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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.10.2006, RV/1272-W/04

Aussetzung der Einhebung bei Erledigung der zugrundeliegenden Berufung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der I-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) auf Aussetzung der Einhebung vom ab.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass vorweg geltend gemacht werde, dass die Feststellung der Finanzbehörde, das Vorliegen von Rechnungen gemäß § 11 Abs. 14 UStG sei unbestritten, unrichtig sei und eine Aktenwidrigkeit darstelle. In ihrer Berufung vom seien sämtliche Bescheide als unrichtig angefochten und ein entsprechend detailliertes Vorbringen mit Beweisanträgen erstattet worden. Ergänzend seien weitere Schriftsätze und Urkunden am vorgelegt worden. Die Bw. gehe davon aus, dass der Erstbehörde sämtliche Akteninhalte zur Verfügung gestanden seien, die Grundlage der gegenständlichen Bescheidfassung seien. Die kurze Begründung im angefochtenen Bescheid ließen die Bw. annehmen, dass dem Referenten offenkundig die umfassenden Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden seien bzw. auf diese aus welchen Gründen auch immer nicht eingegangen worden sei. Damit liege bereits eine erhebliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, wenn das Vorbringen der Bw. zum gegenständlichen Steuerakt nicht berücksichtigt werde.

Die Ausführung im angefochtenen Bescheid, dass die Rechnung vom von der Bw. an ein nahe stehendes Unternehmen gelegt worden sei, sei unrichtig. Die Bw. sei ein im Firmenbuch eingetragenes selbstständiges Unternehmen. W-GmbH (folglich kurz W genannt) sei ebenso ein im Firmenbuch eingetragenes selbstständiges Unternehmen. Auf den bezughabenden Firmenbuchstand werde verwiesen. Welche Gründe die Erstbehörde veranlassten, davon auszugehen, dass es sich um ein nahe stehendes Unternehmen handle, was mit diesem Begriff letztlich wirklich gemeint sei und welche Rechtsfolgen daran anzuknüpfen seien, werde nicht näher erläutert oder sonst nachvollziehbar dargelegt.

Tatsache sei, dass W aus einem Vertragsverhältnis gegenüber der Bw. schadenersatzpflichtig geworden sei. Durch Nichtaufbringung eines vereinbarten Kaufpreises sei die Bw. gegenüber W von einem abgeschlossenen Vertrag zurückgetreten (nachdem durch qualifizierten Zahlungsrückstand Terminverlust eingetreten und die Gesamtforderung vorzeitig zur Zahlung fällig geworden sei) und habe die Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes veranlasst. Dabei seien diese Tatsachen von W anerkannt worden, jedenfalls seien sie nicht strittig. Nach Informationen der Bw. habe W im Zusammenhang mit einer Finanzierungszusage eines Investors (für die Aufbringung des vereinbarten Kaufpreises) - namentlich BE aus D - auch mit der vertragskonformen Zahlung des vertraglich fixierten Kaufpreises gesichert rechnen können. Sollte diese Tatsache seitens des Finanzamtes als nicht richtig erkannt werden, beantrage die Bw. die Einvernahme von BE als Zeugen. Jedenfalls habe die Bw. auch Informationen darüber, dass W aus der Nichteinhaltung einer Finanzierungszusage regressiere und hierüber Ansprüche durch einen in N (D) ansässigen Rechtsanwalt gehörig betrieben würden. Dabei fänden derzeit sogar Ermittlungen im strafrechtlichen Bereich gegen Bankdirektoren statt, welche zu einem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft H zwischenzeitig geführt hätten. Offenkundig gehe es um mögliche Kompetenzüberschreitungen von Finanzierungsgeschäften. Im Ergebnis bedeute dies, dass die Bw. - obwohl ein direktes Vertragsverhältnis zum Investor von W nicht bestehe - Informationen gehabt habe, die die Machbarkeit in der Aufbringung des vereinbarten Kaufpreises dargelegt habe. Von einer Rechnungslegung im Zusammenhang mit des § 11 Abs. 14 UStG zu reden, sei nicht nur unrichtig, sondern auch aktenwidrig. Mit den bereits vorliegenden belegten Unterlagen und damit dargelegten Informationen sei der kurz umrissene Sachverhalt entsprechend objektiviert.

Der Ansicht der Behörde, dass ihre seinerzeit eingebrachte Berufung (die gegenständliche Thematik über die USt-Festsetzung betreffend) wenig erfolgversprechend sei, schließe sich die Bw. nicht an. Auf die bezughabenden Rechtsmittelausführungen werde in diesem Zusammenhang verwiesen. Die Bw. - so auch W - seien seinerzeit davon ausgegangen, dass gemäß dem abgeschlossenen Vertrag ein angebahntes Rechtsgeschäft konsensmäßig vollzogen werden könne. Dass sich dies nachträglich als unrichtig herausgestellt habe (durch Nichtaufbringung des vereinbarten Kaufpreises sei es zur Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes gekommen), sei zu keinem Zeitpunkt vorab erkennbar gewesen. Jedenfalls nicht für die Bw., die kein direktes Vertragsverhältnis zum Investor begründet habe (und dadurch keine umfassenden Informationen in diesem Zusammenhang vorab erhalten habe). Die Bw. habe jedenfalls in gutem Glauben das gegenständliche Rechtsgeschäft abgeschlossen, obgleich der bezughabende Vertrag aus Verschulden von W habe gelöst und rückabgewickelt werden müssen. Die sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Folgen (Verpflichtung zur Zahlung einer Pönale) seien jedenfalls vorab im Vertrag festgelegt worden und seien unstrittig. Damit liege ein Tatbestand des § 11 Abs. 14 UStG gegenüber der Bw. nicht vor und könne daher nicht als Grundlage für die Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogen werden.

Bestritten werde, dass eine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens vorliege. Nach Informationen der Bw. werde W ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt 2/20 in Wien nachkommen. W betreibe als Geschädigte (über ein Inkassomandat, erteilt an BE) ihre zustehenden Schadenersatzansprüche als Nebenkläger im staatsanwaltschaftlichen Verfahren (derzeit Staatsanwaltschaft H). Nach den nun vorliegenden Informationen sollten hier Haftungsansprüche auch gegenüber der SB durchsetzbar sein, sodass von einer Einbringlichkeit der Regressforderung von W ausgegangen werden könne. Damit sei aber sämtliches Bedenken des Finanzamtes widerlegt, welches im Zusammenhang mit der Nichtbegleichung des Steuerückstandes durch W stehe.

Für die Bw. unverständlich sei der Verweis auf eine Firma E. Diese Gesellschaft sei der Bw. im Rahmen der gegenständlichen Abgabenthematik unbekannt. Es könne zwar durchaus sein, dass die Finanzbehörde allenfalls Erkenntnisse über diese Firma im Zusammenhang eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof habe, die einer Rechtsansicht - gleich einer anerkannten Judikatur - gleichkomme, welche vielleicht auf den Anlassfall der Bw. zutreffe. Doch seien diese Überlegungen nur Vermutungen der Bw.. Jedenfalls werde gerügt, dass eine nachvollziehbare Begründung fehle, warum und wieso die Thematik der E auf den Fall der Bw. anwendbar sei. Auch der Verweis, dass die E deren Steuerkonto nicht ausgeglichen habe und dadurch die Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens - bezogen auf den Fall der Bw. - vorliegen solle, sei widersprüchlich, ja geradezu seitens der Finanzbehörde spekulativ dargelegt.

Grundsätzlich habe die Finanzbehörde bei Feststellungen auch geeignete nachvollziehbare Begründungen anzufügen. Die Finanzbehörde habe darzulegen, welche Sachverhalte sie als erwiesen ansehe und welche nicht (mit entsprechenden Begründungen). Verletze die Behörde diese Begründungspflicht, so führe dies zur Rechtswidrigkeit des- nun angefochtenen - Bescheides. Ausdrücklich werde daher als Berufungsgrund die Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,

a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Laut Aktenlage wurden die dem Aussetzungsantrag zugrundeliegenden Berufungen mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1269-W/04, als unbegründet abgewiesen.

Nach einem Teil der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 212a BAO (Beschlüsse vom , 91/15/0011, , 90/15/0039, und , 94/15/0039) folgt aus § 212a Abs. 5 BAO dritter Satz, wonach anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides auch die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem gleichfalls zu § 212a BAO ergangenen Erkenntnis vom , 91/14/0164, bei gleichartigem Sachverhalt ausgesprochen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung diese ungeachtet der mittlerweile erfolgten Erledigung der maßgeblichen Berufungssache zu bewilligen und der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO zu verfügen ist, da der Antragsteller ansonsten nicht nur um den Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch um die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß § 212a Abs. 7 BAO und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Säumniszuschlag gemäß § 218 Abs. 4 BAO gebracht würde, doch schließt sich der unabhängige Finanzsenat im gegenständlichen Fall der zuerst angeführten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an.

Dies deshalb, da nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates entgegen der im angeführten Erkenntnis enthaltenen Begründung aus der Anordnung des § 212a Abs. 1 BAO, wonach die Höhe der auszusetzenden Abgabe von der Erledigung einer Berufung abhängen muss, aus dem Gesetz sehr wohl zu entnehmen ist, dass eine stattgebende Erledigung des Antrages nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebliche Berufung möglich ist. Zudem hätte die von der Bw. angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung, da gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, der Bw. infolge der Bestimmung des § 212a Abs. 7 BAO keine andere Rechtsposition verliehen (vgl. ).

Sofern die Bw. die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung als nicht ausreichend erachtet, ist dem zu entgegnen, dass Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren im Rechtsmittelverfahren saniert werden können ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Berufungsentscheidung
Ablauf der Aussetzung
Zahlungsaufschub
Begründungsmangel

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAD-08551