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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.01.2008, RV/2015-W/07

Ausstellungen, Museumsbesuche, Kamera und Fachliteratur einer unselbständig tätigen Archäologin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb.,vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist wissenschaftlich und schriftstellerisch tätige Archäologin und erzielt Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit.

In den Beilagen zur Abgabenerklärung für das Jahr 2005 wurden Werbungskosten betreffend Fachliteratur, Arbeitsmittel sowie Kilometergelder als Reisekosten geltend gemacht.

Die Abgabenbehörde erster Instanz kürzte in der Folge die geltend gemachten Ausgaben für Fachliteratur und Kulturveranstaltungen betreffend Museumsbesuche, Ausstellungen u. dgl. in Höhe von € 965,88 und € 61,-, sowie weiters geltend gemachte Werbungskosten betreffend eine Digitalkamera in Höhe von insgesamt € 766,10 als nicht beruflich veranlasst.

In der form- und fristgerechten Berufung wurde vorgebracht, dass die gekauften Bücher und Zeitschriften für die Tätigkeit der Bw. notwendig und der Kauf u. a. bei der Fa.X lediglich aus Kostengründen erfolgt wäre, da in der Regel auch Bestellungen neuerer Literatur schneller als im Fachhandel erledigt würden. Bei den Museums- und Ausstellungsbesuchen würde es sich um spezielle für die Tätigkeit der Bw. notwendige Ausstellungen handeln.

Betreffend die Digitalkamera wendete die Bw. ein, dass die Behauptung der nicht ausschließlich betrieblichen bzw. beruflichen Verwendung nicht den Tatsachen entsprechen würde. Die Bw. und ihr Ehegatte würde noch vier weitere Kameras besitzen, die beruflich verwendet und nicht als Werbungskosten abgesetzt worden wären. Das im Streitjahr geltend gemachten Gerät in Höhe von € 766,10 würde ausschließlich für die Tätigkeit der Bw. herangezogen, zur Dokumentierung von mehreren tausend Bildern. Die Notwendigkeit dieser Werbungskosten könnte bei einer persönlichen Vorsprache geklärt werden.

Die Bw. verweise in diesem Zusammenhang weiters darauf, dass keine Kosten für ein eigenes Arbeitszimmer beantragt worden wären und Arbeiten wegen Platzmangels an der Universität durchgeführt werden müssten.

Im Zuge eines Ergänzungsschreibens wurde weiters ausgeführt, dass das Buch "Kleiner Leitfaden Steine und Mineralien" betreffend Lagerungsanteile in der Keramikherstellung (dem Rohton zugeschlagen) verwendet werden würde; der Titel "Who is who" zum Überblick biographischer Daten lebender österreichischer Wissenschafter; die Rezepte mittelalterlicher Speisen zum Vergleich für archivarische Auswertung von Speisezettel des Klosters Mondsee aus den Jahren 1532, 1632 und 1730 hergezogen worden wäre; der Titel Ars Vivendi-Ars Moriendi (Die Kunst zu leben, die Kunst zu sterben) der mittelalterlichen Buchmalerei zum Vergleich von zeitgenössischen Realien dienen würde und eine Straßenkarte Belgien zur Anfahrt zum Internationalen Hafnerei-Symposium des Arbeitskreises für Keramikforschung in Belgien der Wegbestimmung gedient hätte.

Die Besuche der Schatzkammer und Basilika in T. (Belgien) hätten mittelalterlicher Fundausstellungen zum Vergleich zu österreichischen Realien gedient. Ein Besuch des Kunsthistorischen Museums wäre nach 10 Jahren Sperre bzgl. Neuaufstellung der Antikensammlung als Pflichtbesuch für jeden Archäologen zu absolvieren.

Betreffend die zwei Digitalkameras wurde ausgeführt, dass diese u. a. zu Aufnahmen der oberösterreichischen Keramik für das Projekt FWF der Universität Y (rund 120.000 digitalen Aufnahmen) gedient hätte und wurde weiters eine Bestätigung des ehemaligen Projektleiters Univ.Prof.Dr.Y vorgelegt, dass die Kamera ausschließlich für eine projektbezogene Fotodokumentation verwendet worden wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 2a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben den Haushalt und die private Lebensführung betreffen, selbst wenn sie die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, bzw. zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Zur Abgrenzung zwischen betrieblich oder privat veranlassten Aufwendungen ist der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall zu prüfen, wobei lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die typisierende Betrachtungsweise heranzuziehen ist. Aufwendungen, die typischerweise der Lebensführung dienen, sind daher nicht abzugsfähig und dies auch im Falle einer beruflichen bzw. betrieblichen Mitverwendung. Der Gesetzgeber führt weiters aus, dass wenn einmal eine der Lebensführung dienende Aufwendung vorliegt, die gleichzeitige Förderung des Berufes nicht beachtet wird.

ad Fachliteratur)

Aufwendungen für Fachliteratur, die zur Berufsausübung, -fortbildung oder Weiterbildung nötig sind, stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Dagegen stellen Ausgaben für die Anschaffung von Werken allgemein bildenden Inhaltes nichtabzugsfähige Ausgaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2a EStG dar. So werden allgemeine Nachschlagwerke und Lexika, Weltatlas, Reiseführer eines Geographieprofessors, Bildbände allgemeiner Art, Kulturreiseführer nicht als Werbungskosten anerkannt. Lt. ständiger Rechtsprechung gilt dies auch, wenn diese Literatur bei der Abfassung eigener Veröffentlichungen eines Publizisten herangezogen wird.

Die Aufwendungen für allgemein bildende Literatur, Nachschlagwerke und Lexika stellen somit lt. ständiger Rechtsprechung nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2a EStG dar, da sie auch bei nicht in der Berufssparte des Bw. tätigen Personen von allgemeinen Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt sind ().

Die geltend gemachten Ausgaben im vorliegenden Berufungsfall betreffen u. a. auch Fachbücher über, "Leitfaden Steine und Mineralien" (€ 7,98), "Who is Who-Verlag Personenenzyklopädie (€ 348,70), "Schlemmen hinter Klostermauern" (€ 29,99), Straßenkarten Belgien (€ 7,7), Historische Kostümkunde (€ 29,-) Geschichte des Teufels (€°20,20) und Eintritt Bücherbörse (€ 3,--) sind nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch für einen allgemein bildenden Personenkreis wie oben beschrieben bestimmt. Die vorgebrachten Argumente überzeugen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht. Die geltend gemachten Ausgaben für Bücher des Mittelalters bzw. auch Sarkophage, Mumien, Schatzkunst 800 bis 1800 und dergleichen werden jedoch anerkannt.

Die Werbungskosten für Fachliteratur werden somit in Höhe von insgesamt € 446,57 nicht anerkannt.

ad Ausstellungen, Museumsbesuche)

Lt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ausstellungen und Museen in der Regel nicht nur für Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe, sondern von allgemeinen Interesse ().

Maßstab für Besuche von Ausstellungen und Museen ist somit, ob diese von Allgemeinen Interesse sein könnten, oder ob sie nur für eine bestimmte Berufsgruppe geeignet sind. Aus den vorgelegten Inhalten der streitgegenständlichen besuchten Museen und Ausstellungen lässt sich ableiten, dass diese auch von allgemeinen Interesse sind und z. B. nicht mit dem besuchten Symposium zusammenhängen (Bücherbörse, Kunsthistorisches Museum, B. - T. Schatzkammer bzw. Basilika, Stift Schlägl-Ausstellung Stifter 2005, ergibt insgesamt € 29). Lt. Bw. seien diese Besuche und Ausstellungen für die Tätigkeit der Bw. notwendig. Dazu ist anzumerken, dass die genannten Besuche jedenfalls auch im allgemeinen Interesse der Bevölkerung liegen und es sich nicht um berufsspezifische Ausstellungen handelt.

ad Aufwendungen betreffend Digital-Kamera)

Eine Digital-Kamera samt entsprechendem Zubehör gehört zu den typischen Geräten für Hobby und Freizeit und sind in der Regel der privaten Sphäre zuzurechnen. Eine andere Beurteilung ist nur möglich, wenn feststeht, dass das jeweilige Gerät ausschließlich oder so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird (wie Fotoreporter, Kunstmaler). Um bei Gegenständen, die nach der Lebenserfahrung ganz oder überwiegend zu Zwecken der Lebensführung angeschafft werden, den Abzug als Werbungskosten zu ermöglichen, reicht es infolge des Aufteilungsverbotes nicht aus, allgemein eine tatsächliche berufliche Nutzung zu behaupten. Im vorliegenden Fall legte die Bw. eine Erklärung des ehemaligen Arbeitgebers hinsichtlich der ausschließlich beruflichen Verwendung zum Nachweis vor. Dieser Sachverhalt entspricht auch den vorgelegten Unterlagen betreffend Fundaufnahmen bei mehreren FWF-Projekten im Streitzeitraum 2005. In der Regel handelt es sich bei diesen Wirtschaftsgütern um solche, die eben unter das Aufteilungsverbot gemäß § 20 EStG 1988 fallen und damit eine Aufteilung in private und berufliche Nutzung nicht möglich ist. Da im vorliegenden Fall die Kamera lt. Bestätigung des Projektleiters und ehemaligen Dienstleiters ausschließlich dienstlichen Zwecken gedient hat und zwei weitere Rechnungen zum Nachweis betreffend private Kameras vom 12. Jänner und vorgelegt wurden, kann eine entsprechende private Mitveranlassung ausgeschlossen werden (untergeordnet). In freier Beweiswürdigung kommt der Unabhängige Finanzsenat daher zum Schluss, dass die Aufwendungen für die Digitalkamera im Streitjahr 2005 in Höhe von €°766,10 als Werbungskosten bezüglich Geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 13 EStG 1988 im Wege der Absetzung für Abnutzung in Höhe von 109,44 (Nutzungsdauer 7 Jahre) anteilig anerkannt werden können.

Der Berufung war daher insgesamt teilweise Folge zu geben.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Ausstellung- und Museumsbesuche
Fotoapparat
Fachliteratur

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at