Erhöhte Familienbeihilfe - dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Claudia Soukup, 1120 Wien, Wilhelmstraße 43/1/2, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Für den Bw., geb. am , wurde von der durch Gerichtsbeschluss bestellten Sachwalterin die Weitergewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages ab Mai 2003 beantragt.
Vorgelegt wurde eine ärztliche Bescheinigung (Beih 3) vom . Laut dieser Bescheinigung beträgt der Grad der Behinderung 50 v.H. (seit Geburt) und ist der Bw. voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde vom Bundessozialamt Wien nach der am erfolgten Untersuchung folgendes ärztliche Sachverständigengutachten erstellt:
Anamnese:
Dzt al, vor 4 J. in Lehrwerkstätte Tischlerei gelernt, seither Jobs(Straßenkehrer), im Vorjahr Kurs AMS gemacht. 4J. Volks,4J. Sonderschule, schwacher Schüler. Schwester al., mit Eltern zeitweise Kontakt.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund:
Neurol stgl, Reflexe lebh., FrZ anged.
Status psychicus / Entwicklungsstand:
intell. Def. erkennbar, sonst angepaßt, keine wstl. Auffälligk,Test gut
ausgeführt.
Relevante vorgelegte Befunde:
1997-10-30 FÄ
Sachwalterschaft wegen intell. Def. notw.
Diagnose(n):
Psychomentale Retardation
Richtsatzposition: 579 Gdb: 050% ICD: F79.0
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in 5 Jahren ist erforderlich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2003-04-22 von S.W.
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt am 2003-04-23
Leitender Arzt: F.W.
Das Finanzamt erließ am einen Bescheid, mit welchem es den Antrag des Bw. mit folgender Begründung abwies:
"Für volljährige Kinder besteht unter anderem nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden oder wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung eingetretenen erheblichen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach der ab geltenden Rechtslage gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht und der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt, oder das Kind dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach der seit geltenden Rechtslage ist für die Beurteilung des Grades der Behinderung das jeweilige Bundessozialamt zuständig.
Da laut ärztlichem Gutachten des Bundessozialamtes vom festgestellt wurde, dass Sie nicht dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, war Ihr Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für oben genanntes Kind abzuweisen."
Die Sachwalterin erhob mit Schreiben vom gegen obigen Bescheid fristgerecht Berufung und führt dazu unter anderem Folgendes aus:
"...Der Ihrer Mitteilung über den Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe angeschlossenen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ist zu entnehmen, dass Bw Gesamtgrad der Behinderung 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend beträgt, er die o.g. Bedingung für die Gewährung der Familienbeihilfe also erfüllt.
Sie berufen sich in Ihrem Bescheid darauf, dass in derselben Bescheinigung vermerkt ist, dass Hr.R voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nachdem laut § 8 Zi 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes zur Gewährung der Familienbeihilfe eine Behinderung von mindestens 50 % bestehen muss sofern das Kind nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erfüllt Hr.R sehr wohl die Bedingung zur Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe...."
Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom mit folgender Begründung ab:
"Für volljährige Kinder besteht unter anderem nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden oder wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung eingetretenen erheblichen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach der seit geltenden Rechtslage ist für die Beurteilung des Grades der Behinderung das jeweilige Bundessozialamt zuständig.
Da laut ärztlichem Gutachten des Bundessozialamtes vom festgestellt wurde, dass das Kind nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich nicht in Berufsausbildung befindet, war Ihr Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für obgenanntes Kind abzuweisen, da der Grundbetrag an Familienbeihilfe mangels Anspruchsvoraussetzungen somit nicht gegeben ist."
Die Sachwalterin des Bw. stellte am den "Antrag auf Entscheidung über die Berufung bezüglich Abweisungsbescheid v. ."
Dieses Schreiben wurde vom Finanzamt als Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gewertet.
Die Sachwalterin führte in Ihrem Schreiben Folgendes aus:
"... Hr.R leidet - wie aus den bereits vorgelegten Befunden und Sachverständigengutachten hervorgeht - an einer intellektuellen Minderbegabung, aus der eine 50%ige Behinderung resultiert.
Hr.R ist aufgrund seiner Behinderung dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Voraussetzung, dass das Kind infolge der körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist als gegeben anzunehmen, wenn das Kind durch die Behinderung erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss voraussichtlich eine dauernde sein; eine solche ist auch dann gegeben, wenn ein Versuch einer Eingliederung des behinderten Kindes in das Erwerbsleben durch längere Zeit unternommen wurde, aber gescheitert ist (vgl. ). Wie aus dem beigelegten Versicherungsdatenauszug ersichtlich ist, konnte sich Hr.R Zeit seines Lebens den Unterhalt nicht selbst verschaffen und es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass sich dieser Zustand verändert.
Hr.R besuchte lediglich eine Sonderschule, war anschließend in erster Linie in geschützten Arbeitsverhältnissen (wie im WZ Werkstättenzentrum Ges.mbH err. v. Behinderten Werkstätten) tätig. Arbeitsversuche am ersten Arbeitsmarkt scheiterten bereits nach wenigen Tagen. Selbst seine Tätigkeit in Arbeits-Integrationsprojekten, aus denen die länger durchgehenden Arbeitsverhältnisse resultieren, scheiterten, dazwischen war er in Beschäftigungstherapie.
Aus dem Versicherungsdatenauszug sind auch die Jahresbruttosummen des Verdienstes von Hr.R. ersichtlich, aus denen hervorgeht, dass Hr.R nicht selbsterhaltungsfähig war.
Somit ist Hr.R voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und erfüllt damit die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe."
Der unabhängige Finanzsenat ersuchte das Bundessozialamt mit Schreiben vom um Mitteilung, ob die Einschätzung auf Grund des Vorlageantrages der Sachwalterin vom (siehe oben) aufrecht bleibt.
Das Nervenärztliche Sachverständigengutachten vom enthält folgende Diagnose:
"Mittelgradige geistige Behinderung seit Geburt
579 ........ 50 %
Rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des GdB ist ab 1977-10 möglich.
Der Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom , 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Nach dem von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom liegt beim Bw. eine 50%ige Behinderung -voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend - vor. Nach diesem Gutachten ist der Untersuchte jedoch voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In dem nunmehr vorliegenden Nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom wird seitens des Bundessozialamtes Wien bestätigt, dass der Bw. zu 50 % behindert ist und er voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass die im nunmehr vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen, die auch im Versicherungsdatenauszug ihre Bestätigung finden, mit größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, weswegen der Berufung stattzugeben war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Gutachten Schlüssigkeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at