Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung, kein Tatvorsatz
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen KM, Marketing, geb. 19XX, whft. in W, vertreten durch die Friedl & Haslberger Wirtschaftstreuhand GesmbH, 4600 Wels, Kaiser-Josef-Platz 48, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Hofrat Kurt Brühwasser, vom , SN 054-2006/00011-001,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:
Gegen Herrn Mag. KM wird gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels vorsätzlich durch die Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von Umsatzsteuer für 2001 sowie von Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 iHv. insgesamt 26.943,89 € (Umsatzsteuer 2001: 9.365,73 €; Einkommensteuer 2002: 5.399,46 € und Einkommensteuer 2003: 12.178,70 €) bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 054-2006/00011-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich der Abgabe wahrheitsgemäßer Steuererklärungen, eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2003 sowie Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 iHv. insgesamt 24.178,54 € (laut Aufstellung Umsatzsteuer 2001 und 2003: 6.600,38 €; Einkommensteuer 2002: 5.399,46 € und Einkommensteuer 2003: 12.178,70 €) bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Ergebnissen eines abgabenbehördlichen Betriebsprüfungsverfahrens die Kosten für ein 2001 angeschafftes Ultraleichtflugzeug (Aktivierung, laufende Betriebsausgaben sowie Vorsteuerabzug) zu Unrecht betrieblich geltend gemacht und 2002 bezogene Fluglehrerhonorare iHv. 3.305,99 € nicht erklärt worden seien. Nach den Prüferfeststellungen sei das verfahrensgegenständliche Flugzeug zu keinem Zeitpunkt betrieblich verwendet worden und sei dies schon zum Zeitpunkt der Abgabe der Jahressteuererklärungen ersichtlich gewesen. Es sei allgemein bekannt, dass Aktivierungen und damit zusammenhängende Aufwendungen nur in das betriebliche Rechenwerk aufgenommen werden können, wenn eine betriebliche Veranlassung bestehe. Im Falle etwaiger Zweifel hätte eine kurze Rückfrage beim Steuerberater bzw. beim Finanzamt Klarheit verschafft. Indem dies unterlassen worden sei, liege zumindest bedingt vorsätzliches Handeln vor. Hinsichtlich der nicht erklärten Fluglehrereinnahmen ergebe sich der Tatvorsatz aus der Tat selbst.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Über entsprechenden abgabenbehördlichen Vorhalt seien sämtliche Unterlagen betreffend die Anschaffung und den Betrieb des Ultraleichtflugzeuges dem Finanzamt vorgelegt bzw. die erforderlichen ergänzenden Angaben, aus denen sich die betriebliche Veranlassung ergebe, gemacht worden und seien in der Folge jeweils erklärungsgemäße Veranlagungen durch die Abgabenbehörde erfolgt. Hinsichtlich der Fluglehrereinnahmen 2002 sei es aufgrund einer irrtümlich falschen Überleitung des Zahlenmaterials durch den steuerlichen Vertreter zu der im Zuge der Prüfung festgestellten Differenz gekommen. Im Übrigen seien laut Mitteilung der honorarauszahlenden Stelle 2002 lediglich Honorare im Ausmaß von 2.313,93 € ausbezahlt worden. Da somit dem Bf. im Zusammenhang mit der Offenlegung des Sachverhaltes in Bezug auf das Leichtflugzeug und der Bekanntgabe zu geringer Einnahmen aus der Fluglehrertätigkeit kein Vorsatz angelastet werden könne, werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und das Absehen von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG beantragt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Bf. ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher sein, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. zuletzt ).
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der (allgemeinen) Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (vgl. ). Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo" (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG) getragenen Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind (vgl. z. B. ).
Aus den vorliegenden Verwaltungsakten (Veranlagungsakt StNr. 257/2110, Arbeitsbogen ABNr. 124006/05 sowie Strafakt zur angeführten SN) ergibt sich nachfolgender, für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG heranzuziehender maßgeblicher Sachverhalt:
Der steuerlich durch den auch im gegenständlichen Verfahren einschreitenden Vertreter vertretene und seit August 1988 in verschiedenen Geschäftsbereichen unternehmerisch tätige Bf. betreibt im Bereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels (als Einzelunternehmen) eine Marketing- bzw. Werbeagentur und erzielt daraus Einkünfte iSd. § 23 EStG 1988 und führt Umsätze iSd. UStG 1994 aus. Daneben erzielt der unter der StNr. 12 beim genannten Finanzamt erfasste Bf. noch gewerbliche Einkünfte aus Flugdurchführungen bzw. aus der Abhaltung von Flugunterricht, letzteres ua. in den Jahren 2001 bis 2003 für den Fliegerclub WM in WF.
In den durch den ausgewiesenen steuerlichen Vertreter am eingereichten Jahressteuererklärungen für 2001 (Umsatz- und Einkommensteuer) bzw. in der den darin enthaltenen Angaben zugrunde gelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Anlageverzeichnis wurde die im August 2001 im Ausland erfolgte Anschaffung eines Ultraleichtflugzeuges D 4 Fascination (Anschaffungskosten: 840.000,00 ATS) als betrieblich veranlasst geltend gemacht (Aktivierung bzw. AfA, laufende Betriebskosten, entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer). Mit Vorhalt des Finanzamtes vom wurde der Bw. aufgefordert, binnen angemessener Frist bekannt zu geben, ob und inwieweit bzw. mit welcher Maschine die Fluglehrertätigkeit vor der nunmehrigen Anschaffung des Leichtflugzeuges durchgeführt worden sei, welcher Flugaufwand in den Vorjahren geltend gemacht worden sei, welches Baujahr das angeschaffte Flugzeug habe und ob ein Privatanteil ausgeschieden worden sei. Weiters wurde der Bf. zur Vorlage von Unterlagen betreffend die Anschaffung des Luftfahrzeuges sowie zur Vorlage einer getrennten Gewinnermittlung für die Tätigkeiten Werbeagentur einerseits und Flugdurchführungen andererseits aufgefordert. Innerhalb der gesetzten Frist legte der Bf. in Folge dem Finanzamt eine Ausgabenaufstellung (Kontoblätter) für die Flugdurchführung 2001 vor und teilte in einer mit datierten ergänzenden schriftlichen Stellungnahme mit, dass das veranlagungsgegenständliche Flugzeug im Rahmen der bisher durchwegs mit alten Flugmaschinen des Fliegerklubs Wels durchgeführten Fluglehrertätigkeit für den zukünftigen Einsatz als Schulflugzeug zum Erwerb eines derzeit allerdings in Österreich noch nicht bewilligten bzw. erlaubten Ultraleicht-Flugscheines gedacht gewesen sei. Darüber hinaus sei auch die künftige Übernahme des Generalvertriebes für derartige Flugzeuge geplant. Bisher - so der Bf. - sei das Flugzeug außer für Probe- und Werkstattflüge auch für eigene Geschäftsflüge (gemeint ist damit offenbar die gewerbliche Tätigkeit im Rahmen der Werbeagentur) im Ausmaß von 10 Flugstunden zur kostengünstigen, zeitsparenden und strapazvermeidenden Bewältigung großer Distanzen durch den Bf. eingesetzt worden. Zu privaten Zwecken sei das Flugzeug bisher nicht verwendet worden und sei Derartiges auch in Hinkunft nicht vorgesehen. Überdies werde bei Nichtrealisierung der angestrebten künftigen kommerziellen Nutzung(en) das im Übrigen kostengünstig erworbenen Flugzeug im Folgejahr, voraussichtlich mit Gewinn, verkauft werden.
Die Abgabenbehörde setzte daraufhin mit Bescheiden vom die Jahresumsatz- und -einkommensteuer für 2001 unter Anerkennung der betrieblichen Veranlassung der diesbezüglich geltend gemachten Betriebsausgaben bzw. der im Zusammenhang mit der Einfuhr geltend gemachten Vorsteuer (iHv. 168.000,00 ATS) erklärungskonform (Umsatzsteuer 2001: Zahllast 62.450,00 ATS bzw. 4.538,42 €; Einkommensteuer 2001: 0,00 € bei Verlust aus Gewerbebetrieb iHv. 58.462,00 ATS) fest. Ebenso ergingen am bzw. am die Abgabenbescheide betreffend die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 entsprechend den, analog zu 2001 ebenfalls Betriebsausgaben (ua. neben laufenden Versicherungs- und Betriebskosten nachträgliche Einbauten in das Flugzeug im Veranlagungsjahr 2003) für das gegenständliche, am durch Verkauf aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene, Flugzeug, beinhaltenden Erklärungsangaben, wobei für das Veranlagungsjahr 2002 die vom Bf. mit insgesamt 872,13 € erklärten Erträge aus der Fluglehrertätigkeit als Bestandteil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Festsetzung der Jahreseinkommensteuer für 2002 zu Grunde gelegt wurden.
Im Zuge der im April 2005 zur angeführten StNr. hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2001 bis 2003 in Anwesenheit des Bf. bzw. seines steuerlichen Vertreters durchgeführten abgabenbehördlichen Betriebs- bzw. Außenprüfung ABNr. 34 (Schlussbesprechung: ) wurde ua. unter Hinweis darauf, dass die Anschaffung und der Betrieb eines unternehmenseigenen Luftfahrzeuges nur dann dem Grunde nach angemessen sei, wenn das Flugzeug ständig und auf Grund unternehmensspezifischer Umstände verwendet werde, festgestellt, dass das gegenständliche und zwischenzeitig (mit Verlust und ohne entsprechenden Beleg) verkaufte Flugzeug im Prüfungszeitraum weder als Schulflugzeug noch zu Geschäftsflügen genützt worden sei bzw. dass sich entsprechende Absichten des Bf. im Zusammenhang mit der künftigen (betrieblichen) Nutzung allesamt nicht realisiert hätten. Sämtliche Vorgänge betreffend das Luftfahrzeug seien daher der privaten Sphäre des Abgabepflichtigen zuzuordnen und könnten die Aufwendungen hiefür nicht als Betriebsausgaben bzw. die im Zusammenhang mit dem Erwerb geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt werden (vgl. Tz. 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung). Weiters beinhaltet der der Finanzstrafbehörde erster Instanz in weiterer Folge zur strafrechtlichen Würdigung zugeleitete Prüfbericht die Feststellung, dass die an Hand von Honorarbestätigungen ermittelten Einnahmen aus der Fluglehrertätigkeit des Bf. für den Fliegerclub WM im Veranlagungsjahr 2002 nicht bloß 872,13 €, sondern tatsächlich 4.178,12 € betragen hätten (vgl. Tz. 3 der Niederschrift). Als Folge dieser abgabenbehördlichen Feststellungen ergingen in den jeweils gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Abgabenverfahren die neuen Jahressteuerbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2001 bis 2003 vom .
Eine vom Bf. am gegen die zuletzt angeführten Umsatz- und Einkommensteuerbescheide ausschließlich wegen der Nichtanerkennung der Aufwendungen für das gegenständliche Leichtflugzeug eingebrachte Berufung wurde mittlerweile mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung ist ua. dann bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden (vgl. Abs. 3 lit. a leg. cit.).
Voraussetzung für ein Delikt iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG ist neben dem in der eingetretenen Abgabenverkürzung gelegenen Taterfolg, dass der Abgabepflichtige seine ihm nach der Vorschrift des § 119 BAO obliegende Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gegenüber der Abgabenbehörde (zumindest bedingt vorsätzlich) verletzt. Ausgehend davon, dass die Normierung bzw. die Erfüllung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in erster Linie bezweckt bzw. sicherstellen soll, dass der Abgabenbehörde stets die näheren Umstände und alle relevanten Einzelheiten des jeweils verwirklichten steuerlichen Tatbestandes so mitgeteilt werden, dass die Abgabe(n) rechtskonform festgesetzt werden können (vgl. Ritz, BAO3, § 119 Tz. 1 ff bzw. Fellner, FinStrG § 33 RN 16), wird die sich in erster Linie auf unter einen Steuertatbestand subsumierbare Tatsachen beziehende Offenlegungs- bzw. Wahrheitspflicht (vgl. Stoll, BAO, 1356 f) jedenfalls dann verletzt, wenn die in den einzelnen Anbringen des Abgabepflichtigen enthaltenen Angaben zum Sachverhalt unvollständig oder wahrheitswidrig sind (vgl. zB. Reger, Hacker, Kneidinger, FinStrG3, K 33/23; Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht2 160 und Fellner, aaO.).
Neben der generellen Vorschrift des § 4 Abs. 4 EStG 1988, derzufolge nur jene Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben darstellen, bestimmt § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b leg. cit., dass betrieblich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind, nicht abzugsfähig sind. Dies gilt ua. ausdrücklich für Aufwendungen bzw. Ausgaben im Zusammenhang mit Personenluftfahrzeugen.
Da diese zuletzt angeführte Bestimmung, sofern die Aufwendungen nicht selbst Leistungsinhalt sind bzw. dem Kunden dienen, bei den genannten Gegenständen eine zwingende Angemessenheitsprüfung vorschreibt (vgl. zB. Doralt-Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerechts6, Band I, S. 218 f), hat ein auf die (erstmalige) Anerkennung eines derartigen betrieblichen Aufwandes gerichtetes Anbringen, im Rahmen der abgabenrechtlichen Wahrheits- und Offenlegungspflicht grundsätzlich jene Angaben zu enthalten, die die Abgabenbehörde benötigt, um eine derartige Prüfung vornehmen zu können. Die Anschaffung und der Betrieb eines unternehmenseigenen Luftfahrzeuges wird dabei nur dann (dem Grunde nach) angemessen sein, wenn das Flugzeug ständig und auf Grund unternehmensspezifischer Umstände (Notwendigkeit der raschen Erreichbarkeit verschiedener Orte, Erfordernis hoher Flexibilität) verwendet wird. Dies kann insbesondere bei Industriekonzernen, Großbanken, Versicherungsunternehmen oder stark exportorientierten Betrieben der Fall sein.
Nach den auch ohne eigene finanzstrafrechtliche Vorerhebungen (vgl. zB. ) für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens heranzuziehenden und zur Begründung eines (vorläufigen) Tatverdachtes iSd. § 82 FinStrG ausreichenden abgabenbehördlichen Feststellungen im angeführten Prüfungsverfahren (vgl. insbesondere , und vom , 98/13/0160) wurden jedoch mit dem im Jahr 2001 angeschafften Luftfahrzeug im Prüfzeitraum weder Geschäftsflüge noch Schulungen durchgeführt (vgl. Tz. 1, 4. Unterabsatz des Prüfberichtes bzw. der vom Bf. unterfertigten Niederschrift vom zu ABNr. 34). Wenngleich darin, indem (einleitend) auch auf die allgemeine Angemessenheitsprüfung eines (betrieblich verwendeten) unternehmenseigenen Luftfahrzeuges iSd. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 hingewiesen wird, gleichzeitig auch auf den hier selbst bei einer betrieblichen Nutzung im Sinne der Vorhaltsbeantwortung vom einer steuerlichen Anerkennung wohl entgegenstehenden Regelungsinhalt der genannten Bestimmung Bezug genommen wird, ist den in den weiteren Ausführungen zu Tz. 1 enthaltenen Feststellungen klar und eindeutig zu entnehmen, dass sowohl die Erklärungsangaben als auch die Angaben des Abgabepflichtigen in seiner Stellungnahme betreffend das Veranlagungsjahr 2001 über eine, wenn auch nur untergeordnete betriebliche Nutzung des Flugzeuges ("Geschäftsflüge") nicht den Tatsachen entsprochen haben und das Luftfahrzeug auch in den Folgejahren entgegen den fortlaufenden Erklärungsangaben für 2002 und 2003 vom Bf. nicht betrieblich verwendet wurde. Da damit aber ein deutlicher, auch vom diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht widerlegter Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Bf. gegenüber der Abgabenbehörde wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht aus dem ihr zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt des Abgabenverfahrens auf den Verdacht einer vom Bf. diesbezüglich zu verantwortenden objektiven Tathandlung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG geschlossen.
Was den ebenfalls in Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht angegebenen Fluglehrermehrbezug im Veranlagungsjahr 2002 bzw. in der Einkommensteuerjahreserklärung angeht, so ist dem Beschwerdevorbringen, wonach der nicht im betrieblichen, die Einnahmen aus der Fluglehrertätigkeit mit 872,13 € (4017) beziffernden Rechenwerk (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) bzw. in der darauf basierenden Jahreseinkommensteuererklärung enthaltene Betrag von 3.305,99 € auf einen, einen Tatvorsatz beim Bf. von vornherein ausschließenden Irrtum in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters zurückzuführen sei bzw. der Bf. tatsächlich lediglich einen geringeren Honorarbetrag (iHv. 2.313,93 €) erhalten habe, zu entgegnen, dass weder die bisherige Aktenlage noch die Beschwerde für einen derartigen Geschehensablauf bzw. für einen anderen Auszahlungsbetrag als nach den Prüferfeststellungen konkrete Anhaltspunkte erkennen lassen. So wurden zum Einem im Rahmen der Außenprüfung die Fluglehrer-Bezüge des Bf. an Hand der dem Prüforgan vorliegenden, offenbar laufend bzw. monatlich ausgestellten Honorarbestätigungen des Fliegerclubs WM (überwiesener Gesamtbetrag: 2.313,93 € für Fluglehrertätigkeiten im Zeitraum März bis Dezember 2002) bzw. aus den ebenfalls eingesehenen, vom Bf. jeweils am , ausgestellten Abrechnungsbelegen (Endabrechnung diverser Kurse ab 2001 gegenüber dem genannten Fliegerclub iHv. insgesamt 1.864,19 €) in nachvollziehbarer Höhe ermittelt und diese Feststellungen auch der errichteten im Zuge der Außenprüfung der vom Bf. bzw. dessen steuerlichen Vertreter unwidersprochen zur Kenntnis genommenen Niederschrift (vgl. Tz. 3: festgestellte Differenzen 2002) zu Grunde gelegt. Zum Anderen blieb die im wiederaufgenommenen Abgabenverfahren betreffend die Einkommensteuer 2002 auf Grundlage dieses Differenzbetrages bescheidmäßige Neufestsetzung vom im Zuge der vom Bf. gegen diesen Abgabenbescheid eingebrachten Berufung inhaltlich unbekämpft, sodass sich insgesamt aus den bisher vorliegenden Erhebungsergebnissen keine Argumente dafür finden lassen können, die vom Bf. 2002 aus der Fluglehrertätigkeit bezogenen Einkünfte hätten tatsächlich lediglich 2.313,93 € betragen.
Der tatsächlich eingetretene Taterfolg bzw. der gegenüber dem in Beschwerde gezogenen Bescheid abzuändernde Verkürzungsbetrag iSd. § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG ergibt sich aus der Gegenüberstellung der ursprünglichen Bescheiddaten und der im Zuge der amtswegigen Wiederaufnahme jeweils ergangenen Jahressteuerbescheide. Insbesondere lässt die Aktenlage für das Veranlagungsjahr 2003 keine, im Spruch der Erstinstanz angeführte, Umsatzsteuerverkürzung erkennen bzw. konnten die zur Ermittlung des Verkürzungsbetrages durch die Erstbehörde offenbar herangezogenen, im Blatt 15 des Strafaktes angeführten Umstände, nämlich einerseits der zum ein Guthaben (iHv. 1.856,99 €) aufweisende Stand des Gebarungskontos zur StNr. 12 und andererseits der eine Gutschrift (iHv. 3.751,66 €) nach sich ziehende Jahresumsatzsteuerbescheid 2003 vom mangels rechtlicher Relevanz nicht berücksichtigt werden. Stattdessen war jedoch hinsichtlich des Verkürzungsbetrages an Umsatzsteuer (2001) der zum Zeitpunkt des Ergehens des Umsatzsteuerjahresbescheides 2001 am aktuelle Stand des Gebarungskontos (Saldo: -2.843,31 € bzw. 39.124,79 ATS) entsprechend zu berücksichtigen.
Zu dem sich regelmäßig auf einen inneren Willensvorgang des Täters zurückgehenden und sich aus dem nach außen hin in Erscheinung getretenen Tat- und Täterverhalten abzuleitenden subjektiven Verdacht gegen den Bf. iSd. §§ 33 Abs. 1 iVm. 8 Abs. 1 FinStrG (vgl. zB. 607, 747, 748, 749/77) ist sowohl was die vorsätzliche Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht als auch das Wissen und die Inkaufnahme des eingetreten Taterfolges betrifft, darauf zu verweisen, dass sich ein derartiger bei der unrechtmäßigen Geltendmachung der Aufwendungen iZm. dem Luftfahrzeug gleichsam schon aus den bisher festgestellten Sachverhaltsumständen ergibt (vgl. ). Dass nämlich durch die mit der Vorspiegelung falscher Tatsachen (hier: der betrieblichen Verwendung) einhergehende Übernahme von nicht der betrieblichen, sondern der privaten Sphäre zuzurechnenden Ausgaben bzw. Aufwendungen in das steuerliche Rechenwerk bzw. in die auf dessen Grundlage erstellten Steuererklärungen einerseits die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd. § 119 BAO verletzt wird und diese Vorgangsweise andererseits aller Voraussicht nach entsprechende Abgabenverkürzungen nach sich ziehen wird, ist wohl für jeden auch nicht steuerlich Versierten erkennbar, sodass ein entsprechendes, nicht notwendigerweise die Abgabenverkürzung in der betragsmäßigen Höhe umfassendes, Wissen und Wollen (vgl. ) auch beim Bf., einem langjährig unternehmerisch tätigen Gewerbetreibenden vorausgesetzt werden kann.
Gleiches gilt auch für die angeblich irrtümlich nicht in die Einkommensteuererklärung 2002 aufgenommenen Fluglehrerbezüge in der anlässlich der Außenprüfung festgestellten tatsächlichen Höhe, wobei insbesondere der diesbezügliche Beschwerdeeinwand, die (nicht zutreffenden) Angaben im Jahresabschluss 2002 seien "aufgrund einer irrtümlichen falschen Überleitung des Zahlenmaterials" durch die Kanzlei des steuerlichen Vertreters zustande gekommen, nicht ausreicht, um im derzeitigen Verfahrensstadium einen entsprechenden (subjektiven) Tatverdacht iSd. § 82 Abs. 3 FinStrG zu entkräften. Abgesehen davon, dass selbst die Beschwerde eine weitere zur Beurteilung des Vorliegens eines eventuellen Tatbildirrtums iSd. § 9 FinStrG wohl erforderliche Darstellung der den angeblichen Irrtum auslösenden Vorgänge schuldig bleibt, lässt auch die übrige Aktenlage, derzufolge sich insbesondere weder in der laut Arbeitsbogen zu ABNr. 34 auf das mit dem steuerlichen Vertreter in mehreren Vorbesprechungen abgestimmte Besprechungsprogramm zurückgehenden Niederschrift noch in sonstigen Unterlagen ein entsprechender Hinweis auf ein derartiges insbesondere im Zusammenhang mit einer zumindest für den steuerlichen Vertreter wahrscheinlich erscheinenden anschließenden finanzstrafrechtlichen Würdigung des abgabenrechtlichen Sachverhaltes für zweckmäßig und bedeutsam zu erachtendes Vorbringen des Bf. bzw. seines Vertreters findet, keinen Hinweis auf das Vorliegen eines derartigen, zwar grundsätzlich nicht völlig auszuschließenden, aber im Lichte der allgemeinen Lebenserfahrungen als eher unwahrscheinlich einzustufenden, nicht vom Bf. zu vertretenden Geschehensablauf erkennen. Somit war das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Ob der dem Bf. das ihm sohin in modifizierter Form zur Last zu legenden Finanzvergehen iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG tatsächlich begangen hat, bleibt dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden Untersuchungsverfahren, in dessen Verlauf auch dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen sein wird, zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu beziehen bzw. seinen Rechtsstandpunkt entsprechend zu vertreten, vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Tatverdacht Abgabenhinterziehung Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Tatvorsatz |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at