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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 09.06.2010, RV/0408-L/10

Familienbeihilfenantrag kann nicht mittels E-Mail gestellt werden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom , mit dem der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für das Kind K ab Februar 2010 abgewiesen wurde, entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit E-Mail vom beantragte V für seine Tochter K mit näher ausgeführter Begründung die weitere Ausbezahlung der Familienbeihilfe ab .

Das Finanzamt wies diesen "Antrag" mit dem gegenständlichen, an M (Kindesmutter) adressierten Bescheid vom ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von M mit Eingabe vom erstattete Berufung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) wird Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt.

Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) gelten gemäß § 2 lit. a Z 1 dieses Gesetzes auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art, und daher auch für die Familienbeihilfe (Ritz, BAO³, § 2 Tz 1).

Gemäß § 85 Abs. 1 sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 (betreffend mündliche Anbringen) schriftlich einzureichen (Eingaben).

Ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ist ein Anbringen im Sinn des § 85 Abs. 1 BAO.

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Der Bundesminister für Finanzen kann gemäß § 86a Abs. 2 BAO durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind (lit. a), dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind (lit. b) und welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind (lit. c).

Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützt sind folgende Verordnungen ergangen:

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2002/395;

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II 2006/97 idF BGBl. II 2009/114.

Die erstgenannte Verordnung regelt die Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Aus der FinanzOnline-Verordnung 2006 ergibt sich die Zulässigkeit eines per E-Mail eingebrachten Anbringens ebenfalls nicht, weil diese Verordnung die automationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO) nur für jene Funktionen für zulässig erklärt, die dem jeweiligen Teilnehmer im Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die Einbringung eines Beihilfenantrages im Finanz-Online ist möglich und daher zulässig.

Im Anwendungsbereich der BAO sind Eingaben mittels E-Mail somit unzulässig (z.B. ; ; ). Eine E-Mail fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 BAO, weshalb vom Finanzamt kein Mängelbehebungsverfahren einzuleiten war (siehe auch dazu ). Ein in einem Mängelbehebungsverfahren behebbares Formgebrechen liegt nicht vor, wenn die Eingabe auf unzulässige Weise (mittels E-Mail) und damit nicht rechtswirksam eingebracht wurde (vgl. etwa -I/04; ).

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz - außer in den Fällen des § 289 Abs. 1 BAO - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demnach den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Eine Aufhebung im Sinne dieser Bestimmung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn ein antragsgebundener Verwaltungsakt ohne Antrag erging (Ritz, BAO³, § 289 Tz 34 mit Hinweis auf ).

Da im vorliegenden Fall die E-Mail vom keinen zulässigen bzw. rechtswirksamen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe darstellt, erging der angefochtene (antragsgebundene) Abweisungsbescheid vom nicht zu Recht, und war daher aufzuheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird noch festgehalten, dass die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides der Stellung eines (nicht neuerlichen, sondern erstmaligen) rechtswirksamen Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für K ab Februar 2010 nicht entgegen steht. Dabei sind jedoch die Formvorschriften der Bundesabgabenordnung zu beachten bzw. bietet sich die Verwendung des Formulars Beih 1 an (zu finden beispielsweise auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at unter Tools - Formulare). Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass die Einbringung dieses Antrages auch im Finanz-Online Verfahren möglich ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl. Nr. 494/1991
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at