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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 30.10.2006, RV/0555-I/05

Beihilfenschädlicher Studienwechsel bei zwischenzeitlicher Berufstätigkeit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Ort, Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Beihilfenwerber die Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn [Name] ab .

Das Finanzamt wies dieses Begehren mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass der Sohn des Beihilfenwerbers bereits von [Monat1] [JJ00] bis [Monat2] [JJ02] an der [Ausbildungsstätte1] [Studium1] studiert und der Beihilfenwerber in diesem Zeitraum Familienbeihilfe bezogen hätte. Das nunmehr begonnene Studium an der "[Ausbildungsstätte2]" stelle einen nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 iVm. § 17 StudFG 1992 schädlichen Studienwechsel dar. Aus diesem Grund könne die Familienbeihilfe frühestens ab dem 5. Semester der neuen Ausbildung gewährt werden.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Beihilfenwerber aus, sein Sohn hätte im [Monat1] [JJ00] das genannte Studium begonnen, jedoch bereits nach dem 1. Studiensemester einen Umstieg in eine andere Ausbildung geplant. Leider sei ihm dieser Umstieg nicht möglich gewesen, da er trotz mehrerer Versuche keinen Ausbildungsplatz erhalten habe. Er habe daraufhin zusätzlich zum Studium diverse Ausbildungen erfolgreich absolviert und Ende des Jahres [JJ02] zu arbeiten begonnen. Im [Monat3] [JJ05] sei es ihm gelungen, einen Ausbildungsplatz in dem von ihm angestrebten Berufsfeld zu erlangen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt zitierte die gesetzlichen Bestimmungen und stellte neuerlich fest, dass auf Grund des früher betriebenen und sodann abgebrochenen Studiums ein Familienbeihilfenbezug für das neu begonnene Studium erst nach Ablauf einer Wartezeit von vier Semestern möglich sei.

Daraufhin beantragte der Einschreiter im Wesentlichen wortgleich wie in der Berufung die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und das Finanzamt legte die Verwaltungsakten dem unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall steht nach den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens unbestritten fest, dass der Berufungswerber auf Grund des Studiums seines Sohnes an der [Ausbildungsstätte1] im Zeitraum [Monat1] [JJ00] bis [Monat2] [JJ02] für vier Semester Familienbeihilfe bezogen hat und dieses Studium sodann von seinem Sohn nicht mehr weiter betrieben wurde. Mit [Monat3] [JJ05] ist der Sohn nunmehr das ordentlicher Studierender in der sechs Semester andauernden Ausbildung zum [Berufsbezeichnung] an der [Ausbildungsstätte] inskribiert. Sowohl bei der [Ausbildungsstätte1] (Abs. 1 Z 1) als auch bei der [Ausbildungsstätte] (Abs. 2 Z 1) handelt es sich um Ausbildungsstätten iSd. § 3 StudFG 1992.

Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe u.a. für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. 305 (StudFG 1992), genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie - abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen - die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992 liegt kein günstiger Studienerfolg vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist ein Studienwechsel iSd Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in dem vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt hat.

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sieht somit in einer Zusammenfassung der angeführten Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen vor, dass einerseits der Anspruch auf Familienbeihilfe nur für Zeiträume besteht, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet, wobei für eine Ausbildung an einer im § 3 StudFG 1992 angeführten Bildungseinrichtung besondere Regelungen normiert sind. Auch wenn im FLAG 1967 der Begriff "Studium" nicht konkret definiert ist, kann zu dessen Auslegung - auf Grund der engen Verknüpfung der beiden Rechtsmaterien und der einschlägigen Verweise im FLAG 1967 - das StudFG 1992 herangezogen werden. Nach § 13 StudFG 1992 ist unter "Studium" u.a. eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtungen zu verstehen.

Daraus ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass durch den Abbruch des Studiums der [Studium1] und die Aufnahme einer Ausbildung zum [Berufsbezeichnung] an einer ebenfalls im § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung ein Studienwechsel iSd FLAG 1967 vorliegt. Da im ersten Studium - vor dessen Abbruch - vier Semester inskribiert wurden, ist auch ein "schädlicher" Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992 gegeben. Daran ändert weder die Behauptung des Berufungswerbers, sein Sohn hätte bereits nach dem ersten Semester des Erststudiums einen Ausbildungswechsel angestrebt, noch die unbestrittene Tatsache, dass der Sohn des Berufungswerbers vor der Aufnahme des zweiten Studiums über einen längeren Zeitraum hinweg berufstätig war (vgl. ), etwas.

Auf Grund der gesetzlichen Fiktion des § 17 StudFG 1992 ist, unabhängig vom tatsächlichen Ausbildungserfolg im neuen Studium, bei einem Studienwechsel nach dem dritten Semester von keinem günstigen Studienerfolg auszugehen. Dies jedoch nach § 17 Abs. 4 StudFG 1992 nur vorübergehend, nämlich so lange, bis der Studierende im neuen Studium so viele Semester zurückgelegt hat, wie in dem/n vor dem Studienwechsel betriebenen Studium/en. Erst nach Ablauf dieser - im gegenständlichen Fall vier Semester betragenden - Wartefrist, welche mit dem Studienbeginn des Sohnes des Berufungswerbers im [Monat3] [JJ05] beginnt, wäre - bei Vorliegen auch der anderen Voraussetzungen - ein neuerlicher Familienbeihilfenbezug möglich.

Da im gegenständlichen Fall die gesetzlich festgelegte Wartefrist im [Monat3] [JJ05] erst zu laufen beginnt und zu diesem Zeitpunkt daher noch nicht abgelaufen sein kann, war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Studienwechsel
Berufstätigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
IAAAD-08594