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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.10.2005, RV/1799-W/02

Steuerbefreiung für eine begünstigte Auslandstätigkeit im Zusammenhang mit einer Personalgestellung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1799-W/02-RS1
Die Steuerbegünstigung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 stellt jedenfalls dann nicht darauf ab, dass ein inländischer Arbeitgeber im Ausland eine begünstigte Anlage errichtet, wenn eine Personalgestellung vorliegt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom der Bw., vertreten durch PwC INTER-TREUHAND GmbH, in 1030 Wien, Erdbergstraße 200, gegen den Bescheid vom des Finanzamtes für Körperschaften in Wien betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (L) für den Zeitraum bis  wie folgt entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:


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Bescheid (in ATS)
Berufungsentscheidung
ATS
L-Abfuhrdifferenzen
61.056,00
61.056,00
4.437,11
L-Fehlberechnungen
347.532,00
72.099,00
5.239,64

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte das Prüfungsorgan fest, dass die Voraussetzungen für eine begünstigte Auslandstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 nicht vorliegen und die Bw. von den Bezügen der im Ausland tätigen (namentlich genannten) Arbeitnehmer daher zu Unrecht keine Lohnsteuer einbehalten habe.

Das Finanzamt ist dieser Feststellung gefolgt und hat einen dementsprechenden Abgabenbescheid erlassen.

Gegen diesen Bescheid hat die Bw. eine Berufung eingebracht.

Im Zuge dieses Berufungsverfahrens hat das Finanzamt ergänzende Ermittlungen durchgeführt und dabei folgenden Sachverhalt festgestellt: die Bw. hat im Rahmen einer Personalgestellung Arbeitnehmer ausländischen Unternehmen in Polen, Tschechien, Frankreich und Italien zur Verfügung gestellt. Diese Arbeitnehmer hatten folgende Tätigkeiten zu verrichten: Planung, Montage und Inbetriebnahme von fixen Telekom-Infrastruktur-Einrichtungen für die Errichtung von Mobilfunknetzen. Errichter der Mobilfunknetzanlagen war das jeweilige ausländische Unternehmen, dem die Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wurden.

In weiterer Folge hat das Finanzamt die Berufung abgewiesen und diese Entscheidung wie folgt begründet: die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 komme nur dann zur Anwendung, wenn als Grundvoraussetzung ein inländisches Unternehmen im Ausland eine Anlage errichte. Dies sei hier nicht der Fall, da Errichter der Anlage das jeweilige ausländische Unternehmen sei.

Diesen Ausführungen hält die Bw. im Vorlageantrag - kurz zusammengefasst - entgegen, dass dem Einkommensteuergesetz eine derartige Einschränkung der Begünstigung auf die Anlagenerrichtung inländischer Unternehmen nicht zu entnehmen sei.

Mit ha. Vorhalt vom hat die Berufungsbehörde dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht, dass die Berufungsbehörde vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2002/13/0024, im gegenständlichen Fall das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 als erwiesen erachte. Gleichzeitig wurde dem Finanzamt für den Fall, dass dieses sich nicht der Auffassung der Berufungsbehörde anschließt, die Möglichkeit eingeräumt, die Gründe dafür dazulegen.

In der Stellungnahme vom hat das Finanzamt dazu ausgeführt, dass es sich an die Lohnsteuerrichtlinien 2002 (RZ 56) gebunden fühle und daher am ursprünglichen Antrag auf Erlassung einer abweisenden Berufungsentscheidung festhalte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind von der Einkommensteuer befreit: Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe (lit. a) für eine begünstigte Auslandstätigkeit (lit. b) von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht.

a) Inländische Betriebe sind Betriebe von inländischen Arbeitgebern oder inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern.

b) Begünstigte Auslandstätigkeiten sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.

Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall eine Personalgestellung vorliegt. Im Erkenntnis vom , Zl. 2002/13/0024, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Steuerbegünstigung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 jedenfalls dann nicht darauf abstellt, dass ein inländischer Arbeitgeber im Ausland eine begünstigte Anlage errichtet, wenn eine Personalgestellung vorliegt. Der Umstand, dass es sich bei dem Errichter der Anlage um ein ausländisches Unternehmen handelt, steht daher - entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung - einer Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht entgegen. Der Berufung war daher stattzugeben.

Mit Bescheid vom wurde die Bw. zur Haftung für Lohnsteuer-Fehlberechnungen in Höhe von S 347.532,00 herangezogen. Dieser Betrag vermindert sich um die auf die begünstigte Auslandstätigkeit entfallende Lohnsteuer, das sind S 275.433,00, und beträgt somit S 72.099,00 (€ 5.239,64).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Personalgestellung
begünstigte Auslandstätigkeit
Verweise
Anmerkung
abweichend: LStRL Rz 56
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2005, 399

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at