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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 20.03.2013, RV/0501-L/10

Arbeitszimmer eines Versicherungsvertreters

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AF, vertreten durch Sadleder Friedrich KG, 4502 St. Marien, Linzer Straße 62 a, vom gegen die gemäß § 293 b BAO berichtigten Bescheide des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 sowie gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:

1. Die angefochtenen gemäß § 293 b BAO berichtigten Bescheide betreffend Einkommensteuer 2005 - 2007 werden aufgehoben.

2. Der Berufung betreffend Einkommensteuer 2008 wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2008
Einkommen
40.556,28 €
Einkommensteuer
11.607,81 €
-anrechenbare Lohnsteuer
-18.058,34 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
-6.450,53 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Abgabepflichtige erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als hauptberuflicher Außendienstmitarbeiter bei einer Versicherungsgesellschaft.

In seinen Steuererklärungen hat der Abgabepflichtige unter den Werbungskosten auch Aufwendungen für ein Büro geltend gemacht, die bis einschließlich 2008 immer erklärungsgemäß berücksichtigt wurden.

Auf Grund von im Jahr 2009 durchgeführten Ermittlungen gelangte das Finanzamt zur Ansicht, dass die Aufwendungen für das Büro nicht zustünden.

Mit erließ das Finanzamt gemäß § 293 b BAO berichtigte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 - 2007 in denen die Werbungskosten entsprechend gekürzt wurden, wobei als Ausfertigungsfehler "Sonderausgaben" angeführt wurden.

Ebenfalls mit wurde der Einkommensteuerbescheid 2008 vom gemäß § 299 BAO aufgehoben und zugleich ein neuer Sachbescheid ohne die beantragten Aufwendungen für das Büro erlassen.

Als Begründung wurde angeführt: "Die Aufwendungen für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer konnten nicht anerkannt werden, weil die überwiegende Tätigkeit nicht in diesem Arbeitszimmer erbracht wurde. Laut vorgelegtem Fahrtenbuch wurden die beruflich veranlassten Fahrten meistens um 6:45 Uhr begonnen und endeten meistens zwischen 18:00 und 20:00 Uhr. Die tägliche durchschnittliche Reisezeit betrug daher durchschnittlich 11 Stunden. Es ist daher nicht glaubhaft, dass mehr als weitere 11 Stunden im Arbeitszimmer verbracht wurden. Es mag durchaus sein, dass die beruflich veranlassten Reisen zwischendurch unterbrochen wurden und eine Arbeitsleistung im Arbeitszimmer erbracht wurde, jedoch wurde dies im Fahrtenbuch nicht ausreichend dokumentiert. Würde man der Behauptung, dass die überwiegende Tätigkeit im Arbeitszimmer erfolgte, Glauben schenken, müsste man daraus schließen, dass das Fahrtenbuch nicht fortlaufend bzw. richtig geführt wurde. Somit wären die beruflich veranlassten Fahrten ebenfalls im Schätzungswege zu ermitteln."

Gegen diese Bescheide wurde vom steuerlichen Vertreter am eine Berufung eingebracht und ausgeführt:

"Im Zuge der berichtigten Einkommensteuerbescheide wurden die Kosten für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht anerkannt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird die Vertretertätigkeit nicht überwiegend im Arbeitszimmer erbracht, da laut Fahrtenbuch die Arbeitszeiten mit durchschnittlich 11 Stunden angeführt sind. Obwohl laut Fahrtenbuch die Unterbrechungen der beruflichen Reisen stets angeführt werden, werden die Arbeitszeiten laut Finanzverwaltung mit den Reisezeiten gleichgesetzt und für meinen Klienten nicht nachvollziehbar festgehalten, dass die Unterbrechungen nicht ausreichend dokumentiert worden wären. Laut Fahrtenbüchern wird der Reiseablauf deutlich aufgezeigt.

So zum Beispiel:: Neuhofen - Traun - Neuhofen - Piberbach - Neuhofen/Umgebung: Neuhofen - Kematen - Traun - Neuhofen - Neuhofen/Umgebungoder am: Neuhofen - Linz - Traun - Neuhofen - Pucking - Neuhofen - Kematen - Neuhofen/Umgebung

Diese Auflistung, die auch für die Jahre 2005 - 2007 bei der Finanz aufliegt, zeigt die ständigen Unterbrechungen der Dienstreisen deutlich auf. Zum Nachweis dieser Unterbrechungen können auch die Diätenabrechnungen herangezogen werden. Diese liegen nur ab 2006 auf, da bis 2005 der Dienstgeber keine Diäten ausbezahlte. Wenn die Dienstreise nur von sehr kurzer Dauer war, dann konnten keinerlei Diäten verrechnet werden. Dies trifft für die Dienstreise (bspw.) am zu. Wenn die Dienstreisezeit etwa 4 Stunden dauerte, dann konnten 8,80 € verrechnet werden. Ab 8 Stunden auswärtiger Dienstzeit konnten Diäten von 17,60 € geltend gemacht werden. Ein derartiger Tagessatz konnte 2008 insgesamt nur 17 x verrechnet werden, wodurch bereits aufgezeigt wird, dass der überwiegende Zeitaufwand im "Arbeitszimmer" erbracht wird. Dadurch kann jedenfalls nachgewiesen werden, dass als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit das ausschließlich beruflich verwendete " Arbeitszimmer" angesehen werden muss. Laut den LStR hat die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs.1 Z 2 EStG darstellt, nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung zu erfolgen. Nur im Zweifel ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der Einkunftsquelle benützt wird. Da das Arbeitszimmer - wie hier - betriebsnotwendig ist, da die Versicherungsverträge, die Kundenkartei, die Versicherungsanbote sowie der gesamte Schriftverkehr hier erledigt und aufbewahrt werden muss, da seitens der Versicherungsgesellschaft kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, muss auch der Begriff "Arbeitszimmer" verneint werden. Tatsächlich handelt es sich hierbei um eine Kanzleiräumlichkeit, welches selbstverständlich auch für Besprechungen, Beratungen und Schadensaufnahmen genutzt wird, sodass auf Grund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung diese Räumlichkeit nicht unter den Begriff "Arbeitszimmer" fallen kann, wodurch letztlich entsprechend den Richtlinien die Kosten der beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden müssen. Das Abstellen auf die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit im Büro ist daher, obwohl dies auch gegeben ist, nicht mehr wirklich entscheidend.Auch ist festzuhalten, dass diese Problematik im Falle meines Klienten nicht neu ist, da dieser Sachverhalt, der sich seither auch nicht verändert hat, bereits im Zuge der Berufungsentscheidung hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1997 abgeklärt wurde. Eine Berichtigung gemäß § 293 b BAO (offensichtliche Unrichtigkeit) entspricht daher auch nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Abschließend werde noch erwähnt, dass die vorgenommen Kürzungen der Werbungskosten nicht nachvollziehbar sind. Wenn die Kosten für das "Arbeitszimmer" ausgeschieden werden, dann erhalte man für 2008 folgende Werbungskosten:


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lt. Finanzamt
lt. steuerlicher Vertretung
Differenz
10.864,98 €
10.958,86 €
93,88 €

Auf Grund des Sachverhaltes und der Nutzung der Räumlichkeit als Büroraum, sind die Kosten für dieses "Arbeitszimmer" anzuerkennen. Es wird daher beantragt, dass den Berufungserledigungen die ursprünglichen Erklärungen zu Grunde gelegt werden."

Weiters befinden sich im Steuerakt diverse Fotos vom Hauseingang sowie von im Keller gelegenen Büro.

Mit Mail vom hat der Arbeitgeber des Berufungswerbers (Bw.) dem Finanzamt mitgeteilt, dass laut Dienstvertrag grundsätzlich der Wohnort als Dienstort festgehalten sei. Die Dienstnehmer würden auch angehalten, sich am Wohnort ein Büro einzurichten. Für Zwecke der Kommunalsteuer sei der Bedienstete dem Büro in W.-T. zugeordnet. Er habe dort aber keinen festen Arbeitsplatz und sei auch nicht verpflichtet im Büro zu erscheinen.

Durch das Finanzamt durchgeführte Erhebungen betreffend den Arbeitsplatz des Bw. haben ergeben, dass der Bw. im Center in T. über keinen eigenen Arbeitsplatz verfügt. Es gibt eine Art Desk-Sharing, wobei es jedoch weniger Arbeitsplätze als Mitarbeiter gibt. Der Bw. muss von Zeit zu Zeit zwecks Besprechungen und Abwicklung administrativer Tätigkeiten ins do. Büro kommen. Der offizielle Betriebsort des Ortsvertreters ist der Wohnort. Es gibt keine fixe Arbeitszeiteinteilung und keine Anwesenheitsverpflichtung.

Berufungsergänzend teilte der steuerliche Vertreter in einer Mail vom dem Unabhängigen Finanzsenat mit, dass der Büroraum im Jahre 1995 zwangsläufig durch Schließung des Kundenbüros in N. notwendig geworden sei, um nicht Gefahr zu laufen, den Job, den Kundenstock und somit die Einnahmen zu verlieren. Der Büroraum befinde sich im Kellergeschoß eines Mehrfamilienhauses und ist ausschließlich über das Stiegenhaus erreichbar. Ein Zugang zu den Wohnräumlichkeiten sei nicht gegeben. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass sich der Büroraum im Wohnungsverband befinde. Auch die allgemein vorherrschende Meinung, dass die überwiegende Tätigkeit bei Versicherungsvertretern im Außendienst erbracht werde, mag zwar durchaus seine Berechtigung haben, sei aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Richtig sei (und daher werden auch jährlich etwa 22 - 24 Tausend Kilometer zurückgelegt), dass ein Versicherungsvertreter den Kunden üblicherweise anzufahren habe. Erfahrungsgemäß sei die Fahrtzeit gegenüber dem zu besprechenden Anliegen stets wesentlich länger und oft auch fast überflüssig. Es gebe daher zahlreiche Fahrten nur um einen Beleg abzuholen, der möglicherweise zur Vorlage etc. benötigt werde oder auch zwecks Retourgabe eines Dokumentes. Hier sei das persönliche Erscheinen der wesentliche Hintergrund dieser Fahrt, da dieser persönliche Einsatz beim Kunden hoch bewertet werde. Üblicherweise werden beim Kunden nur die notwendigen Daten bzw. Informationen aufgenommen, um dann zu Hause das Anbot, den oder die Verträge, die Schadensmeldung, den notwendigen Schriftverkehr etc. ausarbeiten zu können. Diese Zeiten sowie die im Büro abgehaltenen Besprechungen mit Kunden sowie die notwendigen Telefonate seien jedenfalls mehr als 50 % der gesamten Arbeitszeit. Dass die Gesamtarbeitszeit deutlich über der Normalarbeitszeit liege, könne aus den Fahrtenbücher entnommen werden und liege auch in der Natur der Sache, wenn man trotz der zahlreichen Mitbewerber ein überdurchschnittliches Gehalt erzielen möchte.

Ergänzend zur obigen Mail wurde in einer weiteren Mail am mitgeteilt, dass die Wohnung im Obergeschoß von 1993 bis Juni 2007 vermietet worden sei und ab Juli 2007 von der Tochter genutzt werde.

In einer weiteren Berufungsergänzung legte der Bw. am den für das 4. Quartal 2008 nachvollzogenen Tagesablauf vor, wodurch seiner Ansicht nach letztlich aufgezeigt worden sei, dass neben der Notwendigkeit des Büroraumes auch mehr als 50 % der Arbeitszeit dort aufgewendet werde. Aus den beigelegten Bürofotos könne eine Privatverwendung des Raumes ausgeschlossen werden. Der Büroraum liege im Kellergeschoß eines Mehrfamilienhauses und sei ausschließlich über das Stiegenhaus - wie auch die Wohnung im Obergeschoß erreichbar. Ein Zugang zu den Wohnräumlichkeiten sei nicht möglich, sodass dieser Büroraum sich nicht im Wohnungsverband befinde. Auch der zusätzliche WC-Einbau gegenüber dem Büroraum gewährleiste, dass keine Kunde den Wohnungsverband des Bw. nutzen müsse, und verdeutliche die Nutzung als Kanzleiräumlichkeit mit einer entsprechenden Kundenfrequenz. Da zusätzlich auch mehr als 50 % der Arbeitszeit im Büro erbracht werde, sei die Anerkennung dieser Werbungskosten gerechtfertigt.

Die ergänzenden Berufungseinwendungen wurden am mit dem zuständigen Vertreter des Finanzamtes ausführlich besprochen. Dem Referenten wurde auch mitgeteilt, dass die gemäß § 293 b BAO berichtigten Bescheide betreffend Einkommensteuer 2005 - 2007 rechtswidrig sind.

Mit Mail vom replizierte der zuständige Fachreferent, dass bezugnehmend auf die vom Abgabepflichtigen nunmehr vorgebrachten Arbeitszeitaufzeichnungen angemerkt werde, dass hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben Bedenken bestünden als Zeiten, in denen der Bw. als Feuerwehrkommandant aktiv war, gar nicht verzeichnet waren und Zeiten für Besprechungen mit Kollegen etc. in den Firmengebäuden nicht angeführt worden seien. Laut Lohnzettel der betroffenen Jahre habe der Bw. nichtsteuerbare Ersätze (§ 26 EStG) in der Höhe von ca. 3.000 € pro Jahr erhalten. Die Arbeitszeitaufzeichnungen ließen darauf schließen, dass bei keiner der Außendienstfahrten der Zeitraum von 3 Stunden überschritten worden sei, weshalb keine nichtsteuerbaren Diäten zustünden. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien daher entsprechend zu erhöhen. Darüber hinaus dürfe darauf hingewiesen werden, dass die vorliegenden Aufzeichnungen für die Fahrtkosten nicht den Kriterien eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches entsprechen würden. Zum Arbeitszimmer dürfe festgehalten werden, dass auch bei einem nicht in den Wohnungsverband eingegliederten Arbeitszimmer die berufliche Verwendung notwendig sein und ein Ausmaß erreichen müsse, das ein eigenes Arbeitszimmer rechtfertige. Gelegentliche Korrekturarbeiten reichen daher nicht aus, selbst wenn der Raum nicht zu Wohnzwecken verwendet werde, weil auch die Möglichkeit der künftigen Wohnungsvorsorge (etwa für Angehörige) oder der Vermögensanlage (zB in Form von Wohnungseigentum) die berufliche Veranlassung verdrängen könne (vgl. ; betr. Mittelschullehrerin). Stehe einem Arbeitnehmer das Büro an seinem Arbeitsplatz wöchentlich 56 Stunden zur Verfügung, bleibe für eine allfällige Nutzung eines Arbeitszimmers im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit nur ein untergeordneter Zeitraum, sodass kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer vorliege ().

Über die Berufung wurde erwogen:

Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007

Strittig ist, ob die Einkommensteuerbescheide 2005 - 2007 rechtsrichtig oder rechtswidrig gemäß § 293 b BAO berichtigt worden sind.

Gemäß § 293 b BAO kann die Abgabenbehörde einen Bescheid auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.

§ 293 b BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt.

Die Übernahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit ist dann zu bejahen, wenn diese Unrichtigkeit ohne nähere Untersuchung im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist: Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt daher vor, wenn die Abgabenbehörde diese Unrichtigkeit bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärungen hätte erkennen müssen. Ist die Unrichtigkeit erst nach Recherchen im Rechtsbereich und/oder Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erkennbar, ist sie nicht gemäß § 293 b BAO beseitigbar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 4. überarbeitete Auflage, § 293 b, Tz 5ff, und die do. zit. Judikate).

Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest: Nach den aktenkundigen Unterlagen hat das Finanzamt mit Vorhalten am 4. und ein Ermittlungserfahren begonnen und dem Bw. mitgeteilt, dass das Finanzamt unter anderem beabsichtigt, die Kosten für das Arbeitszimmer auszuscheiden.

Erst nach dem durchgeführten Ermittlungserfahren gelangte das Finanzamt in den am berichtigten Bescheiden zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer vorliegt und hiefür keine Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Für den Unabhängigen Finanzsenat ist es eindeutig erwiesen, dass das Finanzamt ohne Ermittlungsverfahren keine berichtigten Bescheide erlassen hätte.

Nach der Sach- und Rechtslage sind die vom Finanzamt erlassenen Berichtigungsbescheide rechtswidrig und aufzuheben, da das für eine Berichtigung nach § 293 b BAO erforderliche Tatbestandsmerkmal "aus einer Abgabenerklärung übernommene offensichtliche Unrichtigkeit" erst nach Durchführung eines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens erkennbar war. Eine Entscheidung in der Sache hat somit nicht zu erfolgen.

Einkommensteuer 2008

Strittig ist, ob die Aufwendungen für ein Büro (Arbeitszimmer) als Werbungskosten abzugsfähig sind oder nicht.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Das Finanzamt stützt seine Entscheidung erkennbar auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG: Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn das Zimmer an sich nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung (oder des Einfamilienhauses) darstellt (vgl. ).

Es ist in diesem Zusammenhang somit zu prüfen, ob die Räumlichkeiten unter den Begriff "im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer" fallen und eine Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG ermöglichen.

Bei der Liegenschaft handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus. Dies deckt sich mit der Bezeichnung "Mietwohngrundstück" aus der Einheitsbewertung. Der erste Stock des Gebäudes wurde von 1993 bis Juni 2007 vermietet und wird ab Juli 2007 von der Tochter bewohnt. Im Erdgeschoß wohnt der Bw. mit seiner Gattin. Der Büroraum befindet sich im Kellergeschoß und ist ausschließlich über das Stiegenhaus - wie auch die Wohnung im Erd- und Obergeschoß erreichbar. Gegenüber dem Büro wurde eine Toilette eingebaut, die gewährleistet, dass keine Kunde den Wohnungsverband des Bw. betreten muss. Aus den aktenkundigen Plänen und Fotos ist weiters ersichtlich, dass ein Eintritt in die einzelnen Geschoße - ohne gemeinsamen Vorraum - nur über das Stiegenhaus möglich ist und Keller, Erdgeschoß und Obergeschoß vom Stiegenhaus jeweils räumlich getrennt sind. Aus den aktenkundigen Fotos kann eine Privatnutzung des Arbeitsraumes ausgeschlossen werden.

Der Unabhängige Finanzsenat gelangt zur Ansicht, dass sich der strittige Büroraum nach der Verkehrsauffassung nicht im Wohnungsverband befindet und somit kein "häusliches Arbeitszimmer" vorliegt. Offenbar hält auch das Finanzamt an seiner ursprünglichen Ansicht, dass ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer vorliegt nicht mehr zu 100 Prozent fest, wurde doch in der Mail vom zum Arbeitszimmer festgehalten, dass auch bei einem nicht in den Wohnungsverband eingegliederten Arbeitszimmer die berufliche Verwendung notwendig sein und ein Ausmaß erreichen müsse, das ein eigenes Arbeitszimmer rechtfertige.

Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG ist auf den vorliegenden Fall somit nicht anwendbar. Die Frage, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet ist - entgegen der vom Finanzamt vertretenen Rechtsansicht - nicht mehr entscheidend.

Es steht dem nichtselbständig Erwerbstätigen offen, seine Arbeitsmittel im Rahmen des § 16 EStG frei zu wählen. Soweit es sich um kein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer handelt und damit eine private Mitveranlassung bzw. ein Zusammenhang der Ausgaben mit der Lebensführung ausscheidet, steht dem Abzug der Aufwendungen für außerhalb der Wohnung gelegene Büroräumlichkeiten als Werbungskosten grundsätzlich nichts entgegen.

Wenn auch nicht mehr entscheidungswesentlich, hat der Bw. vorgebracht, dass das Büro zum einen auch notwendig ist, weil ihm von seinem Arbeitgeber kein vollwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde und zum anderen mehr als 50 % der Arbeitszeit im Büro erbracht werde.

Erhebungen des Finanzamtes haben zweifelsfrei ergeben, dass der Dienstgeber dem Bw. keinen eigenen "vollwertigen" Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Im Kundencenter in T. gibt es für 14 hauptberufliche und 9 nebenberufliche Mitarbeiter 12 sogenannte Desk-Sharing Arbeitsplätze. Der offizielle Dienstort eines Ortsvertreters ist nach erhaltener Auskunft der Wohnort.

Der Bw. hat glaubhaft vorgebracht, dass seine Tätigkeit (Ausarbeitung von Anboten, Interventionen, Kulanzansuchen, Vertragsentwürfe, Polizzierung, Schadensmeldungen, Schriftverkehr, Erledigung von Telefonaten und Rückrufen, Aufbewahrung bzw. Archivierung von diversen Unterlagen sowie Betreuung und Besprechungen mit Kunden) einen Umfang erreicht, die ein eigenes Büro - zusätzlich zum vom Dienstgeber bereitgestellten Desk-Sharing - unentbehrlich macht. Der Bw. hat auch zutreffend ausgeführt, dass beim Kunden üblicherweise nur notwendige Daten aufgenommen und Dokumente entgegen genommen und die dazugehörigen zeitaufwendigen administrativen Tätigkeiten im Büro erledigt werden.

Zusätzlich hat der Bw. für das 4. Quartal 2008 den Tagesablauf nachvollzogen und aufgezeigt, dass er mehr als 50 % der Arbeitszeit im Büro verbringt. Diese Aufstellung deckt sich nach einer Überprüfung mit den aktenkundigen Fahrt- und Diätenauflistungen. Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es als ausreichend, wenn der Bw. den Tagesablauf für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten durch entsprechende Aufzeichnungen glaubhaft macht.

Von Seiten des Finanzamtes bestehen hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben Bedenken als Zeiten, in denen der Bw. als Feuerwehrkommandant aktiv war, gar nicht verzeichnet waren und Zeiten für Besprechungen mit Kollegen etc. in den Gebäuden des Arbeitgebers nicht angeführt worden seien.

Der Bw. hat eingeräumt, dass seine Aufzeichnungen insofern nicht vollständig sind, als er die Besprechungen im Kundencenter bei den Reiseaufzeichnungen nicht gesondert angeführt habe, da er entweder vorher und/oder nachher Kunden besuchte. Zu den fehlenden Eintragungen (Unterbrechungen) gab der Bw. an, dass er in seiner Funktion als Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr überwiegend am Abend oder am Wochenende (Repräsentationspflichten) unterwegs war und seine Tätigkeit als Versicherungsvertreter dadurch kaum beeinträchtigt war. Größere Einsätze seien im 4. Quartal 2008 während des Tages über nicht angefallen.

Trotz der Bedenken des Finanzamtes ist es nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates gelungen, glaubhaft zu machen, dass das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Betätigung als Versicherungsvertreter benützt wurde. Sollten Feuerwehreinsätze die Arbeitszeit tatsächlich unterbrochen haben, würde sich mit ziemlicher Sicherheit nichts daran ändern, dass in einer Gesamtbetrachtung - immer noch - mehr als 50 % der Tätigkeit im Büro erbracht wurde. Allfällige kleine Mängel sind bei der Nachweisung des Verhältnisses Innendienst zu Außendienst für den Unabhängigen Finanzsenat nicht von entscheidender Bedeutung.

Zusammenfassend hat der Bw. nachgewiesen, dass sein nicht in den Wohnungsverband eingegliedertes Arbeitszimmer für seinen Beruf notwendig ist und die zeitliche Verwendung ein Ausmaß erreicht, das ein eigenes Arbeitszimmer rechtfertigt.

Die für das Büro geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 1.404,65 € sind daher als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die gesamten Werbungskosten betragen demnach 12.269,63 €. Der steuerliche Vertreter hat die Berechnung telefonisch zustimmend zur Kenntnis genommen.

Nicht gefolgt werden kann dem Finanzamt, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen darauf schließen ließen, dass bei keiner der Außendienstfahrten der Zeitraum von 3 Stunden überschritten worden sei, weshalb keine nichtsteuerbaren Diäten zustünden und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit daher entsprechend zu erhöhen seien.

Alleine aus den Tagesabläufen des 4. Quartals 2008 sind einige Außendienstfahrten mit einer Dauer von mehr als 3 Stunden ersichtlich. Exemplarisch werden angeführt:


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06:45 - 10:30 Uhr
06:45 - 10:20 Uhr
13:10 - 17:00 Uhr

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at