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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.03.2013, RV/1541-W/12

Länge des Arbeitsweges über 20 km?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse , vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) war im Jahr 2011 bei Personaldienstleistungsunternehmen beschäftigt. Für diese war er nach eigenen Angaben bei der Firma A tätig.

In seiner am elektronisch eingebrachten Steuererklärung beantragte der Bw. das kleine Pendlerpauschale für 20 bis 40 km in der Höhe von 696,00 €.

Der Bescheid erging erklärungsgemäß.

Gegen den Bescheid vom erhob der Bw. Berufung und beantragte die Gewährung des großen Pendlerpauschales, da er als Schichtarbeiter tätig war.

Mit Schreiben vom wurde der Bw. vom Finanzamt aufgefordert die genaue Anschrift jeder Arbeitsstätte an der er im Veranlagungsjahr tätig war, mit Angabe des Zeitraumes, sowie die der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnung bekanntzugeben. Weiters wurde der Bw. ersucht die kürzeste befahrbare Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Angabe der Kilometer), sowie die Wegstrecke bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Gehzeit, Bus, ÖBB etc.) dem Finanzamt mitzuteilen. Für den Fall das die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich bzw. zeitlich nicht zumutbar sei, wurde der Bw. gebeten die entsprechenden Gründe (unter Angabe seiner Normalarbeitszeit) darzulegen und bei Vorliegen unzumutbarer Wegzeiten diese aufzuschlüsseln.

Im Antwortschreiben, beim Finanzamt am eingelangt, gab der Bw an, dass die tägliche Wegstrecke Wohnort (Adresse ) Arbeitsstätte (A, AdresseDienstgeber) 21,5 km beträgt. Er habe die große Pendlerpauschale deswegen beantragt, da es ihm als Schichtarbeiter nicht möglich sei die öffentlichen Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Der Bw. gab die Schichtzeiten (Frühschicht: 6:00 - 14:00, Spätschicht: 14:00 - 22:00, Nachtschicht: 22:00 - 6:00) bekannt und führte weiters aus, dass er fallweise auch an Wochenenden arbeiten musste.

Das Finanzamt führte eine Überprüfung der Wegstrecke durch und stellte dabei eine Wegstrecke von rund 19 km fest.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung statt und gewährte das große Pendlerpauschale für 2-20 km in Höhe von 372 €, da die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei.

Der Bw. brachte dagegen abermals eine Berufung () ein und führte darin aus, dass laut dem Tageskilometerzähler seines Autos die kürzeste Entfernung 20,7 km betrage.

Am stellte der Bw. einen Vorlageantrag gem. § 276 Abs. 2 BAO und führte darin wie folgt aus:

"Ich bitte um nochmalige Überprüfung der Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte. Mir wurde vom zuständigen Finanzamt mitgeteilt das es unter 20 km beträgt, doch laut meinem Tageskilometerzähler (VW Golf III, Baujahr 1995) beträgt die kürzeste Wegstrecke 20,9 km."

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Im Zuge der Bearbeitung der Berufung wurde abermals die Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte überprüft. Es ergaben sich dabei folgende Strecken:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ÖAMTC Routenplaner
19,0 km
Google
19,7 km
ViaMichelin
19,0 km
anachb
18,89 km

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob bei Anwendung des großen Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1. Z 6 lit. c EStG 1988, die vom Bw. zurückgelegte Fahrtstrecke über oder unter 20 Kilometer beträgt.

Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und der Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Bw. fuhr im Jahr 2011 regelmäßig von seinem Wohnsitz Adresse zu seiner Arbeitsstätte in AdresseDienstgeber.

Der Bw. arbeitete dort im 3 Schichtbetrieb (mit Arbeitsbeginn entweder um 6:00, 14:00 oder 22:00 Uhr bzw. mit Arbeitsende 14:00, 22:00 und 6:00 Uhr), sodass es ihm nicht zumutbar war die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen.

Die für die "große" Pendlerpauschale maßgebende Fahrtstrecke bemisst sich grundsätzlich nach der kürzesten Straßenverbindung. Unter "Fahrtstrecke" ist bei Benützung eines Kfz jene kürzeste Strecke zu verstehen, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 12. GL § 16 Anm. 83).

Die von der Abgabenbehörde zweiter Instanz herangezogenen Internet-Routenplaner ermitteln die Streckenlänge zwischen der Adresse der Wohnung des Bw. und der Adresse der Arbeitsstätte des Bw. mit 18,89 km (www.anachb.at), 19,0 km (www.viamichelin.at und www.routenplaner.oeamtc.at) und 19,7 km (maps.google.at).

Auf Grund der Angaben der einzelnen Routenplaner, die - wie oben ausgeführt - in keinem Fall eine Wegstrecke von über 20 km angeben, gelangt der Unabhängige Finanzsenat zu der Feststellung, dass die gefahrene Wegstrecke des Bw. weniger als 20 km lang ist.

Der Unabhängige Finanzsenat hält die Angabe des Bw., der Tageskilometerzähler seines Autos weise für die kürzeste Wegstrecke zu seinem Arbeitsplatz 20,7 km aus, für glaubwürdig.

Wie bereits in der Entscheidung RV/2733-W/10 ausgeführt geben Tageskilometerzähler von Autos auf Grund verschiedener Faktoren nicht immer exakt die gefahrene Strecke an:

"Ein Autokilometerzähler misst nicht die tatsächlich gefahrenen Kilometer eines Autos. Er übernimmt von der Ausgangswelle des Getriebes einen Drehzahlimpuls, der mechanisch oder elektronisch mit Hilfe des Abrollumfanges des Reifens umgewandelt wird. Das Ergebnis wird im Kilometerzähler als zurück gelegte Strecke angezeigt. Der Abrollumfang ist die Strecke, die ein Rad bei einer Umdrehung schlupffrei zurücklegt; für Kraftfahrzeuge ist dabei nach DIN 70020 die Geschwindigkeit 60 km/h zu Grunde zu legen. Aus dem Abrollumfang berechnet sich ein fiktiver (nicht geometrisch messbarer) dynamischer Rollradius. Da die Geschwindigkeit anhand einer Drehzahlmessung der Fahrzeugräder bestimmt wird, treten Messfehler auf. Fehlerquellen sind der Reifendurchmesser und die durch Abrieb schwindende Profiltiefe. Fehler sind oft nicht proportional zur gefahrenen Geschwindigkeit, weil der Abrollumfang durch Fliehkräfte mit steigender Geschwindigkeit etwas zunimmt. So ergeben sich für verschiedene Geschwindigkeiten unterschiedliche Messfehler. Hinzu kommt, dass Tachometer so zu justieren sind, dass sie jedenfalls keine niedrigere als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit anzeigen, was in der Praxis zu einer höheren Geschwindigkeitsanzeige führt (vgl. www.wikipedia.org, "Abrollumfang" und "Tachometer").

So zeigt etwa der Tachometer des PKW des Referenten (Mazda6 Sport Combi, Bereifung 195/65R15-87H, 6JJx15ET50, Profitiefe der Reifen 7 - 8 mm; kraftfahrrechtlich zulässig wäre auch die Verwendung von 16 Zoll- und 17 Zoll-Felgen mit entsprechender Bereifung) eine durchschnittlich rund 5 % höhere Geschwindigkeit an als - verglichen mit den GPS-basierten (auf cirka 10 m genauen) Daten des Navigationssystems - tatsächlich gefahren wird. Der Tageskilometerzähler des PKW des Referenten weist auf 10 km durchschnittlich eine um 100 m längere zurückgelegte Strecke aus (Autobahnfahrt mit durchschnittlich 100 km/h und nahezu ohne Spurwechsel) als - verglichen mit den i. d. R. alle 200 m (Bundesstraßen) bis 500 m (Autobahnen, Schnellstraßen) auf Bundesstraßen und teilweise auf Landesstraßen zur Kilometrierung aufgestellten Straßenkilometeranzeigepflöcken - tatsächlich gefahren wurde, was einer Abweichung um etwa 1 % entspricht.

Der Unabhängige Finanzsenat führte in einem anderen Verfahren, in welchem ebenfalls eine Streckenlänge von mehr oder weniger als 20 km in Zusammenhang mit dem Pendlerpauschale festzustellen war, in einem Augenschein ein Experiment durch (das Verfahren wurde letztlich durch Zurücknahme der Berufung beendet, daher findet sich keine Entscheidung in der Findok):

Aus der Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung zu RV/3725-W/09 vom :

"...Einvernehmen besteht ferner, dass die zweckmäßigste Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wie folgt verläuft: ...[Darstellung des genauen Weges]

Nach den Ermittlungen des Finanzamtes, die sich einerseits auf Internet-Routenplaner, andererseits auf das Abfahren der Strecke durch den Vertreter des Finanzamtes stützen, beträgt die Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwischen 19,5 (ViaMichellin) und 19,7 km (map24), also nicht wenigstens 20 km.

Demgegenüber erklärt der Bw., der Tageskilometerzähler seines PKW weise bei Abfahren dieser Strecke einen Stand von 20,5 km auf, daher betrage diese Strecke mehr als 20 km. ...

Der Referent fasst den Beweisbeschluss auf Vornahme eines Augenscheins (§ 182 BAO) dahingehend, dass sich der Referent und die Parteien zur Arbeitsstätte des Bw. in [...], begeben, dort auf dem Parkplatz die Tageskilometerzähler der PKW des Bw., des Finanzamtsvertreters und des Referenten auf 0,0 km gestellt werden, danach mit diesen PKW die oben dargestellte zweckmäßigste Strecke zur Wohnung abgefahren wird, bei der Wohnung in [...] die Tageskilometerstände abgelesen, vermerkt und die Tageskilometerzähler wieder auf 0,0 km gestellt werden, anschließend die oben dargestellte zweckmäßigste Strecke zur Arbeitsstätte abgefahren und bei Erreichen der Arbeitsstätte ebenfalls die Tageskilometerstände abgelesen und vermerkt werden...."

Der Augenschein ergab folgendes Ergebnis (Niederschrift vom ):

Hier zeigte sich, dass die Bandbreite der Tageskilometeranzeige der PKW zwischen 19,5 km und 20,4 km lag, während die Routenplaner für die tatsächlich gefahrene Wegstrecke eine Länge zwischen 19,5 km und 19,7 km auswiesen. Unter Berücksichtigung der Abweichung von rund 1 % der Entfernungsmessung beim PKW des Referenten ergäbe sich demzufolge eine tatsächliche Weglänge von etwa 19,7 km.

Auf einer Strecke von +/- 20 km kann somit die Kilometeranzeige dreier unterschiedlicher Autos zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der zurückgelegten Strecke führen."

Das Ergebnis dieses Augenscheins kann auch auf den gegenständlichen Fall übertragen werden, ohne dass es einer - aufwändigen - Wiederholung bedürfte.

Hinsichtlich der Weglänge kann daher im Streitfall nicht auf die Angaben des Tageskilometerzählers abgestellt werden. Bei einer Fehlertoleranz bereits von nur 1 % (wie in der Entscheidung RV/2733-W/10 ausgeführt) entspräche eine angezeigte Weglänge von 20,2 km einem tatsächlichen Weg von nur 20,0 km.

Da sämtliche herangezogenen Routenplaner übereinstimmend eine Weglänge von weniger als 20 km für den von dem Bw. regelmäßig zurückgelegten Arbeitsweg ausweisen, geht die Berufungsbehörde davon aus, dass dieser Weg tatsächlich 20 km nicht überschreitet.

In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die Staffelung in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 jeweils Sprünge bei 20 km, 40 km und 60 km vorsieht. Da für eine Weglänge von exakt 20 km (40 km, 60 km) nicht zwei Pendlerpauschalen gleichzeitig in Betracht kommen können, ist die Staffelung des Pendlerpauschales so zu verstehen, das bis einschließlich 20,00 km (40,00 km, 60,00 km) jeweils das niedrigere und ab 20,01 km (40,01 km, 60,01 km) jeweils das höhere Pendlerpauschale zusteht (vgl. auch die letzte Staffelung "über 60 km").

Selbst wenn die Angaben der Routenplaner zugunsten des Bw. auf 20,00 km aufgerundet werden (vgl. das Formular L 34, Seite 1: "Die Wegstrecke berechnet sich wie folgt (bitte stets auf ganze Kilometer aufrunden)" zum "kleinen" Pendlerpauschale), wird damit die Staffel 2 km bis 20 km noch nicht überschritten.

Es steht dem Bw. daher nur das "große" Pendlerpauschale für eine einfache Fahrtstrecke von "2 km bis 20 km" zu.

Die Berufung ist daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeitsweg
Wegstrecke
großes Pendlerpauschale
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at