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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 09.10.2007, RV/0063-L/07

Keine Haftung für Lohnabgaben, die auf tatsächlich nicht mehr ausbezahlte Löhne entfallen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des nunmehrigen Gemeinschuldners K, seinerzeit vertreten durch Buchberger Rechtsanwalts KEG, 4810 Gmunden, Stelzhamerstraße 8, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom , mit dem der Berufungswerbers als Haftungspflichtiger gemäß § 9 iVm § 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. T-GmbH im Ausmaß von 29.116,05 € in Anspruch genommen wurde, entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 21.918,71 € eingeschränkt:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
Umsatzsteuer
12/04
7.368,16
Kraftfahrzeugsteuer
10-12/04
4.414,42
Säumniszuschlag
2004
64,99
Säumniszuschlag
2005
151,71
Pfändungsgebühren
2005
114,38
Barauslagenersatz
2005
0,75
Umsatzsteuer
02/05
4.956,23
Säumniszuschlag
2005
59,09
Säumniszuschlag
2005
236,15
Körperschaftsteuer
04-06/05
437,00
Kammerumlage
01-03/05
103,54
Umsatzsteuer
04/05
3.753,57
Säumniszuschlag
2005
99,12
Umsatzsteuer
05/05
159,60
Summe
21.918,71

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber hat als Einzelunternehmer das Dachdecker- und Spenglergewerbe ausgeübt. In weiterer Folge wurde die Tätigkeit auch auf das Güterbeförderungsgewerbe ausgedehnt, welches zum ausschließlichen Betätigungsfeld wurde. Mit Einbringungsvertrag vom wurde das Einzelunternehmen in die mit Gesellschaftsvertrag vom gegründete Fa. T-GmbH (Primärschuldnerin) eingebracht, deren Geschäftsführer der Berufungswerber seit war.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom war über das Vermögen dieser Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet, und mit weiterem Beschluss vom nach Verteilung des Massevermögens (Konkursquote: rund 1,3 %) aufgehoben worden. Am wurde die Firma im Firmenbuch gelöscht.

Das Finanzamt hatte den Berufungswerber in einem Vorhalt vom auf näher aufgegliederte offene Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in Höhe von insgesamt 29.788,49 € hingewiesen, deren Entrichtung ihm als Geschäftsführer oblegen wäre. Er möge darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde der Berufungswerber ersucht, anhand eines angeschlossenen Fragebogens seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.

In einer Stellungnahme vom wurden die Ursachen für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft dargestellt (schwere LKW-Unfälle in Italien mit erheblichen Abschlepp- und Reparaturkosten), und ausgeführt, dass die Löhne letztmalig Ende Februar 2005 bezahlt worden wären, wobei es sich um die Löhne für Jänner 2005 gehandelt habe. An das Finanzamt seien erhebliche Teilzahlungen geleistet worden, sodass das Finanzamt gleich wie alle Gläubiger, wenn nicht sogar bevorzugt behandelt worden wäre, sodass der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten worden sei. Sämtliche Fahrten der LKW´s seien Ende März eingestellt worden, zumal keine Mittel für den Weiterbetrieb mehr vorhanden gewesen seien. Eine Haftung für Lohnsteuer könne schon deshalb nicht bestehen, da der Berufungswerber als Geschäftsführer gar keine Löhne mehr ausbezahlt habe und er daher auch keine Lohnsteuer einbehalten habe müssen. Ebenso bestehe keine Haftung für die Körperschaftsteuer, da diese solange anfalle, bis die GmbH gelöscht sei. Er habe also das Anfallen der Körperschaftsteuer als Geschäftsführer nicht verhindern können. Darüber hinaus hätten erhebliche Forderungen bestanden, die jedoch nicht mehr einbringlich gemacht werden hätten können, da kein Geld für die Prozessführung vorhanden gewesen sei. Eine Berichtigung der Ausgangsrechnungen sei aufgrund der Konkurseröffnung nicht erfolgt, sodass die Berichtigung der nicht einbringlich gemachten Forderungen zu erheblichen USt-Berichtigungen geführt hätte. Da die Abgabenerklärungen pünktlich eingereicht, und auch die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden wären, sei keine abgabenrechtliche Pflicht verletzt worden. Es liege daher kein Sachverhalt vor, der den Erlass eines Haftungsbescheides rechtfertigen würde. Der Berufungswerber sei derzeit als Dienstnehmer beschäftigt und habe ein Einkommen von 800,00 € netto sowie Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder. Seine persönlichen Verbindlichkeiten würden sich auf rund 200.000,00 € belaufen.

Dieser Stellungnahme waren eine Aufstellung der Kundenforderungen, eine Offen-Posten-Liste Kunden per , Unterlagen zu den LKW-Unfällen sowie Nachweise zum Gehaltsbezug des Berufungswerbers angeschlossen.

In einem weiteren Vorhalt vom wies das Finanzamt den Berufungswerber darauf hin, dass in der OP-Liste der Kundenforderungen auf einen Generalzessionsvertrag mit der Sparkasse Kremstal Pyhrn vom hingewiesen werde. Dieser Vertrag wäre vorzulegen, um zu überprüfen, ob die Kundenforderungen brutto zediert worden seien, wie hoch die besicherten Kredite gewesen wären und welche Zahlungen an die Bank geleistet werden hätten müssen. Da bei Transportunternehmen kaum Bargeschäfte vorkämen, bestünde die Gefahr, dass durch diese Zession die liquiden Mittel ausschließlich zur Bezahlung der Bankschulden verwendet worden wären. Entgegen den Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung (Stellungnahme vom ) seien an das Finanzamt keine erheblichen Zahlungen geleistet worden, sondern nur 4.902,44 € am und . Demgegenüber seien bis Mai 2005 Umsatzsteuerzahllasten vorangemeldet worden, was nicht geschehen wäre, wenn keine Umsätze erzielt worden wären. Auch die Lohnabgaben seien bis April 2005 angemeldet worden, obwohl nach den Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung der Lohn nur für den Jänner 2005 ausbezahlt worden sei. § 78 EStG ordne an, dass nur für ausbezahlte Löhne die Lohnabgaben einbehalten und angemeldet werden müssten. Die Lohnverrechnung sei vom Steuerberater, somit zweifellos von kundiger Hand gemacht worden. Dieser hätte keine "Voranmeldungen" veranlasst, wenn kein Lohn bezahlt worden wäre. Dies spreche ebenso gegen eine Gleichbehandlung der Abgabenbehörde wie die Tatsache, dass trotz Aufforderung im Vorhalt keine Unterlagen und Aufstellungen über die tatsächlichen Zahlungseingänge und über die Entwicklung der Verbindlichkeiten eingereicht worden seien. Außerdem wären die Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers ungenügend gewesen. Es mögen daher das beigelegte Vermögensverzeichnis vollständig ausgefüllt, eine schriftliche Stellungnahme zu den oben angeführten Sachverhalten sowie die erforderlichen Unterlagen bis an das Finanzamt übermittelt werden.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom wies der Berufungswerber darauf hin, dass der Globalzessionsvertrag mit der Sparkasse im März 2002, somit zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden sei, als keine Zahlungsunfähigkeit gegeben war bzw. keine Gefahr bestand, dass durch eine Zession die liquiden Mittel entzogen werden, um die Tilgung anderer Schulden zu beeinträchtigen. Vielmehr habe im März 2002 bei der Sparkasse lediglich ein aushaftender Saldo von 16.713,74 € bestanden (Beilage 1). Im März 2005 hätten die Bankverbindlichkeiten 173.025,01 € betragen (Beilage 2). Das bedeute, dass es nicht zur Begünstigung der Sparkasse gekommen sei, sondern sich die Bankverbindlichkeiten weiter ausgeweitet hätten. Der Abschluss eines Globalzessionsvertrages mehr als drei Jahre vor Konkurseröffnung könne ihm daher nicht vorgeworfen werden. Erst durch den Unfall von zwei LKW´s im Februar 2005 und aufgrund des Umstandes, dass mit den verbliebenen drei LKW´s die Fixkosten nicht mehr bedient werden konnten, habe die Sparkasse die Zahlungen eingestellt, was für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei. Auf der Buchungsmitteilung Nr. 3 vom seien lediglich Finanzamtrückstände in Höhe von 2.385,01 € vorhanden gewesen. Erst durch die unvorhergesehenen Unfälle im Februar 2005 hätten nicht mehr die Umsätze erzielt werden können, um die laufenden Verbindlichkeiten bzw. Finanzamtverbindlichkeiten zu begleichen. Zum Vorwurf, dass im Mai 2005 noch Umsatzsteuerzahllasten vorangemeldet worden wären, wurde darauf hingewiesen, dass diese Leistungen bereits einige Monate zuvor erbracht und erst im Mai 2005 fakturiert worden wären, sodass tatsächlich im Mai 2005 keine Leistungen mehr erbracht worden wären. Bezüglich der Lohnabgaben sei zu sagen, dass sich bereits aus den Forderungsanmeldungen im Konkurs der Gesellschaft ergebe, dass die Löhne nicht mehr ausbezahlt worden seien (siehe Anmeldungsverzeichnis). Der Steuerberatungskanzlei sei lediglich bei der Lohnverrechnung mitgeteilt worden, welche Dienstnehmer beschäftigt seien, jedoch nicht, welche Zahlungen an diese geleistet wurden. Die Steuerkanzlei habe angenommen, dass diese bezahlt wurden. Darüber hinaus sei aufgrund eines Fehlers in der Lohnverrechnung des Steuerberaters Lohnsteuer nachverrechnet worden, welche dem Berufungswerber erst mit der Buchungsmitteilung 7/1 bekannt gegeben worden sei. Da er permanent Kontakt mit der Steuerkanzlei gehabt habe, sei ihm ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden nicht anzulasten. Mit diesen nachträglichen Lohnsteuerverbindlichkeiten habe er nicht rechnen können.

Neben den bereits erwähnten Beilagen waren dieser Stellungnahme ein Vermögensverzeichnis des Berufungswerbers, der Globalzessionsvertrag mit der Sparkasse, sowie eine Gestionsvereinbarung zu diesem Vertrag (betreffend Buchvermerk, Drittschuldnerverständigung und Abtretungsnachweis) angeschlossen.

Mit Haftungsbescheid vom , zugestellt am , nahm das Finanzamt den Berufungswerber für folgende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in Anspruch:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag
Umsatzsteuer
12/04
8.990,31
Kraftfahrzeugsteuer
10-12/04
4.414,42
Dienstgeberbeitrag
02/05
577,17
Lohnsteuer
02/05
446,58
Zuschlag zum DB
02/05
46,17
Säumniszuschlag
2004
64,99
Säumniszuschlag
2005
151,71
Pfändungsgebühren
2005
114,38
Barauslagenersatz
2005
0,75
Dienstgeberbeitrag
03/05
707,37
Lohnsteuer
03/05
2.005,62
Zuschlag zum DB
03/05
56,59
Umsatzsteuer
02/05
4.956,23
Säumniszuschlag
2005
59,09
Säumniszuschlag
2005
236,15
Körperschaftsteuer
04-06/05
437,00
Kammerumlage
01-03/05
103,54
Lohnsteuer
04/05
1.087,00
Dienstgeberbeitrag
04/05
596,85
Zuschlag zum DB
04/05
51,84
Umsatzsteuer
04/05
3.753,57
Säumniszuschlag
2005
99,12
Umsatzsteuer
05/05
159,60
Summe
29.116,05

In der eingehenden Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen der behaupteten Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes entgegen gehalten, dass an den Abgabegläubiger lediglich am 1.948,01 € und am 2.954,43 € überwiesen worden wären. Der Rückstand habe am 23.397,78 € betragen. Da über die Zahlungen (Eingänge und Ausgänge) der Firma im Zeitraum "12/2005" (richtig: 12/2004) bis Konkurseröffnung keine Aufstellungen und Unterlagen beigebracht worden wären, sei die Behauptung des Berufungswerbers nicht nachvollziehbar. Laut Stellungnahme vom hätten erhebliche uneinbringliche Forderungen bestanden. Wie hoch diese Forderungen gewesen wären, und warum eine "Berichtigung der Ausgangsrechnungen und somit der vorangemeldeten Umsatzsteuern" durch den Berufungswerber als Geschäftsführer nicht bis zur Konkurseröffnung erfolgt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Der behaupteten Einstellung der LKW-Fahrten werde entgegen gehalten, dass die Verträge des zur Gänze geleasten Fuhrparks bis Ende Mai 2005 aufgelöst worden wären. Dem in den Vorhalten angeführten Ersuchen, Unterlagen und Aufstellungen über die tatsächlichen Zahlungsströme und über die Entwicklung sämtlicher Verbindlichkeiten vorzulegen, sei nicht entsprochen worden. Aus dem Bericht des Masseverwalters vom gehe unter anderem hervor, dass aufgrund eines Transportschadens die Transportversicherung nicht nur den Schadensbetrag sondern auch das Honorar des Sachverständigen (1.047,60 €) an die Gesellschaft bezahlt habe. Diese habe das Honorar dann am an den Sachverständigen bezahlt. Der ehemalige Arbeitnehmer Ö habe über einen Exekutionstitel des Arbeits- und Sozialgerichtes Wels vom verfügt, und am exekutiv eine Vollzahlung im Betrag von 4.419,10 € erwirkt. Ebenso habe die Gläubigerin Fa. S-GmbH, am durch exekutive Betreibung Zahlung über einen Betrag von 4.044,40 € erhalten. Darüber hinaus seien in der Forderungsanmeldung insgesamt 9.000,00 € an Teilzahlungen angeführt. Mit der Sparkasse sei im März 2002 ein Globalzessionsvertrag abgeschlossen worden. Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsprechung führte das Finanzamt dazu aus, dass eine Aufgliederung der Bankverbindlichkeiten bzw. Entwicklung des Kontos für den gegenständlichen Zeitraum nicht erstellt worden sei. Wie aus der Stellungnahme vom hervorgehe, habe im März 2005 bei der Sparkasse eine Verbindlichkeit von 173.025,01 € bestanden. Laut Anmeldungsverzeichnis habe die Sparkasse jedoch nur einen Betrag von 67.366,01 € und Absonderungsrechte, die vom Masseverwalter anerkannt wurden, angemeldet. Daraus würde sich ergeben, dass ein großer Teil der Verbindlichkeiten der Sparkasse bis zur Konkurseröffnung getilgt wurden. Aufgrund all dieser Feststellungen könne davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt (der Fälligkeit der Abgaben) zwar Gesellschaftsmittel vorhanden waren, diese aber nicht zur (anteiligen) Entrichtung der Abgabenschulden verwendet wurden. Da bei der Tilgung der Schulden der Gesellschaft die Abgabenschulden schlechter als die übrigen Verbindlichkeiten behandelt worden wären, sei von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes auszugehen. Die haftungsgegenständliche Lohnsteuer sei vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen (§ 78 Abs. 3 EStG). Zur Verantwortung des Berufungswerbers, dass die Löhne letztmalig Ende Februar bezahlt worden wären, wobei es sich um die Jänner-Löhne gehandelt habe, wies das Finanzamt darauf hin, dass die Lohnabgaben 2/2005 am , die Lohnabgaben 3/2005 am und die Lohnabgaben 4/2005 am aufgrund einer Anmeldung gebucht worden seien. Die unternehmerische Tätigkeit habe im Mai 2005 geendet. Die Beschäftigungsverhältnisse wären überwiegend bis Ende April 2005 gelöst worden, lediglich eine Büroangestellte sei noch halbtags bis Ende Juni 2005 beschäftigt gewesen. Aus den Forderungsanmeldungen im Konkurs gehe lediglich hervor, wie viel die einzelnen Bediensteten in Summe an Forderungen angemeldet hätten. Eine Aufstellung über die einzelnen Personen und deren Konkursforderungen im Detail (Zeiträume etc.) sei nicht vorgelegt worden. Hinsichtlich der gebuchten Lohnabgaben seien trotz Erhalt entsprechender Buchungsmitteilungen bis zur Konkurseröffnung am keine Berichtungsanträge beim Finanzamt eingebracht worden. Wie dies möglich sei, wenn der Berufungswerber permanenten Kontakt mit der Steuerkanzlei gehabt habe, könne nicht nachvollzogen werden. Ein mangelndes Verschulden an den angeführten Pflichtverletzungen sei nicht dargelegt worden. Bei Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes bzw. der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG wäre es nicht zum Abgabenausfall gekommen, vielmehr hätten die Abgabenschuldigkeiten zumindest anteilig getilgt werden können. Da nicht dargelegt worden sei, in welchem Ausmaß die Abgabenschuldigkeiten bei Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes entrichtet worden wären, bestehe die Haftung zur Gänze. Auch die Verletzung der Pflicht nach § 78 Abs. 3 EStG habe zur Uneinbringlichkeit der Lohnsteuer geführt. Die Geltendmachung der Haftung stelle die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Weiters könne aufgrund der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. der künftigen Erwerbsmöglichkeiten des Berufungswerbers nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch beim ihm uneinbringlich wären. Er habe im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Pflichten auffallend sorglos gehandelt. Aus diesen Gründen sei die Geltendmachung der Haftung geboten.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben. Die Fahrten der LKW´s seien tatsächlich Ende März 2005 eingestellt worden, die Leasingverträge hätten jedoch erst Ende Mai 2005 aufgelöst werden können. Die Zahlungen an "ÖZ" und die Fa. S-GmbH seien nur dadurch erfolgt, dass der Exekutor das Bargeld aus der Kasse mitgenommen habe und damit die Forderungen berichtigt worden wären. Sämtliche Teilzahlungen seien an den Exekutor in bar geleistet worden. Der Berufungswerber habe als Geschäftsführer die Zahlungen nicht verhindern können, da es sich nicht um freiwillige Leistungen gehandelt habe. Da das Unternehmen immer hohe Liquidität benötigt habe und hohe Forderungsaußenstände gegeben gewesen wären, sei mit der Hausbank im Jahr 2002 ein Globalzessionsvertrag abgeschlossen worden, dies zu einem Zeitpunkt, zu welchem keine Gefahr der Zahlungsunfähigkeit gegeben gewesen sei. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass drei Jahre später die Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei. In einem Globalzessionsvertrag sei eine einseitige Auflösung für den Fall der geänderten Verhältnisse unüblich. Es werde eine solche Vereinbarung von den Banken auch nicht abgeschlossen. Dass die Bank für das Eingehen der Verbindlichkeit eine persönliche Haftung durch den Berufungswerber als Geschäftsführer verlangt habe, sei klar. Diese Sicherheiten seien bereits Jahre vor der Konkurseröffnung gegeben worden, zu einem Zeitpunk, zu dem noch lange keine Zahlungsunfähigkeit bestanden habe. Aus den "beiliegenden Forderungsanmeldungen" ergebe sich, dass die Jännerlöhne 2005 letztmalig im Februar 2005, und weitere Löhne nicht bezahlt worden wären. Die Körperschaftsteuer 4-6/2005 könne auf keinen Fall der Haftung unterliegen, da er auf deren Anfall als Geschäftsführer keinen Einfluss gehabt habe. Die Umsatzsteuer 04/2005 sei aufgrund der Fakturierung angefallen. Zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung sei bereits die Zahlungsunfähigkeit gegeben gewesen. Das Finanzamt sei aufgrund der erheblichen Teilzahlungen keinesfalls gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt worden. Das Finanzamt habe gegen die Primärschuldnerin ebenfalls Exekution geführt und erhebliche Teilzahlungen erhalten. Die steuerliche Vertreterin habe sämtliche Buchungen durchgeführt und sämtliche Erklärungen abgegeben. Dass die Lohnsteuer in voller Höhe gemeldet worden sei, könne nur ein Versehen der Steuerkanzlei gewesen sein, wobei dadurch der Finanzverwaltung kein Schaden erwachsen sei.

Der Berufung waren keine Beilagen angeschlossen. Erst mit "Urkundenvorlage" vom wurden Ablichtungen von Forderungsanmeldungen ehemaliger Dienstnehmer der Primärschuldnerin an das Finanzamt übermittelt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom wurde über das Vermögen des Berufungswerbers das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, ihm die Eigenverwaltung entzogen, und Rechtsanwalt Dr. Julius Bitter zum Masseverwalter bestellt. Das Finanzamt meldete die Haftungsschuld in diesem Insolvenzverfahren als Konkursforderung an.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Der Berufungswerber war im haftungsrelevanten Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der primärschuldnerischen Gesellschaft und damit für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten verantwortlich. Er hatte daher insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Gesellschaftsmitteln entrichtet werden.

Die im gegenständlichen Bescheidspruch angeführten haftungsgegenständlichen Abgaben sind bei der Gesellschaft uneinbringlich. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wurde nach Schlussverteilung mit Beschluss vom aufgehoben, und die Firma am im Firmenbuch gelöscht.

Nach Verrechnung der in diesem Insolvenzverfahren an den Abgabengläubiger geflossenen Konkursquote haftet die Umsatzsteuer 12/2004 nur mehr mit einem Betrag von 7.368,16 € aus. Der gegenständlichen Berufung war daher insoweit stattzugeben, und die Haftung auf diesen Betrag einzuschränken.

Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Haftungsbescheid angeführten Lohnabgaben verantwortete sich der Berufungswerber damit, dass die diesen Abgaben zugrunde liegenden Löhne nicht mehr ausbezahlt worden wären. Für diese Verantwortung sprechen folgende Umstände:

Im Veranlagungsverfahren erging am vom zuständigen BV-Team ein umfangreicher Fragenvorhalt an den damaligen Masseverwalter der Gesellschaft, der im Übrigen auch zum Masseverwalter des Berufungswerbers bestellt wurde. Die Punkte 8 und 9 betrafen die Lohnabgaben. Der Masseverwalter führte dazu in seiner Stellungnahme vom aus, dass die Löhne unregelmäßig ausbezahlt worden wären, laut den ihm "vorliegenden Kontoauszügen zuletzt für Jänner 2005". Zur Frage, warum keine berichtigten Lohnabgabenanmeldungen eingereicht worden wäre, äußerte sich der Masseverwalter nicht.

Auch die mit der gegenständlichen Berufung vorgelegten Forderungsanmeldungen der ehemaligen Dienstnehmer sprechen für die Verantwortung des Berufungswerbers.

Weiters finden sich im Lohnsteuerakt Unterlagen zu einer Lohnzettelberichtigung betreffend D. Im Lohnzettel für den Zeitraum bis wurden ursprünglich Bruttobezüge von 8.806,92 € sowie eine einbehaltene Lohnsteuer von 957,29 € ausgewiesen. Über Ersuchen des Finanzamtes Klagenfurt (aufgrund einer Berufung dieses Arbeitnehmers gegen den Einkommensteuerbescheid 2005) wurde der Lohnzettel vom Finanzamt berichtigt (Bruttobezüge nur mehr 1.545,93 € - für Jänner 2005, Lohnsteuer 177,11 €). In der Berufung war ausgeführt und glaubhaft gemacht worden, dass die Lohnzetteldaten unzutreffend sind, weil für Februar bis April 2005 tatsächlich keine Lohnzahlung mehr erfolgt ist. Dieser Fall dokumentiert, dass tatsächlich dem Finanzamt Lohnabgaben gemeldet worden waren, die nicht mehr ausbezahlte Löhne betroffen haben.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint daher die Verantwortung des Berufungswerbers, dass die den im erstinstanzlichen Haftungsbescheid angeführten Lohnabgaben für Februar bis April 2005 zugrunde liegenden Löhne tatsächlich nicht mehr ausbezahlt wurden, glaubhaft. Erfolgten aber keine Lohnzahlungen mehr, bestand auch keine Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnabgaben, sodass den Berufungswerber insofern keine schuldhafte Pflichtverletzung trifft. Der Berufung war daher in diesem Umfang stattzugeben. Die Lohnabgaben für den angeführten Zeitraum wurden zur Gänze aus der Haftungsinanspruchnahme ausgeschieden.

Hinsichtlich der übrigen Abgaben behauptete der Berufungswerber, dass es zu keiner Benachteiligung des Abgabengläubigers gekommen wäre. Der Geschäftsführer haftet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze ().

Der Berufungswerber wurde vom Finanzamt wiederholt aufgefordert, die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes nachzuweisen. Schon im ersten Vorhalt vom wurde ersucht, eine anteilige Mittelverwendung für die Begleichung aller Verbindlichkeiten durch geeignete Unterlagen zu belegen. Im zweiten Vorhalt vom wurde darauf hingewiesen, dass trotz dieser Aufforderung keine Unterlagen und Aufstellungen über die tatsächlichen Zahlungseingänge und über die Entwicklung der Verbindlichkeiten eingereicht worden wären. Im Haftungsbescheid selbst wurde neuerlich darauf aufmerksam gemacht, dass über die Zahlungen der Firma (Eingänge und Ausgänge) im haftungsrelevanten Zeitraum keine Aufstellungen und Unterlagen beigebracht worden wären, weshalb die behauptete Gleichbehandlung des Abgabengläubigers nicht nachvollziehbar wäre. Ungeachtet all dieser Aufforderungen legte der Berufungswerber keine der vom Finanzamt geforderten Unterlagen vor, aus denen die behauptete Gleichbehandlung des Abgabengläubigers ersichtlich gewesen wäre.

Im angefochtenen Haftungsbescheid führte das Finanzamt darüber hinaus konkrete und beträchtliche Zahlungen an, die im haftungsrelevanten Zeitraum geleistet worden waren. Der Berufungswerber bestritt diese Zahlungen nicht, sondern versuchte sich damit zu rechtfertigen, dass diese Zahlungen im Exekutionsverfahren bar an den Exekutor geleistet worden wären. Mit dieser Verantwortung wird aber offenbar, dass der Gesellschaft (jedenfalls vor Durchführung der erwähnten Exekution) noch beträchtliche Barmittel zur Verfügung standen, die zur zumindest anteiligen Befriedigung auch des Abgabengläubigers herangezogen werden hätten müssen. Zu diesem Zeitpunkt (Mai 2005) erfolgten aber längst keine Zahlungen mehr an den Abgabengläubiger. Wie bereits im Haftungsbescheid zutreffend festgestellt wurde, erfolgten die letzten Zahlungen an das Finanzamt am und . Von "beträchtlichen Teilzahlungen", wie dies der Berufungswerber darzustellen versuchte, kann bei den überwiesenen Beträgen von 1.948,01 € und 2.954,43 € keine Rede sein. Abgesehen davon weisen die haftungsgegenständlichen Abgaben Fälligkeiten ab auf. Die Überweisung von 1.948,01 € vom diente daher zur teilweisen Abdeckung älterer (nicht haftungsgegenständlicher) Abgaben, mit der Überweisung von 2.954,43 € am wurde die (gleichfalls nicht haftungsgegenständliche) Lohnsteuer 01/2005 entrichtet.

Insgesamt gesehen hat der Berufungswerber die behauptete anteilige Befriedigung des Abgabengläubigers in keiner Weise glaubhaft gemacht. Die vom Finanzamt getroffenen Feststellungen sprachen vielmehr für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes.

Zutreffend wies das Finanzamt im angefochtenen Bescheid ferner darauf hin, dass auch nicht dargelegt worden sei, in welchem Ausmaß die Abgabenschuldigkeiten bei Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes entrichtet worden wären. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich aus dem Wort "insoweit" in § 9 BAO eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit den Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (; weitere Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 9 Tz 27).

Zusammenfassend ging das Finanzamt daher zu Recht von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und damit vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO aus, und schrieb dem Vertreter die uneinbringlichen Abgaben zutreffend auch in voller Höhe vor.

Zum Einwand, das Anfallen der haftungsgegenständlichen Körperschaftsteuer hätte nicht verhindert werden können, wird bemerkt, dass im Haftungsverfahren nicht zu prüfen ist, ob den Vertreter ein Verschulden an der Entstehung von Abgabenforderungen trifft, sondern ob er die abgabenrechtlichen Zahlungspflichten wahrgenommen hat.

Auch aus dem Hinweis, dass es bei Vornahme von Umsatzsteuerberichtigungen aufgrund uneinbringlich gewordener Forderungen zu erheblichen Gutschriften gekommen wäre, ist für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen, da im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg erhoben werden können (Ritz, BAO³, § 248 Tz 14 mit Judikaturnachweisen).

Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung (Ritz, BAO³, § 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht aktenkundig.

Wie bereits das Finanzamt zutreffend im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, stellt die Geltendmachung der Haftung die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Die Haftungsschuld wurde im Insolvenzverfahren des Berufungswerbers als Konkursforderung angemeldet, sodass diese zumindest in Höhe der in diesem Verfahren erzielbaren Quote eingebracht werden kann. Der Insolvenzdatei ist zu entnehmen, dass in der für den anberaumten Tagsatzung den Gläubigern ein Zahlungsplan mit einer Quote von 6 % angeboten werden soll. Die Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung war daher zweckmäßig, um einen Teil der bei der primärschuldnerischen Gesellschaft uneinbringlichen Abgaben im Haftungsweg doch noch einbringlich zu machen. Billigkeitsgründe, welche diese Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden und eine Abstandnahme von der Haftungsinanspruchnahme rechtfertigen könnten, wurden weder vorgebracht, noch sind solche aktenkundig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Gleichbehandlung
Lohnsteuer
Einbehaltung
Auszahlung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at