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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.04.2012, RV/2986-W/11

Verfassungswidrigkeit der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, ADRESSE, vertreten durch Elsner Eisner Rechtanwälte KG, 1010 Wien, Gonzagag. 14/21, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Grunderwerbsteuer zu ErfNr***, StNr*** entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

1. Rechtsvorgang

Mit Kaufvertrag vom erwarb Frau BW (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) gemeinsam mit ihrem Ehegatten EHEGATTE von Frau VERKÄUFERIN 88/1607 Anteile an der Liegenschaft EZ*** Grundbuch ***** verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung W 7 zum Kaufpreis von € 251.000,00.

2. angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für diesen Kaufvertrag gegenüber der Bw. Grunderwerbsteuer in Höhe von € 4.392,50 (3,5% des ½ Kaufpreises) fest.

3. Berufung

In der dagegen eingebrachten Berufung brachte die Bw. einleitend vor, dass das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu EW-AZ*** den erhöhten Einheitswert für die gegenständlichen Liegenschaftsanteile (88/1607) zum mit € 5.611,22 festgestellt habe. Die Hälfte betrage sohin € 2.805.61. Der Bw. beantragte, die Grunderwerbsteuer auf Basis des dreifachen Einheitswertes (€ 8.416,83) mit € 294,59 festzusetzen. Begründet wurde dies wie Folgt:

"Gemäß § 7 Z 3 GrEStG 1987 beträgt die Steuer beim Erwerb von Grundstücken durch andere Personen 3,5 %.Die Grunderwerbsteuer ist gemäß § 4 Abs 1 GrEStG 1987 grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu bemessen. Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 ist Gegenleistung bei einem Kaufvertrag der Kaufpreis.

Die Grunderwerbsteuer wurde daher aufgrund oben genannter Gesetzesstellen ausgehend vom Wert der Gegenleistung von EUR 240.000,00 (rechnerisch richtig) mit EUR 8.400,00 festgesetzt.

Im Vergleich dazu sind Schenkungen gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, da eine Gegenleistung nicht vorhanden ist. Soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden ist, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nicht vom Wert der Gegenleistungen, sondern vom Wert des Grundstückes selbst (§ 4 Abs 2 GrEStG), wobei der Wert des Grundstückes dann mit dem dreifachen Einheitswert anzusetzen ist (§ 6 Abs 1 lit a) GrEStG).

Dies stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Die Anknüpfung der Berechnung der Grunderwerbsteuer an verschiedene Bemessungsgrundlagen für Kauf und Schenkung führt zu einer unterschiedlichen Behandlung von verschiedenen Arten eines Erwerbsvorganges. Eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung ist nicht erkennbar, die unterschiedliche Belastung mit Grunderwerbsteuer ist daher sachlich nicht gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig.

Zu einem unsachlichen Ergebnis kommt es immer dann, wenn für die gleiche Steuer, nämlich die Grunderwerbsteuer, bei gleichem Wert des Grundstückes, unterschiedliche Werte bzw. Beträge als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

In beiden Fällen wird für die Berechnung der Grunderwerbsteuer bei der Bemessungsgrundlage letztlich von einem "Gegenwert" ausgegangen. Im Falle des Kaufes wird der vereinbarte Kaufpreis herangezogen. Bei Schenkungen wird als "Gegenwert" der dreifache Einheitswert herangezogen, bei dem aufgrund seit Jahrzehnten unterlassener Hauptfeststellung der Einheitswerte erhebliche Abweichungen zu den tatsächlichen Verkehrswerten bestehen. Dies führt dazu, dass die Höhe der Grunderwerbsteuer von dem Umstand abhängt, ob ein entgeltlicher Erwerb vorliegt, bei dem die Gegenleistung (aufgrund der Parteieneinigung über den Kaufpreis) ermittelbar ist, oder ob es sich um eine andere Art des Grundstückserwerbes handelt, also ein Fall des § 4 Abs 2 GrEStG vorliegt. Diese Benachteiligung eines entgeltlichen Eigentumserwerbs gegenüber Formen eines unentgeltlichen Eigentumserwerb ist nicht nachvollziehbar.

Zwecks Gleichbehandlung der Grunderwerbsteuer für Kauf oder Schenkung wäre daher in beiden Fällen von einer einheitlichen Bemessungsgrundlage auszugehen.

Die Einschreiterin erblickt darin eine Verletzung ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Dem § 4 Abs 2 GrEStG 1987 zu subsumierende Erwerbsvorgänge werden gegenüber den Fällen des § 4 Abs 1 leg.cit. besser gestellt.

Ausgehend vom mit Stichtag zum festgestellten erhöhten dreifachen Einheitswert (EUR 8.416,83), der als Basis für die Berechnung herangezogen hätte werden können, wäre die Grunderwerbsteuer lediglich mit EUR 294,59 festzusetzen gewesen.

Die Einschreiterin ist daher um den Betrag von EUR 4.097,91 benachteiligt bzw. sachlich unbegründet gegenüber einer verfassungskonformen Berechnung der Grunderwerbsteuer analog einer Schenkung schlechter gestellt.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom , ZI. B1306/09-6, B773/10-6, die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Abs. 1 und 1a des § 26 Gerichtsgebührengesetz (GGG) von Amts wegen beschlossen und ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art. 140 Abs.1 B-VG eingeleitet.

Die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes bei diesem Gesetzesprüfungsbeschluss gelten nicht nur für die Abs. 1 und 1a des § 26 Gerichtsgebührengesetz (GGG) sondern analog auch für §§ 4 Abs. 1 und Abs.2, 6 Abs.1 GrEStG 1987."

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Grunderwerbsteuer ist gemäß § 4 Abs 1 GrEStG 1987 grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu bemessen. Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 ist Gegenleistung bei einem Kaufvertrag der Kaufpreis und wurde daher vom Finanzamt zu Recht die Grunderwerbsteuer ausgehend vom Kaufpreis festgesetzt.

Gemäß Artikel 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der Unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde ist daher an die Gesetze gebunden und hat sie, solange nicht eine Gesetzesaufhebung stattgefunden hat, anzuwenden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung steht nicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu, sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens vorbehalten.

Der unabhängige Finanzsenat ist auch nicht dazu legitimiert, ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen, weshalb im gegenständlichen Berufungsverfahren eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Argumenten der Bw., die sich gegen die Verfassungskonformität der Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes richten, auch nicht unter diesem Aspekt geboten ist.

Bemerkt wird jedoch, dass der Verfassungsgerichtshof in dem von der Bw. angesprochenen Gesetzesprüfungsverfahren mit Erkenntnis vom , G 34,35/11 die Absätze 1 und 1a des § 26 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) als verfassungswidrig aufgehoben hat. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ua. ausgesprochen, dass die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen im Hinblick auf § 1 BewG dazu führt, dass für die Bemessung der Eintragungsgebühr in allen Fällen die Vorschriften des ersten Teiles des BewG, somit insbesondere § 10 BewG, heranzuziehen sind. Daraus folgt, dass selbst eine analoge Anwendung der Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes auf die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes nicht zu dem von der Bw. gewünschten Ergebnis, des Ansatzes des dreifachen Einheitswertes der Liegenschaftsanteile als Bemessungsgrundlage, führen würde. Zur Beseitigung der unsachlichen Differenzierung wäre vielmehr bei Erwerben ohne Gegenleistung die Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert der Liegenschaft und somit in der Regel von einer deutlich höheren Bemessungsgrundlage als nach der derzeit geltenden Rechtslage zu berechnen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at