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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 09.10.2007, RV/0916-L/06

Zuwendung eines Wohnrechtes ist erst mit Ausübung des Nutzungsrechtes, zB Bezug der Wohnung, ausgeführt

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des PO, L, vertreten durch Dr. Klaus Oberndorfer, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Landstraße 9, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch AD RR Renate Pfändtner,vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

KO hat am hinsichtlich der in seinem Eigentum stehenden Eigentumswohnung W 5 samt Abstellplatz 12 in der W mit seinem Vater PO folgenden, notariell beglaubigten, Wohnrechtsvertrag geschlossen.

Punkt I.: Bezeichnung des Vertragsobjektes

Punkt II.: KO nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die unter Punkt I bezeichneten Liegenschaftsanteile samt Eigentumswohnung und Abstellplatz von seinem Vater PO benützt und bewohnt werden wird. KO räumt sohin seinem Vater PO auf dessen Lebensdauer das Wohnungsrecht an der gegenständlichen Eigentumswohnung ein und verpflichtet sich, in Bestellung einer Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes im Sinne des § 521 ABGB die Benützung der Wohnung durch seinen Vater zu dulden und alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Wohnrechtes zu beeinträchtigen. Zur Klarstellung halten beide Vertragsparteien einvernehmlich fest, dass dieses Wohnungsrecht nur die persönlichen Bedürfnisse des Wohnungsberechtigten befriedigen soll, und nicht die Einräumung eines Fruchtgenusses gewollt ist.

Punkt III. Die Einräumung des Wohnungsrechtes erfolgt unentgeltlich. Der Wohnungsberechtigte verpflichtet sich aber, sämtliche mit der gegenständlichen Eigentumswohnung verbundenen und zur Vorschreibung gelangenden Betriebs- und Verwaltungskosten einschließlich Strom und Beheizungskosten ab Beginn der Benutzung zu tragen.

Punkt IV. KO erteilt die Einwilligung zur Einverleibung des Wohnrechtes im Grundbuch.

Für diesen Rechtsvorgang hat das Finanzamt mit Bescheid vom dem berechtigten Vater für die unentgeltliche Einräumung des Wohnungsrechtes Schenkungssteuer in Höhe von 5.873,04 € vorgeschrieben.

Dagegen hat PO, nunmehriger Berufungswerber, =Bw, am Berufung erhoben, weil eine Übergabe der Wohnung an den Bw nie stattgefunden habe. Vielmehr wohne weiterhin alleine KO in der besagten Wohnung. Mit Beschluss des BG XY, als Grundbuchsgericht sei die Einverleibung der Dienstbarkeit verweigert worden, weil im gegebenen Fall einer Schenkung die Voraussetzungen für eine Verbücherung (Notariatsakt oder bereits erfolgte Übergabe) nicht erfüllt seien. Ergänzend führt der Bw aus: Werde im Falle einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe die gesetzliche Form des Notariatsaktes nicht eingehalten, so sei das Rechtsgeschäft nach der wiederholten Rechtsprechung des OGH ex tunc nichtig, sofern die Erfüllung nicht durch eine tatsächliche Übergabe geheilt werde. Der Bw benütze oder bewohne die gegenständliche Eigentumswohnung nicht, der Wohnrechtsvertrag sei daher nie gültig zustande gekommen und nichtig. KO habe mittlerweile auch von der Absicht der Einräumung des Wohnrechtes zugunsten des Bw endgültig Abstand genommen. Es sei daher nie zu einer Zuwendung bzw. Bereicherung des Bw gekommen und die Schenkung nicht zustande gekommen. Nicht zuletzt gelte eine Schenkung erst an dem Tag ausgeführt, an dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintrete und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes komme. Im gegenständlichen Fall habe KO keinerlei Handlungen zur außerbücherlichen Verwirklichung des Schenkungstatbestandes gesetzt, sodass die Schenkung als solche tatsächlich nie ausgeführt worden sei.

Als Beilage hat der Bw den obzitierten Gerichtsbeschluss in Kopie vorgelegt, worin begründet wird, eine bereits erfolgte wirkliche Übergabe könne nicht angenommen werden, da im Vertrag angeführt sei, dass die Eigentumswohnung vom Vater "benützt und bewohnt werden wird".

Das Finanzamt hat die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat am zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) unterliegen der Schenkungssteuer unter anderem Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechtes - wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - (Zif. 1) und andere freigebige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (Zif. 2).

Gemäß § 12 Abs. 1 Zif. 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

Im gegenständlichen Fall ist die Ausführung der Zuwendung an sich strittig.

Eine Schenkung gilt an dem Tag als ausgeführt, in dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt.

Im Sinne des § 312 ABGB wird der Besitz an körperlichen, beweglichen Sachen durch physische Ergreifung oder wirkliche Übergabe erlangt. Für die Erlangung des Besitzes an unbeweglichen Sachen sind Betretung, Einzäunung oder ähnliche konkrete Handlungen notwendig. In den Besitz unkörperlicher Sachen oder Rechte kommt man durch den Gebrauch derselben im eigenen Namen. Der Gebrauch eines Rechtes wird gemäß § 313 ABGB gemacht, wenn jemand die einem anderen gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen anwendet.

Ausgeführt ist die Schenkung, wenn die Vermögensverschiebung endgültig ist, wenn der Beschenkte im Verhältnis zum Geschenkgeber frei über das Zugewendete verfügen kann, wenn die endgültige materielle Bereicherung beim Beschenkten eingetreten ist. Es kommt sohin für die Entstehung der Steuerschuld weder darauf an, was dem Beschenkten urkundlich versprochen worden ist, noch auf eine allfällige Einverleibung des Wohnrechtes im Grundbuch, sondern ausschließlich darauf, was der Beschenkte tatsächlich bekommen hat.

Es gibt somit auch den Besitz an unkörperlichen Sachen (Rechtsbesitz). Das ist der Besitz an Rechten, die eine dauernde Ausübung gestatten und die mit dem Gebrauch einer körperlichen Sache verbunden sind, wie beispielsweise das gegenständliche Wohnrecht. Rechtsbesitz ist die Ausübung eines besitzfähigen Rechtes mit dem Willen, es als das eigene zu haben. An die Stelle der Innehabung einer Sache tritt beim Recht die Ausübung desselben.

Nach allgemeiner Auffassung kann davon ausgegangen werden, dass zur Ausübung eines Wohnrechtes die Liegenschaft übergeben werden muss. Die Zuwendung eines Wohnrechtes kann daher erst in dem Zeitpunkt als ausgeführt gelten, wenn der Berechtigte beispielsweise die Wohnung tatsächlich bezieht und damit die Ausübung des Nutzungsrechtes unzweifelhaft und nach außen sichtbar zum Ausdruck kommt.

Diesbezüglich wendet der Bw ein, eine Übergabe der Wohnung an den Bw habe nie stattgefunden und habe er das ihm zugewendete Wohnrecht daher auch nie ausgeübt. Diese Angaben haben durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister im Zuge des Berufungsverfahrens ihre Bestätigung gefunden. PO ist derzeit an der Adresse L, gemeldet und sein Sohn KO an der Adresse W (gegenständliche Eigentumswohnung).

Nicht zuletzt haben die Vertragsparteien nach dem Vorbringen des Bw auch in der Zukunft nicht mehr die Absicht, das vereinbarte Wohnrecht tatsächlich auszuüben.

Damit kann aber von einer erforderlichen Ausführung der Zuwendung in Form einer tatsächlichen Übergabe keine Rede sein und ist sohin mangels eingetretener Bereicherung des Bw die Schenkungssteuerschuld gar nicht entstanden.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Wohnungsrecht
Ausführung der Schenkung
tatsächliche Nutzung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at