vom Arbeitgeber nicht zu erfahren, weil hiefür "jede einzelne Abrechnung durchgegangen werden müsste" (Telefonat mit dem Arbeitgeber vom 19.19.2006).
Das Finanzamt musste davon ausgehen, dass allfällige Kosten für Nächtigungen in den vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlten Ersätzen Deckung finden. Gegenteiliges hat der Berufungswerber trotz Aufforderung nicht nachgewiesen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Dienstreise Reisekosten Nächtigungskosten Differenzwerbungskosten |
Zitiert/besprochen in | UFSaktuell 2007, 58 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at