Einreihung von Sandalen in den Zolltarif
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ: |
---|
ZRV/0028-Z2L/12 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Johann Kraler und Hofrätin Dr. Doris Schitter über die Beschwerden der Bfin, Adr, vertreten durch die FUSSEIS Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m. b. H., 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 63, vom gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Linz Wels vom , Zlen. 520000/mmmmm/2007 und 520000/mmmmn/2007 betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung im fortgesetzten Verfahren entschieden:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit den Bescheiden vom , Zahl 510000/nnnnn/2006, und , Zahl 510000/xxxxx/2006 forderte das (damalige) Zollamt Wels von der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz als Bfin bezeichnet) gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) und Abs. 3 iVm Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK) Zoll in Höhe von € 4.469,61 im ersten und € 312,77 im zweiten Fall nach und setzte gleichzeitig eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR--DG von € 308,24 (Bescheid vom ) und € 25,61 (Bescheid vom ) fest.
Begründend führte das Zollamt aus, dass die Überprüfung der Einreihung in den Zolltarif der mit den Anmeldungen vom und eingeführten Waren, Sandalen "San05" bzw. "San06", ergeben habe, dass diese nicht wie angemeldet in die TARIC-Position 6403 9933 00 sondern in die Position 6404 1990 00 einzureihen wären.
In den dagegen erhobenen Berufungen vom beantragte die Bfin die genannten Sandalen in die Warennummer 6403 9933 (Schuhe mit Oberteil aus Leder) einzureihen, weil das Obermaterial aus einer tragenden, beschichteten Lederkonstruktion bestehe. Das elastische Textil mit Schaumstofffüllung diene lediglich als Futter. Dieses weise bei einer Entfernung der Lederoberteile jedenfalls nicht die charakteristischen Merkmale eines Oberteiles auf. Schneide man das Leder auf, so erkenne man, dass dahinter bereits das Futter zum Vorschein komme. Daher könne das Leder weder als Verzierung noch als Verstärkungsteil betrachtet werden.
Die Bfin verwies überdies auf die Untersuchung der Sandalen durch die Technische Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung (TUA) im Jahr 2003, welche dieselbe Sandale betroffen habe. Eine andere Einreihung als im Jahr 2003 verletze daher den Vertrauensschutz.
In der Folge übermittelte die Bfin dem Zollamt ein "Gutachten" des allgemein und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Sachgebiet Schuhe H.. Darin wird ausgeführt, dass das Futtermaterial der ihm übergebenen Sandale elastisch und ein Tragen mit dem Futtermaterial alleine unmöglich sei. Der Fuß bekomme durch dieses Material keinen Halt. Hinzu komme, dass die Sohle durch die Dicke zu schwer sei, sodass das Futtermaterial alleine zum Tragen der Sandale nicht geeignet sei und daher die textilen Teile alleine die charakteristischen Merkmale eines Schuhoberteiles nicht aufweisen würden.
Das zwischenzeitlich zuständig gewordene Zollamt Linz Wels wies die Berufungen mit den Berufungsvorentscheidungen vom , Zlen. 520000/mmmmm bis mmmmn/2007 jeweils als unbegründet ab.
Unter Hinweis auf ein erweitertes Gutachten der TUA hielt das Zollamt an der vorgenommen Einreihung fest und führte aus, dass es sich beim Oberteil der Sandalen um elastische Bänder handle, welche vollständig mit einer Wirkware überzogen seien. Auf diese Bänder seien Lederteile so aufgenäht, dass sie im Rist- und Fersenbereich die Wirkware nicht vollständig abdecken würden und somit die auf der Außenseite des Oberteils freiliegende Wirkware im zolltarifarischen Sinne als Obermaterial zu betrachten sei. Die aufgenähten Lederteile seien als "Verstärkungs- bzw. Zubehörteile" anzusehen.
Bezugnehmend auf das vorgelegte Gegengutachten führte das Zollamt aus, dass sich die gutachterliche Meinung auf Trageeigenschaften bzw. auf den Schuhaufbau im Sinne branchenüblicher Interpretationen stütze. Für die Definition eines Obermaterials im zolltarifarischen Sinn sei dies aber von untergeordneter Bedeutung und könne für die Einreihung in den Zolltarif nicht herangezogen werden.
Der Vertrauensschutz sei nicht verletzt worden, da neben den bereits angeführten Unterscheidungsmerkmalen auch die Warenbeschreibung der TUA einer völligen Identität widersprechen würden.
Mit Eingaben vom wurde dagegen jeweils der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben.
Darin wurden im Wesentlichen die Berufungsausführungen wiederholt und betreffend des Sachverständigengutachtens ausgeführt, dass dieses Gutachten unzweifelhaft bestätige, dass die verfahrensgegenständliche Sandale nach Entfernung des aus Nubukleder gefertigten Oberteils mit dem verbleibenden Futtermaterial nicht mehr als Sandale verwendungsfähig sei und daher die aus Textilmaterial gefertigte Fütterung des Sandalenoberteils eindeutig die charakteristischen Merkmale eines Oberteils in keiner Weise erfülle, die Sandale mit diesem Textilmaterial als Oberteil somit alleine nicht seiner Bestimmung entsprechend verwendbar sei.
Gerade diese Materialeigenschaft des textilen Sandalenobermaterials sei aber für die zolltarifarische Einstufung von entscheidender Bedeutung (zusätzliche Anmerkung, Punkt 1 zu Kapitel 64 des ÖGebrZT). Die Feststellung der Zollbehörde in den bekämpften Berufungsvorentscheidungen, die aufgenähten Lederteile seien als "Verstärkungs- bzw. Zubehörteile" anzusehen, sei verfehlt, da gerade diese Lederteile eine bestimmungsgemäße Verwendung der verfahrensgegenständlichen Sandalen grundsätzlich erst gewährleisten/ermöglichen würden.
Hinsichtlich der Geltendmachung des Vertrauensschutzes wiederholte die Bf ihre Beweisanträge und hielt daran fest, dass die im Jahre 2003 untersuchten Sandalen mit den gegenständlichen Sandalen ident seien. Als Beweis legte sie hierzu Produktionsunterlagen bzw. eine Teileliste vor.
In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurden die Beweisanträge im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde nicht mehr darauf beharrt, dass es sich bei den im Jahr 2003 beim Hauptzollamt X. untersuchten Sandalen um solche mit einem anderen Obermaterial gehandelt habe, zurückgenommen. Im Übrigen wurden die Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
Gegen die Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates wurde jeweils Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser hob die Bescheide auf, weil sich die belangte Behörde entsprechend dem zwischenzeitlich ergangenen "Ecco Sko A/S" nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt habe, ob die Sandalen auch ohne die Lederteile verwendbar wären, dh., dem Fuß genügend Halt bieten.
Vom Unabhängigen Finanzsenat war daher im fortgesetzten Verfahren neuerlich zu entscheiden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im Zuge der nachträglichen Überprüfungen der Anmeldungen WE-Nr. 525/000/810324/03/4 vom und WE-Nr. 525/000/810393/16/4 vom wurde die Einreihung der Sandalen "San05" und "San06" in den Zolltarif angezweifelt.
Bei den gegenständlichen Waren handelt es sich um Sandalen mit speziell geformter, mehrlagiger, leicht profilierter nicht gespritzter Sohle aus Kautschuk. Auf das riemenartige, mit einer Wirkware überzogene, elastische Oberteil sind Lederteile aufgenäht. Das Oberteil ist im Spannbereich (Rist) und auf der Vorder- und Rückseite mit Lederspannschlaufen mit einem Klettverschlussband zur Einstellung/Anpassung der Sandale an den Fuß versehen.
Die Sandalen bieten bei entsprechender Befestigung am Fuß genügend Halt, um dem Benutzer das Laufen auch ohne die aufgenähten Lederteile zu ermöglichen.
Eine verbindliche Zolltarifauskunft wurde von der Bfin nicht eingeholt.
Beweiswürdigung:
Die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsdarstellungen ergeben sich aus dem durch die belangte Behörde vorgelegten Abgabenakt, insbesondere der darin enthaltenen Beschreibung der Sandale in den Befunden der TUA Nr. 1844/2005 und 1845/2005, aus den von der Bfin übermittelten Sandalen der Modelljahre 2003 bis 2006 einschließlich eines Modells ohne die aufgenähten Lederteile.
Das von der Bfin vorgelegte Gutachten enthält zwar keinen Befund, geht aber offensichtlich (Fotos) von der gleichen Warenbeschaffenheit aus.
Wie das Gehen mit einer Sandale ohne die Lederteile bzw. mit einer Sandale mit entfernter Schlaufe im Spannbereich (Rist) und teilweiser Auftrennung der Nähte, mit denen das Leder am Textilmaterial befestigt war, während der mündlichen Verhandlung in einer weiteren, die gleiche Ware betreffenden Rechtssache (GZ. ZRV/0034-Z2L/08) ergeben hat, bieten die bescheidgegenständlichen Sandalen einem Benutzer selbst ohne die aufgenähten Lederteile genügend Halt zum Gehen. Durch die elastischen Riemen passt sich die Sandale im Ristbereich sogar besser an den Fuß an als dies ohne das textile Material der Fall wäre. Die Dicke der Sohle in extrem leichter Bauweise beeinträchtigt das Gehen nicht bzw. nicht mehr als mit den verstärkenden Lederteilen.
Der in der zitierten Rechtsache erhobene Einwand, dass die Probesandale für den Fuß des Referenten zu klein sei und eine Sandale von entsprechender Größe nicht genügend Halt bieten würde, ist entgegen zu halten, dass auch bei der Sandale mit den verstärkenden Lederteilen die Klettverschlüsse entsprechend an den Fuß angepasst werden müssen, um einen entsprechenden Halt zu erreichen. Zur Feststellung, ob die Sandale ohne die Lederteile noch genügend Halt zum Laufen bietet, muss daher das gleiche gelten. Auf die Schuhgröße kommt es bei der Prüfung, welches Material als Oberteil zu beurteilen ist, jedenfalls nicht an.
Das von der Bfin vorgelegte Gutachten - es betrachtet die elastischen textilen Riemen dem widersprechend als Futterstoff - hat offensichtlich nicht die einschlägigen Erläuterungen zur KN zur Grundlage. Es ist daher der belangten Behörde zu folgen, wenn diese meint, dass sich dieses Gutachten beim Schuhaufbau auf branchenübliche Interpretationen stütze und daher für die Einreihung in den Zolltarif nicht herangezogen werden könne.
Rechtliche Würdigung:
Die Kombinierte Nomenklatur (KN) beruht auf dem am in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen, mit dem das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt wurde (HS). Sie übernimmt die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS, nur die siebte und die achte Stelle bilden spezielle Unterteilungen der KN.
Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87) veröffentlicht die Europäische Kommission jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung gilt jeweils ab 1. Januar des folgenden Jahres.
In den Beschwerdefällen sind die verfahrensgegenständlichen Einfuhren am und erfolgt. Es ist daher die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 281 vom , anzuwenden.
Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN sind in deren Teil I Titel I Buchstabe A enthalten. Nach deren Nr. 1 sind die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln.
Teil II - Zolltarif der KN enthält den Abschnitt XII, der das Kapitel 64 (Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile dieser Waren) enthält.
Anmerkung 4 zu Kapitel 64 lautet auszugsweise:
"Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 64 gelten als:a) Stoff des Oberteils der Stoff, der den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützer, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnliche Vorrichtungen;b) ..."
Die zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64 lautet auszugsweise:
1. Im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) gelten als "Verstärkungsteile" alle Teile (z.B. aus Kunststoff oder Leder), die die Außenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen.
Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder Verstärkungsteilen bedeckt sind.
..."
Das Kapitel 64 umfasst u.a. folgende Positionen:
"Kapitel 64 ...
Tabelle in neuem Fenster öffnen
6403 | Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder: |
... | |
6404 | Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen:- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff: |
6404 11 00 | - - Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe... |
6404 19 | - - andere: |
6404 1910 | - - - Pantoffel und andere Hausschuhe |
6404 1990 | - - - andere |
6404 20 | - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder: |
...
Nach den Erläuterungen des Ausschusses nach Art. 6 des HS-Übereinkommens kommt es bei der Einreihung der Schuhe in die Positionen des Kapitels 64 u.a. auf den Stoff des Oberteils an. Als Oberteil gelten die über der Sohle angebrachten Schuhteile (Oberschuh, Schaft). Besteht das Oberteil aus verschiedenen Stoffen, so ist für die Einreihung der Stoff maßgebend, der den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen. Der Stoff eines beliebigen Futters hat keinen Einfluss auf die Einreihung (vgl. Erläuterungen zu Kapitel 64 des HS, Abschnitt "Allgemeines", Buchstabe D).
Die auf der Grundlage des Artikels 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 veröffentlichten Erläuterungen der Kommission zu Kapitel 64 der KN (ABl. (EU) C 50 vom , S.1 lauten auszugsweise:
"1. Wegen der Auslegung der Begriffe 'Laufsohlen' und 'Oberteil' siehe die Erläuterungen zu Kapitel 64 des HS, Abschnitt 'Allgemeines' Buchstaben C und D.
Ferner gilt für 'Oberteile' aus zwei oder mehr Materialien (Anmerkung 4 Buchstabe a und Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64) Folgendes:
a) Das 'Oberteil' ist der Teil des Schuhs, der die Seiten und den oberen Teil des Fußes, ggf. auch das Bein, bedeckt. Es reicht bis zur Sohle und ist an ihr befestigt. Es kann auch in die Sohle hineinreichen.
Als Materialien des Oberteils gelten diejenigen Materialien, deren Oberfläche sich vollständig oder teilweise an der Außenfläche (äußeren Oberfläche) des Schuhs befindet. Aus diesem Grund ist ein Futter kein Oberteil. Die Materialien des Oberteils müssen miteinander verbunden sein.
Nach Entfernung der Zubehör- und Verstärkungsteile wird die Gesamtoberfläche der Materialien des Oberteils ermittelt. Dabei werden die Bereiche, die an den Verbindungsstellen der Materialien unterhalb überlappender Teile liegen, nicht berücksichtigt....
b) Das 'Futter' kann aus jedem beliebigen Material bestehen. Es kann aus einem oder mehreren Materialien bestehen. Das Futter berührt den Fuß und dient als Polster, Schutz oder auch nur als dekoratives Element. Das Futter ist an der Außenfläche des Schuhs nicht sichtbar, mit Ausnahme möglicher Polsterungen z.B. am Schaft.
c) 'Zubehör-' und 'Verstärkungsteile' werden in der Anmerkung 4 Buchstabe a) zu Kapitel 64 und in der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 sowie in den HS-Erläuterungen zu diesem Kapitel, Allgemeines, Buchstabe D), letzter Absatz definiert.
Die Zubehörteile dienen der Verzierung, die Verstärkungsteile haben eine schützende oder verstärkende Funktion. Sie sind an der Außenfläche des Oberteils befestigt, und nicht nur am Futter. Sie können in die Sohle übergehen. Da Verstärkungsteile am Oberteil befestigte Vorrichtungen sind, die dem Oberteil eine höhere Festigkeit verleihen sollen, darf beim Entfernen kein (selbst noch so kleines Stück) Futterstoff und auch keine Polsterung darunter zum Vorschein kommen. Sollte dies der Fall sein, werden diese Teile als Teile des Oberteils betrachtet. Ein Material ist nicht als Zubehör- oder Verstärkungsteil zu betrachten, sondern als Teil des Oberteils, wenn die Art des Zusammenfügens der darunter liegenden Materialien nicht dauerhaft ist (eine Naht ist beispielsweise eine dauerhafte Art des Zusammenfügens).
..."
Der "Ecco Sko A/S", zur zolltarifarischen Einreihung einer Sandale, deren Oberteil überwiegend aus Leder und Spinnstoffen besteht, ausgeführt, dass geprüft werden müsse, ob das Leder, das den größten Teil der Oberfläche ausmacht, als Oberteil oder als Verstärkung iSd Anmerkung 4 Buchst. a) zu Kapitel 64 der KN anzusehen sei und sohin ob das Textilmaterial nach Entfernung des Leders die Merkmale eines Oberteils aufweise. Dies sei der Fall, wenn das Textilmaterial ohne die Lederteile die Funktion eines Oberteils erfülle, d. h., wenn es dem Fuß des Benutzers einen gewissen Halt gebe, so dass dieser den Schuh zum Laufen verwenden könne.
Dem entsprechend hat die Kommission mit Verordnung (EU) Nr. 861/2010 die zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64 wie folgt ergänzt:
".. und dem Fuß genügend Halt bieten, um dem Benutzer bei angebrachter Befestigung das Laufen zu ermöglichen"
Das Textil mit Schaumstofffüllung ist nach den Erläuterungen zur KN nicht als Futter im zolltarifarischen Sinn zu betrachten, weil es nicht nur um das Leder herum, sondern im Spannbereich (Rist) auf einer Fläche von ca. 4 x 4 cm auch deutlich von außen sichtbar ist und selbst bei der gegebenen Elastizität maßgeblich zum Halt am Fuß beiträgt. Es kann daher nicht mehr davon gesprochen werden, dass das textile Material dazu bestimmt ist, das darüberliegende Material lediglich auszufüttern. Die Funktion des textilen Materials geht über die eines Futters hinaus.
Besteht das Oberteil aus zwei oder mehr Materialien, so ist für die Einreihung der Stoff maßgebend, der den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen.
Wie in den Erläuterungen weiter ausgeführt wird, sind Verstärkungsteile an der Außenseite des Oberteils befestigt und haben eine schützende oder verstärkende Funktion. Dies trifft auf die Lederteile im vorliegenden Fall zu. Sie sind auf dem textilen riemenartigen Oberteil durch eine Naht befestigt und dienen der Verstärkung. Dem widerspricht dem Grunde nach auch die Bfin nicht, wenn sie meint, dass erst durch die verstärkend wirkenden Lederteile eine bestimmungsgemäße Verwendung möglich wäre. Es ergibt sich schon aus dem Wortsinn, dass Verstärkungsteile der Verstärkung eines Schuhes dienen sollen und nicht funktionslos sein müssen.
Das Vorbringen (vgl. mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache zu ZRV/0034-Z2L/08), dass die Sandale ohne die Lederteile dem Fuß nicht genügend Halt geben würde, um die der Sandale zugedachte Funktion, nämlich die medizinische Einwirkung der speziellen Sohle auf den Körper des Trägers zu fördern, die dafür erforderlichen Kippeffekte nach vorne, nach hinten und seitlich zu erzeugen und auf diese Art und Weise Kreisbewegungen möglich zu machen, die auf den Körper einwirken, geht ins Leere. Die Möglichkeit mit der Sandale zu laufen, weil bereits das Textilmaterial dem Fuß genügend Halt gibt, wurde festgestellt.
Die Lederteile sind daher als Verstärkungsteile bei der Berechnung des größeren Teiles der Außenfläche außer Betracht zu lassen. Als Obermaterial im zolltarifarischen Sinn bleibt daher nur mehr das textile Material übrig. Dieses weist entgegen der Ansicht der Bfin auch die von der Rechtsprechung und den aktuellen Erläuterungen geforderten charakteristischen Merkmale eines Oberteils auf, da es die Seiten und den oberen Teil des Fußes bedeckt, bis zur Sohle reicht und an ihr befestigt und - im Gegensatz zu einem Futterstoff - im Spannbereich gut sichtbar ist und - wie die Feststellungen des Senates ergeben haben - bei entsprechender Befestigung am Fuß diesem genügend Halt gibt, um dem Benutzer das Laufen zu ermöglichen. Da die Lederteile im Spannbereich des Vorderfußes nur durch eine Schlaufe verbunden sind, ergibt sich auch bei der vollständigen Sandale der notwendige Halt schon aus dem geschlossenen Textilteil.
Eine andere Beurteilung käme dann in Betracht, wenn das textile Blatt im Spannbereich (Rist) offen wäre und damit dem Fuß nicht mehr genügend Halt geben könnte. Nach den Ausführungen im , Rz 41, lag der dort zu entscheidenden Rechtssache eine Sandale zu Grunde, die nach Entfernung der Lederteile ein offenes Blatt im Spannbereich aufwies.
Aus alledem ergibt sich, dass die gegenständlichen Sandalen den Sachverhaltsfeststellungen folgend in die TARIC-Position 6404 1990 00 (Zollsatz 17 %) einzureihen sind und daher die Nacherhebung des unerhoben gebliebenen Zolles dem Grunde nach zu Recht erfolgte.
Zum Vorbringen der Bfin, wonach von der Nacherhebung des Zolles schon aus Vertrauensschutzüberlegungen Abstand genommen werden müsse, weil die nachträgliche buchmäßige Erfassung jedenfalls auf einen Irrtum der Zollbehörden zurückzuführen sei, ist auf Folgendes hinzuweisen.
Nach Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK haben die zuständigen Behörden von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben abzusehen, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte, dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Diese drei Voraussetzungen müssen nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kumulativ erfüllt sein (vgl. das , "Agrover Srl").
Die von der Bfin ins Treffen geführte Auskunft des Zollamtes X. vom ist nicht dem Zollamt Linz Wels zuzurechnen. Es liegt deshalb kein Irrtum der belangten Zollbehörde vor (vgl. und die darin zitierte Rechtsprechung und Literatur).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | VO 1789/2003, ABl. Nr. L 281 vom S. 43 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at