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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 20.04.2012, RV/0749-S/10

Einkommensteuerveranlagung nach Schätzung und Abgabe von Steuererklärungen im Berufungsweg


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Miterledigte GZ:
RV/0013-S/12

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/15/0118 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des VN_Bw FN_Bw, Anschrift_Bw, vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Susanne Fischer, vom und betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2008 entschieden:

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches (ANHANG 5).

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Die in diesem Bescheid beurteilten Berufungen richten sich gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2008. Aus Gründen des Überblicks sowie der Darstellung der Zusammenhänge bezieht sich die nachstehende Chronik auch auf die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 sowie den Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 2010, die bereits erledigt wurde ().

1 Chronologie

Für die Kalenderjahre bis inkl. 2006 reichte der Berufungswerber handschriftlich erstellte Einkommensteuererklärungen ein (Eingangsstempel für die Erklärung 2005 vom bzw. für die Erklärung 2006 vom . Das Finanzamt veranlagte die Einkommensteuer 2005 und 2006 vorerst erklärungsgemäß (Bescheide vom ).

1.1 Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2006vom

Im Anschluss daran forderte das Finanzamt den Berufungswerber mit Schreiben vom ohne Zustellnachweis auf, die für 2006 geltend gemachten Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastung von EUR 4.236,12) belegmäßig nachzuweisen und (erhaltene) Kostenersätze durch die Krankenkasse zu bestätigen. Mangels Reaktion des Berufungswerbers hob das Finanzamt in der Folge den Einkommensteuerbescheid 2006 vom mit Bescheid vom gem. § 299 BAO auf, erließ einen neuen Einkommensteuerbescheid 2006 gleichen Datums und verweigerte die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung.

Mit Berufung vom bekämpfte der Berufungswerber diesen Einkommensteuerbescheid. Der Berufungswerber bestritt darin den Empfang des obigen Vorhaltes vom und erklärte, der Bescheid vom sei erst mit zugestellt worden.

Weiters verlangte er die erklärungsgemäße Veranlagung und machte nun EUR 19.691,82 anstatt der bisher erklärten EUR 17.921,82 an (Betriebs)Ausgaben geltend, ohne dies näher zu begründen. Zudem beharrte der Berufungswerber auf der Berücksichtigung der EUR 4.236,12 als außergewöhnliche Belastung und des Alleinverdienerabsetzbetrages (AVAB) sowie des Kinderabsetzbetrages (KAB) für ein Kind. Daraus ergäbe sich eine Negativsteuer. Belege legte er der Berufung nicht bei.

Daraufhin erließ das Finanzamt mit (Hinterlegung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist ) einen "Bescheid" und erklärte sinngemäß, die Berufung vom weise hinsichtlich des Inhalts (§ 250 BAO) die Mängel auf, dass die beantragten Krankheitskosten ausnahmslos zu belegen bzw. nachzuweisen seien. Vergütungen durch die Krankenkasse seien in Abzug zu bringen. Die Mängel seien beim Finanzamt gem. § 275 BAO bis zu beheben.

Per Fax vom beantragte der Berufungswerber daraufhin noch einmal die Stattgabe und erklärte die Zusammensetzung der EUR 4.236,12 wie folgt. Belege legte er auch diesmal nicht vor.


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Zahnarztkosten für meinen Sohn VN_SohnFN_Bw, Selbstbehalt, davon gibt es keinen Krankenkassen-Kostenersatz = Eigenleistung
440,00
weitere Kosten für obigen Sohn, Selbstbehalt, kein Kostenersatz erhalten
896,00
Zahnarztkosten Eigenleistung für mich, kein Kostenersatz erhalten
2.260,00
Medikamente, Rezeptgebühren, Eigenleistung, kein Kostenersatz erhalten für mich, meinen Sohn und meine Gattin VN_GattinFN_Bw
640,12
Summe außergewöhnliche Belastung reiner Selbstbehalt - Eigenleistung
4.236,12

Daraufhin ruhte dieses Verfahren vorerst. Das Rechtsmittel wurde vom Finanzamt erst nach Durchführung einer Außenprüfung im Jahr 2010 (siehe unten) mit Schreiben vom ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (RV/0749-S/10).

Über den in diesem Rechtsmittel zusätzlich bekämpften Anspruchszinsenbescheid 2006 vom entschied der Unabhängige Finanzsenat am (). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

1.2 Außenprüfung 2005 bis 2008

Nachdem der Berufungswerber für die Jahre ab 2007 keine Abgabenerklärungen mehr eingereicht hatte, beauftragte das Finanzamt das Außenprüfungsorgan Vorname_Außenprüfer Familienname_Außenprüfer mit Prüfungsauftrag vom mit der Überprüfung der Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer 2005 bis 2008.

Herr Familienname_Außenprüfer meldete sich mit Schreiben vom zur Prüfung an, nannte als voraussichtlichen Prüfungsbeginn den und ersuchte um die Vorbereitung umfangreicher, detailliert bezeichneter Unterlagen für die Jahre 2005 bis 2008 (Hinterlegung dieser Anmeldung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am ).

Mit Email bzw. Fax vom teilte der Sohn des Berufungswerbers in Vertretung mit, dass sein Vater wegen Unfallfolgen dringende Heilbehandlungen absolvieren müsse und er ab 24. des Monats für ca. 3 Wochen nicht mehr in Wohnort_Bw sei. Seine Mutter kenne sich in steuerlichen Sachen nicht aus und sein Vater habe von seiner Mutter eine diesbezügliche Vollmacht. Stellvertretend ersuchte der Sohn um entsprechende Terminverschiebung. Sein Vater werde sich nach Abschluss der Heilbehandlung beim Finanzamt melden. Eine tatsächliche Kontaktaufnahme ist den Akten nicht zu entnehmen.

Mit Schreiben vom wurde der Berufungswerber darauf aufmerksam gemacht, dass er übersehen habe, seine Einkommensteuererklärung 2008 fristgerecht einzureichen (Nachfrist ). Am 28. Juni beantragte der Berufungswerber die Verlängerung dieser Frist bis aus gesundheitlichen Gründen und wegen einer Heilbehandlung. Das Finanzamt wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom als verspätet zurück und forderte den Berufungswerber zur unverzüglichen Einreichung auf. Dass der Berufungswerber dieser Aufforderung nachgekommen wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen.

Mit einem als "Vorladung" überschriebenen Schreiben vom (Hinterlegung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am ) forderte das Finanzamt in der Folge den Berufungswerber für den um 9:00 Uhr zur persönlichen Vorsprache und der Vorlage detailliert bezeichneter Unterlagen für 2005 bis 2008 auf. Er wurde ersucht, das Finanzamt im Falle seiner Verhinderung wegen Krankheit etc. rechtzeitig zu verständigen. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichterscheinen sowie Nichtvorlegen der Unterlagen die Besteuerungsgrundlagen geschätzt würden (§ 184 BAO).

Mit Fax vom , 20:33 Uhr teilte der Berufungswerber mit, er habe bereits am 8. und versucht, das Finanzamt per Fax zu erreichen. Wegen Telefonstörungen und Stromausfällen beim Finanzamt sei dies aber nicht möglich gewesen. Er könne wegen gesundheitlicher Probleme am nicht mit den gewünschten Unterlagen ins Finanzamt kommen. Die Unterlagen würden sobald als möglich nachgereicht.

1.3 Außenprüfungsbericht 2005 bis 2008

Das Finanzamt erstellte daraufhin den mit datierten Außenprüfungsbericht (ABNr. 1######/10) für die Prüfung der Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer 2005 bis 2008 sowie eine Nachschau von 1/2009 bis 3/2010 und stellte diesen an den Berufungswerber zu (Hinterlegung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am ).

Unter Tz 1 stellte das Finanzamt die obige Chronologie der Außenprüfung dar.

Unter Tz 2 führte das Finanzamt für 2006 aus, aufgrund der übermittelten Kontrollmitteilung sei festgestellt worden, dass der Berufungswerber von der Bank "Bank_Name, Bank_Anschrift, Kontonummer OTHER:XXX########" Zinserträge von EUR 3.444,93 erhalten habe, die in der Einkommensteuererklärung 2006 nicht erklärt worden seien und deshalb gem. § 184 BAO geschätzt würden (GBP 40,00 + 2.308,00).

Da keine Unterlagen vorgelegt worden seien, würden die Kapitalerträge für 2007 bis 2009 gem. § 184 BAO geschätzt (für jedes Jahr Erhöhung um 5% der Bemessungsgrundlage). Die Kapitalerträge wurden vom Finanzamt mit EUR 3.617,18 (2007), EUR 3.798,04 (2008) und EUR 3.987,94 (2009) dargestellt.

Unter Tz 3 stellte das Finanzamt dar, dass keine Belege und Unterlagen/Aufzeichnungen vorgelegt worden seien. Die Aufwendungen 2005 bis 2009 würden mit 12% des Umsatzes berücksichtigt. Zusätzlich würde die gewerbliche Sozialversicherung laut Erklärung in Abzug gebracht. Im Bericht wurde die Ermittlung des Gewinnes 2005 bis 2009 in der Folge wie folgt dargestellt:

Unter Tz 4 führt das Finanzamt aus, aufgrund der nicht vorgelegten Belege über die Krankheitskosten würden die Aufwendungen nicht (als außergewöhnliche Belastung) anerkannt. Es verweigerte die Berücksichtigung von EUR 1.339,10 (2005) und EUR 4.236,12 (2006). Die 2005 und 2006 in den Einkommensteuererklärungen geltend gemachten Sonderausgaben anerkannte das Finanzamt kommentarlos zur Gänze (EUR 805,00 für 2005 und EUR 662,63 für 2006).

In Tz 5 verweigerte der Außenprüfungsbericht die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages, da die steuerlichen Einkünfte der Ehepartnerin VN_Gattin höher als der maßgebliche Grenzbetrag von EUR 6.000,00 sei.

1.4 Berufung vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2009 sowie den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2010 vom (mit Ergänzung vom )

Auf Basis des erwähnten Außenprüfungsberichts erließ das Finanzamt mit datierte Bescheide über die Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2005 und 2006 sowie die Einkommensteuer 2005 bis 2009, die Einkommensteuervorauszahlung 2010 und die Anspruchszinsen 2005 bis 2008 (Zustellung durch Hinterlegung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am ).

Gegen die Einkommensteuerbescheide sowie den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid ergriff die Gattin des Berufungswerbers für ihn mit Schreiben vom (eingereicht per Fax vom , 21:47 Uhr) das Rechtsmittel der Berufung und bekämpfte sie sowie explizit zusätzlich den oben bereits dargestellten Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung. Die Wiederaufnahmebescheide blieben unbekämpft und erwuchsen in Rechtskraft.

Aus Gründen des Überblicks darf erwähnt werden, dass die Berufung gegen den Außenprüfungsbericht - nachdem ein dahingehender Mängelbehebungsauftrag unbeantwortet blieb - vom Unabhängigen Finanzsenat als zurückgenommen erklärt wurde (). Auch über die Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide entschied der Unabhängige Finanzsenat bereits im Juli 2011 ().

Das Berufungsvorbringen lautete im Kern:

"In den obgenannten Bescheiden wurden total überhöht geschätzte Einnahmen und ausländische Einkünfte aus Kapitalanlagen zu Unrecht besteuert, keine Freibeträge für Nebeneinkünfte, nicht die tatsächlichen Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen, auswärtige Studiumskosten für den Sohn VN_Sohn FN_Bw, Sonderausgaben, Sozialversicherungsbeiträge, div. AfA, Alleinverdienerabsetzbeträge, etc. berücksichtigt und außerdem wurden in allen Bescheiden keine Negativsteuererstattungen berücksichtigt. Nach amtlicher Berichtigung wegen irrtümlicher vorgenannter Besteuerungen fallen meiner Meinung nach sämtliche Steuernachforderungen weg. Es werden sich zu Gunsten meines Gatten für alle obgenannten Jahre jeweils Steuerguthaben ergeben."

Dabei verwies es auf die für 2005 bis 2007 eingereichten Einkommensteuererklärungen. Zusätzlich wurde in der Berufung darauf verwiesen, dass die jeweiligen Bezüge der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für die Jahre 2008 und 2009 nicht stimmen, weil von dort offene Nachforderungen für Nachberechnungen der Vorjahre einbehalten worden und noch in Abzug zu bringen seien.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen Mängelbehebungsauftrag und forderte den Berufungswerber zu nachfolgenden Verbesserungen bis auf (Zustellung durch Hinterlegung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am ):

● Inhaltserfordernisse und zwar - die Erklärung, in welchen Punkten der jeweilige Bescheid angefochten wird, - die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (Höhe der Beträge und Art der Steuer) - eine Begründung. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der Nachweis betreffend der beantragten Abzugsposten etc. nur durch Vorlage von Unterlagen/Aufzeichnungen, Aufstellung von Berechnungen und genaue Angaben der Beträge (Zahlungsnachweis durch Originalbelege) zu erbringen sei.

● Fehlen der Unterschrift gem. § 85 Abs. 2 BAO

● Fehlen der schriftlichen (Original-)Vollmacht der VN_Gattin FN_Bw.

Der Berufungswerber reichte daraufhin mit Schreiben vom handschriftlich eine Vollmacht nach und ergänzte die Berufung.

Er wies darauf hin, dass er für 2005 eine "ausreichende" Steuererklärung eingereicht habe, und beantragte die vollinhaltliche Berücksichtigung der dort eingetragenen Abzugsposten. Ihm gehe es gesundheitlich nicht gut und er sei gesundheitlich derzeit nicht in der Lage, die bereits eingereichte Einkommensteuererklärung nochmals aufzugliedern und zu erläutern. Er ersuchte seine Erkrankung zu berücksichtigen und die Positionen anzusetzen. Zur Erkrankung darf auch auf das Attest vom verwiesen werden (siehe unten).

Alle Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2009 seien total zu Unrecht falsch, unmenschlich und vollkommen aggressiv, obwohl das Finanzamt selbst wisse, dass seine eingereichten Einkommensteuererklärungen für 2005 bis 2008 im Finanzamt seien und nicht entsprechend berücksichtigt worden seien. Bei Berücksichtigung dieser Erklärungen hätte sich das Finanzamt alle Einkommensteuerbescheide ersparen können.

Ebenso habe das Finanzamt für 2006 die Bemessungsgrundlagen total falsch angesetzt und die eingereichten Ausgaben etc. und den Alleinverdienerabsetzbetrag unberücksichtigt gelassen und obendrein noch - wie auch bei seiner Gattin - Einkünfte aus ausländischen Kapitalanlagen (EUR 3.444,93) hinzugerechnet, obwohl er diesen Betrag nicht erhalte habe. Das Finanzamt möge ihm Beweise und Unterlagen für alle ausländischen Einkünfte für die Jahre 2006 bis 2009 senden. Sollten keine solchen Beweise vorliegen, seien die Beträge aus den Einkommensteuerbescheiden zu streichen.

Auch für 2007 habe das Finanzamt die eingereichten Unterlagen gemäß seiner Einkommensteuererklärung nicht berücksichtigt. Der Einkommensteuerbescheid sei wie folgt zu berichtigen: Einnahmen minus Ausgaben, Werbungskosten, AfA, Sonderausgaben, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastung, Studiumskostenpauschale für Sohn VN_Sohn laut Familienbeihilfenunterlagen bzw. laut eingereichter Einkommensteuererklärung 2007. Deshalb sei das willkürlich angesetzte Einkommen für 2007 total falsch, zu Unrecht überhöht und auch der Betrag an ausländischen Einkünften gehöre ausgeschieden, weil er diesen Betrag nicht erhalten habe und er nur vom Finanzamt frei erfunden und ohne jeden Beweis sei. Der festgesetzte Einkommensteuerbetrag sei aufzuheben. Auch der beantragte AVAB und dessen Gutschrift fehle.

Für 2008 und 2009 habe das Finanzamt ebenfalls überhöhte Einkünfte angesetzt sowie ausländische Einkünfte zu Unrecht dazugerechnet, weil er sie nicht erhalten habe. Der Berufungswerber forderte das Finanzamt auf, die weiteren Aufstellungen den beiliegenden Einkommensteuererklärungen 2008 und 2009 vom zu entnehmen. Deshalb seien die Bemessungsgrundlage "Einkommen" für 2008 falsch überhöht angesetzt, die Ausgaben, Werbungskosten, AfA-Posten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Studiumskosten für Sohn VN_Sohn, Kirchensteuer, AVAB etc für 2008 und 2009 bitte laut Beilage zu berücksichtigen und die Einkommensteuervorschreiben sei aufzuheben und neu zu berechnen. Für 2009 sei das Einkommen total falsch, weil er krankheitshalber nicht so viel verdient habe. Die Einkommensteuer sei laut beiliegender Einkommensteuererklärung neu zu berechnen.

Der Vorauszahlungsbescheid 2010 sei zur Gänze aufzuheben, weil er krankheitsbedingt ab bis nur EUR 8.418,55 Brutto-Nebeneinkünfte gehabt habe, wovon die Werbungskosten, AfA, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kirchensteuer, Studiumskosten abzuziehen seien, wonach kein Nebeneinkommen übrig bleibe.

Zum Schluss dieser handschriftlichen Berufungsergänzung findet sich der Hinweis: "Beilagen w.o.erw.". Solche Beilagen finden sich jedoch nicht im Akt des Finanzamts.

Mit Fax vom zu einer mit datierten Zahlungsaufforderung (adressiert an das Finanzamt sowie den Finanzminister Dr. Pröll und die Justizministerin Dr. Bandion-Ortner mit der höflichen Bitte um Intervention) wiederholte der Berufungswerber diese Ausführungen teilweise. Mit Fax vom zur Aussetzung der Einhebung (adressiert an das Finanzamt sowie den Finanzminister Dr. Pröll und die Justizministerin Dr. Bandion-Ortner mit der höflichen Bitte um Intervention) ergänzte der Berufungswerber im Hinblick auf die Einkommensteuervorauszahlung 2010, dass er 2010 die meiste Zeit krank gewesen sei und fast nichts dazu verdienen hätte können.

Mit Fax vom zur Aussetzung der Einhebung (adressiert an das Finanzamt sowie den Finanzminister Dr. Pröll und die Justizministerin Dr. Bandion-Ortner mit der höflichen Bitte um Intervention) legte der Sohn des Berufungswerbers ein ärztliches Attest vor und wies noch einmal darauf hin, dass die Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2009 vollständig eingereicht worden seien und dass anhand dieser Unterlagen die erforderlichen Berichtigungen veranlasst werden könnten.

In einem "Ärztlichen Attest" vom stellte der Allgemeinmediziner und langjährige Hausarzt des Berufungswerbers Hausarzt_alt fest, dass der Berufungswerber "wieder an einer akuten Episode einer psychischen Erkrankung leidet und daher momentan nicht in der Lage ist, an Verhandlungen teilzunehmen".

1.5 Vorhalt vom und Antwort des Finanzamts vom

Der Unabhängige Finanzsenat forderte daraufhin mit Vorhalt vom das Finanzamt zur Stellungnahme bzw. zu weiteren Ermittlungen auf.

In seinem Antwortschreiben vom gab die Abgabenbehörde 1. Instanz bekannt, dass für die Jahre 2007 bis 2009 beim Finanzamt keine Erklärungen bzw. Beilagen eingebracht worden seien.

Zu den im Außenprüfungsbericht im Jahr 2009 als zugeflossen unterstellten Einnahmen "laut § 109a EStG - Meldungen" von EUR 26.180,07 stellte das Finanzamt fest, dass diese um EUR 12.814,95 zu kürzen (irrtümlich angesetzte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus dem Pensionsbezug von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) und um EUR 1.063,65 zu erhöhen seien (Einnahmen UNIQA Versicherungen AG). In Summe seien die gem. § 109a EStG 1988 gemeldeten Einnahmen deshalb mit EUR 14.428,77 anzusetzen.

Die Abgabenbehörde 1. Instanz ermittelte weiters die Zahlungen des Berufungswerbers an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft für die Jahre 2005 bis 2010.

Zu den in Ansatz gebrachten britischen Einkünften aus Kapitalvermögen stellte das Finanzamt klar, dass ausschließlich elektronisch übermitteltes Kontrollmaterial für 2006 vorhanden sei. Für die Jahre 2007 bis 2009 lägen keine Unterlagen vor. Mit Mail vom informierte das Finanzamt den Unabhängigen Finanzsenat von der Einleitung von Ermittlungen in Großbritannien.

1.6 Vorhalt vom sowie Antwort bzw. Vorlage von Belegen durch den Berufungswerber am

Der Unabhängige Finanzsenat konfrontierte daraufhin den Berufungswerber mit dem oben dargestellten Akteninhalt und forderte ihn zur Beantwortung weiterer Fragen, zur Vorlage von fehlenden Unterlagen sowie zur Stellungnahme auf.

Dieser Vorhalt lautete:

1 Allgemeines

Mit Schreiben vom ergriffen Sie Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom , die Sie im Rahmen eines Mängelbehebungsverfahrens mit Schreiben vom ergänzten. Diese Berufung blieb unerledigt und wirkt deshalb gem.  § 274 BAO auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom .

Mit nahm nämlich das Finanzamt das Verfahren zur Einkommensteuer 2005 und 2006 gem.  § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2009 sowie einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2010. Dagegen wendete sich die stellvertretend von Ihrer Gattin ergriffene Berufung vom (Ergänzung vom ).

2 Einkommensteuererklärungen 2007 bis 2009 sowieGrundlagen der Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2009

2.1 Einkommensteuer 2006

In der Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom beantragten Sie - nach ursprünglicher Angabe von EUR 17.921,82 - Betriebsausgaben in Höhe von EUR 19.691,82, ohne nähere Begründung oder entsprechende Nachweise dafür vorzulegen.

Auch die geltend gemachten Krankheitskosten von EUR 4.236,12 wurden nicht nachgewiesen. Sie gliederten Sie zwar mit Schreiben vom auf, legten aber keine Nachweise für deren Bezahlung vor.


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Selbstbehalt Zahnarzt VN_SohnFN_Bw
440,00
Zahnarzt VN_BwFN_Bw
2.260,00
Weitere Kosten VN_SohnFN_Bw
896,00
Medikamente, Rezeptgebühren für VN_Bw , VN_Gattin und VN_SohnFN_Bw
640,12
Summe
4.236,12

▪ Sie werden hiermit noch einmal aufgefordert, die Zahlung aller Betriebsausgaben sowie der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträge nachzuweisen und die entsprechenden Belege vorzulegen.

2.2 Einkommensteuer 2005 bis 2009

Anlässlich der Außenprüfung 2005 bis 2008 legten Sie trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Finanzamt keinerlei Unterlagen vor. Das Finanzamt reagierte darauf mit Schätzungen.

Es wurde mehrfach behauptet, dass sowohl die Einkommensteuererklärungen 2007 bis 2009 wie auch andere Unterlagen beim Finanzamt eingebracht worden seien. Weder diese Erklärungen noch die in der Ergänzung vom (eingelangt beim Finanzamt am ) erwähnten Beilagen sind nach Auskunft des Finanzamts dort eingelangt.

▪ Ich fordere Sie deshalb auf, entsprechende Nachweise für die Einreichung vorzulegen und die entsprechenden Unterlagen - nötigenfalls in Kopie und noch einmal - beizubringen.

▪ Dazu zählen insbesondere die Einkommensteuererklärungen 2007 bis 2009.

▪ Belegen Sie die Zahlung aller als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträge (für 2006 siehe auch oben).

▪ Legen Sie auch sämtliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) sowie allfällige Überschussermittlungen (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) für 2005 bis 2009 vor.

▪ Legen Sie für diese Jahre alle Aufzeichnungen zu diesen Jahren sowie sämtliche in der Anmeldung zur Betriebsprüfung vom bzw. in der Vorladung vom angeforderten Unterlagen und Schriftstücke vor.

▪ Sie behaupten für 2005 bis 2009, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht nicht zuerkannt wurde. Nach den im Finanzamt aufliegenden Informationen bezog Ihre Gattin in diesen Jahren Einkünfte von über EUR 6.000,00. Sollte dies nicht richtig sein, werden Sie ersucht, dies nachzuweisen. Legen Sie dazu alle Einkünfte Ihrer Gattin offen.

Ich darf darauf aufmerksam machen, dass sie auch eine schwere Erkrankung nicht von diesen Verpflichtungen befreit. Die angeforderten Unterlagen müssen bei Ihnen vollständig vorhanden sein, weshalb deren Beibringung mit keinem unzumutbaren Aufwand verbunden sein kann. Sollten Sie selbst nicht dazu in der Lage sein, steht es Ihnen frei, sich vertreten zu lassen.

2.3 Einkommensteuervorauszahlung 2010

Sie brachten vor, die Bemessung der Einkommensteuervorauszahlung 2010 beruhe auf "total falschen Tatsachen", ohne diese näher zu begründen. In der Ergänzung vom gaben Sie Ihre "Nebeneinkünfte" mit EUR 8.418 an. Weitere Unterlagen brachten Sie nicht bei.Die Einkommensteuervorauszahlung basiert prinzipiell auf der um bestimmte Prozentsätze zu erhöhenden Einkommensteuer des letztveranlagten Jahres, außer Sie weisen deren Unrichtigkeit nach.

▪ Dazu wäre es nötig, alle Besteuerungsgrundlagen für 2010 offenzulegen und alle zugehörigen Aufzeichnungen, Belege und Unterlagen beizubringen.

2.4 Berufung vom gegen den Außenprüfungsbericht 2005 bis 2008

Diesbezüglich wird auf den Mängelbehebungsauftrag vom heutigen Tag verwiesen.

3 Einkunftsart

Nach den vorliegenden Informationen sind Sie als Vermittler von Bausparverträgen und Versicherungen tätig. Dabei handelt es sich nicht um Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern richtig um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

▪ Nehmen Sie dazu bitte Stellung.

4 Einnahmen 2009

Die Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit 2009 wurden vom Finanzamt geschätzt, indem es die Beträge laut den Meldungen gem.  § 109a EStG 1988 heranzog und mit EUR 26.180,07 bezifferte. Vom Finanzamt wurde mittlerweile bekannt gegeben, dass dabei ein Fehler unterlief. Die Summe der für 2009 gem.  § 109a EStG 1988 gemeldeten Einnahmen errechnet sich richtig mit EUR 14.428,77 (siehe Tabelle):

▪ Sollten Sie mit dieser Darstellung nicht übereinstimmen, bitte um Stellungnahme.

5 Zusätzliche Einnahmen 2007 bis 2009

Bisher setzte das Finanzamt bei der Schätzung des Gewinnes der Jahre 2007 und 2009 nur die Einnahmen an, die in den Meldungen gem.  § 109a EStG 1988 enthalten waren.

Diese Meldungen setzen sich für 2005 bis 2009 wie folgt zusammen. Daraus ist ersichtlich, dass Sie in Ihren Einkommensteuererklärungen 2005 und 2006 neben den gem.  § 109a EStG 1988 meldepflichtigen immer auch andere Einnahmen erklärten. Der Anteil dieser Einnahmen an den Gesamteinnnahmen betrug 2005 ca. 13% und im letzten vorliegenden Jahr 2006 ca. 24%.

Der Unabhängige Finanzsenat muss nach der derzeitigen Aktenlage davon ausgehen, dass Sie auch 2007 bis 2009 andere als gem.  § 109a EStG 1988 meldepflichtige Einnahmen bezogen. Mangels Vorlage der Aufzeichnungen und zugehörigen Belege wurden die Einnahmen schon bisher gem.  § 184 BAO geschätzt.Da das Schätzungsergebnis der Wirklichkeit möglichst nahe kommen muss, beabsichtigt die Rechtsmittelbehörde in Anlehnung an 2006 zusätzlich zu den gem. § 109a EStG 1988 gemeldeten Einnahmen weitere Einnahmen im Ausmaß von 33,33% (und damit 25% der Gesamteinnnahmen) zuzuschätzen.

Daraus ergibt sich eine Erhöhung der schon bisher geschätzten Einnahmen 2007 bis 2009 wie folgt:

▪ Nehmen Sie dazu bitte Stellung.

6 Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft

Sie wiesen wiederholt auf Sozialversicherungszahlungen hin und gaben an, es sei 2008 und 2009 aufgrund von Nachzahlungen zu verminderten Auszahlungen Ihrer Pension gekommen.

Aufgrund dieses Vorbringens wurde das Finanzamt damit beauftragt, entsprechende Erhebungen bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft in die Wege zu leiten. Diese Erhebungen ergaben folgende Zahlungen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Pensionseinbehalt etc.), wobei bezüglich der Details auf die beiliegenden Kopien verwiesen werden darf.

▪ Nehmen Sie dazu bitte Stellung.

7 Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Akteninhalt

Aufgrund der bislang aktenkundigen Informationen errechnet sich der Gewinn aus Ihrer Tätigkeit nach dem derzeitigen Wissenstand mit folgenden Werten. Da Sie bislang die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt haben, kann dieser derzeit nur im Schätzungswege ermittelt werden.

8 Einkünfte aus Kapitalvermögen

Das Finanzamt unterstellte den Zufluss von bisher nicht erklärten ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen (E.a.KV) in Höhe von EUR 3.444,93 (2006), EUR 3.617,18 (2007), EUR 3.798,04 (2008) und EUR 3.987,94 (2009).

Im EDV-System der Finanzverwaltung sind dazu nur für 2006 folgende - offenbar auf Art. 9 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen - basierende Informationen ersichtlich:

Hier folgten 3 Grafiken mit dem EDV-Ausdruck der Finanzverwaltung, in deren Anschluss der Vorhalt wie folgt fortgesetzt wurde:

Das Finanzamt ging bisher davon aus, dass auch in den Folgejahren solche E.a.KV zugeflossen sind und brachte jeweils einen um 5% erhöhten Betrag (Basis 2006) in Ansatz.

Sie bestritten diese Zuflüsse und beantragten Einsicht in die Beweismittel (Unterlagen) bzw. deren Zusendung. Da derzeit nur diese im EDV-System gespeicherte Info verfügbar ist, wurde das Finanzamt mit weiteren Erhebungen im Großbritannien beauftragt.

▪ Sollten Sie dazu über weitere Informationen verfügen, werden Sie ersucht, diese vorzulegen.

1.7 Antwort vom

Der Berufungswerber reagierte auf diesen Vorhalt mit der Übermittlung von 4 Kuverts. Diese Packstücke enthielten:

A) Kuvert 1

A1) Festgeklebt auf der Kuvertinnenseite: Schreiben vom , in dem die Unterlagen für 2005 sowie ein Schreiben der Gattin erwähnt werden

A2) Originalschreiben der Gattin des Berufungswerbers (VN_Gattin FN_Bw) mit insgesamt 13 kopierten Seiten (7 Blättern) von Lohnzetteln.

A3) Kopie der Einkommensteuererklärung 2005 samt einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie einem Konvolut an Originalbelegen.

B) Kuvert 2

B1) Festgeklebt auf der Kuvertinnenseite: Kurzschreiben

B2) Kopie der Einkommensteuererklärung 2006 samt einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie einem Konvolut an Originalbelegen.

C) Kuvert 3

Kopie der Einkommensteuererklärung 2007 samt einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie einem Konvolut an Originalbelegen.

D) Kuvert 4

Kopie der Einkommensteuererklärung 2008 samt einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie einem Konvolut an Originalbelegen.

Die vier Kuverts enthielten keine Unterlagen oder Schreiben zum Jahr 2009 sowie 2010.

Nachdem der Unabhängige Finanzsenat die Berufung gegen den Außenprüfungsbericht 2005 bis 2008 als zurückgenommen erklärt (; beim VwGH bekämpft zu GZ 2012/15/0050) und über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 sowie den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2010 mit Berufungsentscheidung abgesprochen hatte (; beim VwGH bekämpft zu GZ 2012/15/0060), forderte der Berufungswerber die "sofortige Zusendung der gesamten von ihm ... eingereichten Unterlagen incl. Originalbelegen, damit ... die umfangreiche VwGH-Beschwerde erstellen kann". Diese Aufforderung erstellte er handschriftlich auf dem Deckblatt des erwähnten Bescheides und übermittelte sie mit Fax vom , 1:45 Uhr an den Unabhängigen Finanzsenat.

Der Unabhängige Finanzsenat kam diesem Ersuchen, nachdem die zur Stellungnahme beim Finanzamt befindlichen Belege rückgelangt waren, am nach und avisierte ein weiteres Schreiben zu den Jahren 2005 bis 2008.

Der zuständige Bearbeiter wies den Berufungswerber darauf hin, dass er mehrmals versucht habe, ihn telefonisch zu kontaktieren, er aber darauf nicht reagiert habe. Er kündigte die mögliche Notwendigkeit einer mündlichen Erörterung an, avisierte das Gespräch für Februar 2012 und gab dem Berufungswerber Gelegenheit, für ihn unmögliche Termine mitzuteilen. Der Berufungswerber reagierte darauf nicht.

1.8 Vorhalt vom , Fristverlängerung vom

Nachdem der zuständige Rechtsmittelbearbeiter die vorgelegten Belege gesichtet hatte, informierte er den Berufungswerber schriftlich über den Aktenstand, zeigte detailliert ungeklärte Fragen sowie mögliche rechtliche Würdigungen auf und gab dem Berufungswerber noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Vorlage fehlender Unterlagen bis (Schreiben vom , Hinterlegung mit Beginn Abholfrist ).

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird dieser 15-seitige Vorhalt der Begründung dieser Berufungsentscheidung als ANHANG 1 angeschlossen (bezüglich des Inhalts darf auf den in Folge dargestellten Sachverhalt verwiesen werden).

Daraufhin langte am letzten Tag der Frist um 23:09 Uhr ein Fax beim Unabhängigen Finanzsenat ein, mit dem die Gattin des Berufungswerbers für ihn eine Fristverlängerung beantragte. Als Grund dafür wurde ohne weitere Details nur mitgeteilt, dem Berufungswerber sei es wegen Erkrankung nicht möglich, die Frist einzuhalten.

Das Fax enthält den Vermerk:

"sowie Duplikat per Einschreiben an Herrn Bundespräsident Dr. Heinz Fischer, Hofburg, Bellariator, 1010 Wien, mit der höflichen Bitte um Intervention bei (Name des Bearbeiters), Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle Salzburg"

Inhaltlich führte die Gattin in diesem Fax aus:

"Außerdem hat mein Gatte bereits für alle Jahre 2005 bis incl. 2010 alle Einnahmen dem Finanzamt und Finanzsenat Salzburg aufgegliedert mitgeteilt und trotzdem wird kategorisch sowie vollkommen unverständlich versucht 20 % Sicherheitszuschlag pro Jahr hinaufzuschnalzen, obwohl mein Gatte diese Beträge nicht eingenommen hat. Diese beabsichtigte Vorgangsweise stellt eine unbillige Härte dar und schädigt die Gesundheit meines Gatten zusätzlich.

Mir ist es vollkommen unverständlich, wieso Herr (Name des Bearbeiters des Unabhängigen Finanzsenats) dermaßen aggressiv 20 % Sicherheitszuschlag, It. Beilage, meinem kranken Galten hinzu pressen will. Mein Gatte hat schon ausführlich alle seine Einnahmen dargelegt. Jeder Zuschlag erweckt den Anschein der Erpressung."

Mit Schreiben vom verlängerte der Unabhängige Finanzsenat daraufhin die Frist letztmalig bis . Er wies darauf hin, dass aus der vagen Behauptung keine Begründung für eine Fristverlängerung ableitbar sei und führte aus, dazu sei die Vorlage eines detaillierten ärztlichen Attests notwendig, das die Beurteilung der Handlungsmöglichkeiten in den letzten 4 Wochen vor Ablauf der Frist erlaubt. Es sei ärztlich zu bestätigen, dass der Berufungswerber krank war und warum er nicht in der Lage war, die Fragen in dieser Zeit zu beantworten und die entsprechenden Belege vorzulegen. Dazu sei weiters eine ärztliche Einschätzung des weiteren Krankheits- bzw. Genesungsverlaufes notwendig.

Die Rechtsmittelbehörde wies den Berufungswerber zusätzlich noch einmal darauf hin, dass er sich von berufsmäßigen Parteienvertretern oder auch Familienmitgliedern und Haushaltsangehörigen unterstützen und vertreten lassen könne, und klärte ihn über die Existenz des § 82 Abs. 1 BAO auf. Sie verlängerte die Frist noch einmal bis und stellte klar, dass für den Fall, dass die angeforderten Angaben, Unterlagen, Beweismittel und ärztlichen Zeugnisse nicht fristgerecht vorgelegt werden sollten, aufgrund der Aktenlage entschieden werden würde. Eine weitere Fristverlängerung sei nicht vorgesehen.

Am langten daraufhin zwei Fax beim Unabhängigen Finanzsenat sowie ein an diesen adressiertes Fax beim Finanzamt Salzburg-Stadt ein.

Ein Schreiben ist mit datiert und langte am um 00:01 Uhr per Fax ein. Es weist als Absender den Sohn des Berufungswerbers in dessen Namen aus und ist sowohl vom Berufungswerber wie auch dessen Sohn unterfertigt. Es lautet:

"Antrag auf Fristverlängerung

... Zu obigen GZ haben Sie mit Ihrem Schreiben ...meinen kranken Vater eine Fristverlängerung bis gewährt, die er krankheitsbedingt leider nicht einhalten kann. Er leidet an einer chronischen Durchfallerkrankung, häufigem Nasenbluten, ständigen Kopf- und Magenschmerzen, Nervenwurzelentzündungen in der Halswirbelsäule mit Schmerzen in beiden Schultern und Armen, Schlafstörungen sowie anderen Leiden. Trotzdem hat er diese Woche versucht einen Steuerberater ausfindig zu machen, der ihn so kurzfristig vertreten sollte. Der Steuerberater Herr Dkfm. WT_A*** kann ihn derzeit wegen Arbeitsüberlastung und Terminverpflichtungen bis mindestens Ende April 2012 leider nicht vertreten und hat mein Vater von ihm eine Absage erhalten.

Mein Vater wird, für sonstige rechtliche Angelegenheiten vom Rechtsanwalt Dr. RA_B*** vertreten u. ich hoffe sehr, dass er ihm auch behilflich sein kann möglichst rasch einen guten u. versierten Steuerberater ausfindig zu machen, der baldmöglichst zeitlich in der Lage ist alle von Ihnen genannten Punkte 1. bis 5. Gemäß Ihrem gegenständlichen Schreiben zu beantworten sowie alle offenen Fragen, laut Ihrem vorherigen Schreiben, dat. , mit Ihnen persönlich abzuklären.

Die Bestellung eines Sachwalters ist nicht erforderlich, weil mein Vater vom Rechtsanwalt Dr. RA_B*** rechtlich vertreten wird u. gehe davon aus, dass er Ihnen möglichst bald den Steuerberater mitteilen kann, der meinen Vater in der gesamten Angelegenheit vertreten wird.

Soviel mir bekannt ist, sind sämtliche Steuerberater derzeit unter hohem Zeitdruck, weil sie alle die Abgabefrist einhalten müssen u. bin ich mir nicht sicher, dass der Rechtsanwalt Dr. RA_B*** einen Steuerberater ausfindig machen kann, der in der Lage ist und meinen Vater noch vor dem rechtlich vertreten kann.

Deshalb stelle ich höflich den Antrag auf entsprechende Fristverlängerung, damit der Steuerberater die Möglichkeil hat mit Ihnen die ganze Angelegenheit persönlich abzuklären.

Mein Vater hat schon große Beträge an Steuervorauszahlungen geleistet u. ich bin der Meinung, dass die Summe reichen müsste für alle eventuell anfallenden Steuern. Deshalb sehe ich keinen Grund, dass Sie meinem derzeit noch kranken Vater keine weitere Fristverlängerung gewähren wollen, obwohl er Ihnen bereits für alle Jahre sämtliche Einnahmen, Ausgaben offen gelegt hat.

Deshalb ist es mir vollkommen unverständlich, dass Sie trotzdem noch 20% Sicherheitszuschlag pro Jahr zu den bereits vollständig erklärten u. vorgelegten Einnahmen hinzupressen wollen und finde dies vollkommen ungerecht, unmenschlich u. schädigt die Gesundheit meines Vaters zusätzlich. Bitte Unterlassen Sie die jeweiligen Hinzurechnungen von 20 % Sicherheitszuschlägen pro Jahr weil dies total ungerechtfertigt ist. Mein Vater hat diese Beträge nie erhalten u. Sie wollen offensichtlich trotzdem dafür eine horrende Summe an Steuer abkassieren. Ich weiß ganz genau, dass diese Vorgangsweise meinen Vater zusätzlich krank macht und Sie wollen bestimmt nicht, dass ich deswegen gezwungen werde eine Amtshaftungsklage einzubringen, wegen extremer Gesundheitsschädigung meines Vaters. Ich bitte Sie höflich um menschliche u. gütliche Berücksichtigungen.

Außerdem bitte ich Sie nochmals höflich eine entsprechende Fristverlängerung zu gewähren, damit ein Steuerberater mit Ihnen persönlich alles gütlich abklären kann, weil jede andere Vorgangsweise meiner Meinung nach ungerecht ist u. eine unbillige Härte darstellt.

Ich weiß nicht, wie Sie sich fühlen würden bzw. was Sie anstelle meines Vaters in seiner Situation tun würden, damit Sie menschliche Gerechtigkeit zugebilligt bekommen u. zwar aus dem Grund, weil Sie jetzt so kurzfristig Beantwortungsauflagen erteilt haben u. zuvor ab bis November 2011 von Seiten des Finanzamtes so gut wie nichts bearbeitet wurde.

Gemäß 3 Beilagen teile ich Ihnen höflich mit, dass es für meine Zukunft von großer Bedeutung ist mein Studium an der Uni Wien und nicht in Salzburg zu absolvieren, weil in Salzburg nicht der Umfang an Lehrveranstaltungen gegeben ist. Aus den bei Ihnen in der Familienbeihilfenstelle aufliegenden Unterlagen und Zeugnissen geht hervor, dass es für mich ein Vorteil ist an der Uni Wien zu studieren, weil ich dadurch mein Bachelorstudium früher absolvieren konnte u. bitte Sie die weiteren, wichtigen Argumente den 3 Beilagen zu entnehmen.

Die Uni Salzburg bietet kein vergleichbar umfangreiches Doppelstudium in meinen Fächern an, wie es in Wien der Fall ist. An der Uni Wien habe ich die Möglichkeit das Doppelstudium rascher zu absolvieren als in Salzburg, was für mich auch aus Kostengründen wesentlich und wichtig ist.

Deshalb bin ich der Meinung, dass meinem Vater die Pauschalbeträge, für mein auswärtiges Doppelstudium, steuerlich ab 2007 für alle Jahre laufend zu berücksichtigen sind.

Ich bitte Sie höflich um entsprechende Stattgabe und vollinhaltliche Berücksichtigung dieser Eingabe und zeichne Hochachtungsvoll"

Bezüglich des Inhalts der erwähnten 3 Beilagen zu diesem Fax darf auf die Sachverhaltsdarstellung verwiesen werden (siehe unten).

Um 11:13 Uhr langte beim Finanzamt Salzburg-Stadt per Fax das Schreiben des Anwaltes Dr. RA_B*** ein. Dieses lautet:

"Herr VN_Bw FN_Bw hat in meiner Kanzlei vorgesprochen, nachdem ich diesen vor Jahren anwaltlich vertreten habe und hat mir dieser die zeitlichen und inhaltlichen Gegebenheiten und Differenzen und daraus resultierenden Probleme mit der Finanzbehörde und dem nunmehrigen Sachbearbeiter des UFS Salzburg dargetan.

Der Sohn des Genannten hat nach meinem Kenntnisstand an Sie ein Schreiben - datiert mit - abgefertigt mit dem Ersuchen, seinem Vater VN_Bw FN_Bw eine ausreichende gehörige Frist zu gewähren, Ihre Anfragen über eine zu beauftragende Steuerkanzlei zu beantworten und Klärungen in der entsprechenden Auslegung herbeizuführen.

Bedauerlicherweise ist es Herrn VN_Bw FN_Bw nicht möglich gewesen, bis heute eine steuerliche Vertretungskanzlei ausfindig zu machen und zu beauftragen, da Anfragen an zwei VN_Bw FN_Bw bekannte Steuerkanzleien wegen Arbeitsüberlastung negativ beschieden wurden.

VN_Bw FN_Bw hat mich ersucht, bei mir bekannten Steuerkanzleien anzufragen, ob die Möglichkeit besteht, die steuerliche Vertretung für diesen zu übernehmen und dem Finanzamt gegenüber namhaft zu machen.

Ich darf daher ersuchen, Herrn VN_Bw FN_Bw zur Bekanntgabe, einer ihn zu vertretenden Steuerkanzlei und sohin zur Erledigung der Anfrage und Vorlage der Unterlagen und Klärung von Sachinhalten, eine Frist bis Ende April 2012 einzuräumen.

VN_Bw FN_Bw wird auch bemüht sein, hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Beeinträchtigung, aber auch nicht gegebenen Belastbarkeit, eine Bescheinigung seines ehemaligen Hausarztes Hausarzt_alt beizubringen."

Der Anwalt berief sich weder auf eine Vollmacht noch kündigte er an, den Berufungswerber selbst vertreten zu wollen.

Kurz darauf langte um 15:38 Uhr ein weiteres Fax beim Unabhängigen Finanzsenat ein. Dieses stammte wieder vom Sohn des Berufungswerbers, war als Nachtrag zum Antrag auf Fristverlängerung vom bezeichnet und lautete:

"Mein Vater hat heute den Rechtsanwalt Dr. RA_B*** kontaktiert u. von ihm erfahren, dass er sich sehr bemühen wird möglichst rasch Ihnen den Steuerberater zu nennen, der künftig meinen Vater in allen offenen Angelegenheiten bei Ihnen u. im Finanzamt Salzburg Stadt vertreten wird. Herr Dr.RA_B*** wurde von meinem Vater ermächtigt den künftigen Steuerberater entsprechend zu bevollmächtigen.

Herr Dr.RA_B*** wird voraussichtlich noch heute Ihnen diesbezüglich eine entsprechende schriftliche Mitteilung senden u. bitte Sie höflich um Berücksichtigung der bereits beantragten neuerlichen Fristverlängerung.

Der bisher meinen Vater behandelnde Arzt Hausarzt_alt hat bereits am seine Ordination geschlossen u. befindet sich in Pension. Deshalb war es meiner Mutter am leider nicht möglich für meinen zuvor neuerlich erkrankten Vater mit dem eingereichten Antrag auf Fristverlängerung eine entsprechende ärztliche Bestätigung mitzusenden.

Auch mir war es am Ostermontag, dem , nicht möglich dem eingereichten Antrag auf Fristverlängerung eine ärztliche Bestätigung mitzusenden, weil erst heute von der Ordination Hausarzt_neu meinem kranken Vater ein Arzttermin für , laut Beilage, gegeben werden konnte.

Ich weiß nicht, ob Frau Hausarzt_neu morgen sofort in der Lage ist meinem Vater, die von Ihnen gewünschte ausführliche ärztliche Bestätigung schreiben zu lassen u. meinem Vater mitzugeben. Sollte mein Vater die erforderliche ärztliche Bestätigung gleich bekommen, wird sie Ihnen morgen übermittelt.

Damit wären die von Ihnen gewünschten Handlungen laut Punkt 4, Absatz 2, gemäß Ihrem Schreiben, datiert , laut obgenannter GZ dann erfüllt, damit Sie dem bevollmächtigten Steuerberater eine entsprechende Fristverlängerung gewähren können. Er wird sich, so rasch es ihm möglich ist, diesbezüglich mit Ihnen in Verbindung setzen, damit alle offenen Angelegenheiten gütlich geklärt werden können. Dadurch ergibt sich sicherlich, dass die von meinem Vater bereits bezahlten Steuereinzahlungen, für alle derzeit offenen Steuerbescheide ab 2005 bis 2010, ausreichen werden u. keine weitere oder nur geringfügige Steuerleistung übrig bleibt. Gegen den Steuerbescheid von 2009 hat Dr. RA_B*** bereits fristgerecht VGH-Beschwerde eingebracht u. wird meiner Meinung nach dafür so gut wie keine Steuernachzahlung anfallen u. bitte Sie höflich um Berücksichtigung.

Am langte um 23:49 Uhr ein weiteres Fax des Sohnes im Namen des Berufungswerbers ein. Dieses Schreiben lautete:

"Beiliegend, sende ich Ihnen 3 Kopien über Medikamentenverschreibungen vom u. neuem weiteren Arzttermin für meinen Vater am bei Frau Hausarzt_neu.

Das von Ihnen gewünschte ärztliche Attest wird von Frau Hausarzt_neu noch ausgestellt u. sofort nach Erhalt Ihnen übermittelt.

Herr Dr. RA_B*** hat Sie bereits wegen Rechtsvertretung schriftlich informiert u. Ihnen wahrscheinlich auch den für meinen Vater bevollmächtigten Steuerberater bekannt gegeben.

Ich bitte Sie höflich um Berücksichtigung u. Gewährung der beantragten menschlich rechtlich möglichen Fristverlängerung, damit der bevollmächtigte Steuerberater mit Ihnen alle noch offenen Fragen im Gütlichen abklären kann u. meinem Vater die vermeidbaren Kosten für weitere Verwaltungsgerichtshofbeschwerden erspart bleiben u. er nicht noch weiter gesundheitlich beeinträchtigt werden muss. Der derzeitige Stand der steuerlichen Verfahrens, insbesondere die 20% Sicherheitszuschläge pro Jahr, die in keiner Weise gerechtfertigt sind, belastet zusätzlich den übermäßig stark angegriffenen Gesundheitszustand meines Vaters u. bitte Sie höflich um höchstmögliche Berücksichtigung, weil die derzeit angesetzten Sicherheitszuschläge einer Strafbesteuerung gleichkommt u. mein Vater diese Beträge nie eingenommen hat.

Dem Fax war die Kopie zweiter ärztlicher Rezepte beigelegt. Verschrieben wurden dem Berufungswerber ALLERGOSAN KPS DARMFIT, OMNI-BIOTIC 6 PLV, SERACTIL FTBL FTE 400MG und ZOLPIDEM HEX FTBL 10MG. Dabei handelt es sich zum einen um Mikronährstoffe bzw. Nahrungsergänzungsmittel für Personen mit erhöhtem Bedarf an Vitalstoffen, bedingt durch häufige Infekte, beruflichen oder privaten Stress und während des Wachstums zur bestmöglichen Unterstützung für den Darm. Zum anderen handelt es sich um Medikamente (Anwendungsgebiet Akute und chronische Arthritis, wie chronischer Polyarthritis (rheumatoide Arthritis) und andere; Arthrosen; entzündliche rheumatische Erkrankungen, wie Morbus Bechterew, Weichteilrheumatismus; zur symptomatischen Behandlung von Schmerzen, schmerzhaften Schwellungen oder Entzündungen, wie nach Verletzungen oder Operationen sowie Kurzbehandlung von Schlaflosigkeit).

Über die Berufung wurde erwogen:

Diese Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats über die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2008 basiert auf dem Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamts sowie der entscheidenden Behörde abgebildet ist. Zusätzlich zum bereits oben unter Punkt 1/Chronologie dargestellten Verfahrensablauf stellte sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt dar:

2 Zum Sachverhalt und dessen Beurteilung durch den Unabhängigen Finanzsenat

Die Darstellung des Sachverhalts erfolgt nur insofern, als von der erklärten Besteuerungsgrundlagen abgegangen wird bzw. diese strittig sind.

Der 19## geborene Berufungswerber ist Versicherungsmakler und bezieht seit eine Pension von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.

2.1 Einkunftsart aus der Vermittlung von Bausparverträgen und Versicherungen

Er war als Vermittler von Bausparverträgen und Versicherungen tätig. Dabei handelt es sich unbestrittenermaßen nicht - wie für die Vorjahre erklärt und bisher bescheidmäßig festgestellt - um Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern richtig um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. ; , 85/14/0094).

2.2 Schätzungsbefugnis Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Gem. § 126 Abs. 2 BAO haben Einnahmen-Ausgaben-Rechner ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.

Gem. § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, sofern sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt.

Trotz wiederholter Aufforderung legte der Berufungswerber zwar eine Aufstellung über die Jahressummen an Einnahmen und Ausgaben vor, nicht aber laufende Aufzeichnungen. Er brachte neben den zwischenzeitig wieder rückübermittelten, unnummerierten und großteils losen Originalbelegen und den Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2008 nur jeweils eine Aufstellung mit Summen von Einnahmen und Ausgaben bei. Für 2005 und 2008 ist es dabei nur schwer, für 2006 und 2007 nicht möglich, diese Summen anhand der vorgelegten Originalbelege vollständig nachzuvollziehen bzw. die Originalbelege in zumutbarer Zeit den einzelnen Positionen der vorliegenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen zweifellos zuzuordnen.

Der Berufungswerber wurde darauf aufmerksam gemacht, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats daraus unzweifelhaft eine Schätzungsbefugnis resultiert, was unwidersprochen blieb. Es wurde zwar wiederholt behauptet, alles sei vollständig vorgelegt worden, das entspricht aber nicht der Aktenlage.

Die schon vom Finanzamt angenommene Schätzungsbefugnis ist damit ohne Zweifel gegeben.

2.3 Besteuerungsgrundlagen laut Erklärung (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)

Mit den Steuererklärungen 2005 und 2006 bzw. nach Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat gab der Berufungswerber die folgenden Besteuerungsgrundlagen gekannt, die dem ANHANG 2 im Detail zu entnehmen sind. Der Gewinn aus seiner Tätigkeit betrug danach:

Als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung machte der Berufungswerber die folgenden Beträge geltend:

2.4 Besteuerungsgrundlagen laut Unabhängigem Finanzsenat(Einkünfte aus Gewerbebetrieb)

Bei der Ermittlung dieser Zahlen sind die folgenden Sachverhaltselemente zu beachten, die dem Berufungswerber mit Vorhalt vom zur Aufklärung bzw. Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden.

Sie wurden im Vorhalt mit Punkt 2.1 bis Punkt 2.15 durchnummeriert. Aus Gründen der Übersichtlichkeit orientiert sich die nachfolgende detaillierte Darstellung und rechtliche Beurteilung an dieser Nummerierung und spricht in der Folge von Sachverhalt 1 bis 15 (kurz SV1 bis 15).

Die entsprechenden Hinweise auf Belege beziehen sich auf die im Akt des Unabhängigen Finanzsenats befindlichen Kopien der Originalbelege (Bl. 13/2006 bedeutet Blatt 13 des Jahres 2006).

Die jeweilige Auswirkung auf die steuerlichen Bemessungsgrundlagen wird in den Anhängen dargestellt, die einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden. Der Jahresgewinn findet sich in ANHANG 3, die Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung sind aus im ANHANG 4 im Detail ersichtlich.

SV1 - Sonderausgaben (Pos. B und C der vorliegenden Aufstellungen)

2006

Der Berufungswerber machte 2006 Aufwendungen von EUR 259,37 für Erhaltungsbeitrag und Aufschließungskosten des Kanals "Ortsbezeichnung_M***" geltend (Pos. C, Bl. 13/2006). Trotz Aufforderung erklärte er nicht, um welches Grundstück es sich dabei gehandelt hat und warum diese Zahlung steuerlich abzugsfähig sein soll. Ein Abzug war deshalb nicht möglich.

Weiters machte er für 2006 in Summe 8 Kleinbetragsspenden an diverse kirchliche Einrichtungen, das Österreichische Rote Kreuz und Ärzte ohne Grenzen von insgesamt EUR 66,00 als Sonderausgaben geltend (Pos. C, Bl. 16-17/2006). Ein solcher Abzug war jedenfalls 2006 gesetzlich nicht vorgesehen.

2008

Auch 2008 machte der Berufungswerber unzulässigerweise 12 Kleinbetragsspenden an diverse kirchliche Einrichtungen, das Österreichische Rote Kreuz etc. von insgesamt EUR 90,00 als Sonderausgaben geltend (Pos. C, Bl. 35/2008).

SV2 - Außergewöhnliche Belastung (Pos. C bzw. D der vorliegenden Aufstellungen)

Der Berufungswerber beantragte die Berücksichtigung von Zahlungen als außergewöhnliche Belastung. Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen, die außergewöhnlich sind (Abs. 2), zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Sie ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Sie erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988) abgegolten. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

Gem. Abs. 8 leg.cit. gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von EUR 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Da über die Gründe für eine allfällige Notwendigkeit der Zahlungen nur der Berufungswerber selbst Auskunft geben kann und dieser die Mitwirkung verweigerte, liegt kein Nachweis für eine Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit vor. Die folgenden Zahlungen sind damit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig:

a) Keine außergewöhnliche Belastung aus Kosten für Gesundheitsvorsorge

Nur Krankheitskosten erwachsen zwangsläufig, nicht aber Kosten der Gesundheitsvorsorge und damit der Vorbeugung von Krankheiten (vgl. zur Mundhygiene ). Die folgenden Kosten sind deshalb nicht steuerlich abzugsfähig:


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2005
2008
Zahnarzt_A für VN_Sohn, , Bl. 25/2005
Mundhygiene
68,20
 
Zahnarzt_A für VN_Gattin, , Bl. 43/2005
Mundhygiene
68,20
 
Zahnarzt_A für VN_Bw, , Bl. 53/2008
Mundhygiene
 
88,70
Zahnarzt_B für VN_Sohn, , Bl. 55/2008
Mundhygiene
 
50,00
Kürzung
136,40
138,70

b) 2005

Nicht abzugsfähig sind insgesamt EUR 464,60, die sich wie folgt zusammensetzen:

a) Antoniusblüte, Apotheke_A Apotheke, , EUR 34,00 (26/2005)

b) Klassenfahrt Paris, Bezeichnung_Gymnasium, , EUR 345,00 (34/2005)

c) Reisepass Sohn VN_Sohn , , EUR 69,00 (34/2005)

d) Selbstbehalt Schulbuch, , EUR 16,60 (35/2005)

c) 2006

Nicht abzugsfähig sind insgesamt EUR 896,00, die sich wie folgt zusammensetzen:

a) Maturareise Bezeichnung_Gymnasium, , EUR 804,00 (35/2006)

b) DELF für VN_Sohn, , EUR 92,00 (34/2006)

d) 2008

Der Berufungswerber machte die Zahlung einer Rechnung der Fa. Sport Eybl vom über EUR 24,99 geltend (Bl. 44/2008). Dabei handelt es sich um die "Sportnahrung" Multipower. Die Zwangsläufigkeit dieser Ausgabe ist nicht nachgewiesen.

Er machte 2008 EUR 379,22 als außergewöhnliche Belastung geltend (Studienbeitrag Uni SS 2008; Bl. 39/2008). Diese Zahlung ist nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (Unterhaltsleistung).

Weiters ging er von der Abzugsfähigkeit der Zahlung von ÖBB-Tickets "Vorteilsticket < 26" von Wien nach Salzburg und retour sowie Fahrkarten für Wien in Höhe von EUR 538,40 (Bl. 43/2008) aus. Er wurde damit konfrontiert, dass diese offensichtlich mit dem Studium des Sohnes in Wien zusammenhängen, was unwidersprochen blieb. Diese sind damit beim Berufungswerber als Unterhaltsleistungen nicht steuerlich abzugsfähig.

e) Auswärtiges Studium des Sohnes VN_Sohn - 2007 und 2008

Der Berufungswerber beantragte das "Studiumskosten-Pauschale" für seinen Sohn VN_Sohn für den Besuch der Uni Wien. Den Unterlagen des Finanzamts zur Familienbeihilfe ist zu entnehmen, dass dieser im Juni 2006 in Salzburg maturierte und anschließend das Bundesheer absolvierte. Ab absolvierte er in Wien das Bachelorstudium "Politikwissenschaften" (A 033 624) sowie Lehramt "Geschichte und Psychologie" (A 190 313 299). Der Berufungswerber wurde damit konfrontiert, dass all diese Studien in vergleichbarer Form auch an der Uni Salzburg - und damit im Einzugsbereich des Wohnortes - angeboten werden, und darauf hingewiesen, dass das gegen die Voraussetzungen für den Pauschbetrag gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 spricht.

Darauf reagierte der Sohn des Berufungswerbers mit einem von ihm und dem Berufungswerber unterschriebenen Fax vom und führte aus:

"Gemäß 3 Beilagen teile ich Ihnen höflich mit, dass es für meine Zukunft von großer Bedeutung ist mein Studium an der Uni Wien und nicht in Salzburg zu absolvieren, weil in Salzburg nicht der Umfang an Lehrveranstaltungen gegeben ist. Aus den bei Ihnen in der Familienbeihilfenstelle aufliegenden Unterlagen und Zeugnissen geht hervor, dass es für mich ein Vorteil ist an der Uni Wien zu studieren, weil ich dadurch mein Bachelorstudium früher absolvieren konnte u. bitte Sie die weiteren, wichtigen Argumente den 3 Beilagen zu entnehmen.

Die Uni Salzburg bietet kein vergleichbar umfangreiches Doppelstudium in meinen Fächern an, wie es in Wien der Fall ist. An der Uni Wien habe ich die Möglichkeit das Doppelstudium rascher zu absolvieren als in Salzburg, was für mich auch aus Kostengründen wesentlich und wichtig ist.

Deshalb bin ich der Meinung, dass meinem Vater die Pauschalbeträge, für mein auswärtiges Doppelstudium, steuerlich ab 2007 für alle Jahre laufend zu berücksichtigen sind."

In einem diesem Fax beigefügten Schreiben detaillierte der Sohn:

"Als ich mich nach meinem Grundwehrdienst (August 2006 - Februar 2007) dazu entschied Politikwissenschaft zu studieren, fiel meine Wahl auf Wien, da dort - im Gegensatz zu Salzburg - Politikwissenschaft noch im alten Studienplan als Diplomstudium angeboten wurde und mich Inhalte und Aufbau des Diplomstudiums deutlich überzeugten, Bis Mitte August 2007 war die Information auf der Homepage der Universität Wien, dass weiterhin das Diplomstudium inskribiert werden könne, weswegen ich mich an der Universität Wien registrierte.

In der Folge erfuhr ich, dass nun doch ein Studienplanwechsel auf ein Bachelorstudium im Wintersemester 2007 bevorstünde. Nachdem ich die Studienpläne von Salzburg und Wien sowohl für das Bachelorstudium Politikwissenschaft, als auch für mein Zweitstudium (Lehramt Geschichte und Psychologie/Philosophie) verglichen hatte, kam ich zu dem Schluss, dass die Studienpläne an der Universität Wien stärker meinen Interessen entsprechen und dass außerdem das dortige Studien- und Lehrveranstaltungsangebot wesentlich umfangreicher ist. Darüber hinaus bietet das Bachelorstudium in Wien mehr Spezialisierungsmöglichkeiten und einen deutlich größeren Anteil an freien Wahlfächern (60 ECTS verglichen mit 38 in Salzburg). Durch die Anrechnung von Lehrveranstaltungen aus meinem Lehramtsstudium für die freien Wahlfächer in Politikwissenschaft erhoffte Ich mir eine Erleichterung und Verkürzung meines Doppelstudiums - was schließlich auch der Fall war. So wählte ich aufgrund der unterschiedlichen Inhalte und Studienstrukturen sowie des umfassenderen Angebotes Wien als Studienort. Zur Illustration lege ich Ihnen je eine Übersichtstafel für das Bachelorstudium Politikwissenschaft in Wien und in Salzburg bei."

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat (), ist zu prüfen, ob die auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung dann nicht zu, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die durch das auswärtige Studium verursachten Mehraufwendungen sind dann nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann (). Entscheidend ist, dass die betreffenden Studien ihrer Art nach vergleichbar sind. Abweichungen zwischen einzelnen Studienordnungen verschiedener Universitäten führen nicht zum Fehlen einer "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit".

Weder die gesetzliche Unterhaltspflicht gemäß § 140 ABGB noch eine sittliche Pflicht gebieten nämlich den Eltern, ihr Kind an einer auswärtigen Universität studieren zu lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an Universität am Heimatort des Kindes absolviert werden kann (vgl. etwa , , 85/14/0164). Für den Vergleich ist dabei auf die Belastung abzustellen, die den Abgabepflichtigen als Unterhaltsschuldner trifft ().

Weder der Berufungswerber noch sein Sohn bestreiten, dass die Studien im Kern vergleichbar sind. Daran ändern weder die vage und nicht näher erläuterte Aussage etwas, das Studium in Wien habe den Interessen des Sohnes mehr entsprochen, noch der nicht weiter detaillierte Hinweis darauf, das dortige Studien- und Lehrveranstaltungsangebot sei wesentlich umfangreicher und biete mehr Spezialisierungsmöglichkeiten.

Zur Frage des Anteiles an freien Wahlfächern ist zu sagen: Der Berufungswerber brachte vor, dieser sei in Wien größer. Dort seien 60 von 180 ECTS anstatt 38 von 180 ECTS in Salzburg anrechenbar gewesen. Von der Universität Wien wurde bestätigt, das dem Sohn 30 ECTS-Punkte aus dem Studium Geschichte, 15 ECTS-Punkte aus Grundlagen der Philosophie und Philosophiedidaktik sowie 15 ECTS-Punkte aus Psychologie als Wahlfächer angerechnet wurden.

Zum Nachweis des Vergleiches des Umfanges der Wahlfach-ECTS legte der Sohn die Kopien einer Stundentafel Bachelor Politikwissenschaften Wien und der Seite 8 des (derzeit aktuellen) Mitteilungsblattes der Uni Salzburg vom vor. Die Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenats ergaben, dass zwar richtig ist, dass der Anteil an Wahlfächern in Wien 60 ECTS betrug (vgl. Mitteilungsblatt 29 vom ) und dass dem Sohn dort tatsächlich 60 ECTS aus seinem Doppelstudium angerechnet wurden. In Salzburg betrug der Wahlfachanteil allerdings nach dem damals gültiges Curriculum 2006 gem. Mitteilungsblatt 26 vom mit Studienbeginn 2007/2008 nicht 38 sondern 44 ECTS. Der Unterschied betrug demnach nicht 22, sondern nur 16 ECTS. Das entspricht nach § 4 Abs. 1 Z 8 der Salzburger Vorschrift 2 Seminaren á 2 Semester-Wochenstunden oder etwa 5 Vorlesungen á 2 Semester-Wochenstunden in 6 Semestern. Der Sohn hatte damit in Wien um ca. 9% (16 ECTS von 180 ECTS) weniger Lehrveranstaltungen zu absolvieren als in Salzburg.

Dem stehen allerdings gravierende Nachteile gegenüber, da das Studium in Wien zusätzliche und unvergleichbar höhere Kosten mit sich bringt, die durch die auswärtige Unterbringung sowie die regelmäßigen Heimfahrten zur Familie entstehen. Diese Nachteile des unterhaltspflichtigen Berufungswerbers überwiegen die eher geringen Vorteile des Sohnes in der Gesamtbetrachtung ganz gravierend. Es bestand deshalb keine Verpflichtung des Berufungswerbers, seinem Sohn das Studium in Wien zu ermöglichen, weshalb die damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht zwangsläufig erwuchsen. Der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung in den Jahren 2007 und 2008 in pauschaler Form ohne Ansatz eines Selbstbehaltes ist deshalb ausgeschlossen.

f) Ersatz der Sozialversicherung

Der Berufungswerber brachte bisher von den krankheitsbedingt erfolgten Zahlungen keinen Ersatz durch Ihre gesetzliche Sozialversicherung bzw. freiwillige Krankenversicherungen in Abzug. Da als außergewöhnliche Belastung nur tatsächliche Mittelabflüsse abzugsfähig sind, wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass Ersatzleistungen (der Sozialversicherung) in Abzug zu bringen sind. Für den Fall, dass solche Rückflüsse nicht bekannt gegeben werden sollten, wurde die Kürzung der Arztrechnung um die folgenden Beträge angekündigt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 Rechnungen
2006
2007
2008
Zahnarzt_A für VN_Bw, , Bl. 41/2006
2.260,00
 
 
Zahnarzt_A für VN_Bw, , Bl. 38/2006
273,50
 
 
Zahnarzt_B für VN_Sohn, , Bl. 36/2006
441,00
 
 
Zahnarzt_B für VN_Sohn, , Bl. 51/2007
 
45,00
 
Zahnarzt_B für VN_Sohn, , Bl. 53/2007
 
45,00
 
Zahnarzt_A für VN_Bw, , Bl. 56/2008
 
 
417,00
Summe ohne Erstattung
2.974,50
90,00
417,00
Erstattung geschätzt in EUR
-120,00
-22,00
-52,00

Die Angaben des Berufungswerbers in seinem Fax vom , wonach er keine Krankenkassenersätze erhalten habe, sind nicht glaubwürdig, da die Zahnärzte auf die Erstattungsfähigkeit hinwiesen.

SV3 - Einnahmen

Der Berufungswerber erklärte die folgenden Einnahmen, die die gem. § 109a EStG 1988 meldepflichtigen überstiegen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Meldungen der "Versicherung_D" für die Jahre 2006 bis 2008 erst am erstattet bzw. dem Berufungswerber zugeordnet wurden.

Rechnerisch ergibt sich der meldepflichtige Anteil mit einem Betrag zwischen 78,67% und 86,51% der Gesamteinnahmen. Ob tatsächlich alle Einnahmen im Sinne dieser Bestimmung erklärt wurden, kann nicht überprüft werden. Bisher wurde nämlich nur ein Sparbuch (Volksbank ####### lautend auf FN_Bw VN_Bw oder VN_Gattin) vorgelegt und als Einnahmen ausschließlich Zahlungen erfasst, die auf diesem Sparbuch gutgebucht sind (Bl. 160-163/2005, 42-61/2006, 21-38/2007 und 16-33/2008).

AndereAufzeichnungen oder Belege, die die Kontrolle der Vollständigkeit dieser Einnahmen ermöglichen würden, wurden nicht vorgelegt. Nur anhand dieses Sparbuches ist es aber - auch mangels Detailbelegen - nicht möglich, die darauf gutgebuchten Gelder einem bestimmten Auftraggeber, einer bestimmten Tätigkeit bzw. der Vermittlung eines bestimmten Vertrages zuzuordnen. Die Einnahmen wurden in vielen Fällen überhaupt nicht bezeichnet und es wurden darüber keine (nummerierten und den Einnahmen zuordenbaren) Belege vorgelegt (Überweisungsbelege, Einnahmenbelege). Anhand dieser wenigen, unvollständigen Unterlagen ist es niemandem möglich, die Vollständigkeit der Einnahmen zu beweisen oder auch nur annähernd zu kontrollieren.

Neben diesem Sparbuch verfügte der Berufungswerber zumindest über ein Girokonto (Volksbank Salzburg Kto.Nr. ####2, vgl. Kontogebühren unter SV13), zu dem er aber weder die Kontoauszüge noch Aufzeichnungen vorlegte. Aufgrund der wenigen bisher vorliegenden Aufzeichnungen und Unterlagen muss davon ausgegangen werden, dass zum einen auf diesem Konto zum anderen aber auch auf anderen Konten bzw. Sparbüchern Einnahmen eingingen, die bisher nicht erklärt wurden.

Die alleinige Verwendung eines Sparbuches zum Empfang von Einnahmen ist äußerst ungewöhnlich und im Geschäftsleben völlig unüblich. Normalerweise werden dafür eine Kassa bzw. ein oder mehrere Girokonten benutzt. Nach dem derzeitigen Aktenstand ist es deshalb höchst unwahrscheinlich, dass die vorgelegten Sparbucheingänge die tatsächlichen Einnahmen vollständig widerspiegeln.

Der Abgabenbehörde war es zwar nicht möglich nachzuweisen, dass bestimmte Eingänge nicht erfasst wurden, das spricht aber schon deshalb nicht für die Richtigkeit der erklärten Summe der Einnahmen, weil die Einnahmen überhaupt nicht aufgezeichnet wurden und deshalb weder eine (vollständige) Zuordnung der Eingänge zu bestimmten Auftraggebern noch eine Kontrolle auf Richtigkeit und Vollständigkeit möglich ist. Mangels Aufzeichnungen und vorliegender Einnahmen-Detail-Belege ist es der Abgabenbehörde nicht einmal möglich zu überprüfen, ob alle gem. § 109a EStG 1988 meldepflichtigen Einnahmen erfasst wurden. Das trifft umso mehr auf die danach nicht gemeldeten Einnahmen zu, die es ohne Zweifel gab.

Diese Einschätzung wurde dem Berufungswerber schriftlich zur Kenntnis gebracht, ohne dass dieser entsprechend darauf reagiert.

Die Summen der bisher bekannt gegebenen Einnahmen sind gerade aus diesem Grund mit einem sehr hohen Grad an Unsicherheit behaftet. Es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es neben diesen Zuflüssen auf dem Sparbuch noch weitere Einnahmen in beachtlicher Höhe gegeben haben muss.

Genau dieser Sachverhalt stellt den typischen Anwendungsfall für die Verhängung eines Sicherheitszuschlages im Schätzungswege dar. Bei mangelhaften Aufzeichnungen ist nämlich davon auszugehen, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht aufgezeichnete bzw. verbuchte Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Aufgabe eines Sicherheitszuschlages ist es also, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen.

Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann eine Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen, die sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen orientiert (vgl. z.B. ).

Die Unsicherheit ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage so gravierend, dass es unumgänglich scheint, die zu befürchtenden fehlenden Einnahmen allein mit einer "normalen" Schätzung vollständig zu erfassen. Um diese groben Unsicherheiten abzudecken und der Wirklichkeit möglichst nahe zu kommen, war deshalb ein Sicherheitszuschlag nicht vermeidbar.

Im Vorhalt vom stellte der Unabhängige Finanzsenat dies dar und stellte einen Sicherheitszuschlag von 20% der Einnahmen zur Diskussion. Der Berufungswerber bzw. dessen Gattin bzw. Sohn bestritten daraufhin den Zufluss solcher Einnahmen vehement, und bezeichneten deren Zurechnung als "unbillige Härte", aggressiv, ungerecht und unmenschlich und brachten vor, die Einnahmen seien vollständig offen gelegt worden. Die Verhängung eines Sicherheitszuschlages erwecke den Anschein von Erpressung (Fax vom und ). Andere Gründe, die gegen eine solche Maßnahme sprechen könnten, nannten sie nicht.

Mit erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2010. Da auch für dieses Jahr keine Steuererklärungen eingereicht worden waren, ermittelte die Abgabenbehörde auch diese Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege. Es erhöhte dabei die gem. § 109a EStG 1988 gemeldeten Einnahmen um einen Sicherheitszuschlag von 10% und brachte damit zum Ausdruck, dass es dieses Ausmaß für ausreichend hält, um etwaige Unsicherheiten abzudecken. Der Unabhängige Finanzsenat folgt dieser Vorgangsweise und darf darauf hinweisen, dass er dies als absolute Untergrenze betrachtet.

Wie die nachfolgende Berechnung zeigt, führt das zu einer Erhöhung der nunmehr erklärten Einnahmen zwischen jährlich EUR 2.735 und EUR 3.805. Das entspricht einem Monatsbetrag von maximal EUR 317,00 und damit einem Betrag, dessen Nichterfassung bei diesen System überaus wahrscheinlich ist.

Ausgaben allgemein

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss der Steuerpflichtige die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen über diese Aufwendungen glaubhaft zu machen (z.B. ).

SV4 - Kfz-Kosten (Pos. 3, 4 und 12)

Den Belegen ist zu entnehmen, dass 2005 bis 2008 ein Mitsubishi Spacerunner benutzt wurde (X-###YY; Erstzulassung ; Kilometerstand : 83.464 - Bl. 81/2005; Kilometerstand : 93.896 - Bl. 203/2007). Dieses Fahrzeug wurde vom Berufungswerber neu erworben und bis benutzt.

Mit meldete der Berufungswerber einen Hyundai Tucson auf seinen Namen zum Verkehr an (X-###YY , Rechnung vom mit Kilometerstand 15.500 (Bl. 8/2008), Kaufpreis EUR 21.900,00, Erstzulassung ).

a) AfA Mitsubishi - Erstzulassung 1996

Der Berufungswerber machte für dieses Fahrzeug von 2005 bis 2008 eine jährliche AfA von EUR 2.588,97 geltend. Dieses Fahrzeug wurde im Jänner 1996 auf den Berufungswerber zugelassen. Bei einer Nutzungsdauer von 8 Jahren beträgt der Restwert dieses Fahrzeugs deshalb mit Ende 2003 EUR 0,01. Eine weitere AfA ist ab 2004 nicht mehr zulässig.

b) Verkehrsstrafen

Die folgenden Verkehrsstrafen sind - jedenfalls bei Fehlen eines Nachweises der ausschließlich betrieblichen Veranlassung - nicht steuerlich abzugsfähig (; , 99/13/0221). Das gilt auch für die Nichterfüllung der Lenkerauskunftspflicht.

c) Privatanteil PKW

Soweit den Belegen zu entnehmen wurde bisher kein Privatanteil für die Nutzung des PKW´s ausgeschieden. Ein Fahrtenbuch wurde nicht vorgelegt und dem Aktenstand nach auch nicht geführt. Der Berufungswerber widersprach der Absicht, den Privatanteil mit 40% zu schätzen, nicht, weshalb diese Größenordnung als realistisch einzuschätzen ist.

Der als privat verursachte Kostenanteil ist deshalb mit folgenden Beträgen auszuscheiden.

SV5 - Betriebliche Nutzung des Grundstückes Anschrift_Wohnsitz (Pos. 4, 11 und 16)

Ermittlung Abzugsfähigkeit bzw. betrieblicher Anteil

Der Berufungswerber machte 53,60% der AfA sowie anderer Aufwendungen der Liegenschaft Anschrift_Wohnsitz unter dem Titel "Büro-Betriebskosten" als Betriebsausgaben (Pos. 4) geltend. Dabei handelt es sich um folgende Beträge:

Zur Begründung verwies er ausschließlich auf den Vorakt, eine Beilage zu 2002 sowie auf Stb. Dkfm. WT_A***.

Der Berufungswerber wurde damit konfrontiert, dass den Akten des Finanzamts dazu keine weiteren Sachverhaltselemente zu entnehmen sind und dass Erhebungen etc. dazu bisher offenbar nicht stattgefunden haben. Er wurde zur Vorlage entsprechender Unterlagen und zur klaren Schilderung der Verhältnisse aufgefordert. Auf diesen Vorhalt vom (siehe Punkt 2.5 ANHANG 1) reagierte der Berufungswerber nicht.

Der Berufungswerber, der ein Einmann-Versicherungsmaklerunternehmen betrieb und seit Mitte 2008 eine Pension bezieht, unterließ nicht nur die Behauptung der ausschließlichen betrieblichen Nutzung bestimmter Gebäudeteile im Wohnungsverband, er brachte auch nicht vor, diese hätten den Mittelpunkt seiner gesamten Tätigkeit gebildet oder seien außerhalb des Wohnungsverbandes gewesen.

Das wäre aber gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 die Grundvoraussetzung, um überhaupt zu einer steuerlichen Abzugsfähigkeit von Ausgaben zu kommen. Da schon diese Basis nicht als gegeben angenommen werden kann, sind alle oben erwähnten Positionen nicht steuerlich abzugsfähig. Eine weitere Erörterung einzelner Zahlungen erübrigt sich damit. Der Berufungswerber verhinderte durch die Unterlassung jeder Mitwirkung jede Möglichkeit einer steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem, ihm und seiner Gattin bzw. deren Sohn als Hauptwohnsitz dienenden, Grundstück.

SV6 - Porti, Telefon etc. (Pos. 1)

a) Privatanteil Kommunikation

Der Berufungswerber machte Aufwendungen für Telefon (Telekom und Tele 2) geltend. Soweit den Belegen zu entnehmen verfügte er ab Februar 2008 über einen Internetanschluss bei Tele 2 (ADSL; 152/2008). Von diesen Aufwendungen wurde bisher kein Privatanteil ausgeschieden. Nach Vorhalt an den Berufungswerber mit Schreiben vom ohne konkrete Reaktion wird der auf die private Nutzung durch den Berufungswerber, seine Gattin sowie seinen Sohn entfallende Anteil dieser Kommunikationskosten mit 40% geschätzt.

b) Weitere Zahlungen 2008

Unter Pos. 1 der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2008 finden sich weiters die folgenden Zahlungen für die Wartung von Fahrrädern. Trotz Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat behauptete der Berufungswerber nicht, dass dieses Rad betrieblich genutzt wird. Die Aufwendungen sind damit als Kosten der Lebensführung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988) nicht abzugsfähig:

SV7 - Bus, Bahn, Fahrtkosten (Pos. 2)

a) Fahrradkosten und Verkehrsstrafen

2005 und 2006 finden sich Fahrradkosten in Pos. 2 der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Für sie gilt das unter SV6 gesagte entsprechend. 2008 wurden in dieser Position unzulässigerweise Verkehrsstrafen erfasst (vgl. oben SV4d).

b) Fahrtkosten Wien 2007

Ab der 40. Kalenderwoche 2007, dem Beginn des Wintersemesters 2007/2008, machte der Berufungswerber Kosten für öffentliche Verkehrsmittel in Wien (Wiener Linien) und für Zugfahrten von Wien nach Salzburg/retour geltend. Diese Kosten stehen unwidersprochen im Zusammenhang mit Fahrten des Sohnes VN_Sohn für dessen Studium, weshalb sie keine Betriebsausgaben darstellen:

SV 8 - Büroartikel, Werbematerial (Pos. 5 und 6)

Unter den Positionen 5 und 6 der Einnahmen-Ausgabenrechnungen setzte der Berufungswerber nachstehende Zahlungen als Betriebsausgaben ab.

a) Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Haus Anschrift_Wohnsitz

Nachdem die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nicht erfüllt sind (vgl. SV5), sind auch die folgenden Zahlungen nicht abzugsfähig. Dazu kommt, dass der Berufungswerber keine Auskunft darüber erteilte, welche Räume diese Aufwendungen betroffen haben.

b) Spenden

Die 2007 unter Position 5 geltend gemachten Spenden in Höhe von EUR 133,74 (Bl. 132-136/2007) betreffen kirchliche Einrichtungen, das Aussätzigen-Hilfswerk, das Rote Kreuz und Ärzte ohne Grenzen. Sie stellen Kosten der Lebensführung dar (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988) und sind nicht abzugsfähig. Bis 2009 ist auch der Abzug als Sonderausgabe ausgeschlossen (siehe oben SV1).

SV9 - Trinkgelder etc. (Pos. 7)

Unter Position 7 der Einnahmen-Ausgabenrechnungen machte der Berufungswerber Trinkgelder für Gastronomie, Tankwarte, Kfz-Service und Wagenwäsche sowie Spenden geltend (vgl. Bl. 110/2005 ff). Bezüglich der Spenden darf auf SV8b verwiesen werden.

Die Zahlung bzw. betriebliche Veranlassung der Trinkgelder wurde - auch nach Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat - nicht nachgewiesen.

SV10 - Tageszeitungen

Aufwendungen für Tageszeitungen sind in der Regel nicht abzugsfähig (; , 90/14/0043). Da der Berufungswerber nicht einmal den Versuch unternommen hat, eine davon abweichende Ausnahmesituation darzustellen (vgl. etwa ), sieht der Unabhängige Finanzsenat keinen Grund davon abzugehen.

SV11 - Tages- und Nächtigungsdiäten (Pos. 10)

Der Berufungswerber machte Tages- und Nächtigungsdiäten geltend. Auch nach Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat begründete er dies nicht näher und legte keine Aufstellungen vor (Reiseziel, Zweck der Reise, Beginn und Ende der Reise, ...). Die folgenden Ausgaben sind deshalb nicht anzuerkennen:

SV12 - GIS-Gebühren

Zahlungen der Rundfunkgebühr und Radiogebühr (GIS) stellen typischerweise Aufwendungen der Lebensführung dar und unterliegen dem Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 (vgl. ; , 97/15/0142).

SV13 - Giro-Konten-Buchungsspesen (Pos. 13 und oben Punkt 2.3)

Der Berufungswerber machte Spesen für das Girokonto Nr. ####2 bei der Volksbank Salzburg geltend, legten dazu aber nur die Kontoauszüge vor, auf denen die Kontoführungsgebühren verbucht wurden.

Die vollständigen Kontoauszüge legte der Berufungswerber trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörden nicht vor. Die Geltendmachung der Spesen als Betriebsausgaben lässt darauf schließen, dass es sich dabei um Ihr betriebliches Girokonto handelt. Es handelt sich dabei um folgende Beträge:

Unter Position 13 machte der Berufungswerber 2005 Zinsen für die Finanzierung des Gebäudes Anschrift_Wohnsitz in Höhe von EUR 99,99 (Bl. 154/2005) geltend, die nicht abzugsfähig sind (siehe oben SV5).

SV14 - Zahlungen an J***Y*** jun. (Pos. 14)

Der Berufungswerber machte 2007 und 2008 unter Position 14 die Übernahme der Zahlung von Aufwendungen und Rechnungen des Herrn J*** Y*** jun. als Betriebsausgaben geltend. Die Bezeichnung lautete "Nennprämienvorschuss" und die Abflüsse betrugen 2007 EUR 10.119,61 und 2008 EUR 937,41.

Dabei zahlte der Berufungswerber für Herrn Y*** z.B. (vgl. Bl. 8/2007 ff) Lebensmittel, Strom, Telekom, Betriebsausgaben, verschiedene Versicherungen (die teilweise durch den Berufungswerber selbst vermittelt worden waren), Gemeindeabgaben (Kanal, Müll, Grundsteuer), Spende Rotes Kreuz, Imkereibedarf, Geschenke etc.

Der Berufungswerber gab Gläubigern gegenüber an, er stünde in jahrzehntelanger Geschäftsverbindung mit Herrn Y***.

Auf einem Einzahlungsbeleg findet sich folgender handschriftlicher Hinweis des Berufungswerbers (Bl. 13/2007 Rückseite):

"Von FN_Bw bezahlt ... als Nennprämienvorschuss für div. Angekündigte Versicherungs- und Bausparkunden-Nennungen sowie extremer finanzieller Notfallhilfe für Fam. Y*** incl. Sohn Sohn_Y und Frau Y***"

Auf weiteren Penny-Markt-Rechnungen finden sich zusätzliche Hinweise (vgl. Bl 14/2007):

"Lt. Nr. 1 von oben hat Fam. Y*** für ihren Sohn von mir 1 Werkbank als Kunden-Nennprämien-Vorschuss mit Kauf EUR 19,99 erhalten, UNTERSCHRIFT DES BERUFUNGSWERBERS"

"Eidesstattliche Erklärung: Alle Artikel lt. Nr. 2 und 3 hat die Fam. Y*** lt. Beilagen von mir als Nennprämien-Vorschuss erhalten, ... weil ich zugleich bei Fam. Y*** zu tun hatte und seit über 20 Jahren auch schon die Eltern Versicherungen sowie auch Fam. Y*** J*** jun. guter Versicherungskunde war und immer versprochen hat mir Kunden zu nennen, die div. Versicherungen und Bausparverträge abschließen wollen bei mir"

Das setzt sich auf weiteren Penny-Markt-Rechnungen fort (vgl. Bl 15/2007 f):

"Alles für Fam. Y*** jun. gekauft von FN_Bw als Nennprämien-Vorschuss"

"nur 1 Holzrodel für Y*** Sohn Sohn_Y über seinen Vater als Weihnachtsgeschenk u. durch FN_Bw Nennprämien-Vorschuss bez."

Auf der Rückseite von Bl. 15/2007 auf einer Lidl-Rechnung vom :

"Auch diese Artikel hat FN_Bw für Fam. Y*** als Überbrückungshilfe gekauft u. geglaubt, dass lt. den Versprechungen von Herrn Y*** jun. und Gattin sich alles durch Versicherungs- und Bausparkunden abverdienen wird. Leider nicht erfolgt"

Auf einem Einzahlungsbeleg der Salzburg AG (Bl. 16/2007):

"Nennprämien-Vorschussleistungen für Fam. Y*** J*** jun. durch FN_Bw, leider ohne bisheriger Kunden-Nennungen für die Begleichung"

Weiters auf Bl. 17/2007:

"Y*** hat mich wieder in Salzburg besucht u. laufend Kundennennungen versprochen und bittend mich ersucht, dass ich ihm und seiner Familie über die Runden helfen soll u. er künftig mit mir arbeiten möchte"

Die Zahlungen setzten sich in ähnlicher Form Anfang 2008 fort (Bl. 142/2008 ff) und betrugen in Summe EUR 937,41,00. Vermerke brachte der Berufungswerber auf den Belegen nicht mehr an.

Der Unabhängige Finanzsenat forderte ihn mit Schreiben vom mit folgendem Wortlaut zur Beantwortung der nachstehenden Fragen bzw. zur Stellungnahme auf:

a) Seit wann kennen Sie Herrn Y*** und wie haben Sie ihn kennen gelernt?

b) Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und den für die Vergangenheit aus Ihren Belegen nachvollziehbaren Vorgängen ist es höchst unwahrscheinlich, dass es sich bei den Zahlungen tatsächlich um "Nennprovisionsvorschüsse" gehandelt haben kann. Es fehlt jeglicher Zusammenhang mit bestehenden bzw. neu vermittelten Kunden. Darauf gründet sich die Vermutung, dass es sich hier richtig um Schenkungen oder ein Darlehen an Herrn Y*** gehandelt hat. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.

c) Welche Leistungen wurden dafür von Herrn Y*** wann erbracht?

d) Legen Sie alle vertraglichen Abmachungen zwischen Ihnen und Herrn Y*** vor. Sollten solche Abmachungen nur mündlich getroffen worden sein, bitte um exakte Beschreibung der Modalitäten.

e) Legen Sie eine vollständige Liste mit allen von Hrn. Y*** vermittelten Versicherungs- bzw. Bausparkassenverträgen mit vollständigen Namen dieser Kunden sowie Angabe der dafür angefallenen "Nennprämien" vor. Wie viel wurde von ihm bereits "abgearbeitet" und wie viel ist "noch offen".

Der Berufungswerber reagierte auf diese Aufforderung nicht und unterließ jede aussagekräftige Aufklärung des mehr als ungewöhnlichen Sachverhaltes trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde.

Damit steht für den Unabhängigen Finanzsenat in freier Beweiswürdigung fest, dass all diese Zahlungen nicht aus betrieblichen Gründen erfolgten. Sie waren vielmehr Teil einer humanitären Aktion des Berufungswerbers. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung und kaufmännischen Übung, Vorschüsse an einen unerprobten Geschäftspartner in dieser Form zu leisten. Auch die Ausdrucksweise der handschriftlichen Erklärungen des Berufungswerbers deutet klar auf eine privat veranlasste Hilfeleistung und nicht auf betrieblich veranlasste Zahlungen hin (z.B. "bezahlt ... als Nennprämienvorschuss ... sowie extremer finanzieller Notfallhilfe", für ... Sohn ... 1 Werkbank als Kunden-Nennprämien-Vorschuss ...", "... als Nennprämien-Vorschuss ... 1 Holzrodel für Sohn Sohn_Y über seinen Vater als Weihnachtsgeschenk", "... als Überbrückungshilfe gekauft ...", "... Kundennennungen versprochen und bittend mich ersucht ...").

Selbst dann aber, wenn es sich tatsächlich um vorausbezahlte Vermittlungsprovisionen für die "Nennung" potentieller Kunden gehandelt haben sollte, würden diese nicht 2007 und 2008 steuerwirksam. Es müsste sich nämlich in diesem Fall um ein privates, möglicherweise aber auch betriebliches Darlehen oder bereicherungsrechtliche Ansprüche handeln, das in jedem Fall zu aktivieren und damit nicht gewinnwirksam wären.

SV 15 - Zahlungen Dr. RA_M*** (Pos. 15)

Der Berufungswerber machte für 2005 Zahlungen an den Anwalt Dr. RA_M*** von EUR 2.100,00 als Betriebsausgaben geltend, legte aber - auch nach Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat - keine Zahlungsbelege vor.

Wie aus den vorgelegten Belegen hervorgeht, hatte die Staatsanwaltschaft Salzburg im Jahr 2001 bzw. 2002 zwei Anträge auf Bestrafung des Berufungswerbers wegen Fälschung von Kopien von Kündigungsschreiben von Versicherungsverträgen bzw. Gebrauches falscher Beweismittel gestellt (Privatbeteiligung einer Versicherung). Von diesem Vorwurf wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes mangels Schuldbeweises freigesprochen.

Mit Schreiben vom wurde er daraufhin von seinem Anwalt kontaktiert und ersucht, sich mit ihm in Verbindung zu setzen, und mit Schreiben vom die Zahlung von insgesamt EUR 11.306,55 eingemahnt. Auf einer Kopie dieser Mahnung findet sich der handschriftliche Vermerk des Berufungswerbers "Vom - hat FN_Bw lt. eidesstattlicher Erklärung gesamt € 2.100 an Teilzahlung an Dr. RA_M*** persönlich bar bezahlt, Sbg. UNTERSCHRIFT".

Selbst wenn der Berufungswerber auf die Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenats, das genaue Datum seiner Zahlungen bekanntzugeben und die Zahlungsbelege vorzulegen bzw. eine Bestätigung des Hrn. Dr. RA_M*** über die Zahlungen beizubringen, nicht reagierte, hält der Unabhängigen Finanzsenat die Zahlung sowie betriebliche Veranlassung in freier Beweiswürdigung für erfolgt bzw. gegeben.

2.5 Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Zusammenfassung

Damit beträgt der Gewinn aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler und Bausparkassenvermittler (Einkünfte aus Gewerbebetrieb):

Die Ermittlung der Einkünfte orientiert sich weitgehend an den erklärten Besteuerungsgrundlagen. Der Unabhängige Finanzsenat sah sich aber gezwungen, diese den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechend zu adaptieren. Mangels ordnungsgemäßer Aufzeichnungen war dabei auch im Schätzungswege vorzugehen.

Die Details sind dabei dem ANHANG 3 zu entnehmen.

2.6 Einkünfte aus Kapitalvermögen 2006 bis 2008

Das Finanzamt unterstellte 2006 bis 2008 den Zufluss von britischen Einkünften aus Kapitalvermögen (E.a.KV) in Höhe von EUR 3.444,93 (2006), EUR 3.617,18 (2007) und EUR 3,798,04 (2008).

Der Berufungswerber bestritt jeden Zufluss sowie die Verfügungsmacht über eine britische Einkunftsquelle. Die Gattin VN_Gattin FN_Bw gab mit Schreiben vom an, dieses Konto gehöre ganz alleine dem Sohn VN_Sohn. Ihr Gatte und sie hätten ab der Kontoeröffnung nur als Treuhänder fungiert, da der Sohn damals noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei.

Als Basis für den Ansatz fand sich in den Akten des Finanzamts ausschließlich eine elektronisch übermittelte Information für das Jahr 2006 (Art. 9 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen). Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt daraufhin unter Berufung auf die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern weitere Informationen von der britischen Steuerverwaltung an.

Mit Schreiben vom übermittelte diese nun ein Schreiben der Threadneedle Investments, in dem bestätigt wurde, dass dem Berufungswerber 2006 tatsächlich Einnahmen zuflossen. Diese stehen im Zusammenhang mit einem "weißen" ausländischen Investmentfonds mit dem Schwerpunkt "Renten Europa" (Threadneedle European Bond Class Gross Accumulation, ISIN GB0002773769). Dieser Fonds kam der Meldeverpflichtung gem. § 8 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung nach und scheint auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen auf (www.bmf.gv.at). Die ausschüttungsgleichen Erträge werden dabei mit -0,01 angeführt.

Der Berufungswerber erhielt tatsächlich Ausschüttungen von GBP 40,00 (EUR 58,68) und verkaufte die Anteile kurz nach Ende des Fondsgeschäftsjahres (7. März) am wieder. Der Verkaufserlös betrug GBP 2.308,00 (EUR 3.386,25).

Damit steht fest, dass die laufenden Ausschüttungen im Jahr 2006 in Höhe von EUR 58,68 in Österreich gem. § 27 EStG 1988 in Verbindung mit § 42 InvFG 1993 zu besteuern sind (Sondersteuersatz § 37 Abs. 8 EStG 1988). Da es sich bei den Anteilen um Privatvermögen handelte und dabei keine stillen Reserven aufgedeckt wurden, ist die Zahlung des Verkaufserlöses einkommensteuerlich unbedeutend. Mit der Veräußerung im März 2006 fiel auch die Einkunftsquelle weg, weshalb Einkünfte in den Folgejahren nicht mehr vorlagen.

Der Berufungswerber bestritt nicht, dass er (mit seiner Gattin) zivilrechtlicher Inhaber dieser Kapitalanlage gewesen sei. Die Gattin behauptete zwar ein Treuhandverhältnis, einen nach außen hin erkennbaren, fremdüblichen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Treuhandvertrag legten sie allerdings nicht vor. Diesem Einwand war deshalb schon aus Gründen der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Angehörigenjudikatur keine Bedeutung beizumessen.

Damit sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nur 2006 und dabei mit EUR 58,88 in Ansatz zu bringen.

2.7 Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)

Gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 gilt ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt, als Alleinverdiener. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner steuerpflichtige sowie mit festem Steuersatz zu besteuernde Einkünfte von höchstens EUR 6.000 jährlich bezieht. Sonstige Einkünfte gem. § 67 Abs. 1 EStG 1988 (z.B. 13. und 14. Monatsbezug) bleiben außer Ansatz, wenn sie die Freigrenze von EUR 2.000,00 nicht übersteigen (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2011, § 33 Rz 27). Das trifft für die Gattin des Berufungswerbers in den Jahren 2005 bis 2008 zu. Für die Überprüfung dieser Grenze ist deshalb hier vom zu versteuernden Betrag (Kennzahl 245 des Lohnzettels) auszugehen.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der Ehepartner zu. Erfüllen beide die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte erzielt.

Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung des AVAB in allen Streitjahren mit dem Argument, die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehepartnerin seien höher als der Grenzbetrag von EUR 6.000,00. Der Berufungswerber bestritt das Überschreiten dieser Grenze und brachte unter anderem vor, die bei seiner Gattin in Ansatz gebrachten ausländischen Kapitaleinkünfte seien ihr nicht zugeflossen und dort nicht zu berücksichtigen.

Zusammen mit den im Anschluss an den Vorhalt vom vorgelegten Unterlagen für 2005 und 2008 übermittelte der Berufungswerber auch ein Originalschreiben seiner Gattin VN_Gattin FN_Bw mit zugehörigen Kopien der Lohnzettel von 2005 bis 2008.

Aus den Lohnzetteln sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (E.a.n.s.A.) mit den in der im Anschluss dargestellten Tabelle ausgewiesenen Beträgen ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom hat nun die Gattin erstmals die Berücksichtigung des Pendlerpauschales begehrt, ohne diesen Antrag in irgendeiner Form zu präzisieren oder zu begründen. Die Überprüfung mit Hilfe des Routenplaners www.viamichelin.at ergab folgende Entfernungen zwischen dem Wohnsitz der Gattin des Berufungswerbers (Anschrift_Wohnsitz) und dem Sitz der jeweils in Salzburg situierten Arbeitgeber:


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Krabbelstube AG1
Anschrift_AG_1
2,5 km
Krabbelgruppe AG2
Anschrift_AG_2+4
1,8 km
Dr. AG3
Anschrift_AG_3
2,0 km
AG4
Anschrift_AG_2+4
1,8 km

Die Gewährung des "kleinen Pendlerpauschales" kommt somit während des gesamten Streitzeitraumes nicht in Betracht, da die Grenze von 20 km niemals überschritten wurde (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988). Beträgt die einfache Fahrtstrecke mehr als 2 km und ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, stehen anstelle des "kleinen Pendlerpauschales" gestaffelt nach der Entfernung höhere Pauschbeträge zu ("großes Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988; vgl. auch Jakom/Lenneis EStG, 2011, § 16 Rz 28). Auch dabei scheiden aber drei Arbeitgeber von vornherein aus: Sowohl die Krabbelgruppe AG2 wie auch AG4 und Dr. AG3 befanden sich innerhalb von 2 Kilometern. Nur die Krabbelstube AG1 ( bis ) befand sich außerhalb dieses Radius. Selbst wenn man aber nun für die Zeit dieses Beschäftigungsverhältnisses das maximal mögliche Pendlerpauschale von EUR 45,00 (EUR 270,00/Jahr) in Abzug bringt, übersteigen die Einkünfte der Gattin in diesem Jahr immer noch die Grenze von EUR 6.000,00 (siehe Tabelle).

Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind die Verhältnisse der Gattin identisch mit denen des Berufungswerbers, weswegen diesbezüglich auf Punkt 2.4 dieser Berufungsentscheidung verwiesen wird. Die Einkünfte sind nur 2006 mit EUR 58,68 in Ansatz zubringen.

Unbestritten ist weiters, dass die Gattin des Berufungswerbers 2006 Einnahmen aus Gewerbebetrieb bezog. Nach Abzug des Betriebsausgabenpauschbetrages gem. § 17 Abs. 1 EStG 1988 betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 986,75.

In Summe lagen die von der Gattin erzielten Einkünfte damit 2005 und 2008 unter EUR 6.000,00 und in den Jahren 2006 und 2007 darüber (siehe Tabelle). Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht somit 2005 und 2008 zu. In den Jahren 2006 und 2007 ist dies nicht der Fall.


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2005
2006
2007
2008
Einnahmen Wüstenrot
 
1.121,31
 
 
BA-Pauschbetrag 12%
 
-134,56
 
 
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
 
986,75
 
 
Krappelstube AG1
5.452,48
1.646,20
 
 
Krappelstube AG2
 
7.682,72
 
 
Dr. AG3
 
 
1.376,02
3.494,00
AG4
 
 
6.135,42
 
WK-Pauschbetrag
-132,00
-132,00
-132,00
-132,00
Pendlerpauschale maximal
 
-45,00
 
 
E.a.n.s.A.
5.320,48
9.151,92
7.379,44
3.362,00
E.a.KV
 
58,68
 
 
Gesamtbetrag der Einkünfte
5.320,48
10.197,35
7.379,44
3.362,00

3 Weitere Fristverlängerung

Aus folgenden Gründen war mit dieser Entscheidung nicht weiter zuzuwarten:

Der Berufungswerber kam spätestens seit der Abgabenerklärung 2007 seinen Erklärungs- und Offenlegungsverpflichtungen nicht, nur sehr zögerlich oder unvollständig nach (siehe Chronologie).

Wie auch der Verlauf der Außenprüfung gezeigt hat, versucht der Berufungswerber immer wieder den Verfahrensgang unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand zu verzögern. Dabei brachte er wiederholt vor, sein Befinden erlaube es nicht, seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen, und unterließ auch die Vorlage von Erklärungen, Aufzeichnungen und Belegen. Diese Handlungen holte der Berufungswerber aber auch in weiterer Folge nie aus eigenem Antrieb nach, sondern wartete immer wieder weitere Aufforderungen durch die Abgabenbehörde ab (vgl. Schreiben des Finanzamts vom zur Einkommensteuererklärung 2008, Vorladung vom ).

Der Berufungswerber verweigerte sich einer telefonischen Kontaktaufnahme durch den Unabhängigen Finanzsenat ebenso, wie der Bekanntgabe von für ihn möglichen Terminen für Besprechungen etc.

Dazu kommt, dass die aktuellen Angaben zur Erkrankung äußerst widersprüchlich sind:

Am wurde von der Gattin des Berufungswerber argumentiert, die Fristeinhaltung sei ihrem Gatten wegen Erkrankung nicht möglich.

Im Fax vom brachte dessen Sohn vor, der langjährige Hausarzt Hausarzt_alt habe bereits am seine Ordination eingestellt, weshalb seine Mutter am keine ärztliche Bestätigung beibringen habe können. Auch ihm (dem Sohn) sei es am Ostermontag, dem nicht möglich gewesen, eine ärztliche Bestätigung schreiben zu lassen, weil erst am von der Ordination Hausarzt_neu ein Termin für erteilt worden sei.

Daraus folgt, dass der Berufungswerber offensichtlich die ganze Zeit, zumindest aber von bis , ohne jede ärztliche Betreuung auskam. Das lässt nicht darauf schließen, dass seine Erkrankung tatsächlich so gravierend und ernsthaft gewesen sein kann, dass er an der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten gehindert war.

Den Beweis, dass er tatsächlich so gravierend erkrankt ist bzw. war, blieb der Berufungswerber - auch nach Aufforderung durch die Abgabenbehörde - bislang schuldig. Zuletzt kündigten er bzw. sein Sohn mit Fax vom die Beauftragung eines berufsmäßigen Parteienvertreters, eine weitere ärztliche Untersuchung sowie ein ärztliches Attest an. Bis heute wurden weder Bevollmächtigte nominiert noch die Beantwortung des umfangreichen Vorhaltes vom 27. Februar oder Nachweise über eine ernsthafte Erkrankung Unterlagen vorgelegt. Die am übermittelten Rezepte beweisen die wiederholt vorgebrachten Darstellungen nicht.

Ein weiteres Zuwarten erschien deshalb nicht erfolgsversprechend.

4 Zusammenfassung

Damit waren die bekämpften Bescheide abzuändern und die Einkommensteuer sowie die Bemessungsgrundlagen entsprechend Anhang 5 festzusetzen.

Beilagen:5 Anhänge

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 82 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 126 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 109a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 42 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 140 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 8 Abs. 2 FOnV, FinanzOnline-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/1998
Art. 9 RL 2003/48/EG, ABl. Nr. L 157 vom S. 38
RL 77/799/EWG, ABl. Nr. L 336 vom S. 15
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at