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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.08.2009, RV/4090-W/08

Die Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO stellt keine zusätzliche Frist für die Entrichtung der Abgabe dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Säumniszuschlag entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag (SZ 1 2008) in Höhe von € 101,76 fest, weil die Umsatzsteuervorauszahlung Juni 2008, fällig am , in Höhe eines Teilbetrages von € 5.088,12 nicht fristgerecht entrichtet wurde.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides mit der Begründung, die Umsatzsteuer Juni 2008 sei innerhalb der dreitägigen Respirofrist bezahlt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen.

Mit fristgerechtem Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird auf das bisherige schriftliche Berufungsvorbringen verwiesen und zudem werde nunmehr ein Zahlungsbeleg vorgelegt, aus welchem die rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuer Juni 2008 hervorgehe.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 217 (1) BAO: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Gemäß § 211 Abs. 1 lit. d BAO geltend Abgaben bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet.

Erfolgt gemäß § 211 Abs. 2 BAO in den Fällen des Abs. 1 lit. c die Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt nach § 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nach Maßgabe des § 217 BAO ein.

Im gegenständlichen Fall hat die Bw. die am fällige Umsatzsteuervorauszahlung Juni 2008 in Höhe eines Teilbetrages von € 5.088,12 erst verspätet am entrichtet. Dieser Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem von der Bw. selbst dem Vorlageantrag angeschlossenen Kontoauszug der X. Bank AG, aus welchem hervorgeht, dass am ein Betrag von € 7.493,50 an die Abgabenbehörde erster Instanz mittels Telebanking in Auftrag gegeben und auch mit Wirkung dieses Tages abgebucht wurde.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bw. in ihrer Berufung vom selbst zugibt, die Umsatzsteuer Juni 2008 nicht am Fälligkeitstag, sondern innerhalb der dreitägigen Respirofrist bezahlt zu haben.

Die Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO dient keineswegs der Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung, sondern soll allein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann (; ).

Eine Anwendung der Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO über die (nicht eingewendete) ausnahmsweise Säumnis, wonach in Fällen, in denen die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate nicht säumig gewesen ist, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages entfällt, ist deshalb nicht möglich, weil zwar die gegenständliche Säumnis innerhalb der geforderten fünf Tage liegt, es jedoch innerhalb der letzten sechs Monate zu einem Zahlungsverzug dahingehend gekommen ist, dass die Lohnabgaben März 2008 nicht spätestens bis zum Fälligkeitstag in voller Höhe entrichtet wurden. Dies deswegen, weil das Guthaben aus der Umsatzsteuervoranmeldung 2/2008 in Höhe von € 1.203,77, entstanden ebenfalls am , auf die älteste Fälligkeit (Umsatzsteuer 2004) entsprechend der Verrechnungsvorschrift des § 214 Abs. 1 BAO zu verrechnen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at