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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 23.04.2012, RV/2107-W/11

§ 295 Abs 1 BAO räumt kein Antragsrecht ein, Zurückweisung mangels Antragslegitimation

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2107-W/11-RS1
§ 295 Abs 1 BAO räumt dem Abgabepflichtigen kein subjektives Recht zur Stellung eines Antrages ein (arg. von Amts wegen). Leg. cit. bindet ausschließlich die Abgabenbehörde. Ein auf diese Norm gestützter Antrag ist folglich mangels Antragslegitimation zurückzuweisen. Die Unzulässigkeit eines solchen Antrages besteht unabhängig vom Eintritt der (absoluten) Verjährung. Ein amtswegiges Verfahren kann auf Parteieninitiative durch einen Devolutionsantrag in Gang gesetzt werden.
RV/2107-W/11-RS2
Ein obiter dictum (lat. darüber hinaus Gesagtes) ist eine über die Rechtssache hinaus­gehende Rechtsansicht, die der Normverfasser in der guten Absicht einer Art Voraus­information tätigt. Ein obiter dictum ist nicht Teil der Bescheidbegründung und trägt folglich nicht den Bescheidspruch. Da es also nicht zur „Sache“ gehört, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit obiter dicta bei einer Berufungserledigung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder ADir. Silvia Gebhart, Mag. Belinda Maria Eder und Felicitas Seebach im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik über die Berufung des Bw, vertreten durch CURA Treuhand- und Revisionsges mbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 26, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, betreffend Zurückweisung eines Antrags vom auf amtswegige Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001 gemäß § 295 Abs 1 BAO, nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Dem im Spruch angeführten Bescheid liegt der Antrag auf amtswegige Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001 vom gemäß § 295 Abs. 1 BAO zu Grunde, den die Amtspartei mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen hat. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass nach der verba legalia des § 295 BAO Abs 1 und 3 BAO ein Antragsrecht als subjektives Recht zusätzlich zur amtswegigen Vorgangsweise nicht vorgesehen ist.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 295 Abs. 1 nicht gegeben sind. Im Grundlagenverfahren sei die Berufung zurückgewiesen worden, weil kein rechtlich existenter Feststellungsbescheid vorgelegen und daher eine Berufung nicht zulässig gewesen sei. Dieser Fall stelle aber keine nachträgliche Aufhebung dar. Auch § 209a Abs. 2 BAO sei nicht anwendbar. Schließlich wird auf die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides vom hingewiesen.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde zur Berufungssache selbst kein ergänzendes Vorbringen erstattet.

Über die Berufungssache hinaus wurde ausgeführt, dass der aus § 295 Abs 1 gestützte Antrag auch Elemente enthält, die das Finanzamt (auch) als solche eines Antrages auf Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO hätte deuten können, sofern es ein Antragsrecht nach § 295 Abs. 1 BAO verneint. Eine eindeutige getrennte Formulierung als Eventualantrag sei jedoch nicht erfolgt.

Die Referentin weist darauf hin, dass - sofern der gegenständliche Antrag in einen solchen nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO umgedeutet werden könnte, dies ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens ist, sondern hierüber in gleicher Weise vom Finanzamt nach einem Devolutionsverfahren mit Erstbescheid abzusprechen wäre.

Nach erfolgter Beratung im Senat verkündet der Senatsvorsitzende die Entscheidung laut obigem Spruch.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

§ 295 Abs. 1 BAO lautet:

Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

2. rechtlich folgt:

Nach dem Wortlaut ist § 295 Abs 1 BAO ausschließlich als amtswegige Norm konzipiert. Ein Antragsrecht ist nur dann anzunehmen, wenn die Rechtsordnung ein diesbezügliches subjektives Recht darauf einräumt. Mangels Antragslegitimation in § 295 BAO ist ein Antrag auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides als unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa ; ). Ein subjektives Recht auf Stellung eines Antrages zur amtswegigen Bescheidanpassung nach leg. cit. besteht also nicht

Die Bundesabgabenordnung sieht keine amtswegige Bescheiderlassung für den Fall vor, dass ein Bescheid nicht nach § 295 Abs. 1 BAO abgeändert wird. Ist jedoch der Rechtsunterworfene der Ansicht, dass ihm eine amtswegige Bescheidänderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO zu Unrecht vorenthalten wird, kann er das Recht auf amtswegige Bescheidänderung im Wege eines Devolutionsantrages gemäß § 311 BAO durchsetzen.

§ 311 Abs 1 BAO spricht nur von der Entscheidungspflicht über Anbringen. Darüber hinaus bestehen amtswegige Pflichten zur Bescheiderlassung (zB zur Anpassung abgeleiteter Bescheid wegen nachträglicher Änderung von Grundlagenbescheiden gemäß § 295 Abs 1 BAO). Auch die Verletzung derartiger Pflichten kann mit Devolutionsantrag bekämpft werden (Ritz4, § 311, Tz 7, vorletzter Satz).

Mit einem solchen Devolutionsantrag ist daher die Verletzung der amtswegig bestehenden Anpassungspflicht gemäß § 295 Abs. 1 BAO zu rügen. Aufgrund des Devolutionsantrages hat der UFS der säumigen Abgabehörde 1. Instanz gemäß § 311 Abs. 3 BAO den Auftrag zu erteilen, innerhalb einer behördlich gesetzten Frist, den Bescheid nachzuholen. Auf diesem Weg kann der Devolutionswerber die Abgabenbehörde 1. Instanz zwingen, entweder in das zutreffende amtswegige Verfahren des § 295 Abs. 1 BAO einzutreten und die amtswegige Bescheidänderung durchführen oder aber in einem Formalbescheid jene Gründe darzulegen, weshalb die amtswegige Bescheidanpassung in concreto zu unterbleiben hat. Erlässt die säumige Abgabenbehörde 1. Instanz den Formalbescheid nicht, ist dieser vom UFS zu erlassen, auf den die Entscheidungspflicht dann übergeht. Die entscheidungspflichtige Sache ist diesfalls die Erlassung eines Formalbescheids. Auch mit einem solchen formalrechtlichen Bescheid steht dem Rechtsunterworfenen der Rechts(schutz)weg an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen, was aufgrund des rechtsstaatlichen Prinzips gewährleistet sein muss.

Die über die Begründung der Unzulässigkeit des Antrages hinausgehenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid stellen jedoch keine Bescheidbegründung dar, sondern sind als ein obiter dictum (lat. nebenbei Gesagtes) zu beurteilen. Aufgabe der Bescheidbegründung ist es, den Bescheidspruch zu tragen. Demgegenüber trägt ein obiter dictum den Bescheid nicht. Es ist eine über die eigentliche Rechtssache hinausgehende geäußerte Rechtsansicht. Der VwGH bedient sich fallweise eines obiter dictums im Fall eines aufhebenden Erkenntnisses, um für das fortgesetzte Berufungsverfahren bereits vorab jene Determinanten bekannt zu geben, unter welchen er sich eine rechtskonforme Berufungserledigung vorstellt. Ein obiter dictum entfaltet aber keine wie immer geartete Bindungswirkung für das weitere Verfahren.

Die Amtspartei hat im angefochtenen Bescheid die Gelegenheit ergriffen, unter einem auch jene Gründe bekanntzugeben, derentwegen sie der Auffassung ist, dass eine amtswegige Bescheidanpassung im Fall des Bw nicht zu erfolgen hat. Aus der Sicht der Amtspartei, die sich mit ihrer Rechtsansicht in Einklang von hL und stRSpr befindet, soll dieses obiter dictum dem Bw weiterhelfen, mit welchen Argumenten er sinnvoller Weise in das amtswegige Bescheidänderungsverfahren eintreten soll. Nach der vorliegenden Aktenlage hat der Bw ein solches bislang nicht initiiert.

Die Argumente, die der Bw gegen die im angefochtenen Bescheid als obiter dictum geäußerte Rechtsansicht vorgetragen hat, sind folglich nicht Teil der Berufungsbegründung, weshalb sich eine Auseinandersetzung damit bei der Berufungserledigung erübrigt. Im Übrigen stellen auch obige Ausführungen zur Frage, wie ein amtswegiges Verfahren auf Parteieninitiative in Gang gesetzt werden kann, ein obiter dictum dar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Antrag
Antragsrecht
Antragslegitimation
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2012/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at