GmbH mietet von ihrem Geschäftsführer das ihm gehörende Einfamilienhaus und stellt es diesem wiederum als Geschäftsführerwohnung zur Verfügung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch IHL Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 5020 Salzburg, Fritschgasse 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Körperschaftsteuer für 1998 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende GmbH (in der Folge Bw.) wurde im Jahr 1996 gegründet und betreibt den Handel mit Nahrungsergänzungsprodukten. Im Streitjahr war Frau R.B., geboren 1919, die Alleingesellschafterin. Geschäftsführer war ihr Schwiegersohn F.P..
Über das Wirtschaftsjahr 1997/98 fand bei der Bw. eine Außenprüfung statt, bei der die Mietaufwendungen der Bw. für das Haus in der A.Gasse als verdeckte Ausschüttung beurteilt wurden. Diesbezüglich wurde auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht vom verwiesen. Das Finanzamt erließ einen dementsprechenden Körperschaftsteuerbescheid für 1998.
Die dagegen eingebrachte Berufung verwies zur Begründung auf das Rechtsmittelverfahren zu den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden 1990 - 1992 bei der TP-GmbH (Gesellschafter der TP-GmbH sind die Ehegatten P, Geschäftsführer ist so wie bei der Bw. Herr F.P.).
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Sachverhalt:
Nach Einsichtnahme in den Akt der TP-GmbH sowie die Akten der Bw. stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Das Gebäude A.Gasse wurde von den Ehegatten P im Jahr 1984 gekauft und mit mündlichem Mietvertrag an die P.HandelsGmbH vermietet. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Objekt ausschließlich für die GmbH verwendet. Im Jahr 1990 wurde der Betriebsstandort der P.HandelsGmbH in die S-Straße verlegt. Das Gebäude A.Gasse wurde in der Folge umgebaut und generalsaniert, wobei die Umbaukosten von der P.HandelsGmbH getragen wurden. Der Mietvertrag zwischen den Hauseigentümern und der P.HandelsGmbH blieb aufrecht. Die GmbH stellte die durch die Generalsanierung geschaffenen Wohnräume dem Ehepaar P als Dienstwohnung zur Verfügung. Die Ehegatten P sind seit dem in der A.Gasse behördlich gemeldet.
Das Finanzamt beurteilte diesen Sachverhalt als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 22 BAO und qualifizierte die von der GmbH getragenen Kosten als nicht betrieblich veranlasst.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die Sanierung des Gebäudes im Interesse der P.HandelsGmbH gelegen sei, weil diese die Liegenschaft zur Besicherung betrieblicher Kredite benötigt habe. Außerdem sei das Haus dem Geschäftsführer Herrn F.P. als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden, und zwar anstelle einer in Geld zu gewährenden Bezugserhöhung.
Der Berufungssenat als Organ der Finanzlandesdirektion bestätigte die Ansicht des Finanzamtes. Eine gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde im Jahr 2005 von der beschwerdeführenden Partei zurückgezogen.
Über die Jahre 1995 - 1997 fand bei der TP-GmbH (vormals P.HandelsGmbH) wiederum eine Außenprüfung statt. Auch dabei wurden die Aufwendungen der GmbH für das Gebäude in der A.Gasse nicht als betrieblich veranlasst beurteilt. Diese Feststellungen wurden nicht im Berufungswege bekämpft, sondern - wie dem Berufungsschriftsatz vom zu entnehmen ist - auf Grund einer Begehung des Gebäudes akzeptiert.
Im Jahr 1996 war die im vorliegenden Verfahren berufungswerbende GmbH gegründet worden, die offenbar auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der TP-GmbH als Nachfolgegesellschaft konzipiert war. Als Alleingesellschafterin der Bw. fungierte im Streitjahr die knapp 80jährige Schwiegermutter des Geschäftsführers. Die Bw. mietete so wie vorher die TP-GmbH das Gebäude in der A.Gasse von den Eigentümern, den Ehegatten P und leistete im Wirtschaftsjahr 1997/98 dafür Mietzahlungen von ATS 72.000,-. Sie stellte das Gebäude wiederum dem Geschäftsführer und seiner Ehegattin als Dienstwohnung zur Verfügung.
Die Betriebsprüfung qualifizierte diesen Sachverhalt als verdeckte Ausschüttung, ließ die Mietzahlungen nicht als Betriebsausgabe zu und unterzog die verdeckte Ausschüttung dem Kapitalertragsteuerabzug.
Bis zum Jahr 1996 bezog Herr F.P. ein Geschäftsführergehalt von der TP-GmbH, seit dem Jahr 1997 bezieht er dieses Gehalt von der Bw., wobei die Höhe des Gehaltes im wesentlichen gleich blieb.
2) Rechtliche Würdigung:
Der Verwaltungsgerichtshof hatte bereits mehrmals gleich gelagerte Sachverhalte wie den hier vorliegenden zu beurteilen und qualifizierte diese Gestaltung dabei als Missbrauch im Sinne des § 22 BAO. In seinem Erkenntnis vom , 96/13/0113 führte er dazu Folgendes aus: Vermietet der Arbeitnehmer ein ihm gehörendes Einfamilienhaus oder eine ihm gehörende Eigentumswohnung dem Arbeitgeber und bekommt er diese(s) vom Arbeitgeber wieder als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so wird durch einen solchen Vorgang der Missbrauchstatbestand iSd § 22 BAO erfüllt. Damit ist aber der Abzug des angefallenenAufwandes als Betriebsausgabe ausgeschlossen. (In diesem Sinne auch , 87/14/0200).
Wie bereits unter Pkt 1) Sachverhalt dargestellt, beurteilte die Finanzverwaltung den gegenständlichen Sachverhalt bei der TP-GmbH als Missbrauch iSd § 22 BAO und ließ die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben zu. Der Unabhängige Finanzsenat sieht keinen Grund, im gegenständlichen Fall von dieser Beurteilung abzugehen. Dass der Sachverhalt anders sei als bei der TP-GmbH wird weder von der Bw. noch vom Finanzamt behauptet. Vielmehr verweist das Finanzamt auf die Betriebsprüfungsberichte der TP-GmbH und die Bw. auf die diesbezüglichen Berufungsschriften. Insbesondere traf das Finanzamt keinerlei (zusätzliche) Ermittlungen, die das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung konkretisieren.
Der Unabhängige Finanzsenat ist der Auffassung, dass der vorliegende Sachverhalt den Missbrauchstatbestand des § 22 BAO erfüllt und verweist zur näheren Begründung auf die Berufungsentscheidung vom betreffend die TP-GmbH. Diese rechtliche Beurteilung führt aber zu keinem anderen Ergebnis als die Beurteilung des Finanzamtes. Für die Festsetzung der Körperschaftsteuer kommt der Abzug der geltend gemachten Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht in Betracht.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Geschäftsführerwohnung Missbrauch |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at