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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 10.09.2008, RV/0977-L/05

Anspruchszinsen bei behaupteter Unrichtigkeit der Stammabgabe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Treml Steuerberatung KEG, 4160 Aigen-Schlägel, Mühlbergstraße 12, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch HR Mag. Johann Lehner, vom betreffend Anspruchszinsen 2000, 2001 und 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2000 mit 65.085,79 € festgesetzt. Der Bescheid hatte eine Nachforderung in Höhe von 64.382,46 € zur Folge, da bisher 703,33 € vorgeschrieben waren.

Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid vom Differenzbetrag von 64.382,46 € für den Zeitraum vom bis zum Anspruchszinsen in Höhe von 8.454,47 € fest.

Mit dem Einkommensteuerbescheid 2001 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2001 mit 65.122,13 € festgesetzt. Der Bescheid hatte eine Nachforderung in Höhe von 63.420,71 € zur Folge, da bisher 1.701,42 € vorgeschrieben waren.

Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid vom Differenzbetrag von 63.420,71 € für den Zeitraum vom bis zum Anspruchszinsen in Höhe von 5.284,19 € fest.

Mit dem Einkommensteuerbescheid 2002 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2002 mit 77.564,87 € festgesetzt. Der Bescheid hatte eine Nachforderung in Höhe von 75.399,91 € zur Folge, da bisher 2.164,96 € vorgeschrieben waren.

Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid vom Differenzbetrag von 75.399,91 € für den Zeitraum vom bis zum Anspruchszinsen in Höhe von 3.209,02 € fest.

Die gegenständliche Berufung vom richtete sich gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2002, die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 2002 und die angeführten Anspruchszinsenbescheide. Es wurde darauf hingewiesen, dass den Einkommensteuerfestsetzungen Schätzungen zu Grunde lagen. Es wurde darauf hingewiesen, dass noch eine Begründung nachgereicht wird. Im Falle der Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat wurde der "Antrag auf Parteiengehör" gestellt. Es sei für den Berufungswerber wichtig, dem Sachbearbeiter den tatsächlichen Sachverhalt mündlich zu untermauern.

In einem weiteren Schriftsatz vom erfolgte eine "Berichtigung der Berufung vom sowie Ergänzung der Anträge dazu". Darin wurde angeführt, dass die Berufung auf die am ergangenen Bescheide über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlagsbescheide in Bezug auf die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 2002 und den "Extrabescheid betreffend die Umsatzsteuer 2001 bis 2002 erweitert wird. Es wurde angeführt, dass diese Bescheide zur Gänze angefochten werden und die ersatzlose Aufhebung beantragt wird. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde gestellt. Die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wurde beantragt. Es wurde beantragt, die Frist zur Nachreichung einer Begründung bis zu genehmigen.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde dem Berufungswerber aufgetragen, die fehlende Begründung bis nachzuholen.

Im Anbringen vom , eingelangt am machte der Berufungswerber umfangreiche Ausführungen zu den Feststellungen des Finanzamtes zu seiner Tätigkeit als Chiropraktiker und zur Vermittlungsprovision.

Mit dem Anbringen vom wurden Unterlagen zur Berufung betreffend die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide nachgereicht.

Die Berufung wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom , RV/0977-L/05 wurde dem Berufungswerber aufgetragen, folgende Mängel der gegenständlichen Berufung zu beheben:

"Es fehlen gemäß § 250 Abs. 1 BAO:

• die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

• die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden

• die Begründung."

Im vor Ablauf der Mängelbehebungsfrist eingebrachten Anbringen vom wurde Folgendes vorgebracht:

"Mit wurden die Einkommensteuerbescheide 2000, 2001 und 2002 erlassen. Aufgrund der dort ermittelten Nachzahlungen wurden ebenfalls mit Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2000, 2001 und 2002 ausgestellt.

...

Mit Berufung von wurden die Anspruchszinsen dieser o.a. Bescheide von 2000, 2001 und 2002 zur Gänze angefochten.

Wir beantragen daher, dass diese Bescheide aus 2000, 2001 und 2002 ersatzlos aufgehoben werden.

Da wir mit auch gegen die Einkommensteuerbescheide 2000, 2001 und 2002 vom Berufung eingebracht haben, hat das Auswirkung auf die Vorschreibung von Anspruchszinsen für diese Jahre. Wir haben gegen die Einkommensteuerbescheide in allen Punkten Berufung eingelegt und die Aufhebung dieser Bescheide beantragt. Da es dann zu keiner Vorschreibung von Anspruchszinsen kommt haben wir auch hier Berufung eingelegt und die Aufhebung dieser Bescheide zur Gänze beantragt.

Wir hoffen, dass die Punkte die Erklärung in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden die Erklärung welche Änderungen beantragt werden die Begründungen hiermit vollständig dargestellt wurden."

Mit Bescheid vom , RV/0977-L/05, wurde das gegenständliche Berufungsverfahren gemäß § 282 der Bundesabgabenordnung ausgesetzt. Begründet wurde diese Aussetzung damit, dass hinsichtlich der Frage, ob Bescheide betreffend Anspruchszinsen, die automatisiert ergehen, Bescheidqualität haben, im zur Zahl 2005/14/0016 vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren eine Klärung zu erwarten.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Zur Zulässigkeit der Berufung:

Der angefochtene automationsunterstützt erstellte Anspruchszinsenbescheid hat Bescheidqualität (vgl. ; ). Die Mängel der gegenständlichen Berufung wurden rechtzeitig behoben. Die gegenständliche Berufung ist daher zulässig.

2) Zu den Anspruchszinsen:

Gemäß § 205 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung des BGBl. I 2001/59 sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (§ 205 Abs. 3 BAO), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt (hier: für die Einkommensteuer 2000 mit Ablauf des Jahres 2000, für die Einkommensteuer 2001 mit Ablauf des Jahres 2001 und für die Einkommensteuer 2002 mit Ablauf des Jahres 2002) entsteht, die Abgabenfestsetzungen aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit den Bescheiden vom - erfolgte.

Der Bestreitung der Anspruchszinsen auf Grund der behaupteten Unrichtigkeit der Bescheide betreffend die Einkommensteuer 2000, 2001 und 2002 vom ist zu entgegnen, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Der Zinsenbescheid ist mit Berufung anfechtbar, etwa mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuer- (Körperschaftsteuer-) bescheid sei nicht zugestellt worden oder der im Zinsenbescheid angenommene Zeitpunkt seiner Zustellung sei unzutreffend. Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid. Es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO³, § 205 Tz 33-35).

Aus diesem Grunde kommt eine Abänderung oder Aufhebung des gegenständlichen Anspruchszinsenbescheid selbst dann nicht in Betracht, wenn die Berufungsverfahren betreffend die Einkommensteuerbescheide für 2000, 2001 und 2002 vom erfolgt ist, mit einer Herabsetzung der Abgabe oder einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides endet. Die gegenständliche Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.

3) Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat:

Die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wurden erstmals in der Ergänzung der Berufung vom gestellt. Die gegenständliche Berufung vom enthält keinen derartigen Antrag.

Ein Rechtsanspruch der Partei auf eine mündliche Berufungsverhandlung besteht nur dann, wenn sie rechtzeitig (somit in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung) beantragt wurde (vgl. z.B. Ritz, BAO³, § 284 Tz 1), wobei es auf das Motiv für das Unterbleiben einer derartigen Antragstellung nicht ankommt (vgl. ). Gleiches gilt für den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat iSd. § 282 Abs. 1 Z 1 BAO (vgl. Ritz, BAO³, § 282 Tz. 4).

Die Entscheidung obliegt im gegenständlichen Fall somit gemäß § 282 Abs. 1 BAO dem Referenten namens des Berufungssenates. Weiters musste keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Anspruchszinsen
Einkommensteuer

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at